Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 418/01
(BPatG: Beschluss v. 23.05.2002, Az.: 5 W (pat) 418/01)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 27. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit 9 Schutzansprüchen angemeldeten und am 15. Oktober 1998 eingetragenen Gebrauchsmusters 298 13 303 mit der Bezeichnung "Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld".
Der mit der Anmeldung eingereichte Schutzanspruch 1 lautet:
Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld (1), deren Außenmaße den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1) entsprechen, dadurch gekennzeichnet, daß die Kochfeldabdeckplatte aus mehreren, vorzugsweise aus genau zwei einzelnen Teilabdeckplatten (2,3) besteht, deren Außenmaße sich zu den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1) ergänzen.
Wegen des Wortlauts der auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 9 wird auf die Registerakte bzw auf die Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 303 U1 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 16. September 1999 hat die Antragsgegnerin beim Deutschen Patent- und Markenamt 6 neue Schutzansprüche eingereicht und erklärt, daß für Vergangenheit und Zukunft aus dem Gebrauchsmuster nur im Umfang der zu den Akten neu eingereichten Schutzansprüche gegenüber Dritten Rechte geltend gemacht würden. Der am 16. September 1999 eingereichte Schutzanspruch 1 lautet:
Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld (1), deren Außenmaße den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1) entsprechen und die aus einem harten, kratzfesten, bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Kochfeldabdeckplatte aus mehreren, vorzugsweise aus genau zwei, einzelnen, separat aufzulegenden Teilabdeckplatten (2,3) besteht, deren Außenmaße sich zu den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1) ergänzen, und daß die Teilabdeckplatten (2,3) mit Abstandsfüßchen (4) aus einem bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material versehen sind.
Wegen des Wortlauts der auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 6 vom 16. September 1999 wird auf die Registerakte verwiesen.
Die Antragstellerin hat am 18. November 1999 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht iSv § 1 Abs 1 GebrMG schutzfähig sei. Zum Stand der Technik hat sie folgende Druckschriften genannt:
(D1) DE 295 07 385 U1
(D2) AT-PS 279753
(D3) GB 2 263 545 A
(D4) EP 0 834 269 A2
(D5) DE 297 02 980 U1
(D6) DE 296 18 786 U1.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgemäß teilweise widersprochen, und zwar im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6 vom 16. September 1999. Sie hat zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften hingewiesen:
(D7) US-PS 2 333 199
(D8) GP-PS 453 771.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster mit Beschluß vom 22. Januar 2001 mit der Begründung gelöscht, daß sein Gegenstand - im verteidigten Umfang - nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruhe. Die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie hat das Gebrauchsmuster zuletzt gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2002 nur noch mit den am 10. September 2001 beim Bundespatentgericht eingegangenen, mit "Hilfsantrag 5 vom 6. September 2001" überschriebenen 6 Schutzansprüchen verteidigt. Diese Schutzansprüche lauten:
1. Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld (1), deren Außenmaße den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1) entsprechen und die aus einem harten, kratzfesten, bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Kochfeldabdeckplatte aus mehreren, vorzugsweise aus genau zwei, einzelnen, separat aufzulegenden Teilabdeckplatten (2,3) besteht, deren Außenmaße sich zu den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1) ergänzen, daß die Teilabdeckplatten (2,3) aus bruchfestem Glas bestehen, daß die Teilabdeckplatten (2,3) mit Abstandsfüßchen (4) aus einem bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material versehen sind, daß die Abstandsfüßchen (4) an den Teilabdeckplatten (2,3) so angebracht sind, daß sie bei aufgelegten Teilabdeckplatten (2,3) auf dem Glaskeramik-Kochfeld (1) aufliegen, und daß die Abstandsfüßchen (4) der Teilabdeckplatten (2,3) rutschfest ausgebildet sind.
2. Kochfeldabdeckplatte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Teilabdeckplatten (2,3) aus klarem oder mit einem Dekor versehenen Glas bestehen.
3. Kochfeldabdeckplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß Teilabdeckplatten (2,3) gleiche Außenmaße haben.
4. Kochfeldabdeckplatte nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß bei zwei Teilabdeckplatten (2,3) die Länge der Teilabdeckplatten (2,3) der Tiefe des Glaskeramik-Kochfeldes (1) und die Breite der Teilabdeckplatten (2,3) etwa der halben Breite des Glaskeramik-Kochfeldes (1) entspricht.
