Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 23. April 2002
Aktenzeichen: 10 UE 4135/98
(Hessischer VGH: Urteil v. 23.04.2002, Az.: 10 UE 4135/98)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Löschung seiner Daten nach dem Bundeskriminalamtgesetz.
Der Kläger beantragte mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 1988 und 20. April 1988 bei dem Bundeskriminalamt (BKA) die Löschung der Daten hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zentralcomputer der Beklagten sowie die förmliche Bestätigung der vollzogenen Löschung:
2 Js 17578/83
71 Js 22890/82
71 Js 37326/83
80 Js 27054/83 und
71 Js 37834/87.
Sämtliche Verfahren seien gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1988 lehnte die Beklagte den Löschungsantrag ab und wies darauf hin, dass gemäß den Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (RKpS) sowohl zur Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung, Förderung der Feststellung Verdächtiger sowie durch präventive Verbrechensbekämpfung und Hilfe zur Personenidentifizierung, als auch zur weiteren Aufgabenerfüllung und wegen der Wiederholungsgefahr die weitere Aufbewahrung der Daten in den kriminalpolizeilichen Unterlagen zulässig und erforderlich sei. Eine Aussonderung könne nur dann erfolgen, wenn bei den Betroffenen unter anderem über einen Zeitraum von zehn Jahren die Voraussetzungen für die Aufnahme von Erkenntnissen in die kriminalpolizeiliche Sammlung nicht vorlägen. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da er seit 1977 immer wieder im Zusammenhang von mit Strafe bedrohten Handlungen sowohl als Täter als auch als Verdächtiger in Erscheinung getreten sei. Der hiergegen am 21. Juni 1988 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1990, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. Februar 1990, zurückgewiesen.
Am 27. Februar 1990 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben (X/1 E 176/90). Zur Begründung seiner Klage trug er im Wesentlichen vor, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger und im Besitz einer von der Stadt Frankfurt am Main erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. In einem von ihm angestrengten Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung enthalte weder das von der Behörde eingeholte polizeiliche Führungszeugnis noch das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Frankfurt am Main Eintragungen. Er sei weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in irgendeinem anderen Land gerichtlich bestraft worden. Gegen ihn seien jedoch verschiedene Ermittlungsverfahren anhängig gewesen, zuletzt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen 86 Js 38714/88, das jedoch ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Es sei niemals zu einer Anklageerhebung geschweige denn zu einer Hauptverhandlung gekommen. Den Löschungsantrag bei der Beklagten habe er gestellt, da er einige Male bei Grenzübertritten und Verkehrskontrollen (auch im Ausland) über Stunden hinweg sistiert worden sei. Hierbei sei ihm jeweils vorgehalten worden, gegen ihn lägen Erkenntnisse vor, die auf Mitteilungen des Bundeskriminalamtes basierten. Die Unzulässigkeit der Datenspeicherung ergebe sich vorliegend bereits daraus, dass für die Speicherung und Aufbewahrung keine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben sei, die den Anforderungen genüge, die das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) aufgestellt habe. Die Beklagte leite ihre Zuständigkeit und ihre Befugnis zur Datenverarbeitung und zur Speicherung von Daten aus dem Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG), insbesondere dessen §§ 1 und 2 her. Der Hinweis auf diese Vorschriften gehe fehl, da diese dem BKA lediglich Aufgaben zuwiesen, nicht jedoch auch entsprechende Befugnisse verliehen. Die von der Beklagten zudem bemühten "KpS Richtlinien" kämen als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Rechte des Klägers nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um Gesetze sondern schlichte Verwaltungsvorschriften handele.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 1988 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 1990 zu verpflichten, die über den Kläger gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen und die Löschung bzw. Vernichtung der personenbezogenen Daten zu beurkunden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, die im Fall des Klägers erfolgten Verfahrenseinstellungen stünden der weiteren Aufbewahrung der Daten/Unterlagen nach ihrer Auffassung nicht entgegen. Gemäß § 81 b 2. Alt. der StPO dürften erkennungsdienstliche Unterlagen auch gegen den Willen des Beschuldigten angefertigt werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. So dürften gegen den Willen des Beschuldigten Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. Aus dieser Regelung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 5 Abs. 1 BKAG ergäben sich nicht nur die rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme der Unterlagen, sondern auch Grund und Grenzen für die Berechtigung der Behörde, einmal aufgenommene Unterlagen aufzubewahren. Dazu sei die Behörde befugt, solange die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen für die bezeichneten Zwecke "notwendig" sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus den Einstellungsverfügungen nicht, dass alle Verdachtsmomente gegen ihn entfallen seien, da die Einstellungsverfügungen weder wegen erwiesener Unschuld noch wegen Wegfalls jeglichen begründeten Verdachts erfolgt seien.
Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1990 die Beklagte verpflichtet, die über den Kläger gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen und die Löschung bzw. Vernichtung dem Kläger schriftlich zu bestätigen. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Löschungsanspruch gegen die Beklagte zu, da die Speicherung seiner personenbezogenen Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage und daher rechtswidrig erfolgt sei. Die Bestimmung des § 81 b 2. Alt. StPO, die zu erkennungsdienstlichen Zwecken gestatte, Lichtbilder und Fingerabdrücke aufzunehmen, sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen vorzunehmen, sei als Eingriffsermächtigung für das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten nicht hinreichend spezifiziert. Früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung, die § 81 b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung und Verwertung erkennungsdienstlicher Unterlagen für ausreichend erachtet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - 1 C 57.66 - BVerwGE 26, S. 169), könne angesichts des Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen - insbesondere infolge des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, S. 1 ff.) - nicht gefolgt werden. Auch aus den §§ 13, 14 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990, BGBl. I S. 2954 i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 5 Abs. 1 BKAG folge keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung, da den Bestimmungen die erforderliche Bereichsspezifität fehle. Weitgehend klar bestimmte Vorschriften enthielten zwar die KpS Richtlinien. Bei diesen handele es sich jedoch um bloßes Verwaltungsinnenrecht ohne materielle Gesetzesqualität, so dass sie als Eingriffsermächtigung gegenüber Betroffenen nicht als genügend angesehen werden könnten. Schließlich sei die derzeit fehlende bereichsspezifische gesetzliche Regelung nicht länger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer Übergangszeit für gesetzgeberisches Tätigwerden hinnehmbar, da für den Gesetzgeber seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, S. 1 ff.) erkennbar gewesen sei, dass der Umgang mit personenbezogenen Daten einer bereichsspezifisch klar gefassten, gesetzlichen Regelung bedürfe. Der Bundesgesetzgeber habe ausreichend Zeit gehabt, dem Wandel der verfassungsrechtlichen Anschauungen Rechnung zu tragen, was jedoch nicht geschehen sei.
