Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 45/99

(BPatG: Beschluss v. 15.03.2000, Az.: 7 W (pat) 45/99)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 1999 gerichtet, mit dem das Patent 44 20 931 nach Prüfung des auf den Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist.

Von den im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt genannten Entgegenhaltungen hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren die internationale Offenlegungsschrift WO 90/10 144 und die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 992 783 aufgegriffen. Sie hat weiter wie bereits im Einspruchsverfahren die offenkundige Vorbenutzung des Volvo-Klappengehäuses mit der Volvo-Teilenummer 68 40 42 geltend gemacht. Hierzu hat sie im Einspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren Zeichnungen, ua eine Werkstattzeichnung mit der Zeichnungs-Nr. 39 000 47 959, und sonstige Unterlagen vorgelegt. Sie hat außerdem in der mündlichen Verhandlung ein solches Klappengehäuse vorgeführt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin macht geltend, der Gegenstand des angefochtenen Patents sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patentfähig.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen nach Hilfsantrag 1 bis Hilfsantrag 3.

Sie vertritt die Auffassung, der Einspruch sei unzulässig, da die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigten, innerhalb der Einspruchsfrist nicht im einzelnen angegeben worden seien. Im übrigen stelle der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung dar.

Der Anspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:

"Saugrohr für einen Verbrennungsmotor, wobei in Aussparungen oder Bohrungen im Saugrohr, die als Lagerstellen dienen, eine Schaltklappenwelle mit darauf angeordneten Schaltklappen gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schaltklappenwelle im Bereich ihrer Lagerstellen mit wenigstens einer Abflachung versehen ist, und daß die Aussparungen einen Einführungsschlitz aufweisen, in welchen die Schaltklappenwelle mit den darauf angeordneten Schaltklappen einführbar ist, wobei sich an den Einführungsschlitz eine Bohrung anschließt, in der die Schaltklappenwelle nach dem Ausführen einer Drehbewegung nach der Montage gelagert ist."

Laut Beschreibung (Sp 1, Z 55 bis 59) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Saugrohr für den Verbrennungsmotor eines Kraftfahrzeuges vorzusehen, bei dem die Schaltklappenwelle einfach und kostengünstig montiert werden kann.

Die Ansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.

1. Der Einspruch ist, wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, zulässig. Diesbezüglich wird auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Beschluß verwiesen, der der Senat beitritt.

2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 bis § 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Dies hat die Einsprechende zuletzt auch nicht mehr bestritten.

In der WO 90/10 144 ist ein Lufteinlaßsystem für eine Brennkraftmaschine beschrieben, in dem eine Schaltklappenwelle mit darauf angeordneten Schaltklappen in Bohrungen gelagert ist. Zum Montieren der Schaltklappenwelle wird diese zunächst mit einem Ende in eine der Bohrungen eingeführt, sodann gebogen und mit dem anderen Ende in die andere Bohrung eingeführt (S 7, Z 28 bis S 8, Z 1). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale.

Gegenstand der deutschen Gebrauchsmusterschrift 19 92 783 ist eine Vorrichtung zum Regeln der Temperatur der Ansaugluft einer Brennkraftmaschine. Diese Vorrichtung weist im Saugrohr der Brennkraftmaschine eine Steuerklappe auf, die in ihrer einen Endstellung einen Kaltluftansaugkanal und in ihrer anderen Endstellung einen Warmluftansaugkanal schließt. Die Steuerklappe wird durch einen Thermostaten mittels einer an einem Schwenkhebel angreifenden Antriebsstange betätigt. Sie ist mit zwei seitlichen Drehzapfen im Gehäuse gelagert. Die Betätigungsstange ist auf einem Teil ihrer Länge als Überlastungsfeder ausgeführt, die über ein angespritztes Kunststoffteil am Schwenkhebel der Luftklappe eingehängt ist. Gemäß der Darstellung in Figur 1 der Druckschrift ist dort ein runder Quersteg des Kunststoffteils in eine runde, zum Einführen des Querstegs geschlitzte Ausnehmung des Schwenkhebels eingerastet. Auch von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents durch seine kennzeichnenden Merkmale, denn beim Stand der Technik sind die Drehzapfen zur schwenkbaren Lagerung der Luftklappe im Gehäuse, wie die Einsprechende bestätigt hat, rund.

Bei dem als vorbenutzt geltend gemachten und in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Volvo-Klappengehäuse entspricht die Luftklappe und deren Betätigung der Darstellung in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 19 92 783. Der Quersteg, mit dem das an die Überlastungsfeder angespritzte Kunststoffteil in den Schwenkhebel der Luftklappe eingehängt ist, ist jedoch mit wenigstens einer Abflachung versehen, die von außen sichtbar ist, wenn das Klappengehäuse nicht eingebaut ist. Dies hat die Inaugenscheinnahme ergeben. Gemäß der von der Einsprechenden vorgelegten Werkstattzeichnung 39 000 47 959 weist der Quersteg zwei gegenüberliegende Abflachungen auf. Auch beim Volvo-Klappengehäuse sind, wie die Einsprechende einräumt, die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale nicht vorhanden.

Der Senat hat sich davon überzeugt, daß auch die übrigen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten, im Beschwerdeverfahren aber nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften der Patentfähigkeit des Gegenstands des angefochtenen Patents nicht entgegenstehen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Nur beim Volvo-Klappengehäuse ist eine Verbindung vorhanden, bei der ein mit mindestens einer Abflachung versehener Quersteg durch einen Schlitz in eine runde Ausnehmung eingeführt und nach der Montage durch eine Drehbewegung in eine Betriebsstellung gebracht wird, in der er die Aufnahme nicht durch den Schlitz verlassen kann. Zwar tritt während der Betätigung der Luftklappe zwischen dem Quersteg des an die Überlastungsfeder angespritzten Kunststoffteils und dem Schwenkhebel der Luftklappe eine Relativdrehung auf, es handelt sich hier aber nicht um die drehbare Lagerung der Luftklappe. Wenn der Fachmann auf der Suche nach einer einfachen und kostengünstigen Montage einer Schaltklappenwelle auf ein Klappengehäuse gemäß der geltend gemachten Vorbenutzung bzw gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift 19 92 783 stößt, wird er nach Überzeugung des Senats seine Aufmerksamkeit auf die dort verwirklichte Lagerung der Luftklappe richten. Bei der Betätigungsstange zwischen dem Thermostat und dem Schwenkhebel der Luftklappe steht nämlich die Übertragung der Betätigungskraft und die Bewegung in Richtung der Betätigungsstange im Vordergrund. Daher wird der Fachmann, als welcher hier ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen anzusehen ist, die Verbindung zwischen dem an die Überlastungsfeder angespritzten Kunststoffteil und dem Schwenkhebel der Luftklappe als Einhängen sehen und nicht als Montagemöglichkeit für eine drehbare Lagerung, auch wenn in Kenntnis der Lehre des angefochtenen Patents diese Möglichkeit unschwer erkennbar ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich somit nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Vorbenutzung des Volvo-Klappengehäuses tatsächlich in der geltend gemachten Form vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents stattgefunden hat.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Mü/Hu






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Beschluss v. 15.03.2000
Az: 7 W (pat) 45/99


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