Anwaltsgerichtshof Rostock:
Urteil vom 20. September 2007
Aktenzeichen: I AG 9/07

(AGH Rostock: Urteil v. 20.09.2007, Az.: I AG 9/07)

Tenor

1. Der Rechtsanwalt ist schuldig, schuldhaft gegen das Verbot verstoßen zu haben, in einer Angelegenheit, mit der er bereits als Rechtsanwalt gegen Träger des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, in ähnlicher Funktion, namentlich als Nachtragsliquidator, tätig zu werden.

2. Dem Rechtsanwalt wird ein Verweis erteilt und gegen ihn wird eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR verhängt.

3. Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 113 Abs. 1, 197 BRAO

Gründe

I.

Der am 6. Juni 1952 in Essen geborene Rechtsanwalt schloß seine Schulausbildung am 7. Juli 1972 zunächst mit der mittleren Reife ab und arbeitete anschließend bis Ende Juli 1973 in der Baubranche. Danach besuchte er bis Ende Juli 1974 die Gewerbliche Schule III in Dortmund, an der er die Fachhochschulreife erwarb. Zum Wintersemester 1974/75 nahm der Rechtsanwalt das Studium des Bauingenieurwesens auf, das er Ende September 1978 mit dem Erwerb des entsprechenden Diploms abschloß. Nach einjähriger Tätigkeit in der Konstruktionsabteilung eines Bauunternehmens in Berlin nahm er im Sommersemester 1980 das Studium der Rechtswissenschaften an der FU Berlin auf. Dieses schloß er am 31. Oktober 1985 mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Berlin absolvierte er vor dem dortigen Prüfungsamt am 20. Juli 1988 auch die zweite juristische (große) Staatsprüfung.

Mit Wirkung vom 2. Dezember 1998 wurde der Rechtsanwalt mit Lokalisation beim Landgericht Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Im Frühjahr 1999 verzichtete er auf die Zulassung. Während dieser Zeit war er als Syndikusanwalt für die BSM Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH in Berlin tätig. Am 12. Dezember 1991 wurde der inzwischen nach Essen verzogene Assessor erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar mit Lokalisation beim Amtsgericht Essen-Steele und beim Landgericht Essen. Danach wurde er am 21. April 1992 anderweitig beim Amts- und Landgericht Hanau mit Kanzlei in H. zugelassen. Mit Wirkung vom 9. Oktober 1998 wurde der Rechtsanwalt nach Verzicht auf seine lokalen Zulassungen in Hanau beim Amts- und Landgericht Rostock anderweitig zugelassen. Die Zulassung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002 um die bei dem Oberlandesgericht Rostock erweitert.

Im Landgerichtsbezirk Rostock war der Rechtsanwalt zunächst mit Kanzlei C.-D.-R.... und B.-B.-Straße ... in Rostock als Einzelanwalt tätig. Mit Schreiben vom 16. April 2003 zeigte er gegenüber der Rechtsanwaltskammer an, daß er seit dem 15. März 2001 bei Rechtsanwalt T. W. im Angestelltenverhältnis tätig sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit bezieht der Rechtsanwalt zwölf Monatsgehälter à circa EUR 2.000,00 netto.

Der Rechtsanwalt ist seit September 1993 verheiratet und hat drei in den Jahren 1992 bzw. 1994 geborene Kinder. Er ist bislang straf- und berufsrechtlich nicht in geahndet worden. Gegen ihn laufen jedoch mehrere Strafverfahren wegen Parteiverrats u. a., in denen er bereits erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Rostock verurteilt worden ist; diese Verfahren sind derzeit bei dem Landgericht Rostock in der Berufungsinstanz anhängig und dort zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In diesem Zusammenhang sind weitere anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet worden, die im Hinblick auf den Vorrang des Strafverfahrens jedoch bis zu dessen Abschluß entsprechend § 118 BRAO ausgesetzt wurden. Das hier angeschuldigte Verhalten hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 16. April 2007 selbst angezeigt.

II.

1. Der Rechtsanwalt erwirkte für die Altlastensanierung Rostock GmbH (im folgenden: ASR) das Versäumnisurteil 6 O 78/02 LG Rostock vom 15. April 2003 über EUR 35.039,87 zuzüglich Zinsen gegen die Bautenschutz und Verwertungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: BVR). Die Zwangsvollstreckung daraus verlief erfolglos. Die Gesellschaft war insolvent. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 4. Juli 2002 war mit Beschluß 61 IN 798/02 AG Rostock vom 21. März 2003 mangels Masse abgewiesen worden.

