Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2007
Aktenzeichen: 23 W (pat) 327/03

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2007, Az.: 23 W (pat) 327/03)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das angegriffene Patent 197 34 750 wurde unter der Bezeichnung "Heckleuchte von Kraftfahrzeugen" am 12. August 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 30. April 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die A... GmbH mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 - beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag - Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen, da dessen Gegenstand nach § 1 PatG nicht patentfähig sei.

Sie stützt den Einspruch u. a. auf die bereits im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung berücksichtigte Druckschrift - DE 197 08 659 C1 und macht dabei geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 des Streitpatents durch diese Druckschrift neuheitsschädlich getroffen sei.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 hat sie sinngemäß beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2007 hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit einem in der Verhandlung überreichten geänderten Patentanspruch 1, hilfsweise mit einem weiteren geänderten Patentanspruch 1, verteidigt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag, zumindest jedoch derjenige des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007, hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, Patentansprüche 2 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007, 2 Blatt Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007, 3 Blatt Beschreibung, eingegangen am 20. April 2007, Zeichnung, Figuren 1 bis 7, gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Heckleuchte von Kraftfahrzeugen, mit einem Brems-, einem Blink- und einem Schlußlicht, von denen zumindest ein Licht durch LEDs gebildet ist, die über einen Spannungsbereich mit zumindest annähernd konstantem Strom betrieben werden, dadurch gekennzeichnet, dass eine Niederspannungsstufe (29) vorgesehen ist, die bei einer Schaltschwelle eine vorgegebene Zahl von LEDs mindestens des einen Lichtes (6 bis 8) in eine andere Zahl von LEDs umschaltet, dass zumindest das eine Licht (6 bis 8) durch eine LED-Matrix (13, 21, 30) gebildet ist, dass die Niederspannungsstufe (29) ein Relais (31) zum Umschalten aufweist, das über ein Stellglied (34) angesteuert wird, und dass bei der Schaltschwelle die LED-Matrix (13, 21, 30) von einer n-Matrix auf eine n/2-Matrix umgeschaltet wird."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich hinsichtlich des letzten Merkmals (Änderung kursiv und unterstrichen gedruckt) , das bei ihm lautet:

"... und dass bei der Schaltschwelle die LED-Matrix von einer Vierer- Matrix in eine Zweier- Matrix umgeschaltet wird."

Bezüglich der geltenden Unteransprüche 2 bis 15 nach Haupt- und Hilfsantrag, der weiteren geltenden Unterlagen sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren aber nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der "perpetuatio fori" (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 23 W (pat) 327/04 vom 19. Oktober 2006, - Rundsteckverbinder/perpetuatio fori").

Die Rechtsauffassung, dass die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren wegen der Streichung dieser Vorschrift zum 1. Juli 2006 entfallen sei (so die Entscheidung des 11. Senats des Bundespatentgerichts 11 W (pat) 383/06 vom 12. April 2007), kann nicht gefolgt werden (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 23 W (pat) 313/03 vom 10. Mai 2007; siehe dazu ferner die in die gleiche Richtung weisende ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des 19. Senats 19 W (pat) 344/04 vom 9. Mai 2007 - Einspruchszuständigkeit).

III.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet, denn sowohl der Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1 nach Hauptantrag als auch der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patent u. a. den Widerrufsgrund der fehlenden Neuheit geltend gemacht und den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruches 1 und dem Stand der Technik nach der DE 197 08659 C1 im Einzelnen hergestellt.

2) Die Frage der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag kann dahinstehen, weil - wie es sich im Folgenden ergibt - die Gegenstände, die damit unter Schutz gestellt werden sollen, nicht neu sind, (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").

3) Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung wird im Oberbegriff der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag jeweils von einer Heckleuchte von Kraftfahrzeugen ausgegangen, von denen zumindest ein Licht durch LEDs gebildet ist.

Als problematisch wird dabei die Anpassung der LEDs an die Fahrzeugspannung gesehen, da es bei bestimmten Betriebszuständen zu einer Stromüberlastung und einer Temperaturüberlastung der LEDs kommen kann, was als Folge ein Nachlassen der Lichtleistung bis zum Ausfall oder eine Veränderung der Lichtfarbe haben kann, vgl. die Absätze [0001] und [0002] der geltenden Beschreibung.

Dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Haupt- und Hilfsantrag liegt demnach jeweils die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Heckleuchte so auszubilden, dass die LEDs zuverlässig im Hinblick auf ihre Funktionsaufgabe arbeiten, vgl. den Absatz [0006] der geltenden, für Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Beschreibung.

Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Heckleuchte mit den in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag aufgeführten Merkmalen.

