Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2000
Aktenzeichen: 6 W (pat) 47/98
(BPatG: Beschluss v. 30.05.2000, Az.: 6 W (pat) 47/98)
Tenor
Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentamts vom 5. August 1998 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Montage-Baustein zur Aufnahme von Absperreinrichtungen und Wasserzählern Anmeldetag: 7. Juli 1993 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2000, Beschreibung und Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentamts hat die am 7. Juli 1993 eingereichte Patentanmeldung durch Beschluß vom 5. August 1998 zurückgewiesen. In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag unzulässig erweitert seien, da die in diesen Ansprüchen jeweils beanspruchte Absperreinheit in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2000 hat der Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 4 überreicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"In oder vor einer Mauer anzuordnender Montage-Baustein für den Sanitärbereich in Form eines zur Vorderseite hin offenen und mit Polyurethanschaum ausgefüllten Blechkastens (1), in dem zwei sich aus jeweils paarweise in der Unter- und Oberseite des Blechkastens gegenüberliegenden Ausstanzungen (2) herausragende Wasserrohre (7) verlaufen, die mit je einer Absperreinrichtung (6) und in einer zweiten Ebene mit je einem Wasserzähler (8) versehen sind, die in horizontaler und vertikaler Richtung untereinander gleiche Abstände haben und bezüglich der Mauer gleich weit nach vorne ragen, und in dem sich Rohrschellen zur festen Verankerung der Absperr- und Zähleinheit befinden."
Zur Fassung der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.
Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentamts vom 5. August 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Anmelder vor, daß der Gegenstand der Erfindung gemäß den überreichten Unterlagen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart sei. Dieser Gegenstand sei gegenüber den zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften neu und beruhe diesen gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, ein Sanitär-Installateur, habe vor dem technischen Problem gestanden, an zwei paarweise, eng nebeneinander verlaufenden Wasserrohren je eine Absperreinrichtung mit je einem Wasserzähler in einfacher und schneller Weise von einer Wand nach vorne ragend so zu montieren, daß die - wie in der Zeichnung dargestellt - vor der Wand sichtbaren Absperreinrichtungen und Wasserzähler bei gesichertem Abstand voneinander einen ästhetischen und ordentlichen optischen Eindruck vermitteln. Mit diesem Problem hätten die aus dem Stand der Technik bekannten, auch Montagekästen mit vormontierten Armaturen aufweisenden Gegenstände nichts zu tun. Diese Gegenstände hätten dem Fachmann ohne eine Expost-Betrachtung somit auch keine Anregung geben können, zur Lösung des og Problems einen Montage-Baustein mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen vorzusehen. Dem Fachmann hätten nämlich auch eine Reihe anderer konstruktiver wie montagemäßiger Lösungen zur Verfügung gestanden. Es sei weiter zu beachten, daß die Erfindung zu einem wirtschaftlichen Erfolg und zum Abschluß von Lizenzverträgen geführt habe und daß es auch bereits Nachahmer gebe.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents in dem in der mündlichen Verhandlung beantragten Umfang.
1. Die Patentansprüche sind zulässig. Ihr Inhalt ist in der Anmeldung, wie sie am Anmeldetag eingereicht wurde, offenbart (§ 35 Abs 2 PatG). Schon nach der zur Anmeldung gehörenden (§ 35 Abs 1 Nr. 1 PatG) Bezeichnung bezieht sich die Erfindung auf einen Montage-Baustein zur Aufnahme von Absperreinrichtungen und Wasserzählern und ist demnach nicht auf Unterputzabsperrventile beschränkt, wie die Prüfungsstelle meinte. Nach der Beschreibung ist der komplette mit Absperr- und Zähleinheit versehene Blechkasten mit Purschaum ausgefüllt. Wie anhand der Zeichnung beschrieben, können als Absperreinrichtungen bzw als Absperreinheit zwar zwei mit dem Bezugszeichen "6" versehene Unterputzabsperrventile im Blechkasten durch Rohrschellen fest verankert sein. Diese Unterputzabsperrventile stellen hier jedoch nur eine anhand der Zeichnung erläuterte Ausführungsform von generell in Betracht kommenden Absperreinrichtungen dar, die vom Montage-Baustein aufgenommen werden können. In diesem Sinne wird im vorletzten Absatz der Beschreibung darauf hingewiesen, daß der Blechkasten sowohl in einer Mauer eingebaut sein kann - was Unterputzventilen Rechnung tragen würde -, daß der Blechkasten aber auch vor einer Wand angeordnet sein kann. Letzteres schließt Unterputzventile sogar aus.
