Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 2. März 2011
Aktenzeichen: 14 U 140/10
(OLG Celle: Urteil v. 02.03.2011, Az.: 14 U 140/10)
1. Ob Entwurfspläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützte, persönliche geistige Schöpfungen i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, 2 Abs. 2 UrhG sind, hängt vom jeweiligen Werk ab.Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Sie muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen ("Gestaltungshöhe").2. Wenn Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.3. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. August 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.647,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 31.060,37 €. Das Landgericht hat davon 22.960,76 € zuerkannt. Der Kläger behauptet, er habe für den Beklagten eine Ausstellungshalle für Oldtimer und Kunst mit einer Nutzfläche von 1.000 m² geplant. Unstreitig gab es zwischen den Parteien hierzu mehrere Treffen und Gespräche. Der Kläger stellte dem Beklagten fünf von ihm entworfene Zeichnungen über die Gestaltung der Halle und deren Bau zur Verfügung. Der Beklagte suchte sich daraus den fünften Entwurf (vgl. Anlage K 4, Bl. 18 d. A.) aus und bat um weitere Ausarbeitung. Der Kläger erstellte danach zwei weitere Entwürfe, die er dem Beklagten überreichte. Der Beklagte entschied sich für eine Version, die der Kläger wiederum in einem €Animationsplan€ ausgestaltete. Schließlich wurde dem Beklagten noch ein USB-Stick mit einem Animationsfilm überreicht. Die Gespräche zwischen den Parteien erstreckten sich auf die Zeit zwischen Anfang Februar und Ende März 2007. Danach kam es zu keinem weiteren Kontakt mehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten in dieser Sache. Im November 2008 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte auf seinem Grundstück eine Ausstellungshalle errichtete. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe dabei seine (des Klägers) Pläne verwertet und die von ihm entworfene Halle gebaut. Deshalb verlangt er von ihm Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 15 HOAI unter Ansatz anrechenbarer Kosten in Höhe von 1.982.145 € von (brutto) 31.060,37 € (Bl. 10 f. d. A.).
Der Beklagte behauptet, er habe keinen Vertrag mit dem Kläger geschlossen. Man habe sich bereits über das Honorar nicht einigen können. Der Kläger habe auch keine eigenständige Leistung erbracht. Er habe lediglich nach vier Fehlversuchen konkrete Beschreibungen des Beklagten umgesetzt bzw. dessen eigenen Ideen verwirklicht.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei konkludent ein Architektenvertrag geschlossen worden. Der Kläger habe eine eigene Leistung erbracht. Das folge aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. vom 18. November 2009. Dieses zeige, das vom Kläger geplante und das vom Beklagten verwirklichte Gebäude seien in wesentlichen Einzelheiten €nahezu identisch€. Der Kläger habe damit bis in den Bereich der Entwurfsplanung eine brauchbare Leistung erbracht, die der Beklagte verwertet habe. Zur Höhe hat sich die Kammer auch auf das weitere Gutachten des Sachverständigen K. vom 6. Mai 2010 (Bl. 265 f. d. A.) gestützt und danach den zuerkannten Betrag berechnet.
Der Beklagte greift dieses Urteil an und meint in seiner Berufung (weiterhin), er schulde dem Kläger kein Honorar, weshalb die Klage vollständig abzuweisen sei. Es sei kein Architektenvertrag zustande gekommen. Er habe die Planungen des Klägers auch nicht teilweise verwertet. Die von seinem Architekten - dem Zeugen Kü. - gebaute Halle sei grundlegend von der unterschieden, die der Kläger geplant habe. In jedem Fall stehe dem Kläger nicht ein Honorar in der zuerkannten Höhe einschließlich der vom Landgericht angesetzten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kläger hält demgegenüber das Urteil insgesamt für zutreffend.
Gründe
II.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Architektenhonorar aus einem Architektenvertrag zu. Er hat aber gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberrechts des Beklagten an dessen Plänen.
1. Die Parteien haben keinen Architektenvertrag geschlossen.
a) Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Kläger beweispflichtig (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 5. Juni 1997, VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017; OLG München, Urteil vom 15. April 2008, 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 - nachgehend BGH, Beschluss vom 16. April 2009, VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007, 5 U 113/06, BauR 2008, 142 mit Anm. Götte, IBR 2008, 31 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], je auch abrufbar bei juris; Senat, Urteil vom 23. Mai 2006, 14 U 240/05, BauR 2007, 902, insb. juris-Rdnr. 3 m. w. N.). Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille des (hier) Beklagten festgestellt werden kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007, VII ZR 143/06, NZBau 2008, 66, insb. juris-Rdnr. 13 und 14).
Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2006, 11 U 57/03, IBR 2007, 141 - nachgehend BGH, Beschluss vom 23. November 2006, VII ZR 32/06, IBR 2007, 141 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]; s. auch Senat, Urteil vom 17. Februar 2010, 14 U 138/09, BauR 2010, 926, juris-Rdnr. 17 f.).
b) Der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien.
aa) Einen schriftlichen Auftrag oder Vertragsabschluss gibt es nicht. Die Parteien haben über knapp zwei Monate miteinander gesprochen und verhandelt. Unstreitig kamen diese Gespräche aber zu keinem positiven Abschluss; der Bau der Halle wurde nicht mit dem Kläger verwirklicht.
bb) Ein Vertragsschluss ist auch nicht aus den Umständen (konkludent) herzuleiten.
(1) Die Abgrenzung zwischen einer vertraglosen und damit honorarfreien Leistung des Architekten, die dem Ziel dient, letztlich den Auftrag für das gesamte Projekt zu erhalten, und einer vertraglichen und demnach vergütungspflichtigen Tätigkeit des Architekten ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdnr. 627 f.). Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Vertragsschluss hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997, VII ZR 124/96, BauR 1997, 1060, juris-Rdnr. 11). Maßgeblich ist dagegen, ob die Leistungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt und erbracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996, VII ZR 90/94, BauR 1996, 570). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger - hier also der Beklagte - aus dem Handeln des leistenden Klägers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, a. a. O.; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005, 22 U 210/02, BauR 2006, 1922, juris-Rdnr. 37; nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006, VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
(2) Dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen K. (Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2010, insb. Bl. 272 d. A.) Leistungen bis in die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) gemäß § 15 Abs. 1 HOAI a. F. erbracht hat, besagt allein noch nichts für einen Honoraranspruch des Klägers. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch in diesem Bereich - und manchmal darüber - noch Leistungen im Akquisitionsinteresse erbracht werden (vgl. bis in den Bereich der Genehmigungsplanung [Leistungsphase 4 gemäß § 15 HOAI a. F.] Senat, Urteil vom 17. Februar 2010, 14 U 138/09, BauR 2010, 926, juris-Rdnr. 30; OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2008, 19 U 23/08, BauR 2009, 1189 - nachgehend BGH, Beschluss vom 10. März 2009, VII ZR 204/08, IBR 2009, 2878; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007, 5 U 113/06, BauR 2008, 142 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
(3) Ein Vertragsschluss lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beklagte zur Überzeugung des Senats die Pläne des Klägers beim Bau der Halle mit dem Zeugen Kü. verwendet hat (dazu folgend unter Ziffer 2). Daraus kann in diesem Fall noch nicht auf einen Rechtsbindungswillen gegenüber dem Kläger geschlossen werden. Dessen Handeln im Verhältnis zu dem Beklagten stellte sich bei objektiver Betrachtung als beendet dar. Im März 2007 waren die Gespräche gescheitert; die Parteien konnten sich nicht über die weitere Durchführung des Hallenbaus einigen und brachen den Kontakt ab (LGU 2). Tatsächlich hat der Beklagte dann die Halle mit einem anderen Architekten - dem Zeugen Kü. - gebaut. Dieser hat in seiner Vernehmung gegenüber der Kammer bekundet (Protokoll vom 29. Juni 2010, Bl. 297 f. d. A.), der Beklagte sei auf ihn mit einer Handskizze zugekommen und habe ihm den Auftrag gegeben, diese weiter zu entwickeln. Dies sei über ein Jahr lang geschehen, wobei der Beklagte immer Wünsche geäußert habe, wie das Gebäude auszufallen habe. Insbesondere die Zeichnungen des Klägers Anlagen K 9 und K 10 (€Animation€, Bl. 27 f. d. A.) seien ihm nie vorgelegt worden.
