Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 31. Januar 2014
Aktenzeichen: 32 SA 94/13

(OLG Hamm: Beschluss v. 31.01.2014, Az.: 32 SA 94/13)

1. Zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

2. Die Bindungswirkung einer Verweisung an die Kammer für Handelssachen gem. § 102 S. 2 GVG wird nach den Grundsätzen beurteilt, die zur Verweisung gem. § 281 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind.

3. Eine Verweisung kann entgegen § 102 S. 2 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfalten, wenn die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verweist, ohne sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Beschluss auseinanderzusetzen, obwohl diese von einer Partei angesprochen worden sind.

Tenor

Als zuständig wird die Zivilkammer des Landgerichts I bestimmt.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer bei der Zivilkammer des Landgerichts I erhobenen Klage auf Unterlassung unaufgeforderter Werbung per Telefax sowie auf Zahlung außergerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht kein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis.

Mit Verfügung vom 16.09.2013 hat die Zivilkammer des Landgerichts I die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sei. Auf diesen Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.10.2013 erwidert, dass mangels wettbewerblichen Konkurrenzverhältnisses zwischen den Parteien keine Handelssache vorliege, so dass Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch die §§ 823, 1004 BGB seien. Das UWG sei nur entsprechend anwendbar, weshalb keine Handelssache vorliege.

Nach Anhörung der Parteien hat die Zivilkammer des Landgerichts I mit Beschluss vom 29.11.2013 den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an das Landgericht I - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. Nach herrschender Meinung sei der Begriff "aufgrund eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" in § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG weit auszulegen. Die vorliegende Klage behandele in der Sache einen Anspruch, der nach § 1 UWG zu beurteilen sei. Lediglich die äußere Anspruchsgrundlage dürfte aus dem allgemeinen Zivilrecht stammen. Daher hätte sich die Zurückweisung des Verweisungsantrags der Beklagten in einer nicht zumutbaren bloßen Förmelei erschöpft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss der Zivilkammer des Landgerichts I vom 29.11.2013.

Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat die Kammer für Handelssachen die Übernahme der Sache abgelehnt und sie dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer für Handelssachen im Wesentlichen ausgeführt, die Übernahme der verwiesenen Sache sei abzulehnen gewesen, da nach dem für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin schon mangels Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnisses und damit einer entsprechenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ersichtlich Ansprüche "aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG ausschieden und allein Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB in Betracht kämen, die als rein deliktische zivilrechtliche Abwehransprüche auch bei weitester Auslegung nicht dem Zuständigkeitskatalog des § 95 GVG unterfielen. Die 8. Zivilkammer setze sich mit ihrer ohnehin widersprüchlichen Begründung nicht nur evident über den Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG hinweg, sondern verkenne zudem, dass das Gesetz eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen "kraft Sachzusammenhangs" nicht kenne, der Gesetzgeber vielmehr gemäß Art. 101 GG i.V.m. § 95 GVG nur für bestimmte, klar umrissener Sachverhalte und Parteikonstellationen enumerativ und abschließend eine funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bestimmt habe. Vor diesem Hintergrund gehe es nicht an, eine funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen über die in § 95 GVG abschließend aufgeführten Sachverhalte auf Fälle auszudehnen, in denen die Klägerin - wie hier - eindeutig, unmissverständlich und ausschließlich allgemeine deliktische Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB geltend mache, die der Gesetzgeber bewusst nicht in den Zuständigkeitskatalog des § 95 GVG aufgenommen habe, weshalb der Verweisungsbeschluss der 8. Zivilkammer auch mit Blick auf die höherrangige Vorschrift des Art. 101 GG, der insoweit der Vorschrift des § 281 ZPO vorgehe, keine Bindungswirkung beanspruchen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer für Handelssachen vom 19.12.2013.

B.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

I.

Bei dem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (KG NJW-RR 2008, 1023, 1024; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 ZPO Rn 29 m. w. N.).

II.

Sowohl die 8. Zivilkammer als auch die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts I haben sich rechtskräftig für funktionell unzuständig erklärt.

III.

Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beteiligten Kammern des Landgerichts I zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.

C.

Als zuständig ist die Zivilkammer des Landgerichts I zu bestimmen.

I.