2. Wie vom Anmeldevertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, werde das der Anmeldung zugrundeliegende technische Problem darin gesehen, an zwei paarweise, eng zueinander verlaufenden Wasserrohren je eine Absperreinrichtung mit je einem Wasserzähler in einfacher und schneller Weise von einer Wand nach vorne ragend so zu montieren, daß die vor der Wand sichtbaren Absperreinrichtungen und Wasserzähler jeweils höhen- und abstandsgleich angeordnet sind und auf diese Weise einen ästhetischen und ordentlichen optischen Eindruck vermitteln. Dieses Problem wird durch einen Montage-Baustein mit den insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Der gewerblich anwendbare Montage-Baustein nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in diesem Anspruch angegebenen Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3.b.
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach den deutschen Gebrauchsmusterschriften 78 22 784 und 72 46 466, den vorveröffentlichten französischen Patentanmeldungen 26 63 060, 26 06 052 und 25 32 672 sowie den USA-Patentschriften 4 716 925 und 2 690 077 sind Montage- oder Gehäusekästen bekannt, die mit einer Abdeckung versehen sind, die die im Kasten angeordneten Wasser- oder Gasrohre mit den angeschlossenen Absperr- und Zähleinheiten nach außen hin abdecken. Die Absperr- und Zähleinheiten sind im Gegensatz zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach außenhin nicht sichtbar, und mit diesen vorbekannten Gehäusekästen werden Baueinheiten gebildet, die nur das Erfordernis einer einfachen Montage und Zugänglichkeit erfüllen. Das Problem einer genauen Zuordnung und Anordnung von äußerlich sichtbaren Absperr- und Zähleinheiten stellt sich bei diesen vorbekannten Kästen jedoch nicht. Die zuvor genannten Druckschriften vermitteln dem Fachmann, einem Sanitär-Installateur, somit keine Anregung, für eine Montage von je einer Absperreinrichtung mit je einem Wasserzähler an zwei paarweise, eng zueinander verlaufenden Wasserrohren derart, daß die vor einer Wand sichtbaren Absperreinrichtungen und Wasserzähler bei gesichertem Abstand voneinander einen ästhetischen und ordentlichen optischen Eindruck vermitteln, einen Montage-Baustein mit allen im Patentanspruch angegebenen Merkmalen vorzusehen.
Bei dem Kasten einer Unterputz-Einbaueinheit für sanitäre Mischbatterien nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 78 20 424 mit einer im Kasten angeordneten Mischbatterie, sind ein Bedienhebel und ein Auslauf vor einem die Vorderseite des Kastens abdeckenden Deckel sichtbar. Bei dieser Einheit wird nach dem Einsetzen des Kastens in der Wand das Batteriegehäuse im Kasten montiert, anschließend werden das Bedienventil und der Auslauf in die durch das Batteriegehäuse fest vorgegebenen Aufnahmeöffnungen eingesetzt. Auch bei diesem vorbekannten Gegenstand stellt sich das der Erfindung zugrundliegende technische Problem somit nicht, so daß die deutsche Gebrauchsmusterschrift 78 20 424 dem Fachmann ebenfalls keinen Hinweis in Richtung der Lehre nach dem Patentanspruch 1 gibt.
Die im wesentlichen geschlossenen Zähler-Gehäuse nach der deutschen Patentschrift 169 052, der deutschen Offenlegungsschrift 27 56 163, der vorveröffentlichten europäischen Patentanmeldung 0 431 222, der britischen Patentschrift 1 226 660 sowie der USA-Patentschriften 4 582 220 und 1 859 872, die keinen Anschluß von Absperreinrichtungen und Wasserzählern an zwei paarweise im Gehäuse verlaufenden Wasserrohren aufweisen und das der vorliegenden Erfindung zugrundeliegende Problem nicht tangieren, zeigen dem Fachmann ebenfalls keinen Weg in Richtung der Lehre nach dem Patentanspruch 1 auf.
Da die insgesamt zum Stand der Technik genannten Druckschriften weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau gesehen den sein Fachwissen einsetzenden Fachmann zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre anregen können, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.
4. Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf vorteilhafte Ausgestaltungen des Montage-Bausteins nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und beinhalten keine Selbstverständlichkeiten. Diese Ansprüche sind daher mit dem Patentanspruch 1 gewährbar.
Rübel Trüstedt Albrecht Sperling E
BPatG:
Beschluss v. 30.05.2000
Az: 6 W (pat) 47/98
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