5. Kochfeldabdeckplatte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Teilabdeckplatten (2,3) nicht gleiche Außenmaße haben.
6. Kochfeldabdeckplatte nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß bei zwei Teilabdeckplatten (2,3) die Länge der Teilabdeckplatten (2,3) der Tiefe des Glaskeramik-Kochfeldes (1) entspricht und daß die Breiten der Teilabdeckplatten (2,3) unterschiedlich sind, nämlich auf die Durchmesser der nebeneinander liegenden Kochzonen (5) abgestimmt sind.
Die Antragsgegnerin macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei und beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2001 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche des Hilfsantrags 5 vom 10. September 2001 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in der verteidigten Fassung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Löschungsantrag ist begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, folgt die Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme des Widerspruchs. Im übrigen ist der Löschungsanspruch gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben.
1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Insbesondere gehen sie nicht über die im Register eingetragenen Schutzansprüche hinaus.
Im Schutzanspruch 1 sind für die streitgebrauchsmustergemäße Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld folgende Merkmale angegeben:
a) die Außenmaße der Abdeckplatte entsprechen den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1), b) die Abdeckplatte besteht aus einem harten, kratzfesten, bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material, c) die Abdeckplatte besteht aus mehreren (vorzugsweise zwei) einzelnen Teilabdeckplatten (2, 3), d) die Teilabdeckplatten (2, 3) sind separat aufzulegen, e) die Außenabmessungen der Teilabdeckplatten (2, 3) ergänzen sich zu den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes (1), f) die Teilabdeckplatten (2, 3) bestehen aus bruchfestem Glas, g) die Teilabdeckplatten (2, 3) sind mit Abstandsfüßchen (4) versehen, dieg1) aus einem bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material bestehen, g2) an den Teilabdeckplatten (2, 3) so angebracht sind, dass sie bei aufgelegten Teilabdeckplatten auf dem Glaskeramik-Kochfeld (1) aufliegen, g3) rutschfest ausgebildet sind.
Die Merkmale a), c) und e) gehen zurück auf den eingetragenen Schutzanspruch 1. Die Merkmale b), f), g) und g1) stammen aus den eingetragenen Schutzansprüchen 6 bis 9. Das Merkmal d) ergibt sich aus Seite 1 Zeile 7 der Beschreibung in Verbindung mit den im weiteren Verlauf der Beschreibung (zB S 1 Abs 4) dargestellten Vorteil der Stapelbarkeit und in Verbindung mit den Zeichnungen.
Aus der Gegenüberstellung zu Kochfeldabdeckplatten mit einem klappbaren Dekkel (S 1 Abs 2) ergibt sich, daß das Merkmal d) so zu verstehen ist, daß die Teilabdeckplatten nicht mit Scharnieren oä am Kochfeld oder in seiner Nähe gehaltert sind, sondern frei vom Kochfeld abnehmbar und beliebig ablegbar sind.
Die Merkmale g2) und g3) sind in Seite 3 Absatz 5 und Seite 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Figuren 2 und 3 offenbart. Daß die Abstandsfüßchen an den Teilabdeckplatten entsprechend dem Merkmal g2) angebracht sind, ergibt sich auch aus dem eingetragenen Schutzanspruch 7, wonach die Abstandsfüßchen aus einem bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material bestehen. Dieses Merkmal macht nämlich nur Sinn, wenn die Abstandsfüßchen bei aufgelegter Abdeckplatte auf dem Kochfeld aufliegen.
Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 6 gehen zurück auf die eingetragenen Schutzansprüche 9 und 2 bis 5.
2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist unbestritten neu. Er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt, weil sich die technische Entwicklung, für die das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, auf eine Leistung beschränkt, die von jedem Fachmann erwartet werden kann, der mit der Lösung der technischen Aufgabe beauftragt wird.
Als Fachmann sieht der Senat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus oder einen entsprechenden erfahrenen Konstrukteur mit Technikerausbildung mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Küchengeräte an.
Ein solcher Fachmann würde bereits bei routinemäßiger Sichtung des einschlägigen Stands der Technik auf alle wesentlichen Elemente des verteidigten Gebrauchsmusters stoßen, sofern sie nicht ohnehin auf der Hand liegen.
Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters zutreffend ausgeführt ist, sind sowohl klappbare als auch separat auflegbare Kochfeldabdeckplatten für Glaskeramik-Kochfelder bekannt. Dies ergibt sich auch aus der DE 295 07 385 U1 (D1) und der GB 2 263 545 A (D3).
In der GB 2 263 545 A ist eine Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld (S 1 Abs 5) beschrieben, deren Außenmaße den Abmessungen des Glaskeramik-Kochfeldes entspricht (Fig 1). Die Abdeckplatte besteht zB aus Glas (S 2 Abs 3), dh einem harten, kratzfesten und bei Kochfeldtemperaturen beständigen Material. Die Kochfeldabdeckplatte besteht aus zwei einzelnen Abdeckplatten, deren Außenabmessungen sich zu den Abmessungen des Kochfeldes ergänzen (insbes Fig 1 unten).
Die aus der vorgenannten Druckschrift bekannte Kochfeldabdeckplatte weist somit die Merkmale a bis c, e und f gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung auf.
Im Hinblick auf die in den Merkmalen b, f, und g1 geforderten Materialeigenschaften ist übrigens folgendes zu bedenken: Das Kochfeld hat beim Betrieb von Kochstellen und beim anfänglichen Abkühlen nach Ausschalten der Kochstellen keine einheitliche Temperatur. Die Temperatur an einer bestimmten Stelle des Kochfeldes hängt vielmehr von deren Entfernung von einer eingeschalteten Kochstelle, von der Temperatur an der Kochstelle und von der Wärmeleitfähigkeit des Glaskeramik-Kochfeldes ab. Unter der im Schutzanspruch 1 angesprochenen Kochfeldtemperatur kann daher nichts Bestimmteres als eine gegenüber der Umgebungstemperatur mehr oder weniger erhöhte Temperatur verstanden werden. Die Kochfeldabdeckplatte soll jedenfalls nicht bei eingeschalteten Kochstellen aufgelegt werden. Auch die Eigenschaften hart und kratzfest haben keine genau definierte Bedeutung, sondern besagen nicht mehr als allgemeine Anforderungen an die Beständigkeit gegen auch nicht näher definierte normale Beanspruchungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Abdeckplatte.
Bei der aus der GB 2 263 545 A bekannten Kochfeldabdeckplatte sind die Teilabdeckplatten jeweils an einer Seite des Kochfeldes mittels Scharnieren klappbar befestigt. Im auf das Kochfeld geklappten Zustand liegen sie mit ihren von den Scharnieren entfernten Ecken auf Unterstützungen (support c1) auf. Demgegenüber sind die Teilabdeckplatten gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters separat aufzulegen und mit - in bestimmter Weise ausgebildeten und angeordneten - Abstandsfüßchen versehen.
Eine solche Ausbildung einer Kochfeldabdeckplatte für ein Glaskeramik-Kochfeld erfordert vom Fachmann jedoch keinen erfinderischen Schritt. Wenn eine größere Freiheit für die Ablage der abgenommenen Teilabdeckplatten erwünscht ist, kann diese offensichtlich dadurch erreicht werden, daß die Teilabdeckplatten eben nicht über Scharniere klappbar befestigt, sondern separat abzunehmen und aufzulegen sind, wie das für Kochfeldabdeckplatten generell bekannt ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, daß es bei Kochfeldabdeckplatten zwei getrennte Entwicklungslinien gegeben habe, nämlich einerseits mit separat aufzulegenden aber einteiligen Kochfeldabdeckplatten und andererseits mit mehrteiligen aber über Scharniere befestigten Abdeckplatten, hat der Senat im Stand der Technik nicht bestätigt gefunden, weil dort die beiden Ansätze nicht als etwas wesentlich Verschiedenes behandelt werden. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß bei einer Aufteilung der Abdeckplatte in mehrere Teilabdeckplatten die Handhabung einfacher wird, unabhängig davon, ob die Teilabdeckplatten nun über Scharniere befestigt oder separat aufzulegen sind.
