Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 6. Januar 1999
Aktenzeichen: 17 W 464/98
(OLG Köln: Beschluss v. 06.01.1999, Az.: 17 W 464/98)
Tenor
Die Sache wird der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln zur Abhilfeprüfung zurückgegeben.
Gründe
Die Sache ist der Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückzugeben. Es stellt einen Mangel des Verfahrens dar, dass die Rechtspflegerin die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat, ohne zuvor die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Einwendungen der Beteiligten zu 1) darauf überprüft zu haben, ob diese es hätten rechtfertigen oder erfordern können, dem Rechtsmittel abzuhelfen.
Der Senat hat sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 8 W 572/98 -, OLGR 1998, 442 = Rechtspfleger 1998, 509) angeschlossen, dass die Befugnis und gegebenenfalls die Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Abschaffung der Durchtriffserinnerung durch das am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze" vom 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I 2030) nicht beseitigt worden ist. Wegen der hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 17 W 432/98 - verwiesen, in welchem der Senat seinen Rechtsstandpunkt zur Auslegung des § 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung in Auseinandersetzung mit der (von Schneider, Rechtspfleger 1998, 499 vertreten) Gegenmeinung im Einzelnen dargelegt hat. Da der bis zum 30. September 1998 geltende Rechtszustand der Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers für das Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich unverändert fortbestehen soll, muss die Vorschrift des § 577 Abs. 3 ZPO einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie auf eine sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO (hier in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 3 BRAGO) keine Anwendung findet. Daraus wiederum folgt, dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung derzeit verwehrt ist. Vielmehr ist die Sache an die Rechtspflegerin des Landgerichts zur Prüfung der mit der sofortigen Beschwerde erhobenen Einwendungen zurückzugeben.
Für das weitere Verfahren sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss wohl keinen Bestand haben kann. Anders als die Rechtspflegerin offenbar angenommen hat, löst nicht jeder Einwand, der seinen Grund nicht im Gebührenrecht findet, die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 5 BRAGO aus. Richtig ist zwar, dass danach in aller Regel schon die bloße Erhebung nichtgebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden dazu zwingt, die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts im Wege des vereinfachten Verfahrens abzulehnen und den Anwalt wegen seiner Honorarforderungen auf den Prozessweg zu verweisen. Richtig ist ferner, dass an die Begründung solcher Einwendungen oder Einreden nur denkbar geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, und dass das Vorbringen des Auftraggebers nicht bereits in der Weise sustantiiert werden muss, wie dies zur Schlüssigkeitsprüfung im ordentlichen Rechtsstreit erforderlich wäre (vgl. Senat, JurBüro 1980, 1179 = AnwBl 1980, 155; JurBüro 1986, 1666; OLG Koblenz, JurBüro 186, 1668 und MDR 1996, 320 = AnwBl 1996, 409). Andererseits müssen die dem Festsetzungsbegehren des Anwalts entgegengesetzten, aus dem materiellen Recht hergeleiteten Einwendungen oder Einreden irgendwie nachvollziehbar sein und jedenfalls in Umrissen erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände sie gestützt werden und inwieweit sie dem geltend gemachten Vergütungsanspruch und dessen Festsetzung entgegenstehen können. Das ist hier indessen nicht der Fall. Soweit dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) überhaupt entnommen werden kann, aus welchen Gründen er sich für berechtigt hält, den antragstellenden Rechtsanwälten die restlich Vergütung zu verweigern, ist es offenbar unerheblich. Dem Vorbringen des Beteiligten zu 2), die antragstellenden Rechtsanwälte hätten "mit äußerster Geschicklichkeit" ... "dazu beigetragen", ihn "in einen finanziellen Ruin zu treiben", lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, aus welchen Tatsachen er das Recht herleitet, die von den antragstellenden Rechtsanwälten in zweiter Instanz des vorangegangenen Prozesses entfaltete Tätigkeit nicht vergüten zu müssen. Die - unstreitige - Tatsache, dass keiner der antragstellenden Rechtsanwälte bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen ist, lässt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Schluss auf eine fehlerhafte Prozessführung der Beteiligten zu 1) zu. Es bedarf demnach im Streitfalle keiner näheren Sach- oder Rechtsprüfung, um das bisherige Vorbringen des Beteiligten zu 2) als grundlos oder unerheblich zu qualifizieren, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die antragstellenden Rechtsanwälte auf den Klageweg zu verweisen. Der angefochtene Beschluss wird daher wohl geändert werden müssen.
OLG Köln:
Beschluss v. 06.01.1999
Az: 17 W 464/98
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