Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 353/02

(BPatG: Beschluss v. 21.03.2005, Az.: 9 W (pat) 353/02)

Tenor

Das Patent 196 32 515 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 13. August 1996 angemeldete und am 1. August 2002 veröffentlichte Patent 196 32 515 ist von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende I meint u.a., der Streitgegenstand habe durch den am Anmeldetag verfügbaren Stand der Technik nahegelegen. Diesbezüglich verweist sie auf den Prospekt "BPW-Achsen mit Luftfederung SL" mit Druckvermerk BPW-O/94/1 d[7001] sowie auf die DE 42 12 352 A1, welche vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2005 in das Verfahren eingeführt worden ist.

Die Einsprechende II macht ausschließlich widerrechtliche Entnahme geltend. Sie trägt vor, die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 seien ihr während einer gemeinsamen Entwicklungstätigkeit im Jahr 1996 von der Patentinhaberin entnommen worden.

Die Einsprechende I beantragt, das Patent zu widerrufen sowie eine Schriftsatzfrist bis zum 19. April 2005 auf ein eventuelles schriftsätzliches Vorbringen der Patentinhaberin einzuräumen.

Die Einsprechende II beantragt, das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 zu widerrufen und ebenfalls eine Schriftsatzfrist auf ein eventuelles schriftsätzliches Vorbringen der Patentinhaberin einzuräumen, ebenfalls bis zum 19. April 2005.

Die Patentinhaberin beantragteine Frist bis zum 4. April 2005, da sie keine Gelegenheit hatte, auf die mit dem Zwischenbescheid des Gerichts vom 14. März 2005 übersandten Entgegenhaltungen Stellung zu nehmen; sie möchte jedoch heute - d.h. am 21. März 2005 - verhandeln und stellt keinen Antrag auf Vertagung.

Außerdem stellt sie den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden in sämtlichen Punkten. Sie ist der Meinung, das patentgemäße Achssystem sei neu gegenüber dem genannten Stand der Technik und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem gehe es allein auf ihre erfinderische Tätigkeit zurück.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Luftgefedertes Fahrzeug-Achssystem, das an der Unterseite des Fahrzeugs, z.B. an einem Rahmenlängsträger (1), aufgehängt ist, mit folgenden Teilen:

- einem an der Unterseite (Rahmenlängsträger 1) des Anhängers sich abstützenden Federbalg (2),

- einem Achslenker (3), der von der Unterseite des Federbalges bis zu einer unterhalb des Anhängers angebrachten Achslenker-Haltevorrichtung (4) reicht, an der das eine Ende (16) des Achslenkers (3) gelenkig aufgehängt ist,

- einem mit dem Achslenker (3) verbundenen Achskörper (6), der zwischen dem Federbalg (2) und der Haltevorrichtung (4) angeordnet ist, wobei der Achskörper (6) oberhalb des Achslenkers (3) angeordnet ist, so dass ein vom Achskörper (6), der Unterseite (Rahmenlängsträger 1) des Anhängers und einem Stoßdämpfer (11) begrenzter Freiraum (12) geschaffen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Achssystem bei einem Lastkraftwagen-Anhänger oder Sattelanhänger in Kombination mit einer pneumatisch betriebenen Scheibenbrems-Anlage (8) eingebaut ist, die einen Bremszylinder (10) umfasst, der in den Freiraum (12) hineinragt und etwa parallel zur Mittelachse (M) des Achskörpers (6) angeordnet ist und direkt mit der Scheibenbrems-Anlage (8) verbunden ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

1. Die Einsprüche sind zulässig.

a) Die Patentinhaberin bestreitet lediglich die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden II, der D...-B... AG. Die darin durch Verschmelzung aufgegangene ehemalige D...- B... AG sei ihr damaliger Entwicklungspartner gewesen. Die in der Entwicklungspartnerschaft vertraglich geregelten Rechte seien mit der Verschmelzung nicht "eo ipso ..... übertragen worden". Jedenfalls habe die Einsprechende II nicht nachgewiesen, daß sie anläßlich der Verschmelzung mit der D...-B... AG auch Inhaberin der Rechte geworden sei, die sich aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der M...- B... AG und der S...- Gesellschaft mbH & Co. vom 23. Juli 1996 ergeben.