Gegen das ihr am 23. Dezember 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Januar 1992 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die spezielle Vorschrift des § 81 b 2. Alt. StPO gedeckt. Den verfassungsrechtlichen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung werde durch § 14 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG hinreichend Rechnung getragen. Die Aufgabennorm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG genüge den Anforderungen an die Normenklarheit. Der Gesetzgeber werde durch das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze nicht gezwungen, Gesetzestatbestände immer mit exakt fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Vielmehr seien diese so bestimmt zu fassen, wie es nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Diesen Anforderungen werde die genannte Aufgabenzuweisungsnorm insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit gerecht, auf sich neu entwickelnde Formen der Kriminalität rasch und angemessen reagieren zu können. Hinzu komme, dass die Sammlung und Speicherung strafrechtsrelevanter personenbezogener Daten und Unterlagen durch die zuständigen Behörden unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten sei. Die verfassungsmäßige Legitimation dieser Tätigkeit folge aus Art. 73 Nr. 10 a sowie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach diesen Normen habe der Bund zum einen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet des polizeilichen Auskunfts- und Nachrichtenwesens und der kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, zum anderen die Verwaltungskompetenz für entsprechende Zentralstellen. Für die für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Behörden, wozu das Bundeskriminalamt zweifellos zu zählen sei, folge die verfassungsrechtliche Legitimation für die Sammlung strafrechtsrelevanter Informationen darüber hinaus auch aus der "rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten". Selbst für den Fall, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für unzureichend gehalten würden, führe dies nicht dazu, dass die Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten und Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen unzulässig wäre, da es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sei, eine Behördenpraxis, die erst auf Grund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen die bis dahin angenommene Übereinstimmung mit der Verfassung verliere, für eine Übergangszeit hinzunehmen, in der der Gesetzgeber die Gelegenheit habe, die nunmehr erkannte Regelungslücke zu schließen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1990 verpflichtet, die Löschung der über ihn, den Kläger, gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu verfügen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen.
Zur Begründung hat er Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, er sei erst kürzlich einer Routinekontrolle bei einem Grenzübertritt unterzogen worden. Hierbei sei erneut eine Anfrage an das Bundeskriminalamt gerichtet worden, das wiederum Daten an die Grenzschutzbehörde übersandt habe, obwohl im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich die Löschung angeordnet worden sei.
Mit Urteil vom 22. Juni 1995 (6 UE 152/92) hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1990 verpflichtet, die Löschung der über ihn, den Kläger, gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu verfügen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen.
Zur Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers verletze diesen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG auch in Verbindung mit § 14 Bundesdatenschutzgesetz genügten nicht den Anforderungen an eine bereichsspezifische Regelung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) aufgestellt habe. Die genannten Normen des BKA-Gesetzes stellten lediglich Aufgabenzuweisungen dar, nicht aber Normen, in denen die Voraussetzungen für die Befugnis zur Speicherung und für die Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten geregelt seien. Daran ändere auch § 14 Bundesdatenschutzgesetz nichts, denn dieser Norm fehle die Bereichsspezifität. Auch die Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen - RKpS - (GMBl. 1981, 120 ff.) genügten den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernissen nicht, denn sie stellten nur verwaltungsinternes Innenrecht dar und hätten daher nicht die geforderte Gesetzesqualität. Auch § 81 b StPO scheide als Ermächtigungsgrundlage aus. Wesentlich sei, dass bei beiden Alternativen des § 81 b StPO die genannten Maßnahmen nur gegen einen "Beschuldigten" angeordnet werden dürften. Dem Bundesgesetzgeber müsse auch nicht weiter Gelegenheit eingeräumt werden, eine die Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten betreffende bereichsspezifische gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, da dem Gesetzgeber bereits seit Erlass des Volkszählungsurteils im Jahr 1983 bekannt sei, dass entsprechender Regelungsbedarf bestehe und seitdem nahezu zwölf Jahre vergangen seien, ohne dass die bereichsspezifischen Regelungen betreffend die Speicherung und Verwendung von Daten durch das Bundeskriminalamt vom Gesetzgeber erlassen worden seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die dem Bundesgesetzgeber zustehende Übergangsfrist zur Schaffung einer die Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten betreffenden bereichsspezifischen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage noch nicht abgelaufen sei, habe die Klage gleichwohl Erfolg, da bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes die Behörden zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das beschränkt seien, was im konkreten Fall unerlässlich sei. Die Speicherung eingestellter Ermittlungsverfahren über lange Zeit sei jedoch nicht unerlässlich, sondern äußerst fragwürdig. Am 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) sei in die Strafprozessordnung ein Achtes Buch eingefügt worden, das ein bei dem Bundeszentralregister zu führendes zentrales staatsanwaltliches Verfahrensregister betreffe. Gemäß § 476 Abs. 2 Satz 2 StPO seien die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, wenn der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt werde, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist werde ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift blieben in diesem Fall die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorlägen. Aus dieser bundesgesetzlichen Neuregelung sei der Schluss zu ziehen, dass im Hinblick auf eine Minimierung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Löschungsfrist von zwei Jahren - wie im Fall der für das neue staatsanwaltliche Verfahrensregister geregelten Frist - völlig ausreichend sei. Es erscheine nicht plausibel, dass die personenbezogenen Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamtes zehn Jahre gespeichert gehalten werden dürften, während der Bundesgesetzgeber für die Staatsanwaltschaften bei Verdachtsermittlungen eine Vorhaltung der Daten für die Dauer von nur zwei Jahren für ausreichend halte.
