Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. März 2000
Aktenzeichen: NotZ 20/99
(BGH: Beschluss v. 20.03.2000, Az.: NotZ 20/99)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Kammergerichts vom 15. September 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen; er wurde 1990 zum Notar in Berlin bestellt.
Seit 1993 hatten eine Vielzahl von Gläubigern titulierte Forderungen gegen ihn in einer Höhe von insgesamt zumindest mehreren hunderttausend Mark allenfalls zum Teil und überwiegend nach zahlreichen fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchsetzen können. In diesem Zusammenhang kam es auch zur Zwangsräumung der von ihm angemieteten Büroräume. Am 29. April 1999 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Er ist wegen Nichtabführung von Sozialabgaben rechtskräftig bestraft, ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ist anhängig.
Mit Bescheid vom 13. April 1999 hat die Antragsgegnerin ihm ihre Absicht angekündigt, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO des Amtes zu entheben, und hat ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger Wirkung vorläufig des Amts enthoben.
Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen Beschwerde macht er einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip geltend: Ein Senat des Kammergerichts könne nicht über einen Bescheid der Präsidentin dieses Gerichts befinden. Darüber hinaus hätte jedenfalls nicht die früher mit Aufgaben der Dienstaufsicht über Notare betraut gewesene Richterin am Kammergericht F. , die sich in dieser Eigenschaft schon mit ihn betreffenden Fragen befaßt habe, an der angefochtenen Entscheidung mitwirken dürfen.
Im übrigen sei durch die Entscheidung ebenso wie durch den angefochtenen Bescheid sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Etwaige Gefahren für das rechtsuchende Publikum könnten auch durch mildere Maßnahmen abgewehrt werden.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.
1.
§ 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999, 1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 -NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt). Dementsprechend war auch der Notarsenat des Kammergerichts nicht an der Entscheidung gehindert.
2.
Die Richterin am Kammergericht F. hatte am 18. Juni 1999 gemäß "§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 6 FGG i.V.m. § 48 ZPO analog" dienstlich angezeigt, daß sie zwischen Juni 1996 und Mai 1997 mit der Leitung der für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständigen Abteilung des Kammergerichts betraut gewesen sei und dabei auch Verfahren zur Amtsenthebung von Notaren wegen Verdachts des Vermögensverfalls zu bearbeiten gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe sie auf Anregung des Präsidenten des Landgerichts vom 30. November 1993 die Vermögenslage des Antragstellers geprüft, ohne zu einem abschließenden Ergebnis gekommen zu sein.
Der Vorsitzende des Notarsenats des Kammergerichts brachte diese Erklärung dem Antragsteller mit der Anfrage zur Kenntnis, "ob Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin erhoben werden". Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht. Eine förmliche Entscheidung über die Mitwirkung der Richterin erging entgegen §§ 46, 48 ZPO nicht. Der Vorsitzende des Notarsenats des Kammergerichts brachte stattdessen am 22. Juli 1999 folgenden Vermerk zu den Akten:
"Der Senat in der Besetzung Dr. T. , RiKG L. und Unterzeichner hat keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Frau Ri'inKG F. an dieser Sache."
In dieser Verfahrensweise liegt keine Verletzung des § 47 ZPO, sondern (lediglich) ein Verstoß gegen §§ 46, 48 ZPO. Das Kammergericht hat sich zwar in bezug auf die Anzeige der Richterin F. eine abschließende Meinung gebildet und diese auch in den Akten dokumentiert, sie aber den Verfahrensbeteiligten nicht -in Gestalt eines förmlichen Beschlusses -mitgeteilt. Dies führt schon deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht, in der er anwesend war, den ihm bekannten Mangel nicht gerügt hat. Weder hat er die Richterin F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, noch hat er geltend gemacht, daß ihm eine Entscheidung über die Anzeige nach § 48 ZPO nicht bekannt gegeben worden sei. Damit ist er in entsprechender Anwendung des § 295 ZPO seines Rügerechts verlustig gegangen (zur entsprechenden Anwendung des § 295 ZPO in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. Vorb. 4 zu §§ 8 bis 18 m.w.Nachw.). Dagegen läßt sich nicht einwenden, das Kammergericht habe mit seiner Verfahrensweise dem Antragsteller die Anfechtungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 2 ZPO genommen; denn ein Beschluß, der ausgesprochen hätte, die Anzeige der Richterin rechtfertige nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit, wäre keine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache und deshalb im Verfahren nach § 111 BNotO nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 -NotZ 3/98 -BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Abgabe 1 m.w.Nachw.).
3.
Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1963, 556 f.; BayObLGZ 1985, 182, 184; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfalls nicht.
Abgesehen davon, daß die Richterin zum Zeitpunkt ihrer richterlichen Entscheidung nicht mehr mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betraut war, war das von ihr zu überprüfende Verwaltungshandeln von ihr weder vorgenommen noch maßgeblich beeinflußt worden. Sie war bei ihrem Ausscheiden aus der genannten Abteilung des Kammergerichts hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Notars noch zu keinem Ergebnis gekommen. Der angefochtene Bescheid erging erst fast zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Abteilung und war auch auf zahlreiche erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände - beispielsweise hatten Gläubiger des Antragstellers seither Titel über zusammen mehr als 200.000,- DM erwirkt - gestützt.
4.
In sachlicher Hinsicht macht sich der Senat die (vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen) tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zu den Voraussetzungen der endgültigen Amtsenthebung zu eigen. Gleiches gilt für deren rechtliche Bewertung. Das Regelbeispiel des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO lag zwar bei Erlaß des Bescheides am 13. April 1999 noch nicht vor, jedoch hat der Notar am 29. April 1999, somit nur kurze Zeit später, die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Auch die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO sowie die für eine vorläufige Amtsenthebung zusätzlich erforderlichen Umstände, d.h. eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums, die nur dadurch abgewendet werden kann, daß gerade die vorläufige Maßname getroffen wird, um größeren Schaden abzuwenden, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsenthebung ihre Wirkungen zeigt, liegen vor. Neben der Höhe der Schulden ergeben sie sich z.B. aus der Zwangsräumung der Büroräume und der rechtskräftigen Bestrafung des Notars.
Rinne Tropf Wahl Lintz Doye
BGH:
Beschluss v. 20.03.2000
Az: NotZ 20/99
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