Oberlandesgericht München:
Urteil vom 22. Juni 2010
Aktenzeichen: 5 U 2020/10
(OLG München: Urteil v. 22.06.2010, Az.: 5 U 2020/10)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.01.2010 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten, die mit 1.133,66 € am 15.06.2004 mit der Girokonto-Nr. (...) fällig gestellt,
am 23.07.2004 mit 1.311,-- €,am 15.04.2005 mit 877,-- €,am 18.04.2006 mit 943,-- €,am 17.04.2007 mit 869,-- €,als Saldo mit der Konto-Nr. (...) übermittelt worden ist, zu widerrufen.
III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 775,64 € zu bezahlen.
IV. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung eines Eintrags im Schuldenregister der SCHUFA AG (nachfolgend: Schufa) durch Widerruf einer diesbezüglichen Mitteilung der Klägerin an die Schufa, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger war aufgrund eines "Rahmenvertrages" vom 02.04.2001 (Anlage K 1) gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber eines Kontos bei der Beklagten. Die Ehe des Klägers wurde nach vorangegangener Trennung am 02.08.2005 rechtskräftig geschieden. Aufgrund einer Kontokündigung vom 08.07.2004 durch die Beklagte ist das Konto mit einem Schuldsaldo von 1.160,03 € (so der Vortrag der Beklagten; der Kläger trägt einen Schuldsaldo von 1.180,23 € vor) aufgelöst worden. Aufgrund einer ersten Meldung der Beklagten an die Schufa erfolgte ein diesbezüglicher Eintrag bei der Schufa am 23.07.2004. Am 06.08.2004 zahlte der Kläger mit dem Vermerk €vereinbarte Hälfte ... von 1.160,03 €€ an die Beklagte 581,02 €. Nachfolgend gingen weitere Mitteilungen der Beklagten an die Schufa, und zwar am 15.04.2005, am 18.04.2006 und am 17.04.2007 unter Mitteilung verschiedener Soll-Saldostände. Aufforderungen des Klägers, die über ihn erfolgten Mitteilungen an die Schufa zu widerrufen (Anlage K 7), hat die Beklagte abgelehnt. Der Kläger hält die erfolgte Mitteilung für rechtswidrig, nämlich jedenfalls für nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Widerruf der durch die Beklagte an die Schufa Holding AG übermittelten Daten aus den §§ 1004, 823 Abs. 2, 12 BGB in entsprechender Anwendung.
1.
Lediglich im Ansatz zutreffend weist die Berufungserwiderung darauf hin, dass die an die Schufa übermittelten Informationen (jedenfalls zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung, die nach Darstellung der Beklagten bereits am 08.07.2004 erfolgt sein soll, die aber jedenfalls am 23.07.2004 zu einem erstmaligen Eintrag bei der Schufa führte [Anlage K 4 = Anlage B 4]) sachlich zutreffend waren, weil der damals zutreffende Schuldsaldo mitgeteilt wurde, und dass der Kläger mit dem Vertrag vom 02.04.2001 in die Datenerhebung und Übermittlung ausdrücklich eingewilligt hatte.
2.
Sowohl gemäß Ziffer 19 Satz 3 des €Rahmenvertrages€ als auch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 a BDSG setzt die Rechtmäßigkeit der Mitteilung aber zusätzlich voraus, dass diese der Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten oder Dritter, insbesondere der Schufa dient, und dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung der jeweiligen Daten das berechtigte Interesse seiner Gegner überwiegt. Diese Einschränkung gilt auch, soweit der Kläger gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrages am 02.04.2001 mit dem "ErgänzungsantragCitiOneGirokonto" eine Schufa-Klausel ohne ausdrückliche Erwähnung dieser Einschränkung unterzeichnet hat (Anlage B2), weil, wie sich schon aus der Gleichzeitigkeit der Unterzeichnungen ergibt, der Rahmenvertrag und der rechtstechnisch untergeordnete Girovertrag als eine Einheit verstanden werden mussten, nämlich als einheitlicher Vertrag zur Begründung eines Girokontos. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Schufa-Klausel gemäß der Anlage B 2, sollte sie als eigenständige und voraussetzungslose Zustimmung zur Weitergabe von Daten an die Schufa verstanden werden, ohnehin wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam wäre gem. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, Rn. 21 ff zu § 9 AGBG).
3.