Gegen das ihr am 7. Juli 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 1995 Revision eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG enthalte nicht nur eine Aufgabenzuweisung, sondern darüber hinaus eine Befugnisnorm. Auch wenn dies verneint werden sollte, folge die Befugnis zur Speicherung von Daten zur Verbrechensbekämpfung durch das Bundeskriminalamt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BKAG. § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz knüpfe an die spezialgesetzliche Aufgabenzuweisung ausdrücklich die Befugnis, zur Erfüllung dieser Aufgaben in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Die "Bereichsspezifität" werde durch die Verweisung auf die spezialgesetzliche Aufgabennorm hergestellt. Schließlich sei die dem Gesetzgeber zur Anpassung des einfachen Rechts an einen Wandel verfassungsrechtlicher Anschauungen einzuräumende Übergangsfrist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bisher nicht abgelaufen.
Zur Beurteilung der Frage, ob die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers unerlässlich sei, hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, welche personenbezogenen Daten beim Bundeskriminalamt über den Kläger gespeichert seien. Hierbei hätte untersucht werden müssen, welchen Nutzen die weitere Speicherung dieser Daten für die Verbrechensbekämpfung haben könne. Die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger beträfen unter anderem die Einfuhr großer Mengen von Chemikalien, die typischerweise zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwandt würden.
Gegenstand des in der Klageschrift erwähnten Verfahrens aus dem Jahre 1988 sei der Verdacht illegaler Herstellung von Amphetaminen im Ausland gewesen. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger versucht habe, die benötigten Grundstoffe zu beschaffen. Zur Zeit werde erneut wegen der Herstellung von Amphetaminen gegen den Kläger ermittelt. Der mit der Herstellung von Betäubungsmitteln befasste Täterkreis sei nach kriminalistischen Erfahrungen über lange Zeiträume tätig. Eine wirksame Verbrechensbekämpfung und Strafverfolgung sei, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben habe, eine essenzielle Aufgabe des rechtsstaatlichen Gemeinwesens.
Nachdem am 1. August 1997 das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in Kraft getreten war, teilte die Beklagte auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, das Aussonderungsprüfdatum sei im Falle des Klägers gemäß § 32 BKAG der 10. Januar 2005. Die Beklagte sehe sich, auch soweit sie daran nicht durch § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG gehindert sei, gemäß § 8 BKAG gegenwärtig nicht in der Lage, die Daten des Klägers zu löschen.
Das Hessische Kriminalamt habe Ende 1994/Anfang 1995 Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Herstellung von und Handel mit Amphetaminen) durchgeführt. Die Meldung des Hessischen Kriminalamtes sei im Januar 1995 beim Bundeskriminalamt eingegangen, hieraus resultiere das Aussonderungsprüfdatum 10. Januar 2005. Das Verfahren sei am 1. Juli 1998 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Bundeskriminalamt habe inzwischen von dem Landesgendarmeriekommando für Burgenland erfahren, dass der Kläger durch das Landgericht Eisenstadt gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Österreichischen Strafgesetzbuches wegen Kfz-Veruntreuung rechtskräftig zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Davon seien sechs Monate bedingt ausgesprochen, so dass der Kläger nach Anrechnung der Untersuchungshaft am 28. Januar 1993 aus der Haft entlassen worden sei. Daraus ergebe sich gemäß § 32 Abs. 5 BKAG das Aussonderungsprüfdatum 27. Januar 2003. Da bereits ein späteres Aussonderungsprüfdatum festgesetzt worden sei, habe die Verurteilung des Klägers in Österreich im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Aussonderungsprüfdatum.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1991 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1995 zurückzuweisen.
Unter dem 20. November 1996 hat sich der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht an dem Verfahren beteiligt und ist den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem angefochtenen Urteil entgegengetreten.
Mit Urteil vom 9. September 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht (1 C 14.95) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs, wie die Revision meine, auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruhten, da das Berufungsurteil bereits deshalb aufzuheben sei, weil das auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Begehren des Klägers, die Löschung der über ihn gespeicherten und/oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu verfügen und ihm die Löschung zu bestätigen, nach dem während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) zu beurteilen sei und die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht erlaubten. Der Senat könne über die geltend gemachten Ansprüche mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht abschließend entscheiden.