Die Zivilkammer ist funktionell zuständig, da Gegenstand des Rechtsstreits keine Handelssache im Sinne von § 95 GVG ist.

1.

Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sind Handelssachen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Gläubiger der Abwehransprüche nach dem UWG sind in § 8 Abs. 3 UWG abschließend aufgezählt (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn 3.4). Die Klägerin kann für sich keine der dort genannten Anspruchsberechtigungen geltend machen. Insbesondere stehen die Parteien als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), worauf die Klägerin ausdrücklich hingewiesen hat. Der Individualschutz von sonstigen Marktteilnehmern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG wird durch das Bürgerliche Recht sichergestellt (Köhler/Bornkamm/Köhler, a. a. O.), insbesondere durch einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH GRUR 2009, 980, 981, Tz. 10 ff.), wie ihn auch die Klägerin vorliegend geltend macht. Derartige Ansprüche unterfallen nicht der Regelung in § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

2.

Auch aus den übrigen in § 95 GVG abschließend geregelten Sachverhalten folgt im Streitfall offensichtlich keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

II.

Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich auch nicht aus § 102 Satz 2 GVG, da der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer vom 29.11.2013 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet.

1.

Eine Bindungswirkung gemäß § 102 Satz 2 GVG wird zwar nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17; Fischer MDR 2005, 1091 ff.; Endell DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink NJW 2003, 2364 ff. - jeweils m. w. N.). Diese zu § 281 ZPO entwickelte Rechtsprechung ist auf den hier zu entscheidenden Fall einer Verweisung durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen anwendbar (vgl. KG NJW-RR 2008, 1023, 1024 m. w. N.; OLG München NZG 2010, 668).

2.

Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zuständige Zivilkammer unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift den Rechtsstreit ohne Rechtsgrundlage an die Kammer für Handelssachen verweist (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 892; Zöller/Greger, a. a. O.). Wie eingangs bereits dargelegt wurde, ist die Kammer für Handelssachen nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, weil dieser keine Handelssache im Sinne des § 95 GVG darstellt. Zwar hat die verweisende Zivilkammer erkannt, dass der vorliegende Rechtsstreit auf der Grundlage allgemeiner zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen zu entscheiden ist, geht aber unzutreffend davon aus, dass die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bereits dann gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG begründet ist, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Sache nach § 1 UWG zu beurteilen ist. Es bestehen angesichts des Wortlauts des § 1 UWG bereits große Zweifel an der von der Zivilkammer geäußerten Rechtsauffassung, der vorliegende Sachverhalt sei nach dieser Norm zu beurteilen, zumal der Verweisungsbeschluss hierfür jegliche Begründung vermissen lässt. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil nach dem insoweit eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG durch die Klage ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden muss. Mithin muss die Anspruchsgrundlage aus dem UWG stammen (vgl. Zöller/Lückemann, a. a. O., § 95 GVG Rn 14 sowie § 13 Abs. 1 UWG). Zwar ist der Begriff "Ansprüche auf Grund des UWG" weit auszulegen. Dies bedeutet aber, dass - in Abweichung des Grundsatzes, wonach die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für jeden Anspruch und grundsätzlich für jede materiellrechtliche Anspruchsgrundlage gegeben sein muss, auch wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird - eine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG auch dann vorliegt, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch sowohl auf wettbewerbsrechtliche wie auch auf andere Anspruchsgrundlagen (z.B. Vertrag oder Delikt) gestützt wird (MünchKommZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 95 GVG, Rn. 20; Musielak/Wittschier, ZPO, 10 Aufl., § 95 GVG Rn. 16). Auch der Ausnahmecharakter der Norm entbindet daher nicht von der Notwendigkeit, dass jedenfalls eine Anspruchsgrundlage dem UWG entstammen muss, was vorliegend nicht der Fall ist. Mit dieser Rechtsfrage hat sich die verweisende Zivilkammer ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Hierzu hätte bereits deshalb Anlass bestanden, weil die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2013 nochmals ausdrücklich auf die geltende Rechtslage hingewiesen hat.

Aus diesen Gründen entbehrt der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer vom 29.11.2013 jeder Rechtsgrundlage und ist daher ausnahmsweise nicht bindend.






OLG Hamm:
Beschluss v. 31.01.2014
Az: 32 SA 94/13


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