Für den Fachmann ist es auch naheliegend, separat aufzulegende Teilabdeckplatten mit Abstandsfüßchen zu versehen. Aus der GB 2 263 545 A und der DE 295 07 385 U1 ist es bereits bekannt, Abdeckplatten für Glaskeramik-Kochfelder nicht vollflächig auf die Kochfelder aufzulegen, sondern einen Zwischenraum zwischen der aufgelegten Abdeckplatte und dem Kochfeld vorzusehen. Bei der Ausführung gemäß Figur 1 der GB 2 263 545 A wird der Abstand zwischen den Teilabdeckplatten und dem Kochfeld einerseits durch die Scharniere und andererseits durch die Auflager (support c1) gewährleistet. Für den Fachmann liegt es auf der Hand, daß Füßchen an den Teilabdeckplatten die gleiche Wirkung haben. Bei separat aufzulegenden Teilabdeckplatten, die keine Scharniere und keinen besonderen Rahmen am Kochfeld erfordern, sind lediglich Abstandshalter erforderlich, die offensichtlich ohne weiteres als Füßchen an den Teilabdeckplatten angebracht sein können. Falls es hierzu überhaupt einer Anregung bedarf, erhält der Fachmann diese aus der DE 295 07 385 U1, wo nämlich Stützen 3 an den Ecken einer abnehmbaren Abdeckplatte angebracht sind. Ob diese Stützen tatsächlich die Auflage auf der Umrandung des Kochfeldes vermitteln oder lediglich eine Lagefixierung bewirken, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind diese Stützen als zusätzliche, die korrekte Auflage sichernde Teile an der Abdeckplatte und nicht etwa, was ebenfalls möglich wäre, am Kochfeld oder dessen Umrandung befestigt.
Auch die Anordnung und Ausbildung der Abstandsfüßchen entsprechend den Merkmalen g1 bis g3 geht nicht über die routinemäßige Lösung eines Fachmanns hinaus. Die größte Freiheit der Anordnung und gleichzeitig die geringsten Anforderungen an die exakte Position der Abstandsfüßchen und auch an die genaue Ablage der Teilabdeckplatte auf dem Kochfeld ergeben sich nämlich, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, bei der Anordnung der Abstandsfüßchen irgendwo innerhalb der Teilabdeckplattenfläche, wodurch sie bei auf dem Kochfeld abgelegter (Teil-) Abdeckplatte auf dem Kochfeld aufliegen. Daß für die Abstandsfüßchen ein geeignetes, dem Einsatzgebiet entsprechendes Material vorzusehen ist, versteht sich für den Fachmann von selbst. Wie vorstehend bereits im Hinblick auf die im verteidigten Schutzanspruch 1 für die Teilabdeckplatten geforderten Materialeigenschaften ausgeführt wurde, sind die Kochfeldtemperaturen nicht bestimmt. Der Fachmann wird die Abstandsfüßchen aber nicht gerade so an den Teilabdeckplatten anordnen, daß sie bei Ablage auf dem Kochfeld auf eine - eventuell versehentlich eingeschaltete - Kochstelle zu stehen kommen. Die Temperaturen einer eingeschalteten Kochstelle sind nach den Ausführungen der Gebrauchsmusterinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit den Kochfeldtemperaturen im Merkmal g1 jedenfalls nicht gemeint. Schließlich liegt auch die rutschfeste Ausbildung der Abstandsfüßchen im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns, und zwar aus Gründen der Arbeitssicherheit und um Kratzer auf dem Glaskeramik-Kochfeld durch umherrutschende Abstandsfüßchen zu vermeiden. Wesentlicher Zweck des Gebrauchsmustergegenstandes ist es ja, das Glaskeramik-Kochfeld zu schützen.
Auch die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 2 bis 6 sind nicht schutzfähig. Der Schutzanspruch 2 betrifft lediglich das Design der Teilabdeckplatten, das für sich genommen kein erfinderischer Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG sein kann. Die Aufteilung der Teilabdeckplatten gemäß den Schutzansprüchen 3 und 4 ist bereits aus der GB 2 263 545 A (insb Fig 1 unten u 2) bekannt. Die ungleiche Aufteilung der Abdeckplatte in 2 Teilabdeckplatten gemäß den Schutzansprüchen 5 und 6 bedarf ebenfalls keines erfinderischen Schrittes, weil der Fachmann dazu eine Anregung aus der unterschiedlichen Größe nebeneinander liegender Kochstellen erhält.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Absatz 2 GebrMG iVm § 84 Absatz 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Werner Dr. Pösentrup Hochmuth Be
BPatG:
Beschluss v. 23.05.2002
Az: 5 W (pat) 418/01
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