Das zurückverwiesene Verfahren wird vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 10 UE 4135/98 fortgeführt. Auf entsprechende Anforderungen übersandte die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1999 die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft in den Verfahren 2 Js 17578/83, 71 Js 22890/82, 71 Js 37326/83 und 80 Js 27054/86. Darüber hinaus führte sie aus, die Kenntnis der gespeicherten Daten seien für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts regelmäßig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG erforderlich, wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Eingabe der letzten Daten neue Daten über Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingegeben worden seien. Die Speicherung der Daten habe den Zweck, eine Übersicht über Ermittlungsverfahren zu gewinnen, die gegen einzelne Personen geführt würden. Hieraus ließen sich in der kriminalpolizeilichen Arbeit Erkenntnisse gewinnen, die für neue Ermittlungsverfahren Bedeutung erlangen könnten. Erst wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren keine Ermittlungsverfahren mehr geführt worden seien, verlören die Angaben über die früheren Verfahren regelmäßig an Aussagekraft. Dass die Speicherung über einen Zeitraum von zehn Jahren in der Regel erforderlich sei, bringe das Gesetz durch die Regelung der Aussonderungsprüffristen in § 32 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BKAG zum Ausdruck. Dass die weitere Speicherung der Daten über die in dem Schreiben des Klägers vom 12. Februar 1988 bezeichneten Ermittlungsverfahren erforderlich sei, ergebe sich aus dem Gewicht der Vorwürfe, die Gegen-
stand dieser Verfahren gewesen seien, und aus der Erwägung, dass dem Kläger damals - wie auch in den späteren Verfahren, die sich auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bezögen - ein Verhalten vorgeworfen worden sei, das darauf gerichtet gewesen sei, sich rechtswidrige Vermögensvorteile oder Gewinne zu verschaffen. Im INPOL würden nicht einzelne Ermittlungsverfahren dargestellt. Die Beklagte könne deshalb nicht die Frage beantworten, im Hinblick auf welche einzelnen Ermittlungsverfahren die Befugnis welcher Behörde bestehe, die beim BKA gespeicherten Daten zu löschen. Die Informationen über die Ermittlungsverfahren seien Bestandteil der jeweiligen Kriminalakte. Aus dem INPOL könnten nur die dort in Datengruppen gespeicherten Daten abgerufen werden. Eine Errichtungsanordnung, die auf § 34 Abs. 1 BKAG gestützt sei, befinde sich zwar in Vorbereitung, existiere derzeit aber nicht. Derzeit existiere eine Errichtungsanordnung vom 10. November 1993, die auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz erlassen worden sei.
Die Beteiligten verhandeln mit den ursprünglich vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt - 18 Js 32671/97 - (2 Aktenbände) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Löschung derjenigen personenbezogenen Daten des Klägers verpflichtet, die auf Grund der unter den Aktenzeichen 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main sowie des unter dem Aktenzeichen 2 Js 17578/83 bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Ermittlungsverfahren eingegeben wurden. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht zur Bestätigung der Löschung dieser Daten verpflichtet.
Der Kläger hat nach §§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650 ff.) einen Anspruch auf Löschung der sich aus den oben genannten Aktenzeichen ergebenden personenbezogenen Daten, die bei der Beklagten gespeichert sind.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 BKAG hat das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BKAG festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
Vorliegend ist die - weitere - Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers, die sich aus den bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Verfahren 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 sowie dem bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 Js 17578/83 geführten Verfahren ergeben, gemäß § 8 Abs. 3 BKAG unzulässig. Gemäß § 8 Abs. 3 BKAG ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, soweit der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Aus einem Umkehrschluss zu der Passage, "die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat" ergibt sich, dass bei Vorliegen der drei genannten Entscheidungsvarianten (Freispruch, Nichteröffnung der Hauptverhandlung, nicht nur vorläufige Einstellung) eine Fortdauer der Speicherung im Wesentlichen (nur) in folgenden drei Fallgruppen aufrechterhalten werden kann:
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass
- nach wie vor ein Restverdacht besteht,
- Schuldausschließungsgründe vorliegen oder
- Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründe zum Freispruch geführt haben (vgl. Ahlf/Daub/Lerch/Störzer, Bundeskriminalamtsgesetz - BKAG - Kommentar, Dresden 2000, § 8 Rdnr. 6).
In den Fällen, in denen z.B. lediglich die Beweislage nicht zur Verurteilung ausreicht, also ein Tatverdacht geblieben ist, ist es nach Maßgabe der Prognoseentscheidung erforderlich, die Daten auch weiterhin zu speichern, um z.B. Einzelheiten zur Begehungsweise für die Aufklärung künftiger Straftaten auswerten zu können. Die Regelung sieht daher vor, dass die Speicherung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten werden kann (vgl. amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3 BKAG, Bundestagsdrucksache 13/1550).
Gemäß § 8 Abs. 3 BKAG muss die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob eine Speicherung weiterhin trotz rechtskräftigen Freispruchs, trotz unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder trotz nicht nur vorläufiger Verfahrenseinstellung zulässig ist, auf die Gründe der Entscheidung abstellen. Will die Behörde bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO - bei der es sich um eine nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung handelt - die betreffenden Daten weiterhin speichern, muss sich mithin aus den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergeben, dass gegen den Betroffenen weiterhin ein Restverdacht besteht. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, genügt dies für die Annahme, es bestehe ein Restverdacht gegenüber dem Betroffenen, nicht. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich nicht verpflichtet, die Ermittlungen so lange fortzusetzen, bis sich eine Klärung des Verdachtes ergibt. Sie stellt das Verfahren vielmehr ein, sobald ein hinreichender Tatverdacht nicht (mehr) besteht (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., § 170 Rdnr. 18). Bei der Prüfung, ob trotz nicht nur vorläufiger Verfahrenseinstellung die Speicherung personenbezogener Daten nach dem BKA-Gesetz zulässig ist, müssen sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nach wie vor gegen den Betroffenen ein Restverdacht besteht, etwa weil lediglich auf Grund der Beweislage eine Verurteilung nicht möglich erscheint (vgl. amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3 BKAG, Bundestagsdrucksache 13/1550).
Vorliegend sind die Verfahren 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Aus der dem Gericht vorliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 4. Juli 1988 (Bl. 56 d. GA) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass noch ein Restverdacht gegen den Kläger vorlag. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass das Verfahren 71 Js 22890/82 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Zuhälterei, das Verfahren 71 Js 37326/83 wegen Unterschlagung geführt wurde. Weitergehende Unterlagen sind bei der aktenführenden Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vorhanden, da die Akten mittlerweile vernichtet wurden (vgl. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 1. März 2002, Bl. 112 der Gerichtsakten sowie vom 21. März 2002, Bl. 154 der Gerichtsakten).
