Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. August 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/13

(BGH: Beschluss v. 12.08.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 11/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1971 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. März 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 II.

Der Antrag, in welchem der Kläger sich auf die Zulassungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO beruft, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und der Anwaltsgerichtshof ist nicht von einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs abgewichen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2013 - AGH 13/12 (I) - 3






BGH:
Beschluss v. 12.08.2013
Az: AnwZ (Brfg) 11/13


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