Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 362/05
(BPatG: Beschluss v. 06.09.2010, Az.: 12 W (pat) 362/05)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Erteilung des Patents 103 53 138 mit der Bezeichnung
"Kalander"
ist am 11. August 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 11. November 2005 Einspruch erhoben.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 an das Deutsche Patentund Markenamt hat die Patentinhaberin auf das Patent 103 53 138 verzichtet.
Die Patentinhaberin hat in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 an das Bundespatentgericht erklärt, dass sie keine Rechte aus diesem Patent gegen die Einsprechende herleiten werde.
Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erklärt, dass kein Feststellungsinteresse bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.
II.
1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 -Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der Einspruch ist zu verwerfen.
Das Patent 103 53 138 ist wegen Verzichts erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.
Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente). Da der Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.
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BPatG:
Beschluss v. 06.09.2010
Az: 12 W (pat) 362/05
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