Der Rechtsanwalt nahm daraufhin die Gesellschafter der BVR im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch, zunächst vor dem Amtsgericht und sodann vor dem Landgericht Rostock. Die dort erlangte Auskunft und vorgelegten Bilanzen waren jedoch nach dem Dafürhalten des Rechtsanwalts unzureichend. Er beantragte deshalb im April 2004 bei dem beim Amtsgericht Rostock geführten Handelsregister im Auftrag der weiterhin von ihm vertretenen ASR die Anordnung der Nachtragsliquidation der BVR und begründete dies damit, es gebe Anhaltspunkte dafür, daß die Gemeinschuldnerin Werklohnforderungen gegen ihre ehemaligen Gesellschafter M. und K. aus den für diese ausgeführten Bauvorhaben habe, die in dem Insolvenzeröffnungsverfahren nicht hinreichend geprüft worden seien, weil dem vorläufigen Insolvenzverwalter die dafür erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Antrag wurde am 28. April 2004 vom Registergericht formlos zurückgewiesen, weil weder die Kommanditgesellschaft noch die Komplementäre bislang im Handelsregister gelöscht worden seien, weshalb die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht vorlägen.

Der Rechtsanwalt wandte sich deshalb an Bernd D., dem Alleingesellschafter der Komplementärin der BVR, der R. u. F. GmbH Rostock (im folgenden: R & F) - über deren Vermögen mit Beschluß 61 IN 517/02 AG Rostock vom 29. August 2002 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und Rechtsanwalt Hülsbergen zum sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war -, und versuchte, diesen dazu zu bewegen, sich als Geschäftsführer abzuberufen und als neuen Geschäftsführer den ihm, dem Rechtsanwalt, bekannten Steuerberater Jens Mischke in Wulfsen/Nordheide zu bestellen, wozu er ihm den Entwurf eines entsprechenden Protokolls einer Gesellschafterversammlung mit einem Rückumschlag übersandte, in dessen Folge der Entwurf mit Datum und Unterschrift (12.05.04 D.) versehen zu ihm zurückgelangte.

In der Folgezeit gelang es dem Rechtsanwalt, in die Geschäftsunterlagen der BVR Einsicht zu nehmen und einen Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten Arno K. und den ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter ihrer Komplementärin R & F Rico M. bzw. der von ihnen gegründeten K. & M. GbR auf Erstattung/Rückzahlung der für sie an die TLG gezahlten DM 200.000,00 ausfindig zu machen. Diesen Anspruch ließ der Rechtsanwalt in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von EUR 60.000,00 zuzüglich Zinsen durch den Steuerberater Mischke an seine Mandantin ASR am 1. Juni 2004 abtreten und führte ihn noch mit Schriftsatz vom selben Tage in den von ihm für die ASR gegen Rico M. und Arno K. beim Landgericht Rostock geführten Rechtsstreit 9 O 177/04 ein, wobei er die Klage gegen die K. & M. GbR und deren Rechtsnachfolgerin, die B. & M. GbR, erweiterte.

Im Laufe dieses Rechtsstreits wurde wohl für die Beklagten behauptet, daß der Alleingesellschafter D. der R & F am 12. Mai 2004 keine Gesellschafterversammlung abgehalten und der Steuerberater Mischke nicht zu deren neuen Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Rechtsanwalt beantragte deshalb am 1. Februar 2005 für seine Mandantin bei dem beim Amtsgericht Rostock geführten Handelsregister die Nachtragsliquidation der wegen Vermögenslosigkeit nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Beschluß 61 In 517/02 AG Rostock vom 20. Juli 2004 am 30. März 2005 im Handelsregister gelöschten R & F, hilfsweise die Einsetzung eines Notgeschäftsführers, wobei er sich bereit erklärte, sowohl das Amt des Nachtragsliquidators als auch das des Notgeschäftsführers anzunehmen. Dieser Antrag wurde von dem Registergericht mit Beschluß vom 2. Juni 2005 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der von dem Rechtsanwalt vertretenen ASR wurde er mit Beschluß 5 T 2/05 LG Rostock vom 23. Februar 2006 aufgehoben und das Verfahren an das Registergericht zurückverwiesen. Dieses bestellte sodann mit Beschluß vom 13. März 2006 den Rechtsanwalt zum Nachtragsliquidator und bestimmte seinen Wirkungskreis €auf die Geltendmachung und Durchsetzung aller Ansprüche der Gesellschaft und der B. & V. Rostock mbH & Co. KG mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 2044), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist, gegen die früheren Gesellschafter/Geschäftsführer/Kommanditisten/Prokuristen Arno K. und Rico M. sowie auf die Befriedigung der Gläubigerin ASR GmbH, Altlastensanierung Rostock (Amtsgericht Rostock HRB 8334).

