Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 16. April 2003
Aktenzeichen: 4 K 2477/01
(VG Karlsruhe: Urteil v. 16.04.2003, Az.: 4 K 2477/01)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.06. 2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. 09. 2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 15.12.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkbasisstation mit Antennenmast für Mobilfunk und einer offenen Überdachung für die Mobilfunktechnik.
Sie betreibt im Bundesgebiet das digitale Mobilfunknetz E 2, das über Land sog. Funkbasisstationen benötigt, und beabsichtigt, für den Bau einer solchen Funkbasisstation einen Teil des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks Flst. Nr. 836/1 der Gemarkung XXX in Anspruch zu nehmen. Die Funkbasisstation soll direkt neben einem auf dem Grundstück bereits vorhandenen Wasserhochbehälter zur Ausführung kommen. Das im Außenbereich gelegene Grundstück ist im Übrigen zur Hauptsache mit Wald bestanden. Es ist Teil des Landschaftsschutzgebiets "Albtalplatten und Herrenalber Berge" (Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.06.1994, GBl. 360) und grenzt an das Landschaftsschutzgebiet "Waldbronner Albgau".
Am 02./17.11.2000 schloss die Klägerin mit der Beklagten zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung des Funkmastes einen "Freiflächen-Mietvertrag" ab. Hiernach gestattete die Beklagte der Klägerin, den Funkmast samt der Funkstationen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten und die Anlage auch durch Dritte mitbenutzen zu lassen. Als jährlicher Mietzins wurden 7.500,-- DM vereinbart, die Vertragsdauer wurde auf 30 Jahre festgelegt, wobei nach dem Ablauf des 20. Vertragsjahres der Klägerin ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde. § 4 Abs. 4 des Vertrags hält fest, dass das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde unberührt bleibt.
Unter dem 15.12.2000 beantragte die Klägerin beim Bauamt der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Nach den eingereichten Bauvorlagen soll der aus Schleuderbeton bestehende Funkmast eine Höhe von 40,82 m aufweisen. In seinem oberen Teil soll er Mobilfunkantennen mehrerer Betreiber aufnehmen können.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens teilte die Immissionsschutzbehörde des Landratsamts XXX mit, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken bestünden. Das Staatliche Forstamt XXX bat zum Zwecke einer Beurteilung des Vorhabens um genauere Angaben hinsichtlich des Waldabstandes sowie der Stabilität der Funkbasisstation. Die Naturschutzbehörde des Landratsamts XXX stimmte dem Vorhaben mit Schreiben vom 05.01.2001 zunächst zu. Das Vorhaben sei allerdings ausgleichspflichtig; als ausgleichende Ersatzmaßnahme nach § 11 Abs. 4 NatSchG werde die Zahlung eines Betrags von 6.000,-- DM vorgeschlagen.
Unter dem 24.01.2001 erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Außenstelle XXX - die Standortbescheinigung nach § 59 TKG i.V.m. § 6 TKZulV und legte für den Standort einen Sicherheitsabstand von 5,30 m fest.
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 21.05.2001 kündigte der Bürgermeister der Beklagten den mit dieser abgeschlossenen "Freiflächen-Mietvertrag" fristlos; fürsorglich focht er den Vertrag gem. § 119 BGB wegen Irrtums an. Er erklärte hierzu, der Beklagten sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen, in welchem Umfang gesundheitliche Bedenken gegen den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen bestünden. Insbesondere sei dem Gemeinderat nicht bekannt gewesen, dass sich sog. athermische Effekte von Mobilfunksendeanlagen auf den menschlichen Organismus auswirken könnten. Hätte der Rat im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung über alle erforderlichen Informationen verfügt, hätte er im Rahmen seiner Verpflichtung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner des Ortsteils XXX niemals dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt. Der Gemeinderat habe daher auch über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, und zwar über die Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit einer Mobilfunksendeanlage, geirrt.
Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 07.06.2001 entgegen. Sie führte aus, dass die von der Beklagten angeführten Gründe weder die ausgesprochene Kündigung noch die erklärte Anfechtung des Vertrags rechtfertigten.
In seiner Sitzung von 13.06.2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem geplanten Bauvorhaben zu versagen.
Unter dem 22.06.2001 zog die Naturschutzbehörde des Landratsamts XXX ihre ursprünglich erteilte Zustimmung zu dem Vorhaben im Hinblick auf einen zwischenzeitlich in Aussicht genommenen Alternativstandort im Staatswald "XXX" mit der Begründung zurück, dass der Alternativstandort insgesamt landschaftsverträglicher sei und das strikte Gebot der Minimierung eines Eingriffs beachtet werden müsse.
Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2001 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Darin ist ausgeführt, der Bauantrag sei wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse unzulässig. Es stehe eindeutig fest, dass das geplante Bauvorhaben auf dem gemeindeeigenen Grundstück nicht zur Ausführung kommen könne, weil der zwischen den Beteiligten geschlossene Mietvertrag wirksam gekündigt bzw. angefochten worden sei. Abweichend vom Grundsatz des § 58 Abs. 3 LBO sei ein Fall gegeben, in dem nachgewiesen sei, dass dem Bauherrn ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung fehle. Im Übrigen bestehe das verfahrensrechtliche Hindernis der Versagung des gem. § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde. In der Sache stünden dem Vorhaben insbesondere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Durch das Bauvorhaben werde das Landschaftsbild verunstaltet. Das Baugrundstück liege auf einer leicht gewellten Hochebene, die durch Streuobstwiesen geprägt sei. Insbesondere der 40 m hohe Mast werde die noch völlig unbelasteten Landschaftsbereiche negativ beeinflussen und als störendes Element in Erscheinung treten. Auch werde die Erholungsfunktion eines Spazierweges, der direkt an der geplanten Anlage vorbeiführe, beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen seien so gravierend, dass das Bauvorhaben trotz seiner Privilegierung nicht zugelassen werden könne. Abgesehen hiervon sei auch nicht auszuschließen, dass durch das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in der Form von Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden würden. Es sei nachgewiesen, dass durch Mobilfunksendeanlagen sowohl thermische als auch athermische Effekte ausgelöst würden. Die Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung verbiete es der Baurechtsbehörde, eine Anlage zuzulassen, von der zwar keine konkrete, aber zumindest eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ausgehe. Solange bestehende Zweifel nicht ausgeräumt seien, erscheine es bei dem bereits vorhandenen Grad der Versorgung mit Mobilfunk als nicht notwendig, aber auch aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als nicht zulässig, weitere Mobilfunkstationen zu genehmigen.
