Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Mai 2007
Aktenzeichen: 12 O 151/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.05.2007, Az.: 12 O 151/07)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Musikaufnahme: „X“ der Künstlerin „X“ auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer des „X“ bereitzustellen und/oder vorzuhalten und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller.

Die Antragsgegnerin betreibt unter der URL X einen kommerziellen Newsserver für das Usenet und vermittelt interessierten Nutzern gegen Entgelt über das Internet Zugang zu den von ihr betriebenen Usenet-Servern.

Das Usenet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk aus Diskussionsforen, so genannten "Newsgroups", an dem jeder, der über das Internet Zugang zu einem Newsserver hat, teilnehmen kann, sofern er über eine Newsreader-Software verfügt und die entsprechende Newsgroup abonniert hat. Die Inhalte des Usenet liegen auf weltweit verteilten Servern verschiedener Unternehmen, wobei der gesamte Datenbestand permanent untereinander gespiegelt wird und so weltweit abrufbar ist. Die Inhalte werden dabei regelmäßig nicht von den Serverbetreibern erstellt, sondern von den Nutzern des Usenet.

Um das Usenet übersichtlich zu gestalten, ist es in Hierarchien und bestimmte Themengruppen unterteilt. Es gibt sieben bzw. acht fundamentale Usenet-Kategorien, wie z.B. "X" für Themen rund um den Computer oder "X" für Wissenschaft und Technik. In der achten Basiskategorie, genannt "X" für alternativ, gibt es, anders als in den üblichen Kategorien, keine Überwachung oder Moderierung der geposteten Beiträge, sondern hier kann jeder ungefragt eine eigene Group eröffnen. Inhaltliche Kontrolle bzw. Zensur ist bei X verpönt, weshalb hier auch abstoßende oder strafbare Inhalte auftauchen können.

Unter der Unterhierarchie "X" sind auch Beiträge mit Dateianhängen (sog. Binärdateien) erlaubt. Der Nutzer kann dann nicht nur die Texte der geposteten Artikel lesen, sondern auch angehängte Grafiken und Audioinhalte empfangen. Genau diesen Zugang u.a. zu X vermittelt die Antragsgegnerin interessierten Nutzern gegen Entgelt.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Antragsgegnerin auf einem ihrer Server am 9.2.2007 die Musikaufnahme "X" der Interpretin "X" zum Download vorgehalten habe.

Sie behauptet, an dieser Musikaufnahme die ausschließlichen Verwertungsrechte i.S.d. §§ 16, 17, 19a UrhG zu besitzen.

Da eine Abmahnung vom 14.2.2007, mit der die Antragstellering die Antragsgegnerin von der Abrufmöglichkeit in Kenntnis setzte und sie unter Hinweis auf ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte unter Fristsetzung bis zum 26.2.2007 aufforderte, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Netz zu nehmen und eine entsprechende, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erfolglos geblieben und die streitgegenständliche Aufnahme auch am 27.2.2007 noch vom Server der Antragsgegnerin abrufbar gewesen sei, begehrte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.3.2007 den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin behauptet zudem, dass in der Hierarchie "X" überwiegend Dateien vorhanden seien, deren jeweiliger Rechteinhaber einer Verbreitung im Usenet nicht zugestimmt habe und die daher Urheberrechte verletzten.

Zudem sei ein Vorhalten von Musikdateien über 30 Tage nicht mehr mit einer bloßen Zwischenspeicherung zur schnelleren Zugangsvermittlung zu vereinbaren. Hinzu komme, dass die Kunden der Antragsgegnerin selbst auch Dateien auf die Server der Antragsgegnerin laden könnten, die dort dann zunächst gespeichert würden. Auch wenn nur der Header gespeichert werde, so liege doch darin auch ein Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Aufnahme.

