Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 29. Januar 1999
Aktenzeichen: 2 E 38/99
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 29.01.1999, Az.: 2 E 38/99)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, weil gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO die Beschwerde zulässig ist, worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat. Der von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 5 VwGO kann nicht in eine Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO umgedeutet werden. Bei einer nach dem Wortlaut des Antrags eindeutigen Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt abgegeben worden ist, ist grundsätzlich kein Raum für eine Umdeutung.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluß vom 19. November 1997 - 9 B 609.97 -.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Begehren der Antragsteller auch dann keinen Erfolg hätte, wenn der Zulassungsantrag in eine Beschwerde umgedeutet würde. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Sache halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen die Landeskasse setzt voraus, daß der Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag mit dem Beteiligten geschlossen hat, aus dem er einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen diesen erworben hat.
Vgl. Kammergericht, Beschluß vom 4. September 1984, - 1 WF 152/84 -, AnwBl. 1985, 218 f. mit weiteren Nachweisen; ferner Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Aufl., § 121 Rdnr. 9; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 121 Rdnr. 13.
Die nach § 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO gewährte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts soll es einem Beteiligten ermöglichen, einen Prozeß auch dann mit anwaltlicher Hilfe zu führen, wenn er die durch die Beauftragung ihm entstandenen Kosten nicht aufbringen kann. Diesem Zweck entsprechend besteht ein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Erstattung seiner Kosten gegen die Landeskasse nur dann, wenn er ansonsten seinen Mandanten in Anspruch nehmen könnte, die Geltendmachung dieses Anspruchs aber über § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Diesen privatrechtlichen Vergütungsanspruch setzt auch § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO voraus, der den Übergang dieses Anspruchs auf die Bundes- oder Landeskasse vorsieht, wenn diese den beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat. Besteht ein Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten nicht oder ist ein Dritter Schuldner des Honoraranspruchs des Prozeßbevollmächtigten, so besteht auch kein Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse.
Das ist vorliegend der Fall. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 9. September 1998 vorgetragen, daß sie ihre Verträge mit den in Deutschland lebenden Angehörigen und nicht mit den Klägern selbst abschließen: "Die Angehörigen, wie auch in diesem Verfahren, unterzeichnen eine Gebührenvereinbarung, in der sie sich zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichten.... Es ist auch nicht so, daß die Angehörigen oder früheren Bevollmächtigten ausschließlich zur Zahlung verpflichtet sind, sie sind neben den Antragstellern oder Klägern zahlungsverpflichtet, wobei die Zahlungspflicht der Kläger nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entsteht." Im Rechtsmittelschriftsatz vom 23. Dezember 1998 haben sie ausgeführt: "Schriftlich oder fernmündlich, teilweise auch persönlich, treten die in Deutschland lebenden Angehörigen von Aufnahmebewerbern an uns heran. ... Die in Deutschland lebenden Angehörigen verpflichten sich sodann, unsere Gebühren und Auslagen zu zahlen, sofern keine Gebührenerstattungsansprüche entstehen." Hieraus ergibt sich eindeutig, daß die Prozeßbevollmächtigten mit den im Aussiedlungsgebiet wohnenden Klägern keine diese zur Zeit verpflichtende vertragliche Bindung eingegangen sind und eingehen wollten. An dieser Erklärung sind sie festzuhalten. Ihrer Auslegung, das Vertragsverhältnis sei als Vertrag zugunsten Dritter oder als Ausfallhaftung anzusehen, kann der Senat schon deshalb nicht nachgehen, weil die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger geschlossenen Vereinbarungen nur auszugsweise hinsichtlich der Zahlungsbedingungen vorgelegt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 128 Abs. 5 BRAGO ist das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 29.01.1999
Az: 2 E 38/99
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