Eines derartigen Nachweises bedarf es nicht. Die Patentinhaberin übersieht offenbar, daß es bei einer Verschmelzung keiner individuellen Übertragung von Rechten bedarf, weil nach § 20 Nr. 1 Umwandlungsgesetz das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

b) Die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden I ist unbestritten.

2. Die Einsprüche haben auch in der Sache Erfolg, denn das streitpatentpatentgemäße Fahrzeug-Achssystem beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Durchschnittsfachmann ist ein im Fachbereich Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugbau ausgebildeter Diplomingenieur einer technischen Universität oder einer Fachhochschule, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer als Konstrukteur mit der Entwicklung von luftgefederten Achssystemen befaßt ist. Er ist in analytischen und systematischen Arbeitsmethoden im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugen geschult. Am Anmeldetag des Streitpatents verfügt er über eine mehrjährige Berufserfahrung.

Mit Rechnung der Druckerei GRONENBREG, Kaiserstraße 73, 51643 Gummersbach, vom 14. September 1994 hat die Einsprechende I glaubhaft nachgewiesen, daß von dem Prospekt "BPW-Achsen mit Luftfederung SL", Druckvermerk BPW-O/94/1 d[7001] 7.190 Stück in 1994 gedruckt worden sind. Unter Berücksichtigung des Geschäftfeldes, auf dem die Einsprechende I (B... AG) tätig ist und aufgrund der Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß dieser Prospekt am Anmeldetag des Streitpatents einem unbeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestanden hat. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.

Demnach war ein gattungsgemäßes luftgefedertes Fahrzeug-Achssystem aus dem Prospekt "BPW-Achsen mit Luftfederung SL" vorbekannt. Dieses Achssystem wird für Lastkraftwagen-Anhänger oder Sattelanhänger verwendet und gewöhnlich an der Unterseite eines Fahrzeugs, z.B. an einem Rahmenlängsträger aufgehängt, vgl. insbesondere S. 4, S. 7 und S. 8. Insbesondere die auf den Seiten 15 und 18 bis 23 dargestellte Baureihe SLU umfaßt folgende Bauteile:

- einen sich an der Unterseite des Anhängers abstützenden Federbalg,

- einen Achslenker, der von der Unterseite des Federbalges bis zu einer unterhalb des Anhängers angebrachten Achslenker-Haltevorrichtung reicht, an der das eine Ende des Achslenkers gelenkig aufgehängt ist,

- einen mit dem Achslenker verbundenen Achskörper, der oberhalb des Achslenkers zwischen dem Federbalg und der Haltevorrichtung angeordnet ist.

Außerdem ist ein Stoßdämpfer zwischen einer Halteöse unterhalb des Achslenkers und der Achslenker-Haltevorrichtung vorgesehen, vgl. insbesondere S. 15. Der Achskörper, die Unterseite (Rahmenlängsträger) des Anhängers und der Stoßdämpfer begrenzen einen Freiraum, in dem eine Bremswelle für die Trommelbremse angeordnet ist, vgl. insbesondere S. 15 in Verbindung mit S. 19 und S. 23, jeweils Seitenansicht und Draufsicht.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem bekannten und dem streitgegenständlichen Fahrzeug-Achssystem besteht darin, daß anstelle der Trommelbremse eine pneumatisch betätigte Scheibenbrems-Anlage in bestimmter Weise eingebaut ist. Für diese Weiterentwicklung bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit.

Dem eingangs definierten Durchschnittsfachmann waren am Anmeldetag des Streitpatents Bestrebungen der Fachwelt geläufig, die bislang bei Lastkraftwagen- und Sattelanhängern verwendeten druckluftbetätigten Trommelbremsen durch Scheibenbremsen zu ersetzen. Insoweit gehörte die Suche nach einer dafür geeigneten Lösung zu seinen üblichen Aufgaben.

Wenn er sich dabei im einschlägigen Stand der Technik nach einer für den Einbau in Lastkraftwagen- und Sattelanhängern geeigneten, pneumatisch betriebenen Scheibenbremsanlage umschaut, konnte er die DE 42 12 352 A1 nicht übersehen. Denn diese Druckschrift offenbart eine druckluftbetätigte Scheibenbremse für Nutzfahrzeuge, vgl. insbesondere Sp. 1 Z. 3 bis 6, die insbesondere einen Bremszylinder 40 umfaßt, der parallel zur Mittelachse des Achskörpers angeordnet und direkt mit der Scheibenbrems-Anlage verbunden ist, vgl. insbesondere Sp. 3 Z. 15 bis 38 in Verbindung mit Fig. 1.

