Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 161/03
(BPatG: Beschluss v. 11.04.2005, Az.: 30 W (pat) 161/03)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2003 aufgehoben, soweit in ihm Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden sind.
Gründe
I.
Die ua für "Verpflegung von Gästen, Parfümerien; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten" angemeldete Marke ACQUA soll insoweit nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Unterhaltung musikalischer und theatralischer Art" in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - die Anmeldung teilweise, nämlich hinsichtlich der eingangs genannten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass ACQUA beschreibend auf "Wasser" hinweise, was ein Lebensmittel und ein Grund-/Hilfsstoff kosmetischer Präparate sei. Angesichts der Bedeutung der italienischen Sprache sei das italienische Wort "acqua" dem deutschen Begriff "Wasser" gleichzusetzen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Dienstleistungen von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 43 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung für Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen mit dem nunmehr durch Streichung der Waren und Dienstleistungen "Parfümerien; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Erziehung; kulturelle Aktivitäten" und Einschränkung der Dienstleistungen auf "Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken; Unterhaltung musikalischer und theatralischer Art" die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht insoweit kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über Eigenschaften dieser Dienstleistungen dienen könnte.
Zwar bedeutet das italienische Wort "acqua" im Deutschen "Wasser" (Pons Wörterbuch Italienisch-Deutsch S 12); es weicht in der Schreibweise auch nur geringfügig von dem lateinischen Wort "Aqua" ab (vgl Pons Wörterbuch Latein-Deutsch S 64), das im Deutschen in Wortzusammensetzungen wie "AquaÄrobic, Aquajogging, Aquafitness, Aquaplaning" verwendet wird (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl S 130; zu abgewandelter Schreibweise vgl BGH MarkenR 2003, 393, 395 - Lichtenstein).
Es sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dem Wort ACQUA in Alleinstellung im Bereich der hier noch maßgeblichen Dienstleistungen um einen beschreibenden freihaltebedürftigen Begriff handeln könnte. Soweit bei der Erbringung der Dienstleistungen der Klasse 43 "Wasser" verwendet werden kann, sind im Deutschen in der Gastronomie - schon aus Gründen der Klarstellung - zusammengesetzte Begriffe wie Mineralwasser, Quellwasser, Leitungswasser, Trinkwasser, Tafelwasser" gebräuchlich (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch S 1377); entsprechendes gilt für die italienische Sprache, zB acqua minerale, acqua potabile, vgl Pons Wörterbuch Italienisch-Deutsch S 12). Soweit im Bereich der ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen" reine Wasserkuren als ihr Gegenstand hätten in Betracht kommen können, ist einem derartigen Bezug durch die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses hinreichend begegnet.
Soweit das Wort "Aqua" in Alleinstellung eine INCI-Bezeichnung ist (Bezeichnung aus der International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, die zur Deklaration aller für die Herstellung verwendeten und im Fertigprodukt vorhandenen Bestandteile auf der Verpackung vorgeschrieben ist, abgedruckt ua im vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. herausgegebenen Buch "Kosmetika-Inhaltsstoffe-Funktionen", S 15), ist nicht ersichtlich, dass die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen einen Bezug zu insoweit maßgeblichen Waren, zum Beispiel "Parfümerien; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel" des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses, aufweisen könnten.
Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemeldeten Bezeichnung ACQUA iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG läßt sich damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die noch beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen läßt, daß es stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt ACQUA auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwN).
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
BPatG:
Beschluss v. 11.04.2005
Az: 30 W (pat) 161/03
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