Die Klägerin begründete den von ihr erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid damit, dass sie auf der Einhaltung des abgeschlossenen Mietvertrages bestehe. Das notwendige Sachbescheidungsinteresse sei daher gegeben. Dem Vorhaben stünden auch keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im Außenbereich privilegiert. Öffentliche Belange stünden ihm nicht entgegen und es sei auch eine ausreichende Erschließung gesichert. Die an dem Träger anzubringenden sog. GSM-Antennen würden die Ortsbereiche XXX und XXX sowie die L XXX zwischen dem Bahnhof XXX und XXX im XXX mit Mobilfunk versorgen. Der Standort sei darüber hinaus im Zusammenhang mit den in der Umgebung vorhandenen Basisstationen XXX, XXX und XXX zu sehen. Der geplante Mast ermögliche über Richtfunk auch die erforderliche Verbindung zur Station in XXX, um auflaufende Daten von dort in Richtung der Zentralstelle in XXX weiterleiten zu können. Für die Richtfunkverbindung sei der Sichtkontakt zwischen der Antenne an dem Mast und der Gegenstelle erforderlich. Der Mast werde im Übrigen auch von den drei anderen Netzbetreibern, den Firmen t-mobile, vodafone D 2 sowie e-plus mitgenutzt werden. Auch ihnen ermögliche der Träger die Beseitigung bestehender Versorgungslücken. Als Alternativstandort komme einzig der Standort im Staatswald "XXX" in Betracht, dem die Beklagte aber ebenfalls ablehnend gegenüber stehe. Dem geplanten Antennenträger stünden keine der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange entgegen. Der Maststandort befinde sich in einer bereits technisch vorgeprägten Umgebung neben dem Wasserhochbehälter und in der Nähe einer Hochspannungsleitung. Aus Blickrichtung der Ortschaft XXX werde die untere Hälfte des Mastes von vorhandenen, etwa 25 m hohen Laubbäumen verdeckt. Gleiches gelte für die Blickrichtung aus der Ortschaft XXX. Lediglich von Osten aus gesehen werde der Mast im unteren Bereich nicht von Bäumen verdeckt. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass sich wegen des Waldhintergrunds der untere Mastteil ab einer bestimmten Entfernung ebenfalls nicht mehr von dem Wald unterscheiden lasse. Bewusst sei eine landschaftsverträgliche Schleuderbeton-Mastkonstruktion gewählt worden, bei der sich der Träger nach oben hin deutlich bis auf einen Durchmesser von nur noch 84 cm verjünge. Aufgrund der schmalen Silhouette desjenigen Teils des Mastes, der die vorhanden Bäume überrage, dürfe sich dessen Fernwirkung in Grenzen halten. In der Umgebung befänden sich im Übrigen bereits weithin sichtbare technische Anlagen, die den Mast von den Ausmaßen her bei Weitem überträfen. Dabei handele es sich um den Fernsehturm bei XXX sowie den SWR-Mast auf dem XXX. Die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Station werde durch die erteilte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2001 wies das Regierungspräsidium XXX den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse sowie Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.08.2001 zugestellt.
Am 27.09.2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 21.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 15.12.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin an, es könne keine Rede davon sein, dass es ihr an einer privatrechtlichen Berechtigung zur Nutzung des Baugrundstücks fehle. Eine abschließende Klärung darüber, ob die Beklagte den Mietvertrag vom November 2000 wirksam gekündigt bzw. angefochten habe, könne nach wie vor erfolgen. Eine Obliegenheit der Klägerseite, insoweit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, bestehe nicht.
Ihr Vorhaben sei auch gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Alt. 1 BauGB stünden ihm nicht entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Privilegierung ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen bewirke. Ein privilegiertes Vorhaben sei nur dann im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig, wenn ihm ein öffentlich-rechtlicher Belang entgegenstehe, während es bei sonstigen Vorhaben ausreiche, dass öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Durch die generelle Verweisung privilegierter Vorhaben in den Außenbereich habe der Gesetzgeber eine planerische Entscheidung zu deren Gunsten getroffen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange werde damit ausdrücklich in Kauf genommen. Eine außergewöhnliche Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes löse der Funkmast nicht aus. Er solle innerhalb des vorhandenen, bereits mit einer etwa 2 m hohen Umzäunung versehenen Geländes für den Wasserhochbehälter errichtet werden. In 20 m Entfernung verlaufe eine Niederspannungsfreileitung, deren Masten eine Höhe von etwa 15 m aufwiesen. Das Vorhaben befinde sich demnach in einem bereits von technischen Bauten gekennzeichneten Landschaftsbild. Der Standort befinde sich lediglich am äußersten Rand des Landschaftsschutzgebiets "Albtalplatten und Herrenalber Berge", welcher von der Nähe zu besiedeltem Gebiet geprägt sei. Auch würden durch das Vorhaben keine landschaftsbelastenden Erschließungsmaßnahmen hervorgerufen. Die Zuwegung zum Wasserbehältergelände sei bereits asphaltiert, sie müsse nicht eigens angelegt werden. Zwar könne eine gewisse Beeinträchtigung naturschützerischer Belange angenommen werden, diese gingen aber nicht über das durchschnittliche Maß hinaus, das mit einer Platzierung von Funkmasten im Außenbereich verbunden sei.
Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Zwar sei zwischenzeitlich ein Alternativstandort im benachbarten Staatswald in Aussicht gestellt worden, eine Baugenehmigung für diesen Standort sei jedoch vom Landratsamt XXX verweigert worden, so dass der Ersatzstandort nach der eigenen Auffassung des Landes nicht zur Verfügung stehe. Das Argument, dass das angestrebte Vorhaben gegen das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs verstoße, sei damit hinfällig geworden. Im Übrigen aber fehle es auch an einer Begründung, weshalb der in Aussicht genommene Standort unter Naturschutzgesichtspunkten dem vorliegend in Rede stehenden Standort vorzuziehen sei.
Der öffentliche Belang der Vermeidung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift könne nur dann angenommen werden, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört werde und das Vorhaben in jeder Hinsicht unangemessen sei. Eine ästhetische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des Ausmaßes, dass sie zu einem Entgegenstehen dieses öffentlichen Belanges führen würde, sei aber vorliegend nicht gegeben. Ebenso wenig stehe dem Vorhaben der öffentliche Belang der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 Alt. 4 BauGB entgegen.