Die Integrationsmöglichkeiten dieser Scheibenbremse in das vorbekannte Fahrzeug-Achssystem anstelle der Trommelbremse sind durch ihre Funktion und die geometrischen Verhältnisse am Achssystem von vorneherein stark eingeschränkt. So ist die Scheibenbremse funktionsnotwendig im Radlagerbereich, d.h. am äußeren Achsende zu positionieren. Außerdem kann der direkt am Bremssattel befestigte Betätigungszylinder nicht nach außen, in die Felge hineinragen, sondern muß zur Fahrzeugmitte hin gerichtet sein, wie vom Erfinder in der mündlichen Verhandlung zutreffend erläutert wurde. Unter Beachtung dieser Randbedingungen konnte der Durchschnittsfachmann systematisch nur eine Bremszylinderanordnung oberhalb des Achslenkers, vor oder hinter dem Achskörper, oder unterhalb des Achslenkers in Betracht ziehen. Von diesen 3 Möglichkeiten leidet die letztgenannte an gravierenden Nachteilen. Zum einen würde durch Anordnung des Bremszylinders unterhalb des Achslenkers die Bodenfreiheit des Fahrzeugs erheblich, nämlich um den Durchmesser des Bremszylinders eingeschränkt. Zum anderen wäre der ungeschützte Bremszylinder als ein sicherheitsrelevantes Bauteil relativ nahe zur Straßenoberfläche angeordnet und dort besonders beschädigungsanfällig. Aufgrund dieser offensichtlichen Nachteile würde der Durchschnittsfachmann diese Möglichkeit nur dann näher untersuchen, wenn er keine bessere Lösung fände. Diese bietet sich allerdings ohne weiteres oberhalb des Achslenkers an. Denn ein dort angeordneter Bremszylinder würde die Bodenfreiheit nicht einschränken und wäre zudem durch die umgebenden Bauteile vor Beschädigungen geschützt. Eine vergleichende Betrachtung der Einbaumöglichkeiten des Bremszylinders oberhalb des Achslenkers läßt auf den ersten Blick erkennen, daß der Freiraum in Fahrtrichtung hinter dem Achskörper durch die Einfederbewegung des Achslenkers stärker beschränkt ist als derjenige vor dem Achskörper. Folglich wird der Durchschnittsfachmann den Freiraum in Fahrtrichtung vor dem Achskörper, in dem beim gattungsgemäßen Achssystem bereits die Bremswelle der Trommelbremse angeordnet ist, in nächstliegender Weise für die Anordnung des Bremszylinders der Scheibenbremse gemäß der DE 42 12 352 A1 in Betracht ziehen. Die vorgenannten Überlegungen bewegen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen dessen, was von einem Durchschnittsfachmann regelmäßig zu erwarten ist, ohne daß dieser dazu erfinderisch tätig werden müßte, BGH Az. X ZR 30/00 vom 24. September 2003.

Falls der Durchschnittsfachmann darüber hinaus möglicherweise noch handwerkliche Anpassungsmaßnahmen am Achssystem oder an der Scheibenbremse vornehmen müßte, wäre auch dies kein Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit, da derartiges zu den Tätigkeiten zählt, die von dem Durchschnittsfachmann im Rahmen seiner Tätigkeit gewöhnlich zu erwarten sind.

Mithin gelangt der Durchschnittsfachmann auf Grund seiner Fachkenntnis und mit den im Stand der Technik zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Fahrzeug-Achssystem gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents.

Dagegen wendet die Patentinhaberin ein, bei der Scheibenbremse gemäß der DE 42 12 352 A1 handele es sich um eine sogenannte Kurzbauform, deren Bremszylinder nicht in den streitpatentgemäßen Freiraum hineinrage, sondern außenseitig des Achslenkers vorzusehen sei. Für eine derart eingeschränkte Interpretation der DE 42 12 352 A1 sieht der Senat jedoch objektiv keine Veranlassung, zumal die Patentinhaberin auf ausdrückliches Befragen hin auch keine Textstelle benennen konnte, welche ihre eingeschränkte Interpretation in irgendeiner Weise zu stützen vermocht hätte.

