Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2003
Aktenzeichen: 2 W 246/03-53

(Saarländisches OLG: Beschluss v. 18.12.2003, Az.: 2 W 246/03-53)

Im Berufungsverfahren sind die Kosten eines Korrespondenzanwalts grundsätzlich nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten der Information eines am Ort des Berufungsgerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. Juni 2003 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10. Oktober 2003 – 12 O 237/01 - wird zurückgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 36/100, der Beklagten 64/100 auferlegt, die Gerichtskosten tragen die Beklagten.

3. Der Beschwerdewert wird für die Gerichtskosten auf 929,26 EUR, für die außergerichtlichen Kosten auf 1.441,41 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Nach dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2003 – 7 U 308/02-69 - hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, welche die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Kosten-festsetzungsverfahrens geltend machen; hierbei bringen sie u. a. die Kosten für einen Korrespondenzanwalt in Höhe von 1.727,36 EUR, hilfsweise die Kosten einer fiktiven Informationsfahrt beider Beklagten von ihrem Wohnort nach Saarbrücken in Höhe von 798,10 EUR und Auslagen etc. von 86,40 EUR, jeweils zuzüglich 16% Umsatzsteuer in Ansatz. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat insoweit in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich 285,95 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag weiter verfolgen. Die Klägerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen, als sie weitere 512,15 EUR zu Gunsten der Beklagten festgesetzt hat. Im Übrigen hat sie der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.II.

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde war ist nur im Umfang der teilweisen Abhilfe durch die Rechtspflegerin des Landgerichts erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die von den Beklagten geltend gemachten Kosten des Korrespondenzanwalts sind allenfalls in Höhe von 798,10 EUR erstattungsfähig. Grundsätzlich gilt, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz nur in Ausnahmefällen als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme i. S. des § 91 ZPO anzusehen ist und im Übrigen davon ausgegangen wird, dass die Information eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts unmittelbar durch die Partei möglich und ausreichend ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, MDR 2002, 542; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 4. Oktober 1999 - 6 W 292/99-67- und vom 8. Juni 1999 - 6 W 156/99-35; Gerold/Schmidt/v.Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 52, Rz. 43). Umstände, die ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts im Berufungsrechtszug rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse, a.a.O.; Gerold/Schmidt/v.Eicken, a.a.O., jeweils m.w.N.), sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht der Ausnahmefall gegeben, dass die Klägerin mit derBerufung die Sache auf eine wesentlich veränderte tatsächliche Grundlage gestellt hat.

Die Beklagten können daher die Kosten eines Korrespondenzanwalts nur bis zur Höhe der durch dessen Inanspruchnahme eingetretenen Kostenersparnis geltend machen. Erspart wurden vorliegend lediglich die Kosten, die angefallen wären, wenn die Beklagten selbst ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten informiert hätten. Diese Kosten sind jedenfalls nicht höher, als sie in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss i. V. m. dem Beschluss vom 10. Oktober 2003, d. h. in Höhe von 798,10 EUR festgesetzt worden sind. Insoweit haben die Beklagten auch keine weiter gehenden Kosten geltend gemacht.

Die danach von der Rechtspflegerin ermittelten fiktiven Informationskosten bilden die absolute Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Korrespondenzanwalts, so dass entgegen der Ansicht der Beklagten hierauf nicht zusätzlich die Umsatzsteuer festgesetzt werden kann (vgl. auch Gerold/Schmidt, a.a.O., § 25, Rz. 7 h, m.w.N.). Ebenso wenig sind die geltend gemachten Auslagen und Kopiekosten in Höhe von 86,40 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erstattungsfähig, weil schon nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern sie unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, unbegründet.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist infolge der Teilabhilfe zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten - auch hinsichtlich des jeweiligen Wertansatzes - zu differenzieren (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 2000, 240; vgl. auch von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. 212).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).






Saarländisches OLG:
Beschluss v. 18.12.2003
Az: 2 W 246/03-53


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/90ffb1cbb5de/Saarlaendisches-OLG_Beschluss_vom_18-Dezember-2003_Az_-2-W-246-03-53




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share