Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 376/05
(BPatG: Beschluss v. 06.02.2008, Az.: 9 W (pat) 376/05)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das am 10. März 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Seilzugnachstellung für eine Feststellbremse"
hat die I... GmbH, H...str. in M...
am 10. Juni 2006 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei weder neu noch beruhe er gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
1. DE 36 34 112 A1 2. US 4 448 090 3. EP 0 754 135 B1 4. DE 195 34 438 C1 5. DE 297 21 843 U1 6. W0 98 57 832 A1 7. EP 0 869 888 B1 8. EP 0 869 889 B1.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt sinngemäß, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit Patentansprüchen 1 bis 8 und einer angepassten Beschreibungseinleitung, sämtlich eingegangen am 13. Januar 2006.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zur Nachstellung eines Seilzugs für Feststellbremsen, umfassendeinen um eine erste Achse (A1) drehbaren Betätigungshebel (1), ein in einer Betätigungsrichtung des Seilzugs federbelastetes Zugelement (3), das eine mit Rasten (7a) versehene Zugstange (7) undein Führungsgehäuse (6) umfasst, wobei das Zugelement (3) um eine zweite Achse (A2) schwenkbar gelagert ist und wobei die schwenkbare Lagerung des Zugelements (3) um die zweite Achse (A2) an dem Führungsgehäuse (6) vorgesehen ist, undein mit einem Klinkenteil (5a) versehenes Sperrelement (5), wobei das Klinkenteil (5a) des Sperrelements (5) in die Rasten (7a) des Zugelements (3) lösbar eingreift, wobei das Sperrelement (5) gegenüber dem Führungsgehäuse (6) schwenkbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine in Richtung des Seilzugs wirkende Kraft ein zu der Kraft proportionales Drehmoment des Zugelements (3) bezüglich der zweiten Achse (A2) bewirkt.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007, eingegangen am 8. Januar 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen.
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs 1 vorliegt. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4).
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BPatG:
Beschluss v. 06.02.2008
Az: 9 W (pat) 376/05
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