(4) Auch dass der Inhalt der Pläne des Klägers im Zuge der Bauantragsstellung verwendet wurde, reicht nicht, um auf einen Rechtsbindungswillen zwischen den Parteien zu schließen. Dies allein spricht in Anbetracht der Gesamtsituation nicht dafür, dass die Parteien nach dem Scheitern der Verhandlungen doch noch €im Nachhinein€ einen Vertragsschluss wollten, obwohl sie - auch nicht indirekt über Dritte - in keinen Kontakt mehr getreten sind. Der Gesprächs- und Verhandlungsstand war nicht €offen€ oder unklar. Das Ergebnis war endgültig. Hier dennoch einen Willen zum Vertragsschluss anzunehmen, verlangte eine Fiktion gegen den festgestellten Parteiwillen, um ein von einer Seite (oder dem Gericht) für angemessen gehaltenes Ergebnis zu begründen; das ist nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965, VI ZR 234/63, VersR 1965, 386, juris-Rdnr. 12).
2. Der Kläger hat jedoch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Höhe von 9.647,38 € gegen den Beklagten.
a) Urheberrechtlich geschütztes Werk:
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken auch Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Skizzen. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ob dies erfüllt ist, hängt vom jeweiligen Werk ab. Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Regelmäßig müssen dazu gestalterische Elemente vorliegen, die über das Normale hinausgehen (€Gestaltungshöhe€, vgl. Messerschmidt/Voit/Thiele, Systematischer Teil C, Rdnr. 46). Es wird eine gewisse Individualität oder €Handschrift€ des Architekten verlangt, die in einer eigenpersönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., Einl. Rdnr. 296). Das Bauwerk muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen; entscheidend für die urheberrechtliche Beurteilung ist die Originalität und Individualität des Architektenwerks (z. B. in Grundriss, Fassadengestaltung, Anordnung der Fenster, Dachaufbau etc., vgl. näher Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 2439, 2441, 2442).
Demnach kann schon der Bauentwurf für ein Einfamilienhaus ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst sein. Dies ist nach OLG Hamm (NJW 2000, 191) anzunehmen, wenn der Entwurf Ausdruck einer eigenen und persönlichen geistigen Schöpfung des Architekten ist, die einen ästhetischen Gehalt aufweist, der über die rein technische Lösung der Baufrage hinausgeht. Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1998, 47) hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Verletzung des Urheberrechts eines Architekten an der Planung eines Fertighauses bejaht, das OLG Jena (BauR 1999, 672) für eine Hotelfassade.
bb) Die Pläne des Klägers sind ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dies kann der Senat selbst feststellen (vgl. Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 2445 f. m. w. N.) anhand der vorliegenden Fotos, Zeichnungen und Grundrisse sowie des Sachverständigengutachtens. Die Skizzen und Entwürfe sind individuell und unverwechselbar. Das betrifft nicht nur die gekrümmte Form der Halle, sondern vor allem die konkrete Ausgestaltung mit den bogenförmigen Stahlträgern im Innern und dem Oberlichtband (vgl. insb. die Anlagen K 9 und K 10, Bl. 27 f. d. A.). Dabei kommt es weniger darauf an, ob die Grundidee des €bananen- oder wurstförmig€ gebogenen Raums tatsächlich vom Beklagten stammte, wie er geltend macht. Die erste - auch originelle und impulsgebende - Idee für ein Bauwerk ersetzt keine planerischen Leistungen des Architekten. Dass es dem Beklagten auf diese weiteren Leistungen ankam, zeigt sich aus dem Verlauf der Gespräche im Februar und März 2007. Der Beklagte kann demgegenüber nicht zur Überzeugung des Senats einwenden, praktisch die gesamte Entwurfsplanung stamme von ihm. Wenn er - wie von ihm behauptet (zuletzt im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Februar 2011) - tatsächlich die Halle ausgehend von deren Form und Lage einschließlich der gebogenen Stahlträger, der Fenster, der Höhe des Gebäudes, der Glaskuppel, der vorderen Kante und Stärke des ganzen Daches sowie sämtlicher Maße bis ins Detail mit Zentimeterangaben und Neigungswinkeln selbst vorgegeben hat, ist unverständlich, wieso er für die Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung überhaupt einen Architekten benötigte und sich verschiedene (voneinander abweichende) Entwürfe vorlegen ließ. Darauf hat auch schon die Kammer verwiesen (LGU 8). Unstreitig hat nämlich der Kläger für den Beklagten mehrere Entwürfe angefertigt, um die Idee des Beklagten in eine konkrete Gestalt zu bringen. Der Beklagte hat aus diesen Entwürfen den ihm am meisten zusagenden ausgewählt und dessen weitere Ausarbeitung durch den Kläger gewünscht. Dem hat der Kläger entsprochen und die Idee des Beklagten über den Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung bis in die Entwurfsplanung ausgestaltet. Im Verlauf dieser Tätigkeit kommt der planerischen Grundidee des Auftraggebers immer geringere Bedeutung zu; die gestaltende Leistung des Architekten gewinnt demgegenüber zunehmend an Gewicht. Die Arbeiten des Klägers können dabei schon deshalb nicht unwesentlich gewesen sein (wie der Beklagte meint), weil die letztlich gebaute Halle nach den Feststellungen des Sachverständigen K. derart weit mit der Entwurfsplanung des Klägers übereinstimmt, dass dies nicht auf einem Zufall beruhen kann (näher dazu folgend 2 b). Selbst der Architekt des Beklagten hat spontan und auf den ersten Blick von €60 % Übereinstimmung€ zwischen der von ihm gebauten und vom Kläger geplanten Halle gesprochen (Protokoll Bl. 298 d. A.).
b) Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers an dessen Entwurfsplanung verletzt.
aa) Wenn - wie hier - (nur die) Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde (vgl. dazu Locher/Koeble/Frik a. a. O., Einl. Rdnr. 300 m. w. N.). Der Kläger hat keine Leistungen aus dem Bereich der Genehmigungsplanung er-bracht. Die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 15 HOAI a. F.) hat er nur zum Teil verwirklicht (6 % statt 11 % des Gesamthonorars bei Erfüllung aller Leistungsphasen gem. Gutachten K. vom 6. Mai 2010, Bl. 272 d. A.). Damit stand dem Beklagten ohne Mitwirkung oder Genehmigung des Klägers kein Recht zu, dessen Pläne zu verwirklichen.
bb) Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. ist der Senat (wie das Landgericht, LGU 6 f.) davon überzeugt, dass der Beklagte die Pläne des Klägers bei dem Bau der Halle verwendet hat. Die weitgehenden Übereinstimmungen ergeben sich auch aus dem Beklagtenvortrag (Schriftsatz vom 10. März 2010, Tabelle Bl. 229 f. d. A.). So sind die Bauantragszeichnungen des Zeugen Kü. vom 1. Juni 2007 praktisch deckungsgleich mit den Plänen des Klägers (€identisch€, S. 16 Gutachten K. vom 18. November 2009). Der Vergleich der Pläne zeigt, dass sie einschließlich der Maße und des Radius nahezu identisch sind. Nur die Tiefe des Hauptbaukörpers weicht um 50 cm und die Höhe der Tragwerksbögen um 40 cm ab. Der Sachverständige hat - wie erwähnt - hinsichtlich der charakteristischen Merkmale den Bauantrag des Beklagten mit dem Vorentwurf des Klägers als €identisch€ bezeichnet (vgl. S. 16 des Gutachtens K. vom 18. November 2009). Auch der Architekt des Beklagten, der Zeuge Kü., hat die Übereinstimmung sofort erkannt, obwohl er die Pläne seiner Aussage nach vor der mündlichen Verhandlung nie gesehen hat.
cc) Der Beklagte hat die Pläne widerrechtlich verwendet. Eine Berechtigung des Beklagten, die Pläne für die Halle zu verwenden, ist nicht festzustellen. Der Kläger hat nicht darin eingewilligt.
Die Verwendung geschah auch vorsätzlich. Wie erwähnt schließt der Senat eine rein €zufällige€ Übereinstimmung von Plänen und gebauter Halle aus. Dem stehen nicht die Aussagen der Zeugen Kü. und P. entgegen. Der Beklagte kann auch ohne Verwertung der Pläne nach außen durch Vorlagen gegenüber seinem Architekten deren Inhalt benutzt haben, indem er die Planung des Zeugen Kü. anhand der (nur dem Beklagten) vorliegenden Pläne beeinflusst und zum Bau der Halle €geleitet€ hat, die den Planungen des Klägers entspricht.
Der Beklagte ist deshalb dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.
c) Höhe des Schadensersatzes:
aa) Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm a. a. O., juris-Rdnr. 41; OLG Nürnberg a. a. O., juris-Rdnr. 4; OLG Jena a. a. O., juris-Rdnr. 42, je m. w. N.) ist die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen einer Verletzung des Urheberrechts im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG unter Anlegung eines objektiven Maßstabs im Wege der €Lizenzanalogie€ danach zu bestimmen, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet wird (vgl. auch Locher/Koeble/Frik a. a. O., Einl. Rdnr. 303 f.). Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, Urteil vom 22. März 1990, I ZR 59/88, NJW-RR 1990, 1377 €Lizenzanalogie€, juris-Rdnr. 12 f.).