8Das demnach erforderliche überwiegende Interesse der Beklagten oder Dritter an der streitigen Mitteilung ist nicht festzustellen, so dass dem Kläger wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823, 1004, 12 BGB in entsprechender Anwendung gegen die Beklagte ein Widerrufsanspruch zusteht (BGH, Urteil vom 07.07.1983 - III ZR 159/82, WM 1983, 1188, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2008 - 23 U 221/07, NJW-RR 2008, 1228, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2005 - I-15 U 196/04, NJW 2005, 2401, Rn. 33, und vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06, MDR 2007, 836, Rn. 8).
9a) Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien handelt es sich bei der Kontoauflösung wegen Kontoüberziehung um ein sogenanntes €weiches€ Negativmerkmal. Nach - durch den erkennenden Senat durchzuführender (BGH, Urteil vom 07.07.1983, a.a.O., Rn. 21) - Überprüfung der beiderseitigen Interessen anhand des hier zu beurteilenden Einzelfalls (BGH, Urteil vom 07.07.1983, a.a.O., Rn. 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2009 - 2 U 423/09, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05 - 99, MDR 2006, 525, Rn. 24 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006, a.a.O, Rn. 12 ff.; Erbs/Kohlhaas - Ambs, 177.Aufl., BDSG § 28 Rn. 9) ist die Erforderlichkeit der erfolgten Mitteilungen zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit (so der Wortlaut der Ziffer 19 Satz 3 des Rahmenvertrages), wofür die Bank die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 3; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 13), zu verneinen.
10aa) Die bloße Richtigkeit der übermittelten Daten reicht nicht aus, um die Wahrung berechtigter Interessen im Sinne der genannten Vorschriften annehmen zu können (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, a.a.O., Rn. 41 ff.). Es kommt daher nicht darauf an, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kläger nach Zahlung einer von ihm errechneten, auf ihn entfallenden rechnerischen Hälfte der Schulden aus der Haftung für die zweite, nach seiner Auffassung auf seine Ehefrau entfallende Hälfte der Schulden durch die Beklagte entlassen worden ist (s.u. cc). Auch in dem Fall, dass dies - der Auffassung der Beklagten folgend - zu verneinen ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus.
bb) Bei dieser durch den Senat anzustellenden Abwägung ist nämlich unbeachtlich, dass die Beklagte, wie die Berufungserwiderung vorträgt, gegenüber der Schufa zur Übermittlung der Daten vertraglich verpflichtet ist. Eine dahingehende Wertung des zwischen der Beklagten und der Schufa abgeschlossenen Vertrages liefe auf die Billigung eines Vertrags zu Lasten Dritter, nämlich des Klägers, hinaus.
12cc) Maßgeblich für die Frage, zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausfällt, ob also ein Widerrufsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht, ist vielmehr, ob das Verhalten des Klägers nach Kontokündigung als Ausdruck seiner Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu deuten ist (OLG Düsseldorf, Urteile vom 11.05.2005., a.a.O., Rn. 12 ff. und vom 14.12.2006, a.a.O, Rn. 18; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 UH 323/05-99, MDR 2006, 525, Rn. 32). Diese Frage ist zu verneinen.
(1) Unbestritten hat der Kläger mit Wertstellung zum 06.08.2004 die €vereinbarte Hälfte ... aus € 1.160,03€ (siehe Anlage K 2) an die Beklagte bezahlt. Er war hiermit jedenfalls subjektiv der Meinung, das seinerseits zur Tilgung der Schuld Erforderliche getan zu haben. Zwar trägt die Beklagte demgegenüber vor, die von dem Kläger gewünschte Entlassung aus der Haftung für die Restschuld sei nicht vereinbart worden. Hierzu verweist die Beklagte auf ein Schreiben der Inkassofirma L. (Anlage BB 1) vom 28.05.2010, in dem Telefonvermerke der damals beauftragten Inkassofirma P. über Gespräche mit dem Kläger wiedergegeben werden. Hiernach hat der Kläger am 28.07.2004 die Zahlung der Hälfte der gesamten Schuld angekündigt und hinsichtlich der zweiten Hälfte auf die Inanspruchnahme seiner Noch-Ehefrau verwiesen. Das nämliche Begehren hat der Kläger in einem weiteren Telefongespräch vom 16.08.2004 vorgebracht. Ausweislich eines Schreibens der Inkassofirma vom 25.09.2007 (Anlage BB 3) wurde eine Vereinbarung über eine Entlassung des Klägers aus der Restschuld nicht getroffen.