Die Speicherung der personenbezogenen Daten, die sich aus den Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 ergeben, ist daher gemäß § 8 Abs. 3 BKAG unzulässig. Die Daten sind zu löschen.
Nichts anderes hat hinsichtlich derjenigen personenbezogenen Daten des Klägers zu gelten, die sich aus dem vor der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Verfahren 2 Js 17578/83 ergeben. Dieses Verfahren wurde ausweislich der auf Blatt 55 der Gerichtsakten befindlichen Mitteilung der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Mai 1988 am 6. November 1986 gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Weitere Unterlagen sind dem Gericht insoweit trotz entsprechender Aufforderung an die Beteiligten bzw. an die Amtsanwaltschaft nicht vorgelegt worden. Auch aus der Verfahrenseinstellung wegen Strafverfolgungsverjährung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Kläger hinsichtlich des von der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main verfolgten Strafvorwurfes - dieser ist dem Gericht mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen nicht bekannt - ein Restverdacht besteht, der es rechtfertigen könnte, die personenbezogenen Daten des Klägers, die sich aus der Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens ergeben haben, weiterhin zu speichern. Die weitere Aufhebung auch dieser Daten verstößt daher gegen § 8 Abs. 3 BKAG.
Der Kläger kann den ihm zustehenden Löschungsanspruch gemäß §§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 BKAG auch gegenüber der Beklagten durchsetzen (§ 11 Abs. 3 BKAG). Gemäß § 11 Abs. 3 BKAG ist nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
Bereits mit Schreiben vom 4. August 1997 war die Beklagte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert worden, dem Gericht mitzuteilen, von wem die streitigen Daten, soweit sie in automatisierter Form gespeichert sind, eingegeben worden sind und ob sich das Bundeskriminalamt tatsächlich und rechtlich in der Lage sieht, diese Daten zu löschen. Die Beklagte hat daraufhin lediglich darauf hingewiesen, dass die Landeskriminalämter von Nordrhein-Westfalen und Hessen an den vorliegenden Datensätzen beteiligt seien. Hinweise darauf, dass die Daten nicht von der Beklagten eingegeben worden sind, enthält der Schriftsatz nicht. Vielmehr sprechen die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 29. Juni 1998 (Bl. 209 Band 1 der Gerichtsakten) dafür, dass zumindest die dort genannten Daten von der Beklagten eingegeben wurden. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1998 hat die Beklagte dem Bundesverwaltungsgericht nämlich mitgeteilt, dass von Seiten des Hessischen Landeskriminalamts gegen den Kläger Ende 1994/Anfang 1995 Ermittlungen wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt worden seien und das Hessische Landeskriminalamt dies der Beklagten im Januar 1995 mitgeteilt habe. Daraufhin habe die Beklagte das Aussonderungsprüfdatum 10. Januar 2005 ermittelt. Angesichts der Schwere des Vergehens, auf das sich der Verdacht beziehe (250 l BMK), sei die maximale Speicherungsdauer von zehn Jahren angemessen. Auch die Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 (Bl. 35 Band II der Gerichtsakten) lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass die in Streit befindlichen Daten nicht von ihr eingegeben wurden. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sich die Befugnis zur Speicherung der Daten aus § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BKAG ergebe. Das Bundeskriminalamt habe die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erfasst. Die Speicherung sei deshalb nicht im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG unzulässig. Die gespeicherten Daten seien auch im Sinne dieser Vorschrift zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamts weiterhin erforderlich; dies werde dadurch bestätigt, dass der Kläger nach Klageerhebung erneut kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Bereits mit Schriftsatz vom 29. September 1997 sei mitgeteilt worden, dass das Bundeskriminalamt nur teilweise die Verfügungsbefugnis über die gespeicherten Daten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG besitze. Zuletzt sei vom Hessischen Landeskriminalamt das Aktenzeichen des dort geführten Ermittlungsverfahrens eingegeben worden. Diese Eingabe würde bei Löschung aller sonstiger Daten dazu führen, dass auch die in der P-Gruppe gespeicherten Daten (Familien- und Geburtsname, Vorname, Spitzname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) in die Verfügungsbefugnis des Hessischen Landeskriminalamtes übergingen.
Bereits die von der Beklagten gemachten Aussagen sprechen nach Auffassung des Senats dafür, dass die Daten zumindest auch von der Beklagten eingegeben wurden und nur hinsichtlich der aktuellen Daten noch Eingaben durch das Landeskriminalamt Hessen durchgeführt wurden.
Auf erneute Anfrage des Gerichts vom 4. November 1999, unter welchem Gesichtspunkt und im Hinblick auf welches der hier streitbefangenen Ermittlungsverfahren die Befugnis welcher Behörde bestehe, die bei dem Bundeskriminalamt gespeicherten Daten zu löschen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1999 (Band II, Bl. 54 der Gerichtsakten) ausgeführt, sie vermöge diese Frage nicht zu beantworten. Die Informationen über die Ermittlungsverfahren seien Bestandteil der jeweiligen Kriminalakte. Aus INPOL könnten daher nur die dort in Datengruppen gespeicherten Daten abgerufen werden.
