Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 58/03

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2004, Az.: 30 W (pat) 58/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist als Bildmarkefür die Dienstleistungen

"Beherbergung und Verpflegung von Gästen".

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Verkehr werde das Anmeldezeichen als beschreibende Sachangabe in Form einer Etablissementbezeichnung verbunden mit einer geographischen Herkunftsangabe ansehen. Die graphische Ausgestaltung wirke nicht schutzbegründend.

Der Anmelder hat ohne Ausführungen zur Sache Beschwerde eingelegt.

Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß das Anmeldezeichen eine freihaltungsbedürftige Etablissementbezeichnung verbunden mit einer geographischen Herkunftsangabe ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Der Zeichenbestandteil "Beim ... Wirt" ist für die angemeldeten Dienstleistungen eine ohne weiteres beschreibende Sachangabe.

Der adjektivische Zusatz "Lausitzer" stellt eine geographische Herkunftsangabe in Form einer Ortsangabe für die Erbringung dieser Dienstleistungen dar. Sie nimmt auf das Gebiet der Lausitz, einer historischen Landschaft im Osten Sachsens und Südosten Brandenburgs sowie im heutigen Westpolen (Wikipedia, Die freie Enzykolopädie, Stand 12. März 2004), Bezug. Als geographische Angabe für eine ganze Region ist sie für die anmeldegegenständlichen, überaus verbreitet anzutreffenden Dienstleistungen als Herkunftsangabe ohne weiteres geeignet (vgl auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 319 mit umfangreichen Nachweisen).

Die graphische Gestaltung ist nicht geeignet, vom beschreibenden Gehalt der Wortelemente wegzuführen. Die gewählte etwas antiquiert wirkende Schriftart ist im Bereich der gegenständlichen Dienstleistungen nicht unüblich, da durch diese Gestaltung eine gewisse hergebrachte Tradition und Gemütlichkeit zum Ausdruck gebracht werden kann. Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist die eliptische Form, wie sie beispielsweise bei der Gestaltung von Schildern anzutreffen ist, und die ebenfalls dazu passende innere Umrandung.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2004
Az: 30 W (pat) 58/03


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