Der vor dem Landgericht Rostock zum Geschäftszeichen 9 O 177/04 - und nach gescheiterter Mediation - zum Geschäftszeichen 9 O 218/05 von dem Rechtsanwalt für die ASR geführte Rechtsstreit gegen M. u. a. endete mit Vergleich vom 21. April 2006, in dem sich unter anderem die dortige Beklagte zu 4), die B. & M. GbR, dazu verpflichtete,

€an die B. & V. Rostock GmbH & Co. KG, vertreten durch die Raum- & Farbgestaltung GmbH, vertreten durch den Nachtragsliquidator, Herrn Rechtsanwalt K., einen Betrag in Höhe von EURO 40.000,00 in acht gleichen Raten à 5.000,00 EURO zum 8. eines jeden Monats, beginnend ab dem 08.05.2006 zu zahlen.

Die Zahlung hat zu erfolgen durch Überweisung auf das Konto des klägerischen Bevollmächtigten bei der Ostseesparkasse Rostock mit der BLZ 13050000, Kontonummer 45005122.

Für die Rechtzeitigkeit €€

Dazu trat der Rechtsanwalt handelnd als Nachtragsliquidator für die R & F und diese für die BVR dem Vergleich bei. Dann genehmigte er den Vergleich sowohl als Klägervertreter und als auch als Nachtragsliquidator der R & F.

Danach teilte der Rechtsanwalt dem Registergericht mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mit, daß es ihm zwischenzeitlich €als Nachtragsliquidator€ gelungen sei, die Ansprüche der ASR vollständig zu befriedigen, wonach seine Bestellung als Nachtragsliquidator mit Beschluß vom 13. Dezember 2006 aufgehoben wurde. Die Forderungen weiterer Gläubiger der BVR blieben danach unberücksichtigt.

2. Wegen ähnlichen Agierens des Rechtsanwalts in anderen Fällen waren bereits in der Vergangenheit mehrere Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer anhängig. Gegenstand dieser Verfahren war die Bestellung eines dem Rechtsanwalt bekannten Steuerberaters zum Notgeschäftsführer einer insolventen Gesellschaft. Eine solche Konstellation sah die Rechtsanwaltskammer im Falle L. & P. GmbH im September 2004 nicht als Berufspflichtverletzung an. Auch im Falle €Terra Immobilien GmbH€ war die von dem Rechtsanwalt für die von ihm vertretene Gläubigerin €Der Bussard eG€ bewirkte Bestellung des Steuerberaters Mischke als Notgeschäftsführer von dem Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluß vom 15.06.06 - 32 T 7/06 - nicht beanstandet worden. Als aber der Steuerberater Mischke dieses Amt nicht mehr fortführen wollte und der Rechtsanwalt deshalb beabsichtigte, selbst das Amt zu übernehmen, und sich daher an die Rechtsanwaltskammer wandte, um in Erfahrung zu bringen, ob diese Tätigkeit mit den Berufspflichten vereinbar sei, wurde ihm von deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 28. August 2006 mitgeteilt, daß nach seiner persönlichen Auffassung der Rechtsanwalt das Amt des Notgeschäftsführers nicht übernehmen könne. Der Rechtsanwalt verlangte daraufhin von der Rechtsanwaltskammer einen rechtsmittelfähigen Bescheid, den diese nicht erteilte, aber darauf hinwies, daß auch von der zuständigen Beschwerdeabteilung des Vorstandes die Zulässigkeit einer Tätigkeit als Notgeschäftsführers bei gleichzeitiger Gläubigervertretung verneint worden sei. Auf diesen Hinweis stellte der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof, über den am 13. April 2007 verhandelt wurde. Im Rahmen dessen wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert mit der Folge, daß der Rechtsanwalt den Antrag zurücknahm. Drei Tage später, nämlich am 16. April 2007, stellte der Rechtsanwalt den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 BRAO, der zur Einleitung dieses anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt hat.

