Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Juni 2006
Aktenzeichen: 6 U 201/05

(OLG Köln: Urteil v. 23.06.2006, Az.: 6 U 201/05)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelfer wird das am 06.10.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 211/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihre Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

B e g r ü n d u n g :

I.

Die Klägerin vertreibt als ausschließliche Lizenznehmerin ihres Geschäftsführers S. N. aus hellen Holzrahmen gefertigte Laufräder der Marke "M." für Kinder. Sie begann 1998 mit dem Verkauf des Ursprungsmodells "T.", das dem mit Priorität vom 22.05.1997 eingetragenen internationalen Geschmacksmuster DM/040209 zu Grunde liegt und das nachfolgend wiedergegeben ist:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Im Jahr 2000 kam die Klägerin mit ihrem Modell "O." auf den Markt, für das die Klägerin im Jahr 2003 einen Designpreis verliehen bekam:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Seit August 2004 liefert die Klägerin dieses Laufrad mit roten Lenkergummigriffen und farblich darauf abgestimmtem Sattelbezug aus:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

In den Jahren 2002 und 2003 brachte die Klägerin zwei weitere ähnliche Modelle heraus mit Unterschieden bei dem verwendeten Holzmaterial und der Farbe des Sattelbezugs, wobei das 2003 auf den Markt gebrachte Modell mit Kunststoffrädern ausgestattet ist, die in der Mitte mehrere Speichen haben.

Die Klägerin beziffert ihre Umsätze mit den Laufrädern der "M." Serie von 1998 bis einschließlich Oktober 2004 auf rund 7,5 Millionen Euro, wobei über 7 Millionen Euro auf die Zeit ab 2000 entfielen und davon etwa 80 % auf das Modell "O.".

Die Beklagte zu 1) ist die Lieferantin eines ebenfalls aus einem Holzrahmen gefertigten Laufrades "C.", das im Oktober 2004 erstmals in deutschen Supermärkten zum Kauf angeboten wurde:

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Mit der Behauptung, auch die Beklagte zu 2) sei als Lieferantin anzusehen, erwirkte die Klägerin gegen beide Beklagte in dem Vorverfahren 33 O 405/04 LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der der weitere Vertrieb des Laufrades untersagt wurde. Die Verfügung wurde durch Urteil der Kammer vom 02.06.2005 gegen die Beklagte zu 1) aufrecht erhalten, gegen die Beklagte zu 2) mangels Passivlegitimation aufgehoben. Daraufhin ist die Klage in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen worden.

Die Klägerin hält das angegriffene Holzlaufrad für eine Nachahmung des eingetragenen Geschmacksmusters, zumindest aber für eine nach den §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG unlautere Nachahmung ihres Modells "O.".

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Laufräder anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe - des im Antrag abgebildeten - Modells "C." gestaltet seien.

Sie hat darüber hinaus umfassend Auskunft begehrt und die Feststellung beantragt,

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2004 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Sie hat darüber hinaus Erstattungsansprüche aus Abmahn- und Abschlussschreiben geltend gemacht. Wegen der genauen Einzelheiten der Anträge sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) und ihre Streithelfer haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben die geschmacksmusterrechtliche wie auch wettbewerbliche Eigenart der Holzräder in Abrede gestellt, die in Anbetracht des auf dem Markt befindlichen Gesamtvolumens an spielerischen Fortbewegungsmitteln für Kinder auch nicht über eine hinreichende Bekanntheit verfügten. Zudem seien die optischen Unterschiede zwischen dem Modell "O." der Klägerin und dem Modell "C." insbesondere bei der Ausgestaltung des Holzrahmens nicht zu übersehen.

Das Landgericht hat zur Frage der hinsichtlich des Modells "O." vertriebenen Einzelstücke und damit erzielten Umsätze Zeugenbeweis erhoben und alsdann der Klage mit geringfügigen Einschränkungen bei der Berechnung der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und ihrer Streithelfer, die weiterhin die Klage vollständig abgewiesen wissen wollen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Beide Parteien ergänzend und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Akten 31 O 860/04, 33 O 405/04 und 81 O 204/05, sämtlich LG Köln, lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Diese ist weder aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes noch aus dem für den Geschäftsführer der Klägerin eingetragenen Geschmacksmuster begründet.

