Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Juli 2006
Aktenzeichen: NotZ 21/06

(BGH: Beschluss v. 24.07.2006, Az.: NotZ 21/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - 1 Not 7/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk F. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt sieben Rechtsanwälte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts den weiteren Beteiligten für die Besetzung der Stelle vor, der eine Punktzahl von 174,75 erreicht hatte. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 3. Juni 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 137,25 nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller nahm mit dieser Punktzahl die zweite Rangstelle ein, nachdem ein an sich punktstärkerer Bewerber wegen Nichterfüllung der örtlichen Wartezeit keine Berücksichtigung finden konnte.

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2005 zu verpflichten, seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehlerfrei. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen, soweit er an ihnen für das Beschwerdeverfahren festhält, greifen nicht durch.

1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in verschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgegners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses).

2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:

a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

b) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Der Antragsteller (2,73) und der weitere Beteiligte (2,78) haben im zweiten Staatsexamen ein fast identisches Ergebnis erzielt; beide Bewerber haben die Note "vollbefriedigend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit jeweils 45 Punkten berücksichtigt worden.

Hingegen waren an den weiteren Beteiligten deutlich mehr Fortbildungspunkte als an den Antragsteller zu vergeben. Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber hinaus darf der Antragsgegner berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Der Antragsteller rügt lediglich pauschal, als Einzelanwalt gegenüber solchen Bewerbern im Nachteil zu sein, die sich in einer anwaltlichen Sozietät verbunden haben, ohne deutlich zu machen, in welchem Maße er dadurch konkret gehindert gewesen ist, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Anzahl der von ihm besuchten Fortbildungskurse spricht dagegen; er hat ebenso wie der weitere Beteiligte 50 Halbtage aufzuweisen. Die höhere Punktzahl des weiteren Beteiligten resultiert allein aus dem bewerbungsnahen Absolvieren von Fortbildungskursen.

Mithin waren dem weiteren Beteiligten 36 Fortbildungspunkte zuzuerkennen, während der Antragsteller nur 26 Fortbildungspunkte erreicht hat. Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 8,4.

c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen Beurkundungstätigkeit erreichten 15,8 Punkte gegenüber dem weiteren Beteiligten (44,9 Punkte) bei weitem nicht auszugleichen. Auch hier wird nicht deutlich, weshalb der Antragsteller aufgrund seiner einzelanwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem weiteren Beteiligten in unzumutbarer Weise schlechter gestellt wäre, verweist er doch selbst auf seine langjährige Zusammenarbeit mit dem Notar Adolph, die ihm neben der vorgetragenen "notarnahen" Ausrichtung seines Anwaltsberufes auch regelmäßige Notarvertretungen ermöglicht hat.

Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.

3. Die Bescheinigung des Notars Adolph vom 15. Februar 2000 dürfte bereits inhaltlich zu unbestimmt gefasst sein, um Grundlage für die Prüfung einer Vergabe von Sonderpunkten zu sein. Dies kann dahingestellt bleiben. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 37,5 durch die Vergabe von Sonderpunkten nicht überbrücken ließe.

Schlick Streck Kessal-Wulf Doye Ebner Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 Not 7/05 -






BGH:
Beschluss v. 24.07.2006
Az: NotZ 21/06


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