Auf nochmalige Anfrage vom 19. Februar 2002 (Bd. II, Bl. 84 der Gerichtsakten), bezogen auf die genannten sechs Ermittlungsverfahren dem Gericht mitzuteilen, ob die gespeicherten Daten von der Beklagten eingegeben worden seien und im Falle der Verneinung dieser Frage dem Gericht mitzuteilen, von welcher Behörde die in Streit befindlichen Daten eingegeben worden seien, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. April 2002 (Bd. II, Bl. 138 der Gerichtsakten) zunächst mit, den gespeicherten Daten sei nicht zu entnehmen, ob sie durch das Bundeskriminalamt oder durch eine andere Behörde eingegeben worden seien. Da die Daten sich auf Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main bezögen, sei davon auszugehen, dass die Daten von den Polizeidienststellen des Landes Hessen eingegeben worden seien. Da das Bundeskriminalamt keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe, habe es keinen Anlass gehabt, in Bezug auf die bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Ermittlungsverfahren Daten einzugeben. Mit Schriftsatz vom 16. April 2002 trug die Beklagte dann vor, die Angaben vom 4. April 2002 bedürften einer Korrektur. Allerdings seien im polizeilichen Informationssystem nicht einzelne Ermittlungsverfahren dargestellt. Dem Informationssystem seien auch nicht Aktenzeichen von Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Vielmehr seien Aktenzeichen der Dienststellen, die "U-Gruppen" in das Informationssystem eingestellt hätten, Bestandteile dieser U-Gruppen. Die Ermittlungsverfahren erschlössen sich aus der Einsichtnahme in die Akten dieser Dienststellen, nicht aus dem Informationssystem selbst. In Bezug auf den Kläger seien unverändert vier U-Gruppen gespeichert. Zwei U-Gruppen seien vom Bundeskriminalamt eingegeben, jeweils eine U-Gruppe vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main und vom Hessischen Landeskriminalamt. Die U-Gruppe, die sich auf das Ende 1994/Anfang 1995 durchgeführte Ermittlungsverfahren des Hessischen Landeskriminalamtes gegen den Kläger beziehe, sei vom Bundeskriminalamt eingegeben worden. Das Verfahren, in dem die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Eisenstadt/Österreich erfolgt sei, habe nicht zur Einrichtung einer weiteren U-Gruppe geführt. Die Beklagte sei auch in Bezug auf die P-Gruppe, die A-Gruppe und eine Z-Gruppe im Sinne von § 11 Abs. 3 BKAG zur Löschung berechtigt. In einer Z-Gruppe habe das BKA 1988 zwei Anschriften des Klägers eingegeben. In der E-Gruppe sei festgehalten, dass der Kläger am 20. Dezember 1988 in ... wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es lägen Lichtbilder vor, die Personenidentität sei überprüft worden. Hinsichtlich dieser Informationen habe ursprünglich das Land Nordrhein Westfalen den Mitbesitz der aufnehmenden Stelle erklärt. Dieser Mitbesitz bestehe nicht mehr. In den T-Gruppen habe das Bundeskriminalamt in der Falldatei Rauschgift einen Sachverhalt aus dem Jahr 1988 betreffend BTM-Handel und Mitgliedschaft in einer Bande erfasst; es sei um den Verdacht der Herstellung und Verbreitung von Amphetaminen gegangen.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Vertreter der Beklagten bestätigt, dass sich aus den automatisiert erfassten Datensätzen nicht unmittelbar ersehen lasse, auf Grund welcher Ermittlungsverfahren bzw. sonstiger Sachverhalte und von wem Daten eingegeben worden seien. Aus den automatisiert erfassten U-Gruppen ergebe sich, welche Behörde datenführende Stelle sei. Jedoch könne auch hieraus nicht ersehen werden, auf Grund welchen Sachverhalts (Ermittlungsverfahren, Verurteilung oder ähnlichem) die Daten eingegeben worden seien. Lediglich durch einen Rückgriff der aktenführenden Stelle - die aus der U-Gruppe ersichtlich sei - auf die dort geführten, nicht automatisiert erfassten Akten könne der der U-Gruppe zugeordnete Sachverhalt ermittelt werden. Eine derartige Ermittlung sei jedoch von Seiten der Beklagten hinsichtlich der in Streit befindlichen Aktenzeichen nicht durchgeführt worden.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers eingegeben und weiterhin gespeichert hat. Dass diese Daten nicht auch aus den gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 71 Js 22890/82 und 71 Js 37326/83 bzw. aus dem von der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 Js 17578/83 geführten Ermittlungsverfahren herrühren, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten. Vielmehr hat die Beklagte u.a. mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 (Band II, Bl. 35 der GA) ausgeführt, sie habe die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Zentralstelle erfasst, und die Speicherung sei auch weiterhin im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG zulässig. An dieser Aussage muss sich die Beklagte insbesondere wegen ihrer ansonsten als mangelhaft einzustufenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung festhalten lassen, so dass der Senat von ihrer Löschungsbefugnis im Sinne des § 11 Abs. 3 BKAG hinsichtlich der drei soeben genannten Ermittlungsverfahren ausgeht.