(2) Maßgeblich ist aber, dass schon nach dem Vortrag der Beklagten der Kläger gegen einen gegen ihn ergangenen Mahnbescheid am 05.10.2004 Widerspruch erhoben hat (Anlage BB 4, Bl. 2). Die Beklagte zeigt in keiner Weise auf, inwiefern sie nachfolgend gegenüber dem Kläger noch auf Begleichung der zweiten Hälfte der streitgegenständlichen Schuld bestanden hätte. Im Gegenteil hat die anwaltliche Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2007 (Anlage K 6) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine €Forderungsaufstellung€ übersandt, aus der ersichtlich wird, dass die Ehefrau des Klägers - entsprechend einer Vereinbarung mit der Beklagten - seit 13.12.2006 die zweite Hälfte der streitgegenständlichen Schuld durch monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 25,-- € tilgt. Ebenfalls laut Vortrag der Beklagten (Bl. 3 der Berufungserwiderung) wurde durch Zahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 50,-- € durch die Ehefrau die Gesamtschuld am 11. Juni 2008 ausgeglichen.
(3) Die Beklagte hat also, nachdem der Kläger im Oktober 2004 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, sich nicht mehr an ihn gewendet, sondern vielmehr die Restschuld bei seiner früheren Ehefrau beizutreiben versucht, hat insoweit Ratenzahlung bewilligt, hierüber auch dem Kläger berichten lassen, und schließlich hingenommen, dass eine Tilgung der Restschuld erst im Juni 2008 eingetreten ist, jeweils ohne weitere Schritte gegenüber dem Kläger zu ergreifen. Angesichts dieser Umstände und angesichts einer von vornherein überschaubaren Restschuld von deutlich unter 600,-- € kann von einem berechtigten Interesse der Beklagten oder ihrer Schufa-Vertragspartner, die Eintragung des Klägers im Schufa-Melderegister fortbestehen zu lassen, nicht die Rede sein. Insbesondere kann von Zahlungsunwilligkeit des Klägers schon dann nicht gesprochen werden, wenn nach aus Sicht der Beklagten ohne Ergebnis verlaufenen Gespräche (Verhandlungen des Klägers über eine Entlassung aus der Haftung im Sommer 2004) und nach einem schlichten Widerspruch des Klägers gegen den Mahnbescheid weitere Schritte seitens der Beklagten nicht unternommen werden; auch aus Sicht des Klägers bestand sodann keinerlei Veranlassung mehr, zur Frage künftiger Zahlungen in irgendeiner Form Stellung zu nehmen.
(4) €Berechtigte Interessen€ der Beklagten oder ihrer Vertragspartner liegen daher nicht vor, die Klage ist somit begründet.
4.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, deren Anfall dem Grunde nach beklagtenseits nicht bestritten wurde, folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 286 Abs. 1 BGB.
a) Sowohl für das vorgerichtliche Verfahren als auch für das streitige Verfahren ist der Gegenstandswert, somit auch der Gebührenstreitwert, auf 10.000,-- € zu veranschlagen. Der Gebührenstreitwert für das Widerrufsbegehren des Klägers bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach der Generalklausel des § 3 ZPO. Auszugehen ist hierbei vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Beseitigung der kredithinderlichen Eintragungen und an dem Ausmaß etwaiger durch sie drohender Kreditnachteile. Schufa-Eintragungen können namentlich im Kreditgewerbe, aber auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen, erhebliche Auswirkungen haben, die bei den hier streitgegenständlichen negativen Merkmalen bis zur Herabstufung der Kreditwürdigkeit des Klägers reichen und im Allgemeinen erhebliche Krediterschwernisse mit sich bringen können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - 3 W 69/06, Rn. 6). Dies veranschlagt der Senat mit 10.000,-- €.
b) Hieraus stehen dem Kläger an anwaltlichen vorgerichtlichen Kosten 1,3 Gebühren nebst Pauschale und Umsatzsteuer zu, somit insgesamt 775,64 €.
5.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
6.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.1983 a.a.O.).
7.
Der Streitwert beträgt, wie dargestellt, 10.000,-- €.
OLG München:
Urteil v. 22.06.2010
Az: 5 U 2020/10
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