Schließlich sei die Nichtzulassung des Vorhabens mit der Begründung, von ihm gingen Gesundheitsgefahren aus, rechtswidrig. Denn die Anlage halte die von der 26. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte ein. Damit gehe von ihr nach dem heutigen Stand der Wissenschaft keine Gesundheitsgefahr aus. Die 26. BImSchV sei, was die Beurteilung der Anlage in Bezug auf deren Unbedenklichkeit für die Gesundheit angehe, abschließend, und die Gemeinde als Genehmigungsbehörde sei hieran gebunden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Bauantrag sei bereits unzulässig, da das Eigentumsrecht an dem Grundstück der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehe, solange keine zivilrechtliche Entscheidung darüber vorliege, ob die ausgesprochene Kündigung des "Freiflächen-Mietvertrags" unwirksam sei oder die Anfechtung keinen Erfolg habe.
Auch aus formellen naturschutzrechtlichen Gründen sei die Beklagte gehindert, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, denn nach § 7 der einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfe die Errichtung baulicher Anlagen einer Erlaubnis. Diese werde dadurch ersetzt, das die untere Naturschutzbehörde der Baugenehmigung zustimme, was aber nicht geschehen sei.
Im Übrigen sei das Vorhaben nach § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Telekommunikationsanlagen seien im Außenbereich nur dann privilegiert, wenn sie einen spezifischen Standortbezug aufwiesen. Der verlangte Standortbezug sei bei dem Bauvorhaben der Klägerin aber nicht gegeben, weil der in der Nähe gelegene Standort im Staatswald "XXX" funktechnisch ebenso geeignet und darüber hinaus nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde landschaftsverträglicher sei. Hieraus folge, dass das streitgegenständliche Vorhaben kein privilegiertes, sondern lediglich ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei. Weil es öffentliche Belange beeinträchtige, sei es planungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtige das Landschaftsbild. Der geplante Mast wäre aus Richtung Norden und Nordwesten vollständig einsehbar, von XXX aus würde er daher in voller Höhe gesehen werden. Durch die Topographie werde auch eine Fernwirkung hervorgerufen, der Mast wäre über mehrere Kilometer sichtbar. Er verunstalte damit das geschützte Landschaftsbild des Albtales und seiner angrenzenden Höhenzüge. Darüber hinaus beeinträchtige der Mast die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert.
Fürsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben auch als privilegiertes Vorhaben unzulässig sei, weil ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dem Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie dem Landschaftsbild sei ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse der Klägerin an der Ausführung des Bauvorhabens. Diese Bewertung folge daraus, dass das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet ausgeführt werden solle. Der Außenbereich des Ortsteiles XXX genieße wegen der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung einen über § 35 BauGB und die §§ 10 ff. NatSchG hinausgehenden Schutz.
Schließlich gebiete die Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung, deren Sorgen und Bedenken ernst zu nehmen und die Auswirkungen des Mobilfunks kritisch zu prüfen. Solches sei auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zulässig, da die dortige Aufzählung der öffentlichen Belange nicht abschließend sei. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit stelle unter Vorsorgegesichtspunkten einen eigenständigen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 BauGB dar. Zum Beleg der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde auf das Themenpapier Nr. 05/2001 der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments verwiesen. Bis zu einer wissenschaftlich eindeutigen Klärung der Gefahren durch Mobilfunksendeanlagen könnten daher keine neuen Basisstationen zugelassen werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Beklagten bereits ein ausreichender Versorgungsgrad für Mobilfunk gegeben sei. Eine Intensivierung der Strahlenbelastung durch neue Sendeanlagen sei deshalb unter sachgerechter Bewertung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit auch vor dem Hintergrund der Art. 12 und 14 GG nicht mehr gerechtfertigt.
Die Kammer hat das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren und das parallel von der Klägerin betriebene Verfahren betreffend den Standort im Staatswald "XXX" (Az.: 4 K 3189/01) zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter der Klägerin, diese beabsichtige in erster Linie die Verwirklichung einer Funkbasisstation bei dem XXX Wasserhochbehälter. Sofern der diesbezüglichen Klage stattgegeben werde, sei man mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens betreffend den Standort im Staatswald einverstanden.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vorhabensstandort und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Dabei wurden mehrere Lichtbilder aufgenommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft Verfahrensakten und 1 Heft "Bürgerproteste") sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums XXX vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin kommt insbesondere das für jede Klageerhebung erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ihr insoweit nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, sie könne wegen des unter dem 21.05.2001 gekündigten und angefochtenen Freiflächen-Mietvertrags vom 02./17.11.2000 von vorneherein kein Interesse mehr an der Verfolgung ihres Baugesuchs haben.
Gemäß § 58 Abs. 3 LBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Besteht auf sie ein Rechtsanspruch, weil alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, kann es danach auf privatrechtliche Vorschriften und auf private Rechte Dritter nicht mehr ankommen. Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baurechtsbehörde ist, die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sich die Rechtslage zivilrechtlich darstellt. Etwaige private Rechte Dritter können aber dazu führen, dass einem Bauantrag das für jeden Antrag auf behördliches Tätigwerden nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts erforderliche Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Dieser Grundsatz kommt insbesondere zum Tragen, wenn der Bauherr an der Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist und diese deshalb für ihn ersichtlich nutzlos wäre. Der Verpflichtungsklage eines Bauherrn fehlt danach das Rechtsschutzinteresse, wenn der Verwertung der erstrebten Genehmigung zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich "schlechthin nicht ausräumen lassen", bzw. wenn die der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehenden privaten Rechte Dritter offensichtlich sind (vgl. Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58 Rn 100 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Für den vorliegenden Fall kann solches indes nicht angenommen werden. So ist bislang weder gerichtlich geklärt worden, ob die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung/Anfechtung des Freiflächenmietvertrages vom 02./17.11.2000 wirksam ausgesprochen werden konnte, noch lässt sich für die Kammer ohne Weiteres erkennen, ob der Freiflächen-Mietvertrag nach dem Ausspruch der Kündigung bzw. Anfechtung keinen Bestand mehr hat und die Klägerin hieraus keine Rechte mehr für sich ableiten kann. So lässt sich etwa nicht auf Anhieb erkennen, dass der Beklagten ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags (vgl. § 4 Abs. 4 des Vertragstextes) zur Seite stand, und es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auf der Seite der Beklagten ein, wie diese geltend gemacht hat, Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, nämlich über die Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit einer Mobilfunksendeanlage, gegeben war. Letzterem dürfte nach der Auffassung der Kammer bereits entgegenstehen, dass - ausweislich der beigezogenen Behördenakten - im Vorfeld des Abschlusses des Freiflächen-Mietvertrags in dem Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten am 19.07.2000 eine ausführliche Diskussion über das Vorhaben der Klägerin unter Einbeziehung der sog. Elektrosmog-Problematik stattgefunden hat und auch in der abschließenden Beratung im Gemeinderat der Beklagten am 10.10.2000 eine entsprechende Beratung erfolgt ist, auf deren Grundlage der Rat sodann bei einer Enthaltung und ohne Gegenstimmen die Verwaltung mit dem Abschluss des Mietvertrags beauftragt hat.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Kündigung/Anfechtung des Mietvertrags ein rechtliches Hindernis darstellt, das einer Verwertung der erstrebten Baugenehmigung seitens der Klägerin schlechthin entgegensteht (vgl. zu derselben Problematik auch Amtsgericht Gummersbach, Urt. v. 13.12.2001 - 2 C 520/01 -, nachgewiesen bei Juris, wonach eine Gemeinde, die einem Mobilfunkbetreiber die Errichtung einer Funkübertragungsstelle auf einem gemeindeeigenen Grundstück erlaubt, kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hat, wenn die Regulierungsbehörde der Telekommunikation und Post eine Standortbescheinigung erteilt hat).