Bei der Ermittlung dieses Wertes können jedoch bei Verletzung eines Architektenurheberrechts die Honorarsätze der HOAI nicht unmittelbar übernommen werden, da diese für die Einräumung eines Nutzungsrechts am Urheberrecht des Architekten keine Honoraranteile enthalten (BGHZ 61, 88 €Wählamt€, juris-Rdnr. 32; OLG Nürnberg a. a. O., juris-Rdnr. 4 m. w. N.). Gleichwohl sollen nach der Rechtsprechung die HOAI-Sätze bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht unbeachtlich sein (OLG Nürnberg a. a. O.: €verlässliche Maßstäbe€, €durchaus Anhaltspunkte für die Bewertung von Leistungen€; OLG Jena a. a. O., juris-Rdnr. 44: €HOAI als grober Anhaltspunkt Richtschnur für die Bemessung der entgangenen Lizenzgebühr€; OLG Hamm a. a. O., juris-Rdnr. 41: €kann auf die einzelnen Leistungsbilder des § 15 HOAI zurückgegriffen werden€; ebenso ist nach Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 2473 die Lizenzgebühr auf der Grundlage der HOAI zu berechnen).
Der Architekt kann indes nicht sämtliche Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall ist dies unbeachtlich, weil für die dem Urteil zugrundeliegende Abrechnung des Sachverständigen K. (Bl. 271 f.) zutreffend lediglich die Leistungsphasen 1 bis 3 Bedeutung haben.
Ausgangspunkt bei den anrechenbaren Kosten ist die Nettobausumme (vgl. OLG Jena a. a. O., juris-Rdnr. 44; Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 2473). Der Sachverständige hat der Honorarberechnung, der die Kammer gefolgt ist, lediglich die Nettobausumme zugrunde gelegt (vgl. S. 25 f. d. Gutachtens im Hefter).
bb) Eine Minderung des Honorars ist nicht vorzunehmen. In dem Fall des OLG Nürnberg ist eine derartige Minderung zwar angesetzt worden unter Berufung auf § 22 Abs. 2 Satz 1 HOAI, weil es sich um ein Fertighaus handelte (juris-Rdnr. 4 a. E.). Das OLG Jena hat nur 60 % des HOAI-Honorars angesetzt, da dem dortigen Kläger 40 % ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen waren (juris-Rdnr. 45). Auf den vorliegenden Fall sind diese Entscheidungen nicht übertragbar. Es ist nicht ersichtlich, welche Aufwendungen der Kläger erspart hat, da er nur die Leistungsphasen 1 bis 3 abrechnet (vgl. Bl. 272 d. A.).
cc) Der Senat hält aber eine Honorarkürzung unter Ansatz des Rechtsgedankens des § 22 HOAI a. F. für geboten: Danach soll das Honorar des Architekten gemindert werden, wenn der Auftrag €im wesentlichen gleichartige Gebäude€ umfasst. Hier hat der Kläger nichts zu dem Entwurf Kü. €hinzugetan€. Es ist allein - soweit es seine Arbeit betrifft - die erste Planung verwertet worden. Die weiteren Änderungen und Anpassungen hat der Zeuge Kü. vorgenommen. Der Kläger hat keinen zusätzlichen Planungsaufwand über seine Planung hinaus gehabt. Die rechtfertigt entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. HOAI eine Honorarkürzung um 50 %.
dd) Unter Ansatz des vom Sachverständigen errechneten Honorars von 19.294,76 € netto (so auch LGU 12) kann der Kläger damit Schadensersatz in Höhe von 9.647,38 € von dem Beklagten verlangen.
Ein Anspruch auf Mehrwertsteuer besteht nicht, weil sie nicht angefallen ist.
d) Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechtfertigt. Dass der Beklagte Unternehmer ist, ist ohne Bedeutung; die Halle hat er unstreitig nicht gewerblich, sondern privat €für sich€ gebaut.
4. Keine Verjährung
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, insbesondere der Person des Verletzers erlangt hat (§ 102 UrhG i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Der Kläger hat im November 2008 Kenntnis von dem Hallenbau erhalten (LGU 2). Damit ist der Anspruch bislang noch nicht verjährt, ohne dass es auf Hemmungstatbestände ankäme. Der Kläger hat sich spätestens im Berufungsverfahren (Bl. 395 d. A.) eindeutig (auch) auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung berufen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für eine Revisionszulassung besteht kein Grund (§ 543 Abs. 2 ZPO).
OLG Celle:
Urteil v. 02.03.2011
Az: 14 U 140/10
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