Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. August 1997
Aktenzeichen: 17 W 488/96

(OLG Köln: Beschluss v. 27.08.1997, Az.: 17 W 488/96)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Gründe

Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als

sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie

begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der

Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt,

die von dem Beteiligten zu 1) als Mahnanwalt der Beteiligten zu 2)

vorgelegten Gerichtskosten des Mahnverfahrens gegen die S. B. GmbH

im Betrage von 150,00 DM in die Festsetzung der dem Beteiligten zu

1) gebührenden gesetzlichen Vergütung einzubeziehen. Der Senat hat

von jeher die Auffassung vertreten und hält auch nach erneuter

Prüfung daran fest, daß die Gerichtskosten, die der Rechtsanwalt

für seine Partei verauslagt hat, einer Festsetzung im Verfahren

nach § 19 BRAGO unzugänglich sind, weil sie nicht zur "gesetzlichen

Vergütung" des Anwalts gehören (z. B. Beschluß vom 24. Mai 1993 -

17 W 322/92 -, Rechtspfleger 1993, 462; ebenso aus neuerer Zeit z.

B. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1996,

83; OLG Koblenz MDR 1995, 104; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1994,

341; KG MDR 1993, 483; OLG Frankfurt (4. Zivilsenat), JurBüro 1989,

1545; Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 13. Auflage § 19 Rn. 16 mit

weiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 19

BRAGO Rn. 6). Das Verfahren nach § 19 BRAGO ist auf die Festsetzung

der gesetzlichen Vergütung beschränkt, die dem Rechtsanwalt als

Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder

Verkehrsanwalt zusteht. Die gesetzliche Vergütung umfaßt jedoch

nach § 1 Abs. 1 BRAGO ausschließlich die in der

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen und geregelten

Gebühren und Auslagen. Der festsetzbaren gesetzlichen Vergütung

sind demnach lediglich die in den §§ 25 Abs. 3, 26 bis 28 BRAGO

bezeichneten Auslagenrrsatzansprüche zuzurechnen. Die Gegenmeinung,

die über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf Aufwendungen anderer

Art, die der Anwalt auch auf Bitten oder im mutmaßlichen

Einverständnis seines Auftraggebers macht, als Bestandteil der

gesetzlichen Vergütung für festsetzbar hält (aus neuerer Zeit z. B.

OLG Nürnberg, Anwaltsblatt 1994, 423; OLG Köln- 25. Zivilsenat -,

JurBüro 1991, 1063; Riedel/SußB.er-Fraunholz, BRAGO, 17. Auflage §

19 Rn. 12) erweitert den Anwendungsbereich des vereinfachten

Festsetzungsverfahrens mit Erwägungen, die in der gesetzlichen

Regelung keine Stütze finden und keine Handhabe bieten, den Begriff

der gesetzlichen Vergütung in § 19 Abs. 1 BRAGO anders zu verstehen

als er in § 1 Abs. 1 BRAGO definiert ist. Zu den Auslagen des

Anwalts, die nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte zu bemessen sind, gehören verauslagte Gerichtskosten

nicht. Weder der Umstand, daß die Auslagenregelung der

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte keine Beschränkung eines

weitergehenden materiellrechtlichen Aufwendungsersatzes darstellt,

noch die Erwägung, daß auch die spezialgesetzlich geregelten

Auslagen des Anwalts unter den Begriff der materiellrechtlich zu

erstattenden Aufwendungen im Sinne der §§ 675, 670 BGB fallen und

sich hinsichtlich ihres Anspruchsgrundes insoweit nicht von den vom

Rechtsanwalt für seinen Mandanten vorgelegten Gerichtskosten

unterscheiden, hilft über die gesetzliche Begrenzung des

vereinfachten Festsetzungsverfahrens hinweg. Nur solche Teile der

auf dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag beruhenden

Vergütung, die sich aus dem Anwaltsgebührenrecht herleiten lassen,

können der gesetzlichen Vergütung im Sinne der

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zugerechnet werden.

Inwiefern für den materiellrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch,

soweit er anwaltlich verauslagte Gerichtskosten zum Gegenstand hat,

etwas anders gelten soll, zeigt die Beschwerde nichts auf. Der

Hinweis von Lappe in seiner Anmerkung zum Senatsbeschluß vom 20.