III.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung des Rechtsanwalts, den aus den beigezogenen Akten verlesenen Urkunden und der Vernehmung des Geschäftsführers der Rechtsanwaltskammer, dem Zeugen Hofer. Aus dem in dem Insolvenzeröffnungsverfahren 61 IN 517/02 AG Rostock eingeholten Gutachten ist ersichtlich, daß die ASR nicht die einzige Gläubigerin der BVR war. Der Zeuge Hofer konnte sich an die Beschwerden und Anfragen gegen bzw. von den/dem Rechtsanwalt gut erinnern und wußte deshalb überzeugend zu berichten, daß in der Beschwerdesache, in der ein berufswidriges Verhalten des Rechtsanwalts verneint worden war, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt worden war. Im Falle Terra Immobilien sei die Konstellation jedoch anders gewesen.

IV.

Gegen den Rechtsanwalt ist eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zu verhängen, weil er schuldhaft gegen eine Berufspflicht verstoßen hat, hier gegen das Vertretungsverbot gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Danach ist es einem Rechtsanwalt untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden. Das Verbot ist Konsequenz der Pflicht des Rechtsanwalts, seine berufliche Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren und seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 45 Rz. 3), um sich nicht durch die Ausübung eines anwaltlichen Zweitberufs in die Gefahr von Interessenkollisionen zu begeben (Feuerich/Weyland, a. a. O., Rz. 1)

€In ähnlicher Funktion€ handelt ein Rechtsanwalt, wenn er nicht als unabhängiger Sachwalter von Parteiinteressen tätig wird, sondern unter gerichtlicher oder behördlicher Kontrolle ein ihm übertragenes Amt ausübt (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 45 Rz. 24, 31; Eylmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 45 Rz. 26,42). Dazu zählt auch die Tätigkeit als Nachtragsliquidator. Auch dieser wird - hier gemäß § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG - durch das Gericht ernannt und nach Erledigung seiner Aufgabe von diesem aus dem Amt entlassen. Er unterliegt damit im beschränkten Umfange der gerichtlichen Kontrolle. Sein Amt besteht in der Verpflichtung, das nachträglich bekannt gewordene Gesellschaftsvermögen gemäß § 72 GmbHG unter den Gesellschaftern zu verteilen, wobei zunächst fällige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen sind, allerdings mit der Maßgabe, daß in Fällen, in denen durch Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse die Gesellschaft aufgelöst ist, die Gläubigerinteressen gleichmäßig zu befriedigen sind (vgl. Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 270 Rz. 5 m. w. N.). Ansprüche gegen Gesellschafter sind jedoch nicht geltend zu machen, soweit deren Einforderung nicht zu Gläubigerbefriedigung oder gleichmäßigen Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Gesellschafter oder sonst zur ordnungsgemäßen Abwicklung erforderlich ist (vgl. Schulze-Osterloh/Noack, a. a. O., Rz. 7). Der Nachtragsliquidator hat deshalb in einem solchen Fall eine dem Insolvenzverwalter vergleichbare Stellung.

Hier war der Rechtsanwalt seit dem Jahre 2002 als Prozeßbevollmächtigter für die ASR gegen die BVR, vertreten durch die R & F, tätig sowie sodann für die R & F, und zwar seit seiner Ernennung als deren Nachtragsliquidator mit Beschluß des Registergerichts vom 13. März 2006. Seither führte er eine Tätigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO aus, die ihm wegen Vorbefassung nach dieser Vorschrift verboten war. Daß er dabei auch die Interessen der weiteren Gläubiger berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich und nach dem Bestellungsbeschluß vom 13. März 2006 unwahrscheinlich. Die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen, die durch das Tätigkeitsverbot gemäß § 45 BRAO verhindert werden soll, hat sich damit verwirklicht.

