Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. April 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 352/03

(BPatG: Beschluss v. 06.04.2005, Az.: 32 W (pat) 352/03)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 15. Oktober 2002 und vom 15. Oktober 2003 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke von der Eintragung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die am 20. Juni 2001 angemeldete Wortmarkefilmpoolist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:

Klasse 9 Wissenschaftliche, Vermessungs-, elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerei-Erzeugnisse, Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37 Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.

Klasse 38 Telekommunikation.

Klasse 39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluß vom 15. Oktober 2002 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernsehsendungen; technische und inhaltliche Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernsehsendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien.

Die Bezeichnung filmpool entbehre insoweit jeglicher Unterscheidungskraft und sei freihaltebedürftig. Der Verkehr sehe hierin eine dienstleistungsbezogene Sachangabe (Bestimmungsangabe).

Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle durch Beschluß vom 15. Oktober 2003 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Erinnerungsprüfers fehlt der angemeldeten Marke zumindest jegliche Unterscheidungskraft, weil sie einen Zusammenschluß von Unternehmen auf dem Gebiet des Films bezeichne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2002 sowie vom 15. Oktober 2003 aufzuheben und die angemeldete Marke auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen einzutragen.

Ihrer Ansicht nach ist die Bezeichnung "filmpool" auch für die versagten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, insbesondere läge keine Bestimmungsangabe für einen Pool von Kinobetreibern vor.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Marke stehen auch für die seitens der Markenstelle versagten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Die Bezeichnung "filmpool" entbehrt für diese nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muß - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice).

Der Prüfung der Markenschutzfähigkeit ist stets das nächstliegende Wortverständnis zugrunde zu legen. Das Wort "filmpool" wird - unabhängig davon, ob es als englischsprachiger Begriff oder als in den deutschen Sprachschatz eingegangenes Lehnwort verstanden wird - in erster Linie als Synonym für Filmsammlung, Filmvorrat, Filmfundus oder Filmlager angesehen. Zum Teil mag sich dabei eine rein gegenständliche Vorstellung einstellen (im Sinne eines Lagerhauses, in dem Filmrollen gestapelt aufbewahrt werden), z.T. mag der Begriff in einem übertragenen Sinn als Hinweis auf die Inhaberschaft an (zahlreichen) Filmverwertungsrechten aufgefaßt werden. Für keine der im vorliegenden Fall (noch) streitgegenständlichen Dienstleistungen liegt insoweit ein beschreibender Bedeutungsgehalt im Vordergrund des Verständnisses maßgeblicher Publikumskreise.

Für das von der Markenstelle unterstellte Verständnis des Wortes "filmpool" im Sinne einer Interessengemeinschaft oder eines Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Gebiet des Films tätig sind, fehlt es an ausreichenden Belegen. Auch dem Senat war es nicht möglich, insoweit Verwendungsbeispiele (im Inland) zu ermitteln, die es erlauben würden, den Begriff "filmpool" in eine Reihe mit Bezeichnungen wie "Aktienpool" oder "Versicherungspool" zu stellen (vgl insoweit Beschluß des 30. Senats des BPatG vom 31.07.2000, 30 W (pat) 1/00 - Videopool).

2. Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt für die beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Es muß sich mithin um unmißverständliche Produktmerkmalsangaben (generische Begriffe) handeln. Wenn "filmpool" aber - anders als Videopool, aaO - nicht in naheliegender Weise einen Zusammenschluß von Filmschaffenden oder Lichtspieltheaterbesitzern bezeichnet, so liegt auch für die jetzt noch im Streit stehenden Dienstleistungen keine dem Verkehr sich unmittelbar aufdrängende Bestimmungsangabe vor.

Die Beschlüsse der Markenstelle konnten somit im Ergebnis keinen Bestand haben und waren im angegriffenen Umfang aufzuheben.

Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.04.2005
Az: 32 W (pat) 352/03


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