Mai 1985 - 17 W 188/85 - Kostenrechtsprechung § 19 BRAGO Nr. 83 -

nur Leitsatz -, daß § 154 Abs. 2 KostO dem Notar ausdrücklich

gestattet, etwa vorgelegte Gerichtskosten in seine Kostenberechnung

aufzunehmen und sich zu ihr auch insoweit die Vollstreckungsklausel

zu erteilen, gibt für eine erweiternde Auslegung des § 19 BRAGO

nichts her. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im

Anwaltsgebührenrecht spricht im Gegenteil eher für die vom Senat

vertretene begriffliche Auffassung. Prozeßökonomische Erwägungen

können zwar ausnahmsweise zur Berücksichtigung unstreitiger

materiellrechtlicher Tatsachen in einem nicht zu ihrer Óberprüfung

bestimmten Festsetzungsverfahren führen. Óber das Fehlen einer

gesetzlichen Festsetzungsgrundlage helfen solche Gesichtspunkte

jedoch nach der vom Senat auch sonst (z. B. zur Frage der

Zulässigkeit einer Rückfestsetzung (vgl. JurBüro 1988, 494)

vertretenen Auffassung nicht hinweg.

Für eine Festsetzung der von dem Beteiligten zu 1) für die

Beteiligte zu 2) vorgelegten Gerichtskosten des gegen die S. B.

GmbH betriebenen Mahnverfahrens ist mithin kein Raum. Der

Beteiligte zu 1) wird einen ihm insoweit zustehenden

Aufwendungsersatzanspruch vielmehr im Prozeßwege geltend machen und

durchsetzen müssen.

Wie die vom Anwalt aus eigenen Mitteln vorgeschossenen

Gerichtskosten gehören auch die in der Zwangsvollstreckung für den

Mandanten vorgelegten Gerichtsvollzieherkosten zu den Aufwendungen,

deren Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO unzulässig ist.

Soweit die Rechtspflegerin die von dem Beteiligten zu 1) als

verauslagte Zustellungs- und Gerichtsvollzieherkosten angemeldeten

Kosten in die Vergütungsfestsetzung mit eingestellt hat, kommt

jedoch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zum Nachteil

des Beteiligten zu 1) wegen des auch im

Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO geltenden Verbots

der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht in

Betracht.

Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Rechtspflegerin den

Vollstreckungsversuch in der Wohnung des Geschäftsführers D. der S.

B. GmbH als bloße Fortsetzung des wegen eines Wohnungswechsels

fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchs unter der zuletzt bekannten

Anschrift der Geschäftsführerin Sc. der Schuldnerin der Beteiligten

zu 2) angesehen und als Vergütung des Beteiligten zu 1) für dessen

im Zusammenhang mit der Mobiliarzwangsvollstreckung gegen die S. B.

GmbH entfaltete anwaltliche Tätigkeit lediglich eine 3/10 Gebühr

gemäß § 57 BRAGO (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in die

Festsetzung aufgenommen hat. Anders als die Beschwerde geltend

macht, sind diese Vollstreckungsversuche nur Teil einer einzigen

gebührenrechtlichen Angelegenheit. Zu ein und derselben

Vollstreckungsangelegenheit im Sinne des § 58 Abs. 1 BRAGO, für die

der Anwalt die Gebühr des § 57 BRAGO gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO

nur einmal fordern kann, zählen grundsätzlich die gesamten zu einer

bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem

inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, beginnend

mit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung

des Gläubigers oder sonstigen Beendigung der Maßnahme. Der Begriff

der Vollstreckungsangelegenheit schließt eine Vielzahl anwaltlicher

Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen, wobei

auch hier der dem Anwalt erteilte Auftrag das in erster Linie

maßgebende Kriterium ist, wie dies im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1

BRAGO allgemein anerkannt ist (vgl. BGH JurBüro 1984, 1481 mit

weiteren Nachweisen). Mehrere gleichartige Vollstreckungshandlungen

bilden deshalb eine einzige Gebührenangelegenheit, wenn und soweit

sie darauf gerichtet waren, eine bereits in Gang gebrachte

Vollstreckungsmaßnahme - erfolgreich - abzuschließen und sich als

bloße Fortsetzung früherer Vollstreckungshandlungen darstellen

(vgl. Nur Gerold-Schmidtvon Eicken, BRAGO, 13. Auflage, § 58 Rn. 2

und 4 und Keller in Riedel/SußB.er, BRAGO, 7. Auflage, § 58 Rn. 6).

Gemessen an diesen Grundsätzen aber kann in dem Auftrag vom 20.