Der Rechtsanwalt hat gegen das Tätigkeitsverbot zwar nicht vorsätzlich, aber fahrlässig verstoßen, was nach § 113 Abs. 1 BRAO ausreichend ist. Danach genügt für die Begehung einer Pflichtwidrigkeit schon leichte Fahrlässigkeit (Feuerich/Weyland, a. a. O., § 113 Rz. 7). Dem Rechtsanwalt steht auch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Insbesondere handelte der Rechtsanwalt nicht in Notwehr. Eine Notwehrlage lag nicht vor. Zum Nachtragsliquidator hätte auch ohne weiteres eine andere Person ernannt und entsprechendes beantragt werden können. Der Rechtsanwalt befand sich auch nicht in einem für ihn unvermeidbaren Verbotsirrtum. Zwar war er von dem Registergericht zum Nachtragsliquidator ernannt worden. Der Beschluß war aber rechtsfehlerhaft, da auch das von der Registerrichterin zu beachtende Tätigkeitsverbot übersehen worden war, von dem sie den Rechtsanwalt nicht entbinden konnte. Dies hätte sich auch dem Rechtsanwalt erschlossen, wenn er sein Gewissen und €alle seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen€ eingesetzt hätte. Aufgrund seines Bildungsstandes, seiner juristischen Ausbildung und seiner beruflichen Qualifikation hätte der Rechtsanwalt erkennen können, daß die Tätigkeit als Nachtragsliquidator der Komplementär GmbH (R & F) einerseits und Interessensvertretung einer Gläubigerin der von ihr vertretenen Kommanditgesellschaft (BVR) andererseits unter das Tätigkeitsverbot gemäß § 45 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - der €Bibel€ eines jeden Rechtsanwalts - fällt.

V.

Die hier zu verhängende anwaltsgerichtliche Maßnahme ist ein Verweis gekoppelt mit einer Geldbuße gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BRAO.

Bei dieser anwaltsgerichtlichen Maßnahme handelt es sich um eine selbständige, und zwar die drittschwerste Maßnahme. Sie kommt in Betracht bei erheblichen Pflichtverletzungen, bei denen aber ein begrenztes Vertretungsverbot nach Abs. 1 Nr. 4 BRAO mit den regelmäßig eintretenden ganz erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Rechtsanwalt zu hart erscheint. Die Verbindung von Verweis und Geldbuße ist der eindringliche Hinweis des Gerichts, daß dem Rechtsanwalt bei erneuten gravierenden Pflichtverletzungen die schwersten Maßnahmen des begrenzten Vertretungsverbotes bzw. der Ausschließung drohen (Feuerich/Weyland, § 114 Rz. 17 m. w. N.).

Diese anwaltsgerichtliche Maßnahme ist nach Auffassung der Kammer erforderlich, aber auch ausreichend, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltstandes und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft wiederherzustellen und den Rechtsanwalt anzuhalten, künftig seinen beruflichen Pflichten nachzukommen, damit von ihm keine weitere Gefahr für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgeht. Dabei berücksichtigt die Kammer zugunsten des Rechtsanwalts, daß er €nur€ fahrlässig handelte und ihm auf seine damalige Nachfrage von der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt worden war, daß das Bewirken der Bestellung eines ihm bekannten Steuerberaters zum Notgeschäftsführer einer insolventen Gesellschaft keine berufsrechtlichen Bedenken entgegenständen. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer zugunsten des Rechtsanwalts, daß er mit Beschluß vom 13. März 2006 zum Nachtragsliquidator ernannt und dadurch sein nachfolgendes Handeln durch das Registergericht zumindest nach außen legitimiert worden war. Letztlich versteht die Kammer auch die Ohnmacht des Rechtsanwalts in Fällen der sogenannten Unternehmungsbestattung, die von den dazu berufenen Behörden zum allgemeinen Ärgernis der Anwaltschaft in der Regel nicht - ausreichend - verfolgt werden und damit die betrogenen Gläubiger rechtlos stehen gelassen werden. Gleichwohl bewertet die Kammer zulasten des Rechtsanwalts, daß er trotz bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung, eindeutigen Hinweises sowohl der Rechtsanwaltskammer als auch des Anwaltsgerichtshofs bis heute nicht eingesehen hat, daß trotz Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden berufsrechtliche Grundpflichten wie hier das Tätigkeitsverbot bei Vorbefassung nicht mißachtet werden dürfen.

Bei der Höhe der Geldbuße hat die Kammer die Einkommensverhältnisse des Rechtsanwalts und seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Familienmitgliedern berücksichtigt.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.






AGH Rostock:
Urteil v. 20.09.2007
Az: I AG 9/07


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