Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Februar 2005
Aktenzeichen: 20 W (pat) 28/03
(BPatG: Beschluss v. 10.02.2005, Az.: 20 W (pat) 28/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 22. April 2002 sich in naheliegender Weise aus
(2) DE 41 12 304 A1 und
(3) DE 33 24 261 C1 ergebe. Im Bescheid vom 23. Januar 2002 führte dies das Patentamt auch im Hinblick auf die zusätzliche Maßnahme der Erhöhung der Haftreibung durch Verkanten aus. Die Anmelderin beantragt schriftsätzlich am 27. Februar 2003, den Beschluß vom 26. November 2002 aufzuheben und ein Patent gemäß den Ansprüchen vom 22. April 2002 zu erteilen.
Hilfsweise wird beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses ein Patent auf der Grundlage der Patentansprüche vom 27. Februar 2003 zu erteilen.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Ständer zur höhenveränderlichen Aufnahme von Geldspielgeräten, wie Slot-Maschinen oder ähnliches, die mittels Zahlungsmitteln, insbesondere Münzen, Token oder ähnlichem, betreibbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass an diesem Ständer (1) Mittel zur stufenlosen Veränderung der Höhenpositionierung vorgesehen sind, so dass das Geldspielgerät (2) in stehender oder sitzender Position durch den Spieler betreibbar ist, wobei als Mittel zur stufenlosen Veränderung der Höhenpositionierung eine Aufnahmevorrichtung (5) vorgesehen ist, die über mindestens einen Seil (6), eine Kette oder ähnliches, und mindestens einer Rollenlagerung (7) mit einem Gegengewicht (8) in Verbindung steht."
Im Wortlaut damit übereinstimmend umfaßt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich noch die Merkmale,
"dass am Ständer(1) mindestens eine Führungsschiene (9) angeordnet ist, die mit der Aufnahmevorrichtung (5) derart in Wirkverbindung steht, dass die Aufnahmevorrichtung (5) bei eingehängtem Geldspielgerät (2) zur Erhöhung der Haftreibung zwischen Führungsschiene (9) und Aufnahmevorrichtung (5) verkantet wird."
1. Hauptantrag Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht gewährbar.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag umfaßt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Dieser Anspruch ist, wie unter 2. im einzelnen dargetan wird, nicht gewährbar. Auf diese Ausführungen wird hiermit Bezug genommen.
2. Zum Hilfsantrag Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nicht patentfähig, weil er sich am Anmeldetag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach (2) und (3) ergab (§ 4 PatG).
Die Entgegenhaltung (2) beschreibt ein Geldspielgerät, dessen Gehäuse 2 an einer Halterung, dem Ständer 3, in verschiedenen Höhen befestigbar und insbesondere als Tischpult oder als Stehpult verwendbar ist (Fig 1, Ansprüche 1 und 7, Sp 1 Z 41 bis 49). An der Rückwand des Gerätegehäuses 2 sind vorzugsweise Einhängebolzen 19 vorgesehen, mit denen es in Befestigungslöchern 26, die in verschiedenen Höhen des Ständers 3 angebracht sind, einhängbar ist (Sp 1 Z 52 bis 55 iVm Sp 2 Z 20, 21; Ansprüche 9 und 12).
Dem bekannten Spielgerät haftet ersichtlich der Nachteil an, daß die Höhenposition nur mit verhältnismäßig großem Aufwand verändert werden kann. Hierzu muß das Spielgerätegehäuse erst etwas angehoben werden, so daß sich die Einhängebolzen 19 aus den Befestigungslöchern 26 entfernen lassen und - in die gewünschte Höhe gebracht - in die dort befindlichen Befestigungslöcher eingehängt werden können.
Wie sich eine Höhenpositionierung von Geldspielgeräten benutzerfreundlicher bewerkstelligen läßt, zeigt die Entgegenhaltung (3). An dem Rückenteil 4 eines Sicherheitsständers 1 ist eine Führungsschiene angeordnet (Fig 6), die mit einer Aufnahmevorrichtung, der Rückwand 6 einer Hebebühne 5 (Fig 1, 4, 6) in Wirkverbindung steht. Die Rückwand 6 zeigt ein Montagekreuz 7, in das der Geldspielautomat 2 eingehängt ist (Sp 5 Z 29 bis 34). Zur stufenlosen Veränderung der Höhenpositionierung steht die Aufnahmevorrichtung 6 über ein Seil oder eine Kette 12 und eine Rollenlagerung 11 mit einem Gegengewicht 13 in Verbindung (Fig 1). Die stufenlose Höhenpositionierung dient dabei dazu, den an der Aufnahmevorrichtung 6 befestigten Geldspielautomaten in eine Sicherheitsstellung abzusenken und in eine Gebrauchsstellung zu heben (Sp 1 Z 20 bis 24). Für das reibungsfreie Heben und Senken sorgt eine Rollenschubführung (Fig 6, Sp 6 Z 17 bis 22). Die Aufnahmevorrichtung 6 steht über Rollen 25, 31 mit der Führungsschiene des Rückenteils 4 des Sicherheitsständers 1 in Wirkverbindung (Fig 6). Was der Fachmann für die stufenlose Veränderung der Höhenpositionierung eines Geldspielautomaten zum Heben und Senken zwischen Sicherheitsstellung und Gebrauchsstellung kennt, nutzt er auch zur stufenlosen Veränderung der Höhenpositionierung des Geldspielgerätes nach (2). Als Festgesperre zum betriebsmäßigen unverrückbaren Sperren der beweglichen Aufnahmevorrichtung 6 gegenüber der Führungsschiene des Ständers 4 dient nach (3) ein Riegelgesperre 19, 20 (Fig 2, Sp 5 Z 62 bis 66). Man benutzt ein Riegelgesperre, wenn das bewegbare Bauteil in bestimmten Stellungen gesperrt werden soll. Das wäre beim Spielgerät nach (2) die Höhe, welche durch die sitzende und stehende Position des Spielers bestimmt ist.
Genauso gegenwärtig wie ein Riegelgesperre ist dem Fachmann - einem Konstrukteur, zu dessen Rüstzeug die Bauelemente der Feinmechanik zählen - aber auch ein Klemmgesperre als Festgesperre für Schubführungen: Er benutzt es, wenn das bewegbare Bauteil in beliebigen Stellungen gesperrt werden soll, und er gibt ihm hier auch den Vorzug. Denn es liegt ihm daran, dem Spieler die freie Wahl zu lassen, in welcher Höhe er das Geldspielgerät betreiben möchte.
Am einfachsten erreicht dies der Fachmann dadurch, daß er die Rollenschubführung unter Verzicht auf die Führungs- und Distanzrollen 25, 31 in eine Gleitschubführung ändert, so daß die Rückwand 6 der Hebebühne 5 unmittelbar mit der Führungsschiene des Rückenteils 4 des Ständers 1 in Wirkverbindung steht. Diese Gleitschubführung dimensioniert er dergestalt, daß beim Verändern der Höhenpositionierung kein Verkanten eintritt und zum anderen beim Erreichen der gewünschten Höhe durch Verkanten verhindert wird, daß im Betrieb durch Gewichtsveränderungen des Automaten die vom Spieler eingestellte Höhenposition verändert wird.
Demgegenüber können die mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 geltend gemachten Beweisanzeichen - lange unbefriedigtes Bedürfnis und erfolgloses Bemühen der Fachwelt, sofern überhaupt glaubhaft gemacht - das Naheliegen der Erfindung nicht in Frage stellen.
Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martensbr/Be
BPatG:
Beschluss v. 10.02.2005
Az: 20 W (pat) 28/03
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