Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 250/00
(BPatG: Beschluss v. 14.11.2001, Az.: 28 W (pat) 250/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren "Speiseöle und -fette" ist die nachfolgend wiedergegebene Wortfolgesiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung zurückgewiesen, da der Begriff "CanolaÖl" für Rapsöl eine glatte Warenangabe sei; die übrigen Markenbestandteile seien als gleichfalls glatt beschreibend bzw. einfachste graphische Gestaltungselemente ebenfalls nicht geeignet, kennzeichnend zu wirken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er darauf hinweist, dass es sich bei dem Begriff "Canola" um eine Phantasiebezeichnung handele, die aus Canada komme und dort schon 1978 als Marke für "Speiseöle" eingetragen worden sei. In Deutschland sei der Begriff weitgehend unbekannt und werde auf dem Markt nur vom Anmelder selbst gebraucht. Mitbewerber könnten auf den Oberbegriff Rapsöl ausweichen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht als freihaltebedürftig zurückgewiesen. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die Marke dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Bereits die Markenstelle hat anhand einer Internet-Recherche zutreffend festgestellt, daß die Bezeichnung "CanolaÖl" auf dem einschlägigen Warengebiet beschreibend verwendet wird, und zwar handelt es sich hierbei um eine ursprünglich in Kanada eingeführte Bezeichnung für das Samenöl neugezüchteter Varietäten von Raps, die sich durch niedrige Gehalte von Erucasäure und Glucosinolaten auszeichnen (so ausdrücklich Täufel, Lebensmittellexikon, 1993 S.257 Stichwort "Canola"). Diese Bezeichnung hat auch bereits Eingang in die deutsche Fachliteratur wie die Werbung gefunden, wie die vom Anmelder selbst zu den Akten eingereichten Unterlagen sowie weitere Internet-Recherchen des Senats belegen. Des weiteren sind sogar schon Mitbewerber des Anmelders am Markt, die Rapsöl als CanolaÖl anbieten (www.mdoubleyou.de/8.htm). Damit besteht diese Wortfolge ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Beschaffenheit und Art der versagten Waren dienen können. Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelder anzunehmen, die ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben.
Daß der Begriff "Canola" in Kanada als Marke eingetragen ist, steht der Angabe eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Zum einen datiert diese Eintragung aus 1978, als der Begriff noch unbekannt war, und zum anderen ist sie mit einem dem deutschen Recht unbekannten "amendment/comment" versehen, das die Schutzfähigkeit einschränkt. Die für den "Canola Council of Canada" in Deutschland seit 1984 eingetragene Bezeichnung "Canola" ist eine Kollektivmarke und nur für Ölsaaten, nicht aber für Speiseöl geschützt.
Zutreffend hat die Markenstelle schließlich ausgeführt, dass auch die übrigen Markenbestandteile nicht geeignet sind, das Eintragungshindernis zu überwinden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um glatt warenbeschreibende Sachangaben - was auch der Anmelder selbst nicht in Abrede stellt - sowie um die Verwendung einfachster graphischer Gestaltungsmittel (gelbe Schrift auf blauem Untergrund), die nichts zur Schutzfähigkeit der Marke als ganzes beitragen können (vgl. auch BGH WRP 2001, 1201 "antiKALK")
Nach der Sach- und Rechtslage und dem Vorbringen des Anmelders sind keine weiteren Gründe ersichtlich, unter denen die Beschwerde Erfolg haben könnte. Im Ergebnis war sie daher zurückzuweisen.
Stoppel Martens Voit Bb Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/28W(pat)250-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 14.11.2001
Az: 28 W (pat) 250/00
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