Hierbei ist es Sache der Beklagten, die automatisiert erfassten Datenbestände den jeweiligen, von dem Kläger benannten Aktenzeichen der Ermittlungsverfahren zuzuordnen und die betreffenden Daten zu löschen. Der Senat hält es für nicht hinnehmbar, dass auf Grund der von der Beklagten gewählten Form der Erfassung personenbezogener Daten ein gesetzlich vorgesehener Löschungsanspruch (§§ 32 Abs. 2, 8 Abs. 3 BKAG) dadurch unterlaufen wird, dass die die personenbezogenen Daten speichernde Behörde diese Daten nur mit Schwierigkeiten den einzelnen, den Löschungsanspruch auslösenden Verfahren (§ 8 Abs. 3 BKAG) zuordnen kann. Die für die Beklagte bestehenden Schwierigkeiten, die Datenbestände nachträglich wieder zusammenzuführen, können weder zur Verweigerung eines Auskunftsanspruches noch zur Nichtrealisierbarkeit bestehender Löschungsansprüche führen. Ein derartiges Ergebnis würde nämlich in Widerspruch sowohl zu dem einfachgesetzlich geregelten Löschungsanspruch nach den Vorschriften des BKAG stehen als auch in Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dem angesichts des hohen Ranges des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein besonderer Stellenwert beizumessen ist. Die Eröffnung des Rechtswegs gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist nur sinnvoll, wenn sie dem in seinem Recht Verletzten auch tatsächlich Schutz ermöglichen kann. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher die Wirksamkeit des Rechtsschutzes: "... Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle" (BVerfGE 35, 263 <274>; 65, 1 <70>; 81, 123 <129>; BVerfGE NJW 1991, 415). Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes erfordert Mindeststandards an den Rechtsschutz in organisatorischer, verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht und kann bis in die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens hineinwirken. Wegen des funktionalen Zusammenhangs zwischen gerichtlicher Kontrolle und staatlichem Entscheidungsprozess können sich aus der Rechtsschutzgarantie "Vorwirkungen" auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens ergeben, das der gerichtlichen Kontrolle vorangeht (BVerfGE 61, 82 <110>). "Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren" (BVerfGE 61, 82 <110>; vgl. insgesamt von Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Band I, 5. Aufl., Art. 19 Rdnr. 62 und 66 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beklagte hat daher nach Einsichtnahme in die von ihr - nicht automatisiert - geführten Aktenbestände die automatisiert erfassten Datenbestände den jeweiligen Ermittlungsverfahren zuzuordnen und die entsprechenden Löschungen durchzuführen. Die technische Umsetzbarkeit dieser Aufgabe ist allein Sache der Beklagten, für die sie nach den oben gemachten Ausführungen aus rechtsstaatlichen Gründen - Effektivität des Rechtsschutzes - durch entsprechende verfahrensrechtliche bzw. systemtechnische Vorkehrungen Gewähr bieten muss.
Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Löschung seiner Daten zu bestätigen, ergibt sich aus dem Auskunftsrecht des § 12 Abs. 5 BKAG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 - BDSG -. Hat das Bundeskriminalamt danach dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, kann ein Betroffener, der die Löschung seiner Daten beanspruchen kann, auch die Mitteilung verlangen, dass die Daten gelöscht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1998 - 1 C 14.95 -).
Die Berufung ist begründet und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger auch die Löschung der personenbezogenen Daten begehrt, die auf Grund der bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter den Aktenzeichen 80 Js 27054/83 und 71 Js 37834/87 geführten Ermittlungsverfahren gespeichert worden sind.
Hinsichtlich des bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main angeblich geführten Ermittlungsverfahrens 71 Js 37834/87 kann ein Löschungsanspruch des Klägers bereits deshalb nicht durchgreifen, da er bereits die Existenz eines derartigen Ermittlungsverfahrens nicht hat substantiiert darlegen können. Der Kläger hat insoweit mit Schriftsatz an die Beklagte vom 20. April 1988 mitgeteilt, das Verfahren 71 Js 37834/87 sei durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 6. April 1988 eingestellt worden. Welcher Tatvorwurf Anlass für das von ihm benannte Verfahren gewesen ist, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 4. Juli 1988 ist ein Verfahren 71 Js 37839/87 wegen Betruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt worden (Bd. II, Bl. 56 d. GA), laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 1. März 2002 sind die Unterlagen zu einem Verfahren 71 Js 378334/87 bereits vernichtet worden (Bd. II, Bl. 112 d. GA). Die Beteiligten sind daraufhin unter dem 19. Februar 2002 aufgefordert worden, gegebenenfalls unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main abzuklären, ob es sich bei der Angabe des Aktenzeichens um einen Schreibfehler gehandelt hat, oder ob es sich bei dem Verfahren 71 Js 37839/87 um ein anderes Verfahren als das Verfahren 71 Js 37834/87 gehandelt hat. Die Beteiligten wurden weiterhin aufgefordert, hinsichtlich des Verfahrens 71 Js 37834/87 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nebst Begründung dem Gericht vorzulegen. Die gerichtliche Anfrage wurde weder von dem Kläger noch von der Beklagten beantwortet. Die Beklagte teilte insoweit lediglich unter dem 4. April 2002 mit, sie sei nicht im Besitz einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main zu dem Verfahren 71 Js 378334/87. Von Seiten des Klägers erfolgte keine Stellungnahme. Für den Senat steht auf Grund der Mitteilungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 4. Juli 1988 (Bd. II, Bl. 56 d. GA) und vom 1. März 2002 (Bd. II, Bl. 112 d. GA) fest, dass ein Aktenzeichen 71 Js 37834/87 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main offensichtlich nicht existiert hat. Da der Kläger die Löschung der auf dieses Ermittlungsverfahren bezogenen personenbezogenen Daten begehrt, trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren unter dem von ihm genannten Aktenzeichen dort geführt worden ist. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass überhaupt unter dem genannten Aktenzeichen ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main geführt worden ist. Er hat weder den betreffenden Einstellungsbeschluss, der nach seiner Auskunft vom 6. April 1988 datieren soll, vorgelegt, noch den dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwurf benannt, noch zu den von dem Gericht aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Nennung mehrerer, ähnlich klingender Aktenzeichen durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main Stellung genommen. Hat der Kläger jedoch bereits nicht nachvollziehbar dargetan, dass unter dem von ihm genannten Aktenzeichen überhaupt bei der betreffenden Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, geht ein Anspruch auf Löschung von personenbezogener Daten, die ihren Ursprung in dem genannten Ermittlungsverfahren haben sollen, ins Leere. Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm anhängig gemachte Löschungsbegehren.
Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Löschung derjenigen automatisiert erfassten personenbezogenen Daten, die auf Grund des bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Ermittlungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 80 Js 27054/83 wegen Diebstahls gespeichert worden sind. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 27. November 1987 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus den Gründen der Einstellungsverfügung ergibt sich jedoch, dass nach wie vor der Verdacht bestand, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat (vgl. Bd. II, Bl. 57 sowie Bl. 125 ff. d. GA), so dass sich nach den oben gemachten Ausführungen zu § 8 Abs. 3 BKAG die Speicherung der sich aus diesem Ermittlungsverfahren ergebenden personenbezogenen Daten des Klägers grundsätzlich als zulässig darstellt.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers, die ihren Ursprung in dem Ermittlungsverfahren 80 Js 27054/83 haben, ist auch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zulässig, da auf Grund des durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt geführten Verfahrens, das unter dem Aktenzeichen 18 Js 32671.0/97 geführt wurde, die Aussonderungsprüffristen bzw. Löschungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Gemäß § 32 Abs. 5 BKAG beginnen die Fristen - gemeint sind: Prüf- und Löschungsfristen - mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Länge der Prüffristen sowie die Speicherungsdauer hat das Bundeskriminalamt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 8 BKAG für jede bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf und bei der der Bundesbeauftragte für Datenschutz anzuhören ist, festzulegen. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BKAG dürfen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BKAG festzulegenden Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist.
Vorliegend ist die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers, die ihren Ursprung in dem Verfahren 80 Js 27054/83 haben, zulässig, obgleich die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 34 Abs. 1 BKAG nicht nachgekommen ist. Ausweislich der Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2002 sowie in der mündlichen Verhandlung hat sie nämlich die kraft Gesetzes geforderte Errichtungsanordnung bisher nicht erlassen, obgleich das BKAG bereits seit dem 1. August 1997 mithin seit gut 4 ½ Jahren, in Kraft ist und seit diesem Zeitpunkt den Erlass entsprechender Errichtungsanordnungen fordert. Obgleich es sich bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Errichtungsanordnung um wesentliche datenschutzrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten handelt, hält der Senat es gleichwohl ausnahmsweise - noch - für gerechtfertigt, die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten für zulässig zu erachten, da auf Grund der von dem Gesetzgeber in den §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 BKAG gemachten Vorgaben eine eigene Verhältnismäßigkeitskontrolle durch das Gericht hinsichtlich der weiteren Speicherungsdauer möglich ist.
Letztes Ereignis im Sinne des § 32 Abs. 5 BKAG ist vorliegend das gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Darmstadt geführte Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 18 Js 32671.0/97, das zwar mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 1998 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, bei dem sich jedoch aus den Gründen der Entscheidung nicht ergibt, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. § 8 Abs. 3 BKAG). Der Begründung der Einstellungsverfügung ist zu entnehmen, dass der Kläger am 20. Dezember 1988 in ... nahe der niederländischen Grenze mit 125 Litern BMK festgenommen wurde. Die Anlieferadresse in Holland war unkenntlich gemacht, so dass in Holland keine Ermittlungen getätigt werden konnten. Die Chemikalie BMK kann nach Ausführung der Staatsanwaltschaft zwar in Verbindung mit anderen Chemikalien in das Betäubungsmittel Amphetamin umgewandelt werden; dass dies wirklich geplant war, konnte jedoch dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Aus dem Wortlaut der Einstellungsverfügung, auf den gemäß § 8 Abs. 3 BKAG abzustellen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass auf Grund der Liefermengen und der Art und Weise der Lieferung (Unkenntlichmachung der Lieferadresse) nach wie vor von einem Restverdacht gegen den Kläger auszugehen ist, der jedoch auf Grund bestehender Beweisschwierigkeiten nicht mit einer für eine Anklageerhebung erforderlichen Gewissheit zu einem hinreichenden Tatverdacht "verdichtet" werden konnte.
Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers, die sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt geführten Ermittlungsverfahren 18 Js 32671.0/97 ergeben, ist daher grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 3 BKAG zulässig. Sie ist auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf Grund der Schwere des Vorwurfes unter Berücksichtigung der in §§ 32 Abs. 3, 34 Abs. 1 BKAG genannten Kriterien noch zulässig.
Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 dürfen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist.
Ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 29. Juni 1998 an das Bundesverwaltungsgericht (Bd. I, Bl. 209 d. GA) hat das Hessische Landeskriminalamt Ende 1994/Anfang 1995 Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Herstellung von und Handel mit Amphetamin - BMK) geführt. Die Meldung des Hessischen Landeskriminalamts sei im Januar 1995 bei der Beklagten eingegangen, daraus habe sie das Aussonderungsprüfdatum 10. Januar 2005 ermittelt.
Auf Grund des nicht unerheblichen Vorwurfs, der Anlass zu dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt gegeben hat, nämlich die Herstellung von und der Handel mit nicht unerheblichen Mengen von Betäubungsmitteln, kann die Speicherung der Daten des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin nach Ablauf von sieben Jahren, unter Berücksichtigung der von dem Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 BKAG genannten Kriterien nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Beklagte unverzüglich die ihr kraft Gesetzes aufgetragene Verpflichtung zum Erlass einer Errichtungsanordnung mit eindeutigen abstrakten Vorgaben hinsichtlich der Prüffristen und Speicherungsdauer umzusetzen hat und der bestehende, insoweit den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werdender Zustand künftig nicht hingenommen werden kann.
Hat der Kläger mithin keinen Anspruch auf Löschung derjenigen personenbezogenen, automatisiert erfassten Daten, die sich aus dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Darmstadt (18 Js 32671.0/97) ergeben, steht ihm gemäß § 32 Abs. 5 BKAG auch ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, die sich aus dem bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Ermittlungsverfahren 80 Js 27054/83 ergeben, nicht zu.
Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens BVerwG 1 C 14.95 umfasst, folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hessischer VGH:
Urteil v. 23.04.2002
Az: 10 UE 4135/98
Link zum Urteil:
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