Landgericht Aachen:
Urteil vom 13. März 2007
Aktenzeichen: 41 O 138/05

(LG Aachen: Urteil v. 13.03.2007, Az.: 41 O 138/05)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005 und darum, ob der Beklagte zu 2.) Gesellschafter der Beklagten zu 1.) ist.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten zu 1.), die unter der Nummer HRB XXXX als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen ist. Die Klägerin hält Gesellschaftsanteile in Höhe von 8.550,00 €. Weiterer Gesellschafter der Beklagten zu 1.) ist der Geschäftsführer, Herr D. Er hatte zunächst einen Anteil am Stammkapital in Höhe von 17.100,00 €. Ob dieser Anteil in zwei gleich große Anteile geteilt wurde und ein Teil in Höhe von 8.550,00 € auf den Beklagten zu 2.) wirksam übertragen wurde ist unter Anderem Gegenstand dieses Rechtsstreites.

Der Gesellschafter D war zugleich zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer bestellt. Gegenstand der Gesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im folgenden auch: Satzung) "die Errichtung und das Betreiben mexikanischer Restaurantbetriebe". Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen. Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag in § 17 folgende Passagen:

"(1)

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffende Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander mit der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht das Gesetz notarielle Beurkundungen vorschreibt.

(2)

Alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen der Gesellschaft mit einem Gesellschafter sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Für das Schiedsgericht gelten die Bestimmungen des in gesonderter Urkunde niedergelegten Schiedsvertrages..."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K9.

Unter dem 23. Dezember 1998 schlossen die Y-Beteiligungs- und Geschäftsführungs mbH i. G. (Rechtsvorgängerin der Klägerin) der Beklagte zu 2.) sowie der Gesellschafter D einen Schiedsvertrag, in dem u. a. unter Bezugnahme auf § 17 des Gesellschaftsvertrages die weiteren Einzelheiten eines Schiedsgerichtsverfahrens festgestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage B1 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) vom 17.01.2007.

Dem Streit um die Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2.) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 28./30.07.2002 wurde ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss der damaligen Gesellschafter der Beklagten zu 1.) gefasst, der die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung eines Teilgeschäftsanteils des Gesellschafters D in Höhe von 8.550,00 € an den Beklagten zu 2.) und zu der entsprechenden Teilung des Geschäftsanteils des Gesellschafters D in zwei Teilgeschäftsanteile in Höhe von je 8.550,00 € beinhaltete. Darüber hinaus verzichteten die beschließenden Gesellschafter bezüglich der Teilgeschäftsanteilsabtretung auf ihr Ankaufsrecht gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der Satzung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K8 zur Klageschrift. In der Folgezeit übernahm die Klägerin den Geschäftsanteil der damaligen Gesellschafterin.

Mit Schreiben vom 03.12.2004, stammend von der Beklagten zu 1.), wurde die Klägerin aufgefordert, ein dem Schreiben beiliegendes mit "Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung" betiteltes Schriftstück zu unterzeichnen. Dieses sah unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung die Zustimmung der Gesellschafter der Beklagten zu 1.) zu der Abtretung des Teilgeschäftsanteils in Höhe von 8.550,00 € von dem Gesellschafter D auf den Beklagten zu 2.) vor. Des weiteren verzichtete die Klägerin in dem Schreiben auf das ihr zustehende Ankaufsrecht. Das Schreiben wurde von der Klägerin unterschrieben und an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), bei dem es am 15.12.2004 einging, übersandt.

In einem weiteren Schreiben vom 15.07.2005 teilte die Klägerin dem geschäftsführenden Gesellschafter D mit, dass sie die "Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung" widerrufe. Über diesen "Widerruf" war der Beklagte zu 2.), der in ständigem Kontakt mit dem geschäftsführenden Gesellschafter D stand und steht, informiert. Der Beklagte zu 2.) trat vor diesem "Widerruf" und in der Folgezeit, auch nach dem 16.09.2005, mit Kenntnis der Klägerin und des Gesellschafters D als Gesellschafter der Beklagten zu 1.) auf, nahm an Gesellschafterversammlungen teil und wurde in deren Rahmen an den Abstimmungen beteiligt.