Außerdem existiere bereits eine ausreichend effiziente Filtersoftware zum Auffinden urheberrechtlich geschützter Dateien, die z.B. bei Internet-Tauschbörsen erfolgreich eingesetzt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu untersagen, die Musikaufnahme: "X" der Künstlerin "X" auf einem Computer zum Abruf durch Teilnehmer des "X" bereitzustellen und/oder vorzuhalten und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nicht Täterin der Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störerin zurechnen lassen zu müssen. Sie sei kein sog. "Host-Provider", sondern lediglich Zugangsdiensteanbieter (sog. "Access-Provider"), da sie nur den Zugang zum Usenet vermittele und keinerlei Informationen speichere.

Sie behauptet, ihre Newsserver dienten nicht zur Speicherung von Nachrichten, sondern lediglich zu deren Weiterleitung an andere Newsserver, so dass die Nachrichten weltweit abgerufen werden könnten. Gespeichert werde zunächst allein der Header aller Nachrichten; erst wenn ein Nutzer der Antragsgegnerin den Nachrichteninhalt und damit den Header der Nachricht zum Abruf ausgewählt habe, komme es zu einer Zwischenspeicherung für einige wenige Tage auf dem Newsserver der Antragsgegnerin zur Beschleunigung von Zugriffen weiterer Nutzer auf die Nachricht.

Selbst wenn man eine zur Übermittlung der Nachricht im Einzelfall erforderliche Zwischenspeicherung als nicht mehr von den Rechten eines "Access-Providers" erfasst ansehen sollte, sei die Antragsgegnerin nur als sog. "Cache-Provider" zu qualifizieren. Denn bei dieser Zwischenspeichung handele es sich nur um eine automatische, zeitlich begrenzte und allein dem Zweck der effizienteren Übermittlung von fremden Informationen an die Nutzer dienende Zwischenspeicherung.

Die von der Antragstellerin herangezogene Retentionszeit von über 30 Tagen für binaries gebe lediglich Auskunft darüber, wie lange die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage sei, eine Nachricht an den Nutzer zu liefern.

Die Antragsgegnerin behauptet ferner, bis zur Zustellung der Antragsschrift keine Kenntnis davon erlangt zu haben, durch welche Nachricht die Urheberrechte verletzt worden sein sollten. Die Abmahnung vom 14.2.2007 habe sie nicht in die Lage versetzt, die fragliche Datei zu sperren. Hierzu sei die Angabe der konkreten Message-ID erforderlich.

Darüber hinaus sei eine isolierte Entfernung der Nachricht aus dem Zwischenspeicher des Newsservers völlig nutzlos, da die Nachricht auf allen anderen Newsservern weltweit weiterhin vorgehalten werde und uneingeschränkt abrufbar sei. Abhilfe schaffen könne nur das sog. "X" Verfahren, d.h. eine Email an den betroffenen Betreiber desjenigen Newsservers, über den die Nachricht ursprünglich eingestellt worden sei.

Auch habe die Antragstellerin in der Abmahnung ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht. Insbesondere sei die Künstlerin X nur beschränkt geschäftsfähig und die Antragstellerin nicht Vertragspartnerin des Übernahmevertrags.

Zudem sei das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich.

Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat am 6.3.2007 beschlossen, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandelung entschieden werden soll.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Verfahrensgegenstand ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen in einem Usenet im Internet. Dabei handelt es sich um eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragsteller gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht hat. Gemäß § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche Handlung begangen wurde. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungs-, sondern auch der Erfolgsort. Da die ins Internet gestellte Musikaufnahme auch in Düsseldorf bestimmungsgemäß abgerufen werden konnte, ist das Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig.

II.

Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht. Es ist glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, 2. HS in Verbindung mit §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG gegen die Antragsgegnerin zusteht. Danach kann der Inhaber eines Urheberrechts bei widerrechtlicher Verletzung desselben vom Verletzer Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen.