II. Die Klage ist mit dem gestellten Bescheidungsantrag auch begründet.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Bescheidungsantrag ist als sachdienlich anzusehen. Denn der Baurechtsbehörde der Beklagten kommt im Rahmen ihrer Entscheidung über das Baugesuch der Klägerin - soweit sie auch eine Prüfung in naturschutzrechtlicher Hinsicht vorzunehmen hat - Ermessen zu, welches im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeübt werden kann. Daneben bedarf es seitens der Baurechtsbehörde auch noch einer Prüfung des Vorhabens der Klägerin in bauordnungsrechtlicher Hinsicht.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 15.12.2000 für die Errichtung einer Funkbasisstation mit Antennenmast für Mobilfunk und einer offenen Überdachung für die Mobilfunktechnik auf dem Grundstück FlSt.Nr. 836/1 der Gemarkung XXX zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 21.06.2001 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 21.08.2001 sind daher rechtswidrig und aufzuheben.
Das Vorhaben der Klägerin ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als zulässig anzusehen, denn es entspricht der Vorschrift des § 35 BauGB (vgl. im Folgenden unter 1.). Es ist insbesondere als im Außenbereich privilegiert anzusehen (vgl. 1.1), seine ausreichende Erschließung ist gesichert (vgl. 1.2) und ihm stehen auch keine öffentlichen Belange entgegen (vgl. 1.3). Schließlich können auch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes nicht bereits zwingend zu einer Versagung des Vorhabens der Klägerin führen (vgl. 2.).
1.
1.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Bauvorhaben der Klägerin um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind im Außenbereich Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen, worunter das streitgegenständliche Vorhaben ohne Zweifel zu fassen ist, im Grundsatz in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulässig.
Der von der Klägerin zur Errichtung beabsichtigte Mobilfunksendemast erfüllt nach Auffassung der Kammer auch das von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB herausgearbeitete Erfordernis, dass eine Privilegierung der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben im Außenbereich nur dann in Betracht kommt, wenn es zu dem ausgewählten Standort einen spezifischen Bezug aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, NVwZ 1995, 64; VGH Bad-Württ., Beschl. v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 715; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.05.2001 - 7 A 354/01 -, nachgewiesen bei Juris; Bay.VGH., Beschl. v. 31.01.2001, BauR 2002, 439; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.09.2000, NVwZ-RR 2001, 371; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.04.2001, - 7 K 173/00 - und Urt. v. 16.10.2001 - 2 K 697/01; VG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2002 - 6 K 2179 /00 -). Dieses Erfordernis dient im Rahmen der Systematik des § 35 BauGB in erster Linie dem Willen des Gesetzgebers, den Außenbereich soweit wie möglich von einer Bebauung freizuhalten und begegnet - bezogen auf das im vorliegenden Fall in Streit stehende Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen - einer Ausuferung der Anzahl solcher Anlagen im Außenbereich. Es ist danach erforderlich, dass die von der Klägerin geplante Anlage ihrem Gegenstand und Wesen nach auf die geographische und geologische Eigenart des konkreten Standorts angewiesen ist, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. An einer solchen spezifischen Gebundenheit würde es fehlen, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Standorten zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und nirgendwo anders ausgeführt werden kann. Andernfalls droht die Gefahr, dass nahezu an jeder Stelle im Außenbereich Mobilfunksendeanlagen errichtet werden könnten.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht und diesem folgend der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben indes klargestellt, dass bei der Überprüfung des spezifischen Standortbezugs eines Außenbereichsvorhaben keine kleinliche Prüfung angebracht ist. Ein spezifischer Standortbezug sei nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit. So sehr es sich allerdings verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so sehr verbiete es sich aber auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, NVwZ 1995, 64; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.08.1997, NVwZ-RR 1998, 715).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass und warum der von ihr geplante Sendemast an der vorgesehenen Örtlichkeit und allenfalls noch an dem im behördlichen Verfahren in Aussicht genommenen Alternativstandort errichtet werden muss, er also gerade nicht an jeder beliebigen Stelle im Außenbereich des Gemeindegebietes der Beklagten oder der angrenzenden Gemeinde XXX ausgeführt werden kann. Die Funktion des Sendemastes ist es nämlich, ein bestimmtes relativ kleinräumiges Gebiet, eine sog. Funkzelle, zu versorgen, was einen möglichst zentralen Standort innerhalb der zu versorgenden Zelle voraussetzt. Die vorgegebene schwierige topografische Situation der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Funkzelle, die einerseits die östlich des Albtals gelegenen Höhenzüge aber auch den Talgrund des Albtals mitumfasst, bedingt die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem relativ exponierten Standort. Für die Kammer lässt sich die Erklärung der Klägerin nachvollziehen, wonach insoweit der in Aussicht genommene Standort beim Wasserhochbehälter XXX sowie allenfalls noch der Alternativstandort im Staatswald "XXX", der indes etwas ungünstiger ist und aus diesem Grund die Errichtung eines wesentlich höheren Mobilfunksendemastes erfordern würde, in Betracht kommen. Bei einer zu der Frage des Standortbezugs anzustellenden nicht kleinlichen Betrachtung erfüllt daher der von der Klägerin in Aussicht genommene Standort beim Wasserhochbehälter XXX auf dem Grundstück Flst. Nr. 836/1 der Gemarkung XXX die genannten Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.
1.2 Da das Vorhaben der Klägerin unmittelbar an einer bereits vorhandenen Fahrstraße zur Ausführung kommen soll, ist auch ohne Zweifel dessen ausreichende Erschließung i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem Standort ist ohne Weiteres gewährleistet.
1.3 Der Errichtung der Anlage stehen auch keine öffentlichen Belange i.S. v. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Welche Belange insoweit Berücksichtigung zu finden haben, lässt sich im Einzelnen der Regelung des § 35 Abs. 3 BauGB entnehmen, die jedoch unmittelbar lediglich für - im Außenbereich nicht privilegierte - sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB Geltung beansprucht.