Am 15.09.2005 verhandelten der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) und der Beklagte zu 2.) vor dem Notar Dr. C. Es wurde dabei beurkundet, dass der geschäftsführende Gesellschafter D dem Beklagten zu 2.) aus seinem Geschäftsanteil an der Beklagten zu 1.) in Höhe von 17.100,00 € einen Teilgeschäftsanteil von 8.550,00 € überträgt. Weiterhin wurde beurkundet, dass der geschäftsführende Gesellschafter D in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Teilung des Geschäftsanteils und der Abtretung des Teilgeschäftsanteils für die Gesellschaft zustimme und auf das der Gesellschaft gemäß § 10 Abs. 4 ihrer Satzung zustehende Einkaufsrecht verzichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K7.

Am 16.09.2005 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) statt. Hieran nahmen neben der Klägerin und dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.) auch der Beklagte zu 2.) teil, wobei der anwesende Rechtsbeistand der Klägerin, darauf hinwies, dass der Teilnahme des Beklagten zu 2.) nur als Gast zugestimmt werde.

Der Beklagte zu 2.) überreichte der Klägerin in der Gesellschafterversammlung eine notarielle Urkunde des Notars Dr. C vom vorigen Tage (K7) sowie eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses vom 28./30.07.2002.

An sämtlichen Abstimmungen beteiligten sich die Klägerin, der Beklagte zu 2.) und der geschäftsführende Gesellschafter D. Die Beschlüsse über Tagesordnungspunkte, die auf Antrag der Klägerin aufgenommen worden waren, wurden mit den Stimmen des Beklagten zu 2.) und des Gesellschafters D gegen die Stimmen der Klägerin abgelehnt. Es handelt sich dabei um die Beschlüsse, die Gegenstand der Klageanträge I bis VI sind.

Die Klägerin geht davon aus, dass in der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005 eine Abberufung des Geschäftsführers D stattgefunden habe. Der Beklagte zu 2.) habe nicht mitstimmen dürfen, da er nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1.) gewesen sei. Hinsichtlich des Gesellschafters D bestehe ein Stimmrechtsverbot, da es um seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grunde gegangen sei. In einem derartigen Fall habe der Gesellschafter D nicht mitstimmen dürfen. Im Übrigen hätten aber auch wichtige Gründe zur Abberufung vorgelegen. Der geschäftsführende Gesellschafter D habe gegenüber der Beklagten zu 1.) mehrmals Spesen unrichtig berechnet. Darüber hinaus habe er satzungswidrig Darlehen vergeben. Insoweit wird zur näheren Darstellung Bezug genommen auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift.

Die Klägerin beantragt:

Gegen die Beklagte zu 1.:

I.

Der Beschluss in der außergerichtlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005, wonach der Beschlussantrag auf Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten zu 1.) Herr D, aus wichtigem Grund abgelehnt wird, wird für nichtig erklärt.

II.

Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) Herr D, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005 mit der Mehrheit der Stimmen aus wichtigem Grund von der Geschäftsführung abberufen worden ist.

III.

Der Beschluss in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005, wonach der Beschlussantrag der Beklagten zu 1.) auf Kündigung des Anstellungsvertrages des geschäftsführenden Gesellschafters D aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt wird, abgelehnt wird, wird für nichtig erklärt.

IV.

Es wird festgestellt, dass der Anstellungsvertrages des Geschäftsführers, D durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005 mit der Mehrheit der Stimmen aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt wird.

V.

Der Beschluss in der außergerichtlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005, wonach der Beschlussantrag auf Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer D aus vertraglichen Vereinbarungen sowie nach § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG abgelehnt wird, wird für nichtig erklärt.

VI.

Es wird festgestellt, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1.) vom 16.09.2005 mit der Mehrheit der Stimmen die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer D aus vertraglichen Vereinbarungen sowie nach § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG erfolgt.

