Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 285/01
(BPatG: Beschluss v. 06.06.2002, Az.: 25 W (pat) 285/01)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 16. Oktober 2001 wirkungslos ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 42 - ua die teilweise Verwechslungsgefahr der Marke 399 08 687 mit der Widerspruchsmarke 2 022 030 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 08 687 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Kliems Brandt Bayer Pü
BPatG:
Beschluss v. 06.06.2002
Az: 25 W (pat) 285/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8fe675b26689/BPatG_Beschluss_vom_6-Juni-2002_Az_25-W-pat-285-01