Die hier allein in Rede stehenden öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (Natur- und Landschaftsschutzbelange sowie der Erholungswert der Landschaft) können in dem vorliegenden Fall nicht als so gewichtig angesehen werden, dass ihnen gegenüber die Privilegierung des Bauvorhabens der Klägerin zurücktreten müsste. Dabei ist, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die generelle Verweisung privilegierter Vorhaben in den Außenbereich bereits eine Art planerische Entscheidung zu deren Gunsten getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1960, BVerwGE 28, 148). Einem privilegierten Vorhaben kommt daher ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von ihm berührten öffentlichen Belangen zu als den von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich planungsrechtlich nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen, während es für die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines lediglich sonstigen Vorhabens ausreicht, dass dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt.
1.3.1 Als im Rahmen der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB relevante schädliche Umwelteinwirkungen werden bei Mobilfunksendeanlagen (Mobilfunkbasisstationen) im Allgemeinen deren thermische und athermische Auswirkungen diskutiert.
Den thermischen Auswirkungen, also den Auswirkungen, die lediglich aufgrund der Abstrahlung von Wärme hervorgerufen werden, tragen bei den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. §§ 22 ff. BImSchG), zu denen auch die Mobilfunkbasisstationen gehören, die Regelungen der auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 2 BImSchG erlassenen 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I 1966) Rechnung. So sind Hochfrequenzanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV (ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer bestimmten, dort näher bezeichneten Sendeleistung) gem. § 2 der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Grenzwerte nicht überschritten werden. Die amtliche Begründung zu § 2 der 26. BImSchV (BR-DrS. 393/96) führt insoweit aus, dass für die biologischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder der vom menschlichen Körper aufgenommene Energieanteil maßgeblich sei. Dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder sei die Erwärmung des Gewebes, weil der größte Teil der absorbierten Energie in Wärme umgewandelt werde. Der erfolgten Grenzwertfestsetzung liege daher als Bezugsgröße die Energieabsorption zu Grunde, die als spezifische Absorptionsrate (SAR) in Watt pro Kilogramm Körpermasse angegeben werde.
Dass die von der Klägerin geplante Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten wird, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. auch die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 24.01.2001).
Sogenannte athermische (nicht-thermische) Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder sind dagegen bei dem Erlass der 26. BImSchV mangels ihrer Verifizierbarkeit außer Betracht geblieben. Dass es sich hierbei gleichwohl um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, kann die Kammer nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen.
Die Kammer schließt sich im Hinblick auf Mobilfunksendeanlagen (Mobilfunkbasisstationen) der diesbezüglich vorliegenden einheitlichen Rechtsprechung an, nach welcher schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB durch den Betrieb dieser Anlagen bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach heutigem Stand von Forschung und Technik - nicht hervorgerufen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.02.2002, BauR 2002, 1222 = EuGRZ 2002, 276; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2002, NVwZ-RR 2003, 26 = VBlBW 2003, 72, Beschl. v. 02.01.1997, NVwZ 1997, 704 = VBlBW 1997, 182; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.01.2001, NVwZ 2001, 456; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1997, DÖV 1998, 431; Bay.VGH, Beschl. v. 31.01.2001, BauR 2002, 439; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.09.2001 - 1 A 10382/01 - u. Beschl. v. 20.08.2001, NVwZ-RR 2002, 17; Hess. VGH, Beschl. v. 29.07.1999, NVwZ 2000, 694; VG Schleswig, Urt. v. 22.08.1997, NVwZ 1998, 434; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2002, NVwZ-RR 2002, 825; VG Stuttgart, Urt. v. 15.01.2002 - 6 K 2179/00 - u. Beschl. v. 09.04.2001 - 6 K 1141/01; VG Sigmaringen, Urt. v. 16.10.2001 - 2 K 697/01 u. Urt. v. 25.04.2001 - 7 K 1173/00; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.09.2002, NZM 2003, 216; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.11.2000 MMR, 2001, 316; Landgericht München I, Urt. v. 27.03.2002, NVwZ-RR 2002, 647; vgl. im Übrigen zur selben Problematik: Determann, NVwZ 1997, 647; Hoppenberg, NVwZ 1997, 12; Kutscheidt, NJW 1997, 2481; Kirchberg, NVwZ 1998, 375 und 441). Die 26. BImSchV berücksichtigt Grenzwertempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und der beim Bundesamt für Strahlenschutz (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Zwar trifft der Einwand zu, die Auswirkungen thermischer und athermischer Effekte durch elektromagnetische Felder seien nicht in jeder Hinsicht erforscht und daher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, er führt jedoch auch vor dem Hintergrund der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu keiner anderen Bewertung. Bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kommt nämlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht etwa, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Verletzung der genannten Schutzpflicht kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzureichend sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben. Hierauf bezogen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.02.2002 (a.a.O) ausgeführt, dass keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen bestehe. Geltende Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar sei, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Hiervon könne aber solange keine Rede sein, wie sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch nicht abschätzen ließe. Dementsprechend verlange die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Emissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, komme dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Es sei allein Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber könne gerichtlich erst festgestellt werden, wenn sie evident sei, etwa wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sei. Soweit Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen in Frage stünden, fänden Untersuchungen bereits seit längerem auf internationaler Ebene und fachübergreifend statt, insbesondere auch zu den in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte. Die Forschungen seien nach wie vor keineswegs abgeschlossen, vielmehr sei die Zahl neuer Forschungsarbeiten äußerst groß. In dieser Situation könne durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Diese Aufgabe werde von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen, u.a. von einer beim Bundesamt für Strahlenschutz gebildeten Arbeitsgruppe von Experten aus den mit dem Forschungsgegenstand befassten Fachrichtungen. Durch die Gerichte könne eine kompetente eigene Risikobewertung erst dann erfolgen, wenn die Forschungen soweit fortgeschritten seien, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen ließe, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten.
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer auch von Bedeutung, dass anlässlich der erfolgten Zustimmung des Bundesrates zu der 26. BImSchV dieser in einer Entschließung die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert hat, sich auf nationaler und internationaler Ebene für eine Intensivierung der Grundlagenforschung zu den biologischen Wirkungsmechanismen elektromagnetischer Felder einzusetzen, um die bestehenden Wissenslücken auf diesem Gebiet zu schließen und die Schutz- und Vorsorgeregelungen auf eine verlässliche Basis zu stellen, sowie dem Bundesrat einen Bericht darüber vorzulegen, wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die Bewertung der Möglichkeit langfristiger Gesundheitsschäden durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder ergeben (vgl. BR-DrS 393/96-Beschluss).