Gegen beide Beklagte:

VII.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2.) nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1.) ist.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage abzuweisen.

Sie halten die Klage für unzulässig und berufen sich insoweit auf die bestehende Schiedsvereinbarung in der Satzung der Beklagten zu 1.). Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass der Beklagte zu 2.) Gesellschafter der Beklagten zu 1.) geworden sei und damit habe er mitstimmen dürfen, so dass die Klägerin in jedem Fall keine Mehrheit für ihre Anträge gefunden habe. Des weiteren bestreiten sie, das Vorliegen der von der Klägerin genannten wichtigen Gründe für die Aufhebung des Anstellungsvertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Dies folgt aus § 1032 ZPO. Danach hat das Gericht eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben worden ist, welche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen.

Hier sind die erhobenen Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung. Sie sind sämtlichst schiedsfähig im Sinne des § 1031 ZPO (siehe unten I.). Die Schiedseinrede ist auch rechtzeitig erhoben, § 1032 Abs. 1, 2. HS. ZPO (vgl. unten II.).

I.

Sämtlich erhobenen Ansprüche sind schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO n. F.

Dies ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu VII.) bereits aus dem Umstand, dass hier die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob sogenannten Beschlussmängelstreitigkeiten (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1753 ff.) schiedsfähig sind oder nicht, ohne Bedeutung ist.

Denn bei dem Klageantrag zu VII.) handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, die ohne Weiteres schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO ist (vgl. Kammerurteil vom 02. November 1999 zu 41 O 48/99; BGH, NJW 2001, 2176 f.). Diese allgemeine Feststellungsklage betrifft auch einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne des § 1030 ZPO. Der prozessuale Begriff des "Anspruchs" bezeichnet das Klageziel und geht hierbei über die Definition des materiellen Rechtes in § 194 Abs. 1 BGB hinaus, umfasst also nicht nur das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, sondern auch Feststellungs- und Gestaltungsklagen (so: Walter Bayer, Schiedsfähigkeit von GmbH-Streitigkeiten, ZIP 2003, 881, 882). Da aber die Frage, ob eine Person Gesellschafter einer GmbH ist oder nicht, vermögensrechtlicher Natur ist, ist der Klageanspruch zu VII.) ohne Weiteres schiedsfähig.

Er wird auch von der Schiedsvereinbarung (Anlage B1) erfasst. Zwar streiten die Parteien darum, ob der Beklagte zu 2. Gesellschafter ist. Dies stellt jedoch einen Streit im Sinne der Schiedsabrede dar, da es den Parteien erkennbar darum ging, sämtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf Gesellschaft und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, der Entscheidung der staatlichen Gerichte zu entziehen.

Der Streit um das Bestehen der Gesellschafterstellung, z. B. auch nach Ausschluss, ist somit als Streit der Gesellschafter zu behandeln. Wenn nämlich schon der Streit über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages, also auch über die Gesellschafterstellung aller Beteiligten, gemäß Urkunde B1 unter die Schiedsabrede fallen soll, dann gilt dies erst recht für die Frage, ob eine Einzelperson noch oder schon Gesellschafter ist.

Durch Abschluss der Urkunde B1 ist der Beklagte zu 1. auch die Schiedsabrede wirksam beigetreten, so dass diese Abrede eingreift und die Klage zu VII. unzulässig ist.

Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinsichtlich der Klageanträge zu I. bis VI.. Hierbei handelt es sich um sogenannte Beschlussmängelstreitigkeiten (Nichtigkeitsklagen bzw. positive Beschlussfeststellungsklagen analog § 248 AktG).

Solche Streitigkeiten waren nach früherer, aufgrund nunmehr geänderter Gesetzesvorschriften ergangener herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht schiedsfähig (vgl. BGH, NJW 1996, 1753; einschränkend: OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1556 ff.).