Juli 1993, die titulierte Forderung der Beteiligten zu 2) gegen die

S. B. GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers D. der Schuldnerin

im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung einzuziehen, keine neue

Angelegenheit gesehen werden, weil dadurch letztlich nur der unter

dem 1. Juli 1993 erteilte Vollstreckungsauftrag erweitert worden

ist. Es ist allgemein anerkannt, daß mehrere gegen denselben

Schuldner wegen derselben Forderung durchgeführte

Vollstreckungsversuche jedenfalls dann keine neue Angelegenheit

begründen, wenn der dem ersten Vollstreckungsversuch

zugrundeliegende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

wegen eines Wohnungswechsels des Schuldners nicht erledigt werden

konnte und deshalb wiederholt werde mußte, dies auch dann nicht,

wenn aufgrund des erneuerten Auftrags ein anderer

Gerichtsvollzieher an einem anderen Ort tätig wird (vgl. hierzu

Gerold/Schmidtvon Eicken, a.a.O., Rn. 7 und die Nachweise aus der

Rechtsprechung bei Riedel/SußB.er-Keller, a.a.O., Rn. 6). Denn in

Fällen dieser Art stellen sich die mehreren Vollstreckungsversuche

sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielrichtung als eine Einheit

dar. Der gegebene Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der

Beteiligte zu 1) trägt selbst vor, daß die Firma S. B. GmbH damals

"keinen eigenen Betriebssitz mehr unterhielt", und daß deshalb im

Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung nur noch auf etwaige

Vermögenswerte der GmbH mit Besitz der Geschäftsführer habe

zugegriffen können. Bei dieser Sachlage hat der Beteiligte zu 1)

mit dem von ihm als Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2)

veranlaßten Vollstreckungsversuch bei dem Geschäftsführer D.

lediglich eine bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme, nämlich

die unter der zuletzt bekannten Anschrift der Geschäftsführerin Sc.

als Folge ihres Wegzuges erfolglos verlaufene

Vollstreckungshandlung mit demselben Ziel fortgesetzt, zumal der

Beteiligte zu 1) fraglos von Anfang an entschlossen war, alle in

Betracht kommenden Zugriffsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der

Umstand, daß der Beteilige zu 1) die Vollstreckung bei dem

Geschäftsführer D. der S. B. GmbH erst in die Wege geleitet hat,

nachdem sich herausgestellt hat, daß die Geschäftsführerin Sc.

inzwischen verzogen war, steht demnach der Annahme, daß sich

insoweit für den Beteiligten zu 1) in Wahrheit um eine einheitliche

Vollstreckungsmaßnahme gehandelt hat, nicht entgegen. Die

Gleichartigkeit und der innere Zusammenhang der beiden

Vollstreckungshandlungen rechtfertigen und erfordern es vielmehr,

sie als Einheit zu behandeln, so daß der Beteiligte zu 1 insoweit

in ein und derselben Angelegenheit tätig geworden und die Gebühr

des § 57 BRAGO nur einmal ausgelöst worden ist.

Im übrigen ist bisher nichts dafür dargetan, aus welchen Gründen

der Beteiligte zu 1) die Aufträge zur Mobiliarzwangsvollstreckung

bei der Geschäftsführerin Sc. der S. B. GmbH und in der Wohnung des

Geschäftsführers D. nicht gleichzeitig erteilt hat. Wären die

Aufträge dazu gleichzeitig vergeben worden, wäre die 3/10 Gebühr -

wie stets, wenn der Anwalt aufgrund eines ihm vom Gläubiger

erteilten einheitlichen Vollstreckungsauftrages mehrere

gleichartige Vollstreckungshandlungen in die Wege leitet - nur

einmal angefallen. Es liegt nämlich nur eine Angelegenheit vor,

wenn wegen der Möglichkeit, daß der Schuldner an verschiedenen

Orten über pfändbares Vermögen verfügt, gleichzeitig mehrere

Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarzwangsvollstreckung beauftragt

werden (so auch Riedel/SußB.er-Keller, a.a.O. Rn. 6; a.A. LG

Frankenthal, JurBüro 1979, 1325 mit ablehnender Anmerkung von

Mümmler a.a.O.).

Aus alledem folgt, daß der Auftrag zur

Mobiliarzwangsvollstreckung bei dem Geschäftsführer D. der S. B.

GmbH für den Beteiligten zu 1) keine neue Gebühr hat zur Entstehung

gelangen lassen. Vielmehr kann der Beteiligte zu 1) von der

Beteiligten zu 2) als gesetzliche Vergütung für die im Zusammenhang

mit dem unter der Anschrift der Geschäftsführerin Sc. veranlaßten

Vollstreckungsversuch und der nachfolgenden Vollstreckungshandlung

bei dem Geschäftsführer D. nur die bereits festgesetzten 361,33 DM

verlangen, so daß es bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben

muß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 511,32

DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 27.08.1997
Az: 17 W 488/96


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