Die Kammer hat keinen Grund anzunehmen, dass die Bundesregierung diesem Anliegen des Bundesrates nicht nachkommen würde. So hat sie entsprechend einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 09.12.2002 (Ausarbeitung 6/03, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu biologischen Wirkungen von Mobilfunkstrahlung) für den Zeitraum von 2002 bis 2005 mehr als 20 Millionen Euro für die Erforschung möglicher gesundheitlicher Risiken von Mobilfunkstrahlung zur Verfügung gestellt. Gegenwärtig befassen sich nach Kenntnis der Kammer auch bereits zahlreiche Forschungsvorhaben mit dieser Thematik, welche in einer Studie der Weltgesundheitsorganisation WHO, die bis 2004/2005 erarbeitet wird, einer zusammenfassenden Würdigung zugeführt werden sollen (vgl. im Übrigen zu der Problematik des Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung: Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Elektromagnetische Felder im Alltag, Karlsruhe 2002; Bundesamt für Strahlenschutz, Mobilfunk und Sendetürme, Salzgitter; BWGZ 2001 Heft 20, Schwerpunkt Mobilfunk).
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die gegenwärtig geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV so bemessen sind, dass Gesundheitsgefahren auf Grund hochfrequenter elektromagnetischer Felder, wie sie beim Mobilfunk auftreten, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu befürchten sind. Gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier insbesondere durch athermische Effekte konnten bislang nicht schlüssig nachgewiesen werden, sodass sie von der Bundesregierung (noch) nicht in die Grenzwertsetzung einbezogen werden müssen (ebenso: Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Landtags von Baden-Württemberg, BWGZ 2002, 75).
Nichts anderes lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Themenpapier Nr. 05/2001 der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments vom Februar 2001 entnehmen. Denn auch dieses Papier geht davon aus, dass entsprechend der einschlägigen Fachliteratur noch keine exakten Rückschlüsse auf langfristige Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung gezogen werden könnten.
Nach alledem vermag die Kammer für den vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass dem Vorhaben der Klägerin entgegenzuhalten ist, von ihm gingen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB aus.
1.3.2 Der Errichtung eines Mobilfunksendemasts an dem von der Klägerin vorgesehenen Standort stehen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht des Weiteren nicht die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Gesichtspunkte entgegen.
Keine Zweifel bestehen diesbezüglich, was die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB angeführten Gesichtspunkte des Boden- und des Denkmalschutzes angeht. Aber auch der öffentliche Belang des Erhalts der natürlichen Eigenart der Landschaft steht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen, denn dieser Belang hebt nicht etwa auf eine optische Abweichung von der vorgegebenen Landschaft ab, sondern hat den Schutz und Erhalt der an dem Vorhabensstandort anzutreffenden konkreten Bodennutzung zum Gegenstand. Er wäre daher nur beeinträchtigt, wenn das Vorhaben in funktioneller Hinsicht eine Abweichung von der bereits gegebenen Landschaftsnutzung darstellen würde (zum Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft vgl. Dürr in Brügelmann, Komm. zum BauGB, § 35 Rdnr. 92 f.) . Solches kann indes für das in Streit stehende Bauvorhaben nicht angenommen werden. Zwar soll es auf einem Grundstück zur Ausführung kommen, das in der Hauptsache mit Wald bestanden ist und daher in erster Linie forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Jedoch ist seine Errichtung direkt neben einer auf einer Teilfläche des Grundstücks bereits vorhandenen Anlage der Wasserversorgung beabsichtigt, sodass das Vorhaben, bei dem es sich ebenfalls um eine Versorgungseinrichtung handelt, gerade nicht als im Widerspruch zu der bereits gegebenen Nutzung des Außenbereichs stehend angesehen werden kann.
Der in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein des Vorhabensstandorts beim Hochwasserbehälter XXX sowie der näheren Umgebung des Grundstücks FlSt.Nr. 836/1 hat für die Kammer des Weiteren nicht ergeben, dass das Vorhaben der Klägerin das vorhandene Landschaftsbild verunstalten würde.
Wie bereits ausgeführt hat der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben dem Außenbereich im Grundsatz "planähnlich" zugewiesen. Ob ihnen öffentliche Belange entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Ein Ermessensspielraum steht ihr dabei nicht zu. Diese "nachvollziehende" Abwägung ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 19.07.2001, BauR 2002, 41 und Urt. v. 13.12.2001, DVBl. 2002, 706 = BauR 2002, 751). Ruft das beabsichtigte Bauvorhaben z.B. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes hervor, ist es auch als im Außenbereich grundsätzlich privilegiertes Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, denn mit der Privilegierungsentscheidung in § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber noch keine Entscheidung über den konkreten Standort der baulichen Anlage getroffen (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69/01 -, nachgewiesen bei Juris). In jedem Einzelfall ist vielmehr zu prüfen, ob der von dem Bauherrn für das Vorhaben in Aussicht genommene Außenbereichsstandort weiter diejenigen Voraussetzungen erfüllt, die der Gesetzgeber auch an privilegierte Vorhaben stellt (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000, BauR 2000, 428, Beschl. v. 03.06 1998, NVwZ 1998, 960, Beschl. v. 13.11.1996, BRS 58 Nr. 86 u. Urt. v. 19.06.1991, BRS 52 Nr. 78; Bay. VGH, Urt. v. 25.03.1996, NVwZ 1997, 1010).
Durch § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB soll nicht nur die durch förmlichen Natur- und Landschaftsschutz unter Schutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt werden. Vielmehr soll unabhängig hiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Denn das städtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, BRS 59, Nr. 90 = NVwZ 1998, 58 und vom 22.06.1990, BRS 50, Nr. 84 sowie Beschl. v. 29.04.1968, BRS 20, Nr. 59). Indes führt nicht bereits eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Vielmehr muss hierfür eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sein, von welcher nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, a.a.O., Beschl. v. 15.10.2001, a.a.O.). Das Verunstaltungsverbot dient dem optischen Landschaftsschutz. Es stellt klar, dass - anders als bei der sog. funktionellen Betrachtungsweise, die bei der Beurteilung der natürlichen Eigenart der Landschaft anzustellen ist - in ästhetischer Hinsicht nicht jede Abweichung von der Umgebung relevant ist. Vielmehr muss es sich um eine schwerwiegende negative Abweichung handeln, d.h. um einen besonders groben Eingriff in ein wegen seiner Schönheit erhaltenswertes Landschaftsbild (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.05.2000, SächsVBl. 2000, 244). Allein die Verwendung neuer Baumaterialien oder Bauformen ist in der Regel noch nicht dazu geeignet, eine Verunstaltung hervorzurufen (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, NVwZ 1995, 64; OVG Schleswig, Urt. v. 21.02.1996 - 1 L 202/95 -, nachgewiesen bei Juris).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung des Landschaftsbilds durch ein Bauvorhaben hervorgerufen werden würde, ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene und durch die vorhandenen Gebietscharakteristika geprägte Situation maßgebend. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Bewertung ist zu berücksichtigen, dass bei einem Bauvorhaben, welches etwa in exponierter Lage in der Landschaft zur Ausführung kommen soll, ein schärferer Maßstab angebracht sein kann. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.06.2001, BauR 2001, 1881). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion ist. Insoweit bilden der Baukörper und dessen Nutzungszweck eine Einheit. Allein diese Einheit verleiht dem Vorhaben seine prägende Gestalt (BVerwG, Beschl. v. 05.10.2001, BauR 2002, 1052).