Jedoch ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer insbesondere auch nach Neufassung des Rechtes über das Schiedsverfahren in der ZPO nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Eines der wesentlichen Argumente für die Annahme, Beschlussmängelstreitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft seien nicht schiedsfähig, war die Vorschrift des § 1025 ZPO a. F., wonach Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung nur ein Anspruch sein konnte, über den die Parteien einen Vergleich schließen konnten. Da diese Regelung weggefallen ist, spielt nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts die sogenannte objektive Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstandes im Bereich des Gesellschaftsrechts keine Rolle mehr (vgl. Bayer, a. a. O., 883). Vielmehr kommt es jetzt nur noch darauf an, ob ein vermögensrechtlicher Anspruch oder ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch vorliegt. Im letzteren Fall scheidet eine Schiedsfähigkeit aus.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich auch bei Beschlussmängelstreitigkeiten um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen. Ein Anspruch ist nämlich immer dann vermögensrechtlicher Natur, wenn er auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist (vgl. Bayer, daselbst). Zudem kommt eine vermögensrechtliche Qualifizierung dann in Betracht, wenn er auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet ist, die nicht in Geld oder Geldwert besteht, wenn nur der Anspruch aus einem vermögensrechtlichen Verhältnis hergeleitet wird (vgl. BGHZ, 13, 5, 7; 14, 72, 74). Vor diesem Hintergrund sind auch die Anträge zu I. bis VI. als vermögensrechtliche Streitigkeiten aufzufassen. Denn es geht hier um die Frage, ob der Geschäftsführer D noch weiterhin in seinem Amt tätig bleiben kann und ob Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen sind. Im ersteren Fall bestehen, so ist zumindest die Darlegung der Klägerin zu verstehen, Befürchtungen, dass die Beklagte zu 1.) bei einem weiteren Verbleiben des Geschäftsführers in seinem Amt vermögensrechtliche Schäden erleidet. Im zweiten Fall liegt die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs auf der Hand, da Schadensersatzforderungen gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden sollen (Klageanträge zu V. und VI.

Da somit die Klageanträge zu I. bis VI. als vermögensrechtliche Ansprüche zu qualifizieren sind, sind sie nach dem Wortlaut des § 1030 ZPO schiedsfähig.

Dagegen kann nach Auffassung der Kammer nicht eingewandt werden, dass eine Schiedsfähigkeit ausscheide, weil Beschlussmängelstreitigen grundsätzlich Wirkungen inter omnes haben müssen, eine solche Wirkung könne ein Schiedsgericht nicht herbeiführen.

Hiergegen spricht die Formulierung in § 1055 ZPO, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Die von der Rechtsprechung für notwendig erachtete Erstreckung der Wirkungen der Nichtigkeitsklage für und gegen alle Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane und zwar auch dann, wenn sie nicht Prozesspartei sind (vgl. BGH NJW 1996, 1753 ff.), kann in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres durch Beiladung aller betroffenen Personen hergestellt werden (so: Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1030 Rdnr. 10 a).

Dies gilt erst recht bei einer Gesellschaft wie der Beklagten zu 1.). Hier ist der Gesellschafterkreis nämlich eng umgrenzt und besteht allenfalls aus drei Personen (Klägerin, Beklagten zu 2.) und Geschäftsführer D). Diese Personen haben sich auch mit Wirkung für sich und für die Beklagte zu 1.) gemäß den Urkunden K9 und B1 der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam unterworfen, so dass keine Bedenken bestehen, im Fall die Beschlussmängelstreitigkeiten für schiedsfähig zu halten (vgl. auch Zöller/Geimer, a. a. O., § 1030 Rdnr. 10 m. w. Nw.; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 36 III., Seite 1106).

II.

Die Einrede des Schiedsverfahrens ist rechtzeitig erhoben worden. Zwar erfolgte die Erhebung der Einrede nicht innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist (vgl. § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Indes reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2001, 2176; andere Auffassung: Kammerurteil vom 02.11.1999) aus, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung zu Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend gemacht wird. Dies ist hier geschehen.

Die Klage ist somit insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 €.

Plum Coppeneur-Gülz Müller






LG Aachen:
Urteil v. 13.03.2007
Az: 41 O 138/05


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