1.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Lied im Sinne der §§ 16, 17, 19a UrhG. Die Antragstellerin hat aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von X, X, vom 23.2.2007 (Anlage AST 7) glaubhaft gemacht, dass ihr diese Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG aufgrund einer Rechtekette zustehen.

Die ausschließlichen Verwertungsrechte stehen der Antragstellerin aufgrund eines Bandübernahmevertrags zu, den sie am 5.12.2005 mit dem Lizenzgeber, Herrn X, geschlossen hat. Die streitgegenständliche Aufnahme wurde vom Lizenzgeber mit der Künstlerin X (Künstlername "X") hergestellt. Dieser Bandübernahmevertrag ist auch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, dass er an der beschränkten Geschäftsfähigkeit der Künstlerin gemäß § 107 BGB scheitere, wirksam, da nicht nur die Künstlerin selbst, sondern auch ihre gesetzlichen Vertreter (§§ 1626, 1629 BGB) unterschrieben und damit zugestimmt haben. Dies geht aus den von der Antragstellerin im Termin vom 2.5.2007 vorgelegten Unterlagen hervor, deren Inhalt die Antragsgegnerin nicht bestritten hat.

2.

Diese Rechte, insbesondere aus § 19a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahme über das Usenet der Antragsgegnerin zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. Das streitgegenständliche Musikstück ist am 9.2.2007 und auch noch nach der Abmahnung vom 14.2.2007, am 27.2.2007, auf dem Newsserver der Antragsgegnerin vorgehalten worden, ohne dass dazu eine Rechtseinräumung durch die Antragstellerin vorlag.

Dies hat die Antragstellerin durch die eidesstattlichen Versicherungen von X, einer Ermittlerin der Firma X zum Schutz geistigen Eigentums, vom 27.2.2007 und vom 1.3.2007 und durch korrespondierende Bildschirmausdrucke (Anlage AST 2-4, 6) glaubhaft gemacht.

Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gemäß §§ 9 - 11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004 , 860, 862 f.).

3.

Die Antragsgegnerin ist Störer im Sinne des Urheberrechts. Nach ständiger Rechtsprechung der BGH haftet im Rahmen des Unterlassungsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich sowie adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17).

Um eine solche Haftung aber nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, ist Voraussetzung für die Haftung als Störer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864; BGH GRUR 1999, 418, 419 f.). Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen bestimmen sich hierbei nach Treu und Glauben.

Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin als Störerin:

a)

Die Antragsgegnerin trägt adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts bei.

Zwar hat sie die Datei nicht selbst hochgeladen. Indem auf ihrem Server jedoch die streitgegenständliche Aufnahme zum Download bereitgehalten wurde, hat sie zur Verletzung der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Lied beigetragen. Wenn die Antragsgegnerin es Dritten willentlich ermöglicht hat, die streitgegenständliche Musikdatei ins Internet zu stellen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, bietet sie damit eine Plattform mit den infrastrukturellen Voraussetzungen für Rechtsverletzungen, wie vorliegend für die Verletzung von Urheberrechten. Dies ist adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besondern eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.).

b)

Des Weiteren hat die Antragsgegnerin auch die ihr obliegenden Prüf- und Überwachungspflichten verletzt.

Die Antragsgegnerin ist Hostprovider. Host-Provider stellen Speicherplatz im Internet für fremde Inhalte zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vermieter von Webservern und Adressen. Genau das tut die Antragsgegnerin. Sie wirbt auf ihrer Internetpräsenz mit einer Vorhaltezeit von "über 30 Tagen" für binaries und bietet diese so lange zum Download an. Soweit sie vorträgt, sie würde die Dateien nur "zwischenspeichern", nachdem ein Nutzer sie angefordert habe, und sie anschließend quasi sofort wieder löschen, überzeugt dies nicht. Zwar werden die auf den Servern vorgehaltenen Inhalte nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht. Mindestens 30 Tage sind sie aber abrufbar, je nach Anforderungshäufigkeit auch unmittelbar auf dem Server der Antragsgegnerin. Bei Berücksichtigung dieses langen Zeitraums ist die Antragsgegnerin keinesfalls als bloßer "Accessprovider", also nur Zugangsvermittler, und auch nicht als "Cacheprovider" ("Caching" bedeutet die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen zum Zweck von deren effizienterer Übermittlung) zu qualifizieren.