Das Gericht ist - entsprechend diesen Maßgaben - aufgrund des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins nicht zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben der Klägerin als das Landschaftsbild verunstaltend im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 BauGB angesehen werden kann. Es würde zwar das vorgegebene Landschaftsbild in einem gewissen Umfang beeinträchtigen, der Grad einer Verunstaltung würde durch das Vorhaben indes nicht erreicht werden.
Maßgebend hierfür ist nach Einschätzung der Kammer, dass der von der Klägerin zur Errichtung beabsichtigte ca. 40 m hohe Sendemast - nur dieser würde einschließlich der an seiner Spitze angebrachten Sendeanlagen besonders in Auge fallen - sich in einen vorhandenen Waldrand, der von etwa 20 bis 25 m hohen Bäumen gebildet wird, jedenfalls mit seiner unteren Hälfte einordnen würde. Anders als ein in der freien Landschaft stehender Sendemast würde der von der Klägerin geplante Mast daher in einer das Landschaftsbild weniger belastenden Weise zur Ausführung kommen. Er würde sich, so gut es geht, der vorhandenen natürlichen Umgebung, die durch den Wechsel von Wald und freien Wiesenflächen gekennzeichnet ist, anpassen.
Die Kammer verkennt bei ihrer Einschätzung nicht, dass der Sendemast allerdings mit seiner oberen Hälfte und daher mit einer Länge etwa 15 bis 20 m den vorhandenen Waldbestand überragen würde. Sie kann hierin jedoch gleichwohl keine Verunstaltung des vorhandenen Landschaftsbildes erkennen. Insoweit ist vielmehr in Rechnung zu stellen, dass - wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat - die nähere Umgebung des in Aussicht genommenen Vorhabensstandortes mit einzelnen Bauwerken und technischen Anlagen versehen ist, die bereits gegenwärtig das vorhandene Landschaftsbild nicht als vollkommen unberührt erscheinen lassen. So ist - abgesehen von dem auf dem Vorhabensgrundstück bereits errichteten Wasserhochbehälter - entlang der Fahrstraße zwischen den Ortsteilen XXX und XXX eine Stromfreileitung errichtet, die in dem hier fraglichen Bereich mehrere Holzmasten, aber auch noch stärker ins Auge fallende Metallgittermasten mit einer Höhe von etwa 15 m aufweist. Einer jener Metallgittermasten ist schräg gegenüber dem Wasserhochbehälter errichtet. Der von der Klägerin geplante Sendemast würde daher keineswegs das erste ins Auge fallende Bauwerk in dem hier fraglichen Landschaftsbereich darstellen.
Was die - von der Beklagten auch beanstandete - Sichtbarkeit des in Streit stehenden Bauvorhabens angeht, muss anhand des eingenommenen Augenscheins festgestellt werden, dass sich dieses etwa genau in der Mitte zwischen den Ortsteilen XXX der Beklagten und Spielberg der benachbarten Gemeinde XXX befinden und zu den jeweiligen Ortsrandbebauungen jeweils ca. einen halben Kilometer Abstand halten wird. Von dem Ortsteil XXX aus gesehen wäre der Sendemast hinter einem Waldstück gelegen. Vom Ortsteil XXX aus wäre er lediglich von der südwestlichen Ortsrandbebauung aus zu erkennen; das Gelände dieses Ortsteils im Übrigen fällt relativ steil nach Westen hin ab, so dass der Mast von den tiefer gelegenen Wohngebieten aus gar nicht wahrnehmbar wäre. Eine Sichtbarkeit des Mastes aus mittlerer Entfernung wäre daher lediglich in einem eingeschränktem Maße gegeben. Soweit die Beklagte des Weiteren auch eine landschaftsunverträgliche Fernsichtwirkung des Mastes, bezogen auf die Hügellandschaft des Alb- und Pfinzgaus geltend gemacht hat, muss ihr nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein entgegengehalten werden, dass dieser (weitere) Landschaftsbereich bereits gegenwärtig einige durchaus ins Auge fallende Sendemasten aufweist. Hierzu gehören der Rundfunksendeturm bei XXX, der Sendeturm auf dem XXX über XXX sowie ein Mobilfunksendemast am Ortsrand des Ortsteils XXX.
Nach allem müsste zwar eine durchaus störende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Falle einer Errichtung des Sendemastes angenommen werden, von einer Verunstaltung in dem dargestellten Sinne kann jedoch nach Auffassung der Kammer eben nicht ausgegangen werden.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung des Sendemastes der Erholungswert der vorgegebenen Landschaft so stark in Mitleidenschaft gezogen werden würde, dass dieser in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB ebenfalls genannte Gesichtspunkt einer Errichtung des privilegierten Vorhabens entgegenstünde. Es trifft zwar zu, dass sich die hier von der Errichtung des Mastes betroffene Landschaft des Albgaus und insbesondere das sich an das Vorhabensgrundstück anschließende Landschaftsschutzgebiet "Waldbronner Albgau" in dem engeren Bereich zwischen den Ortsteilen XXX und XXX - was die Wahrnehmung betrifft - auch für Erholungssuchende verändern würde. Die Kammer vermag aber nicht davon auszugehen, dass nach einer Errichtung der Sendeanlage durch die Klägerin die Erholungsfunktion eben dieser Landschaft verloren ginge bzw. Erholungssuchende, wie etwa Wanderer oder Radfahrer, die Gegend meiden würden.
Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass dem Vorhaben der Klägerin Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. zu diesem Merkmal Dürr in Brügelmann, Komm. zum BauGB, § 35 Rn 88 ff.) entgegenstünden.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB auch im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegenstehen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung steht (BVerwG, Urt. v. 20.10.1978, DÖV 1999, 212, Urt. v. 18.02.1983, BVerwGE 67, 33; Urt. v. 13.04.1983, BVerwGE 67, 84, Urt. v. 19.04.1985, BauR 1985, 544, Beschl. v. 02.02.2000, BauR 2002, 1311).
