Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 16. Januar 2015
Aktenzeichen: 7 ZB 14.2138
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 16.01.2015, Az.: 7 ZB 14.2138)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 61,94 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Er ist unzulässig, weil er erst am 29. September 2014 und damit nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) bei Gericht eingegangen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 21. August 2014 zugestellt und zwar mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO).
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. €Verschulden€ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr z.B. BVerwG, B.v. 1.9.2014 € 2 B 93/13 € juris Rn. 11 m.w.N.).
Gemessen daran hat der Kläger, der Rechtsanwalt ist und vorliegend in eigener Sache tätig wird, die ihm obliegende Sorgfalt verletzt. Er macht geltend, er habe sich infolge einer Wirbelsäulenoperation am 21. Juli 2014 vom 18. August 2014 bis zum 22. September 2014 einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik unterzogen und sei deshalb erst nach Rückkehr aus dieser Klinik am 23. September 2014 in der Lage gewesen, von dem an seine Heimatadresse zugestellten Urteil Kenntnis zu nehmen und sich mit dessen Inhalt zu befassen. Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik stellt indes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil für den Fall einer Erkrankung organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.3.2013 € 5 ZB 13.340 € juris Rn. 3 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich zur Wahrung laufender Fristen Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen. Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann eine Fristversäumnis unverschuldet sein (stRspr vgl. BGH, B.v. 18.5.1994 € XII ZB 62/94 € juris; B.v. 5.4.2011 € VIII ZB 81/10 € juris; LSG NRW, B.v. 7.10.2013 € L 19 AS 1507/12 € juris).
Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt ist aber regelmäßig nicht unvorhergesehen, sondern geplant; dem Vorbringen des Klägers sind insoweit auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Gerade dann wäre er als Rechtsanwalt aber gehalten gewesen, Vorsorge für den eventuellen Anfall fristgebundener Geschäfte zu treffen, zumal er durch den Rehabilitationsaufenthalt länger als eine Woche gehindert war, seinen Beruf auszuüben und deshalb ohnehin für eine Vertretung zu sorgen hatte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO).
Der Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht an die Büro-, sondern an die Heimatadresse des Klägers zugestellt wurde, verhilft seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der Kläger gibt auf seinen Schriftsätzen regelmäßig seine Privatanschrift neben seiner Büroanschrift an und ausweislich der Akten wurde die gesamte erstinstanzliche Gerichtskorrespondenz im streitgegenständlichen Verfahren über seine Privatadresse abgewickelt. Auch die Ladung zu der ursprünglich für den 13. August 2014 geplanten mündlichen Verhandlung wurde ihm am 18. Juli 2014 unter seiner Heimatadresse insoweit erfolgreich zugestellt, als er daraufhin mit Schriftsatz vom 8. August 2014 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtete und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte. Nicht zuletzt auch in Anbetracht dieser Umstände hätte er mit einem Ergehen und der Zustellung einer Entscheidung während seiner darauffolgenden Abwesenheit ab dem 18. August 2014 rechnen und etwa für entsprechende Postnachsendung oder Vertretung sorgen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird damit rechtskräftig.
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 16.01.2015
Az: 7 ZB 14.2138
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