Unter Hinweis auf Sp. 3 Z. 42 bis 48 der DE 42 12 352 A1 macht die Patentinhaberin weiter geltend, dort sei die Verwendung eines Bremsgestänges offenbart, welches der Fachmann bei einer Scheibenbremse analog zur der beim gattungsgemäßen Achssystem vorgesehenen Bremswelle anwende. Damit gelange eine Zusammenschau des Standes der Technik, wie vorstehend erläutert, gerade nicht zum Streitgegenstand. Diese Argumentation verkennt, daß die Verwendung eines Bremsgestänges in der genannten Textstelle der DE 42 12 352 A1 lediglich als eine nicht zu vergessende Alternative "angemerkt" ist. Gemäß der gesamten übrigen Druckschrift und insbesondere gemäß Patentanspruch 1 der DE 42 12 352 A1 ist der Bremszylinder ausschließlich direkt mit der Scheibenbremsanlage verbunden. Da die hiermit einhergehenden Vorteile, zBsp ABS-Fähigkeit, Gewicht, etc. einschlägig bekannt sind, wird der unvoreingenommene Durchschnittsfachmann in nächstliegender Weise versuchen, diese Bauform zu verwenden und gelangt damit zum Streitgegenstand, wie vorstehend dargetan.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht patentfähig.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 teilen dieses Schicksal und haben ebenfalls keinen Bestand.

3. Es bestand kein Anlaß, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 93 Abs. 2 PatG) zu vertagen oder der Patentinhaberin, die ihren Fristantrag in erster Linie damit begründet, sie habe noch keine Möglichkeit zu einer erneuten schriftsätzlichen Stellungnahme erhalten, eine weitere Frist zur schriftlichen Äußerung einzuräumen.

Der Vertreter der Patentinhaberin war eine Woche vor der mündlichen Verhandlung am 14. März 2005 telefonisch über die nach Auffassung des Senats erheblichen Druckschriften detailliert informiert worden, die entsprechenden Druckschriften wurden als pdf-Datei noch am gleichen Tag per e-Mail übermittelt. Am darauffolgenden Tag übersandte der Berichterstatter dem Vertreter der Patentinhaberin per Fax einen Zwischenbescheid, in dem auf die für den Senat entscheidungswesentlichen Punkte nochmals ausführlich hingewiesen wurde. Es war dem Vertreter der Patentinhaberin somit möglich und zumutbar, sich trotz einer Dienstreise vor der mündlichen Verhandlung mit den Entgegenhaltungen auseinander zusetzen und sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 283 Rn. 6) oder zumindest rechtzeitig einen Antrag auf Verlegung des Termins zu stellen. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, daß der Vertreter der Patentinhaberin ausdrücklich betonte, er begehre nicht eine Vertagung des Termins, und sich in der mündlichen Verhandlung auf die Sache einließ. Seine ausführlichen, detaillierten und erschöpfenden Stellungnahmen zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten der Sache in der mündlichen Verhandlung zeigten, daß er sich mit der einschlägigen Problematik und den vom Senat übermittelten Druckschriften eingehend auseinandergesetzt hatte (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 59 Rn. 212; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 93 Rn. 6). Auch die ausdrückliche Erklärung des Vertreters der Patentinhaberin, er beantrage keine Vertagung, erlaubt den Schluß, daß er offenbar eine weitere Vorbereitungszeit nicht benötigte. Damit wurde das Recht der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör gewahrt (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 93 Rn. 9). Dieses Recht umfaßt jedoch keinen Anspruch auf schriftliche Wiederholung des mündlichen Vorbringens nach Abschluß der mündlichen Verhandlung (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einleitung Rn. 229, 238; BGH GRUR 1998, 817 "DORMA"), um den Argumenten durch die Schriftform mehr Nachdruck zu verleihen, worauf der Fristantrag der Patentinhaberin nach ihrer eigenen Einlassung im wesentlichen abzielt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 296a in Verbindung mit § 283 ZPO, die gemäß § 99 Abs. 1 PatG im patentgerichtlichen Verfahren gilt und ein (schriftsätzliches) Vorbringen nach Beendigung der mündlichen Verhandlung nur zuläßt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zur Äußerung hatte.

Durch die Ablehnung einer Fristgewährung für die Patentinhaberin sind auch die hierauf bezogenen Fristanträge der Einsprechenden gegenstandslos geworden.

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BPatG:
Beschluss v. 21.03.2005
Az: 9 W (pat) 353/02


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