Dem entsprechend ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung, ob das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die das Vorhabensgrundstück umfassende Verordnung des Regierungspräsidiums XXX über das Naturschutzgebiet "Albtal und Seitentäler" und das Landschaftsschutzgebiet "Albtalplatten und Herrenalber Berge", Landkreise Karlsruhe, Enzkreis, Rastatt und Calw vom 01.06.1994 (GBl. S. 360 ff.) und insbesondere im Hinblick auf die in der Vorordnung normierten Schutzvorschriften - etwa im Rahmen einer von der zuständigen Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung - gestattet werden könnte.
Gem. § 6 der Schutzgebietsverordnung sind in dem fraglichen Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere Maßnahmen, die das Landschaftsbild nachteilig verändern oder die den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft beeinträchtigen. § 7 der Schutzgebietsverordnung regelt jedoch insoweit einen Erlaubnisvorbehalt, der sich u.a. auf die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der Landesbauordnung bezieht, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dessen Schutzzweck zuwiderlaufen: Gem. § 7 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn Handlungen Wirkungen der in § 6 genannten Art nicht zur Folge haben oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, dass die Wirkung der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. Nach Auffassung der Kammer kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Errichtung des von der Klägerin geplanten Mobilfunksendemastes Wirkungen der in § 6 der Schutzgebietsverordnung genannten Art gerade nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Auch erscheint es nicht möglich, durch Auflagen oder Bedingungen zu erreichen, dass die Wirkungen der Errichtung der baulichen Anlage dem Schutzzweck lediglich unwesentlich zuwiderlaufen würde.
Von den Vorschriften der Schutzgebietsverordnung kann indes nach deren § 10 in Anwendung von § 63 NatSchG eine Befreiung erteilt werden. Zuständig hierfür wäre die Baurechtsbehörde der Beklagten, da in dem vorliegenden Fall die Befreiung durch eine nach anderen Vorschriften - hier der Landesbauordnung - gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt wird (vgl. § 63 Abs. 3 NatSchG). Gem. § 63 Abs. 3, Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 NatSchG kann die Befreiung erteilt werden, wenn (1.) überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder (2.) der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei der Frage, ob überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern, hat die zuständige Behörde eine vollständig gerichtlich nachvollziehbare Abwägungsentscheidung zwischen den für das jeweilige Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen auf der einen Seite sowie den gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzrechtes vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, DVBl. 2002, 706 = BauR 2002, 751). In dem im vorliegenden Fall dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren hatte insoweit bereits die von der Baurechtsbehörde der Beklagten beteiligte untere Naturschutzbehörde des Landratsamts XXX unter dem 05.01.2001 vor dem Hintergrund der mit der beabsichtigten Anlage einhergehenden Verbesserungen von Telekommunikationseinrichtungen ihre Zustimmung zu dem Vorhaben der Klägerin signalisiert.
Auch das Gericht vermag nicht zu beanstanden, wenn vor dem Hintergrund der oben dargestellten Privilegierung der von der Klägerin im Außenbereich geplanten Mobilfunkbasisstation gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auf der einen Seite sowie des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits dargestellt - das Vorhaben das vorgegebene Landschaftsbild nicht verunstaltet, eine im Rahmen der genannten Vorschriften zu erfolgende Abwägungsentscheidung zugunsten des Vorhabensträgers getroffen würde. Zwar ist die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts XXX von ihrer ursprünglich positiven Stellungnahme in einer weiteren Stellungnahme vom 22.06.2001 abgerückt, nachdem sich zwischenzeitlich für die Klägerin ein im benachbarten Staatswald "XXX" gelegener Alternativstandort aufgetan hatte, welchen die Naturschutzbehörde des Landratsamts als insgesamt landschaftsverträglicher erachtete. Die Kammer hält indes in dem vorgegebenen rechtlichen Zusammenhang den Verweis der Klägerin auf einen Alternativstandort nicht für zulässig. In natur- und landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht spielt zwar auch stets der Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG) eine Rolle. Indes bezieht sich die Frage der Vermeidbarkeit einer erheblichen Beeinträchtigung stets immer nur darauf, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1993, 998, Urt. v. 15.11.1994, Natur und Recht 1995, 358, Urt. v. 20.04.2000, NVwZ 2000, 1063; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.04.2001 - 7 K 1173/00 -). Der Verweis auf einen Alternativstandort im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu der Frage, ob überwiegende öffentliche Belange eine Befreiung - hier von Vorschriften der einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnung - erfordern, ist danach nach Auffassung der Kammer unzulässig.
Es ist somit festzuhalten, dass das Vorhaben der Klägerin durchaus aufgrund einer Befreiung von der einschlägigen Landesschutzgebietsverordnung mit dieser in Einklang gebracht werden kann, was entsprechend der dargestellten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtlichen Konsequenz hat, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB dem privilegierten Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehen können. Keine Rolle spielt in diesem rechtlichen Zusammenhang, ob auch die Ermessensentscheidung, die im Rahmen der von der Baurechtsbehörde der Beklagten zu treffenden Entscheidung über eine Befreiung von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erfolgen hat, zu Gunsten oder zu Ungunsten der Klägerin ausfällt.
Das Vorhaben der Klägerin stellt sich nach alledem als in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulässig dar.
2. Aus dem soeben Dargestellten ergibt sich unmittelbar, dass dem Vorhaben der Klägerin auch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes jedenfalls nicht zwingend entgegen stehen.
Darüber, ob von den einschlägigen Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Befreiung erteilt werden soll und ob gemäß der Regelung des § 11 Abs. 3 NatSchG der mit der Errichtung der Mobilfunksendeanlage einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft zugelassen werden kann, wird die Baurechtsbehörde der Beklagten (vgl. zu deren Zuständigkeit die §§ 63 Abs. 3 S. 1 und 12 Abs. 1 S. 1 NatSchG) im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens zu entscheiden haben.
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer jedoch darauf hin, dass dieses Ermessen von der Baurechtsbehörde der Beklagten nur in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt werden darf. Jegliche sachfremde Erwägungen - etwa eine Berücksichtigung von vermeintlichen von einer Mobilfunkbasisstation ausgehenden Gesundheitsgefahren oder die Annahme einer mit der Errichtung der Anlage einhergehenden Landschaftsverunstaltung - würden zu einer Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führen.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin ist die Beklagte nach alledem unter Aufhebung der ergangenen Behördenentscheidungen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 15.12.2000 unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
VG Karlsruhe:
Urteil v. 16.04.2003
Az: 4 K 2477/01
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