Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 44/08
(BPatG: Beschluss v. 23.02.2010, Az.: 6 W (pat) 44/08)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 3. Juni 2008 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 7, Beschreibung Seiten 1 bis 6, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, jeweils eingegangen am 12. Januar 2010.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 3. Juni 2008 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der DE 33 24 603 C1 nicht neu.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
DE 3324603C1 DE 4017328C1 DE 4040569A1 DE 9309130U1 CH 589 182 A5.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008, eingegangen am 29. Juli 2008, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010, eingegangen am 12. Januar 2010, hat sie neue Ansprüche 1 bis 7, eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 6 und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"1. Schwenkauslauf für Sanitärarmaturen, mit 1.1 einem fest zu montierenden Sockel (1), 1.2 einem diesem gegenüber verschwenkbaren, einen Auslauf (9) aufweisenden Auslaufkörper (8), 1.3 dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser des Sockels (1) entspricht, 1.4 einem Ringraum zwischen dem Sockel (1) und dem Auslaufkörper (8), sowie mit 1.5 einem bogenförmig ausgebildeten Einsatz (6) in dem Ringraum, wobei 1.6 der Einsatz (6) gegenüber dem Auslaufkörper (8) unverdrehbar festgelegt ist, 1.7 auf einem Fuß (5) des Sockels (1) angeordnet ist und 1.8 mit seinen beiden Stirnflächen (7) mit einem Anschlagvorsprung (4) an dem Sockel (1) zur Begrenzung der Schwenkbewegung zusammenwirkt."
Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Schwenkauslauf für Sanitärarmaturen zu schaffen, der sich schlank bauen lässt und bei dem die Verschwenkung des Schwenkauslaufs zuverlässig begrenzt werden kann.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 9 sowie den Abs. [0006], [0007], [0009], [0018] und [0021] der zugehörigen Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 5, 7, 8, 10 und 11.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1bis 5dar.
a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Schwenkauslauf mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen zeigt.
Die DE 33 24 603 C1 offenbart eine Auslaufarmatur mit einem schwenkbaren Auslaufkörper 1, bei der an einem Stutzen 2 des Auslaufkörpers 1 eine Nut 3 vorhanden ist, in der ein bogenförmiges Anschlagelement 4 axial und drehgesichert festgelegt ist. Mit dem Stutzen 2 wird der Auslaufkörper 1 in eine Ausnehmung 10 eines Sockels 11 eingeschoben. In der Wand des Sockels 11 ist eine Anschlagbegrenzungsschraube 12 eingeschraubt.
Da dort der Auslaufkörper 1 in den Sockel 11 hinein gesteckt wird, kann zwangsläufig der Innendurchmesser des Auslaufkörpers nicht dem Außendurchmesser des Sockels entsprechen. Vielmehr muss dort der Innendurchmesser des Auslaufkörpers deutlich kleiner sein als der Außendurchmesser des Sockels. Außerdem ist dort der Einsatz nicht auf einem Fuß des Sockels angeordnet, sondern in der Nut 3 des Auslaufkörpers 1.
Aus der CH 589 182 A5 ist ein weiterer Schwenkauslauf bekannt, bei dem ein schwenkbarer Auslaufkörper 1 mit einem Stutzen 5 in einen Sockel 4 eingesteckt und dann mit einer Überwurfmutter 2 gesichert wird. Auch dort kann somit der Innendurchmesser des Auslaufkörpers 1 nicht dem Außendurchmesser des Sockels 4 entsprechen, da der Auslaufkörper in den Sockel hinein gesteckt wird. Darüber hinaus ist kein bogenförmiger, sondern ein ringförmiger Einsatz 10 vorgesehen, und der Einsatz ist auch nicht auf einem Fuß des Sockels angeordnet, sondern auf der Stirnseite des Stutzens 5.
Die DE 40 17 328 C1 offenbart einen Schwenkauslauf für Sanitärarmaturen, mit einem fest zu montierenden Sockel 1, einem diesem gegenüber verschwenkbaren, einen Auslauf 5 aufweisenden Auslaufkörper 4, dessen Innendurchmesser dem Außendurchmesser des Sockels 1 entspricht, einem Ringraum zwischen dem Sockel 1 und dem Auslaufkörper 4. Weitere Merkmale sind dort nicht verwirklicht, insbesondere ist dort keine Begrenzung der Schwenkbewegung vorgesehen.
Die DE 40 40 569 A1 offenbart einen Schwenkauslauf, bei dem ein schwenkbarer Auslaufkörper 2 mit einem Stutzen 21 in einen Sockel 1 eingesteckt und dann mit einer Überwurfmutter 13 gesichert wird. Auch dort kann somit der Innendurchmesser des Auslaufkörpers 2 nicht dem Außendurchmesser des Sockels 1 entsprechen, da der Auslaufkörper in den Sockel hinein gesteckt wird. Darüber hinaus ist dort auch keine Begrenzung der Schwenkbewegung vorgesehen.
Die DE 93 09 130 U1 offenbart einen Schwenkauslauf für Sanitärarmaturen, mit einem fest zu montierenden Sockel 10 und einem diesem gegenüber verschwenkbaren, einen Auslauf 54 aufweisenden Auslaufkörper 30. Dieser Auslaufkörper 30 ist derart an dem Sockel 10 angeflanscht, dass er aus einer vertikalen Gebrauchsstellung in eine horizontale Nicht-Gebrauchsstellung geklappt werden kann. Ein Ringraum zwischen dem Sockel 10 und dem Auslaufkörper 30 ist dort aber ebenso wenig vorhanden, wie ein bogenförmig ausgebildeter Einsatz in dem Ringraum, der gegenüber dem Auslaufkörper unverdrehbar festgelegt ist, auf einem Fuß des Sockels angeordnet ist und mit seinen beiden Stirnflächen mit einem Anschlagvorsprung an dem Sockel zur Begrenzung der Schwenkbewegung zusammenwirkt.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, zeigen die Entgegenhaltungen zwar Teilmerkmale der vorliegenden Erfindung, es gab jedoch für den Fachmann -einen mit der Konstruktion von Armaturen befassten Maschinenbauingenieur keine Anregung, bekannte Teilmerkmale aus dem Stand der Technik mosaikartig zusammenzufügen, da jede Druckschrift eine in sich abgeschlossene Lösung beinhaltet und keine Veranlassung bietet, die jeweils in sich abgeschlossenen Lösungen im Hinblick auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung zu kombinieren.
Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 gewährbar. Das gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Schwenkauslaufes nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
BPatG:
Beschluss v. 23.02.2010
Az: 6 W (pat) 44/08
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