Da die streitgegenständliche Aufnahme auch nach der Abmahnung am 27.2.2007 immer noch abrufbar war, haftet die Antragsgegnerin als Störer. Es war der Antragsgegnerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abmahnung vom 14.2.2007 an tatsächlich möglich und auch rechtlich zumutbar, die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Datei zu verhindern. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe die konkrete Datei nicht ausfindig machen können, überzeugt dies nicht. Sie kannte den Liedtitel und die Hierarchie, in der die Aufnahme enthalten war. Mit Hilfe einer einfachen Suche, wie sie durch das von der Antragsgegnerin selbst angebotene Programm "X" durchgeführt werden kann, kann die betreffende Aufnahme von jedem Nutzer des Usenet mit technischem Basiswissen auf dem Server gefunden und heruntergeladen werden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Antragsgegnerin dies selbst nicht gelingt.

Die Antragsgegnerin ist technisch und rechtlich in der Lage, die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu unterbinden. Sie hat unmittelbaren Zugriff auf ihre Server und die dort gespeicherten Inhalte.

Die Durchführung der vorgenannten Maßnahme ist auch zumutbar. Bei der Ermittlung der in diesem Zusammenhang zumutbaren Maßnahmen ist auf die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen abzustellen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin von der Nutzung des rechtsverletzenden Angebots unmittelbar wirtschaftlich profitiert und sie zudem unmittelbaren Zugriff auf die bei ihr liegenden Inhalte hat. Von der Antragsgegnerin wird nicht verlangt, alle eingestellten Beiträge und Dateien zu überprüfen, sondern es geht allein darum, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines konkreten Hinweises eine Pflicht zum Eingreifen trifft. Diese Pflicht ist nicht unangemessen und auf die Beseitigung der konkreten Verletzung beschränkt.

Dieses Ergebnis entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge Betreiber von Internetforen ehrverletzende Beiträge von ihrer Homepage entfernen müssen, auch wenn sie für den Inhalt der Beiträge nicht verantwortlich sind. Sobald der Forumsbetreiber Kenntnis vom Anspruch eines Betroffenen hat, ist er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Pflicht, seine Website von den Vorwürfen zu säubern, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags (BGH, Urt.v. 27.3.2007, Az. VI ZR 101/06). Hier verhält es sich nicht anders.

4.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine Wiederholungsgefahr ist durch eine festgestellte Rechtsverletzung indiziert und kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Palandt-Bassenge, 65. Aufl. 2006, § 1004 Rn. 32 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat nach entsprechender Aufforderung keine solche abgegeben, vielmehr war die streitgegenständliche Aufnahme auch am 27.2.2007 nach Abmahnung noch vom Server der Antragsgegnerin abrufbar gewesen.

5.

Dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Vorwurf entgegen, die Antragstellerin hätte rechtsmissbräuchlich gehandelt. Sie hat als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte ein Interesse daran, Verletzungen dieser Rechte zu unterbinden. Soweit die Antragsgegnerin erklärt, dass es sich um Massenabmahnungen handele und es ausschließlich um die Erzielung von Gebühren ginge, betrifft das nur mögliche Ansprüche auf Schadensersatz bzw. auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Um solche geht es vorliegend jedoch nicht; streitgegenständlich sind allein Unterlassungsansprüche.

III.

Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr. Zudem hat die Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig behandelt.

IV.

Der Streitwert ist gemäß §§ 2, 3 ZPO auf € 20.000 festzusetzen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es nicht.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.05.2007
Az: 12 O 151/07


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