Dadurch dass mit der Niederspannungsstufe die LED- Matrix bei der Schaltschwelle umschaltet, indem über ein Stellglied ein Relais angesteuert wird, wobei die LED-Matrix von einer n auf eine n/2-Matrix (bei der Heckleuchte gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag) bzw. von einer 4-er-Matrix auf eine 2er-Matrix (bei der Heckleuchte gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag) umgeschaltet wird, wird der Betriebsstrom annähernd konstant gehalten und es kommt zu keiner Stromüberlastung und/oder Temperaturüberlastung der LEDs, so dass ihre Lichtleistung über die Einsatzdauer zumindest angenähert konstant bleibt und eine Veränderung der Lichtfarbe nicht eintritt, vgl. den dem Absatz [0007] folgenden Absatz der geltenden Beschreibung.

4) a) Hauptantrag Die Heckleuchte nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 197 08 659 C1 nicht neu.

In dieser nachveröffentlichten Druckschrift, vgl. insb. das Schaltschema gemäß Fig. 2 mit Erläuterungen und Bezugszeichen, ist mit einer Anhängerblinkleuchte (Bezugsbezeichnung RA), die durch LEDs gebildet ist, eine Heckleuchte von Kraftfahrzeugen offenbart, nämlich mit einem Brems-, einem Blink- und einem Schlusslicht, von denen zumindest ein Licht (nämlich das Blinklicht RA) durch LEDs gebildet ist, die über einen Spannungsbereich (bei vorgegebenem Spannungsabfall an den Kontrollwiderständen R7 bis R10, vgl. Sp. 4, Zn. 44 bis 48) mit zumindest annähernd konstantem Strom betrieben werden, wobei darüber hinaus eine Niederspannungsstufe (ST1, K7, T1) vorgesehen ist, die bei einer Schaltschwelle eine vorgegebene Zahl von LEDs dieses Lichts (D1 bis DP) in eine andere Zahl (DN+1 bis DP) von LEDs umschaltet, wobei das eine Licht durch eine LED-Matrix (D1 bis DP) gebildet ist und wobei die Niederspannungsstufe (ST1, K7, T1) zum Umschalten einen Transistor (T1) aufweist, der über ein Stellglied (ST1, K7) angesteuert wird und wobei bei der Schaltschwelle die LED-Matrix (D1 bis DP) von einer n-Matrix (mit 4 Spalten [D1 bis DM]; [DM+1 bis DN]; [DN+1 bis D0]; [D0+1 bis DP]) auf eine n/2-Matrix (mit 2 Spalten [DN+1 bis D0]; [D0+1 bis DP]) umgeschaltet wird.

Das gegenüber dieser bekannten Heckleuchte einzig verbleibende unterschiedliche Merkmal der Heckleuchte des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag, wonach die Niederspannungsstufe ein Relais - anstatt eines Transistors - zum Umschalten aufweist, ist zwar dieser Druckschrift nicht explizit zu entnehmen. Ein Relais wird jedoch vom zuständigen Fachmann, einem mit der Entwicklung von Kraftfahrzeugleuchten befassten und mit den Grundlagen der Schaltungstechnik vertrauten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik als zu einem Transistor äquivalentes Schaltmittel ohne weiteres erkannt und in Gedanken beim Betrachten des Schaltbildes gleich mitgelesen (BGH GRUR 1995, 330 Ls. 2 -"Elektrische Steckverbindung").

Die Heckleuchte nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels Neuheit nicht patentfähig.

b) Hilfsantrag Die Heckleuchte nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 197 08 659 C1 ebenfalls nicht neu.

Denn soweit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag inhaltsgleich ist, gelten die im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit vorstehend genannten Gründe entsprechend auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Die einschränkende zusätzliche Maßgabe, dass "...bei der Schaltschwelle die LED-Matrix von einer Vierer-Matrix in eine Zweier-Matrix umgeschaltet wird", ist aber auch bereits bei der in der DE 197 08 659 C1 beschriebenen Heckleuchte mit einer Umschaltung von einer Vierer-Matrix (mit den vier Spalten [D1 bis DM]; [DM+1 bis DN]; [DN+1 bis D0]; [D0+1 bis DP]) auf eine Zweier-Matrix (mit den beiden Spalten [DN+1 bis D0]; [D0+1 bis DP]) verwirklicht, vgl. wiederum Fig. 2 mit erläuternder Beschreibung.

Die Heckleuchte nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls mangels Neuheit nicht patentfähig.

5) Mit dem Patentanspruch 1 fallen jeweils - aufgrund der Antragsbindung (BGH GRUR 1997, 120 Ls. - "Elektrisches Speicherheizgerät") - auch die Patentansprüche 2 bis 15 gemäß Haupt- und Hilfsantrag.

6) Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

7) Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG in der bis 30. Juni 2006 gültigen Fassung gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PatG in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung die Rechtsbeschwerde zugelassen.






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2007
Az: 23 W (pat) 327/03


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