1.

Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG zu. Das angegriffene Laufrad stellt keine Nachahmung des Laufrades "O." dar, die eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen. Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Diese von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben inzwischen in § 4 Nr. 9 a UWG eine gesetzliche Fassung erhalten (vgl. BGH WRP 2006, 75, 77 zu Rn. 19 - Jeans - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

a)

Mit der Kammer ist auch der Senat der Auffassung, dass das Laufrad "M. O." wettbewerbliche Eigenart in dem genannten Sinne besitzt. Insbesondere die konkrete Gestaltung des Holzrahmens mit vorne rundlichen und nach hinten spitz zulaufenden Rahmenhälften, die nach vorne durch die Öffnung des Gabelkopfes treten und nach hinten schräg nach unten in Richtung der Hinterachse verlaufen, prägen den ästhetischen Gesamteindruck. Indem die Rahmenhälften vom Lenker aus gesehen bis zum Hinterrad immer schmaler werden, vermittelt sich dem Betrachter eine Assoziation von windschnittiger Schnelligkeit, die noch dadurch verstärkt wird, dass der gebogene Sattel mit tieferliegender Sitzfläche und der nachfolgende Schmutzabweiser eine schwingende Linie bilden. Der insbesondere von den Streithelfern der Beklagten zu 1) betonte Umstand, dass der Gestaltung der Öffnung des Gabelkopfes, durch welche die Rahmenhälften hindurchtreten, eine wichtige Funktion zukommt, indem es ein völliges Versteuern verhindert, steht der Annahme nicht entgegen, dass auch diese Gestaltung die wettbewerbliche Eigenart begründen kann. Diese kann sich nämlich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). So liegt der Fall hier. Die im Verfahren vorgelegten Modelle des wettbewerblichen Umfelds belegen, dass es zahlreiche andere Möglichkeiten gibt, um ein Übersteuern verhindern.

In der angefochtenen Entscheidung ist im übrigen zutreffend ausgeführt, dass und warum sich das klägerische Modell von dem wettbewerblichen Umfeld abhebt (dort S. 19 und 20).

b)

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt grundsätzlich auch voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt (BGH - Handtuchklemmen - a.a.O.).

Die Kammer hat sich mit der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme die Gewissheit verschafft, dass die angegebenen Verkaufsstückzahlen und Umsätze eine derartige Bekanntheit gewährleisten. Auch dem schließt sich der Senat an. Die Klägerin hat danach seit 2001 rund 60.000 Laufräder des Modells "O." vertrieben. Ihr Produkt ist an etwa 1.400 gewerbliche Abnehmer in Deutschland gegangen. Das reicht für eine hinreichende Bekanntheit, die auf dem Markt Herkunftsvorstellungen zu erzeugen geeignet ist, aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelfer kommt es nicht darauf an, ob das Abnehmernetz in Deutschland flächendeckend ausgestaltet ist. Auch ist entgegen deren Auffassung nicht auf einen Markt für Kinderspielzeug insgesamt abzustellen oder etwa prozentual zu ermitteln, wie sich das Verhältnis der verkauften Laufräder zu der Zahl der Kinder in Deutschland verhält, die theoretisch von ihrem Alter her als Benutzer eines Laufrades in Betracht kommen. Eine derartige Betrachtungsweise würde dazu führen, dass ganze Produktsegmente aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz herausgenommen würden, ohne dass dazu der Tatbestand des § 4 Nr. 9 a UWG einen Anlass geben würde.

c)

Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichtes, dass das Laufrad "O." durch das angegriffene Laufrad "C." in einer Weise nachgeahmt wird, dass es zu vermeidbaren Herkunftstäuschungen kommt. Von einer vermeidbaren Täuschung über die Herkunft im Sinne des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Insoweit fällt auf, dass das Landgericht bei der Schilderung der Übereinstimmungen der beiden Produkte unter anderem auf die Form der sich nach unten unterhalb des Rahmens verjüngenden Sattelstütze, die quasi identische Form der Schmutzabweiser hinter dem Sattel und die vollflächige Holzfelge ebenso wie auf die Farbgebung bei den Lenkergummigriffen und dem Sattelbezug abgestellt hat (Urteilsausdruck Seite 22). Diese Merkmale sind sämtlich zur Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart - der Senat findet: zu Recht - nicht herangezogen worden (Seite 17 des Urteilsausdrucks). Wenn jedoch etwa die Füllung der Felge mit einer Holzfläche als wettbewerblich eigenartig angeführt werden könnte, so müsste alsdann auch ins Gewicht fallen, dass das Laufrad der Beklagten zu 1) dort neben der ovalen Öffnung, die freigehalten ist zur Bedienung des Ventils, zwei weitere kreisrunde Löcher ohne Funktion aufweist. Bei der Befestigung der Sattelstütze fällt immerhin ins Auge, dass das Modell "C." mit drei unübersehbaren Schrauben die Befestigung versieht gegenüber nur zwei Schrauben bei dem klägerischen Modell. Wird der Lenkgriff als wettbewerblich eigenartig in die Betrachtung mit eingezogen, so kann nicht außer Acht bleiben, dass bei dem klägerischen Modell sich der Griff mittig zum Fahrer hin verbreitert, während er beim Laufrad der Beklagten zu 1) völlig gerade gehalten ist. Bei einem frontalen Blick auf den Lenkgriff zeigt sich die gerade Führung bei dem Laufrad "O." wiederum, während der Betrachter die runde Gestaltung bei "C." wahrnimmt. Sattel und Schmutzabweiser sind nicht quasi identisch bei beiden Produkten geformt. Der Sattel bei dem klägerischen Modell ist in der mittigen Sitzfläche nach unten gebogen, bei "C." ebenso wie der Schmutzabweiser gerade belassen. Aus Sicht des Senats ist indessen ausschlaggebend, dass der maßgebliche Gesamteindruck und die maßgebliche wettbewerbliche Eigenart durch die Gestaltung des Holzrahmens bedingt werden. Der Senat hat bereits oben unter a) betont, dass das klägerische Modell ästhetisch den Eindruck von Tempo und Rasanz vermittelt und der Gedanke, die Luftwiderstandswerte gering zu halten, bei der Ausgestaltung eine Rolle gespielt hat. Demgegenüber wirkt der bei dem von der Beklagten zu 1) ausgelieferten Laufrad verwendete Rahmen eher verspielt und verschnörkelt, indem er abwechselnd sich verbreitert und alsdann wieder schmaler wird. Zum Hinterrad endet er nicht fast spitz, sondern in einer breiten Rundung, der dem Betrachter im Zusammenhang mit der Befestigungsschraube eher den Eindruck eines Tierkopfes vermittelt. Einen gewissermaßen identischen Nachbau in den wettbewerblich eigenartigen Bestandteilen, wie sie die Klägerin beim Vergleich der Modelle zu erkennen glaubt, kann daher der Senat nicht feststellen. Schließlich kommt hinzu, dass auf den Holzrahmen beidseitig die jeweiligen Markennamen "M." sowie "C." eingeprägt sind. Diesem Umstand kann das Gewicht nicht mit dem Hinweis auf die teilweise klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnung die Bedeutung abgesprochen werden. Die optische Verschiedenheit ist nämlich durch die unterschiedliche Größe der Buchstaben, die Verwendung eines anderen Schrifttypus und die Art, wie bei dem Laufrad der Beklagten zu 1) die Bezeichnung (mit Brechungen) eingekreist und auf diese Weise insgesamt zu einem Logo gestaltet wird, erheblich. Die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung ist angesichts dessen nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Die Unterschiede sind auch zu groß, als dass der Verkehr denken würde, mit dem Modell "C." bringe die Klägerin für den Absatz in Supermärkten eine Zweitmarke in den Handel.

2.

Auf die in der Klageschrift angeführten Ansprüche aus dem für ihren Geschäftsführer eingetragenen internationalen Geschmacksmuster ist die Klägerin zweitinstanzlich nicht mehr zurückgekommen. Dem Muster liegt das Modell "T." zu Grunde, das zu dem angegriffenen Laufrad einen größeren gestalterischen Abstand hat als das Modell "O.". Es unterscheidet sich durch seine vollflächigen Räder, die Abwesenheit des Schutzbleches über dem Hinterrad sowie eine abweichende Gestaltung des Gabelkopfes noch deutlicher von dem angegriffenen Modell. Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche scheiden daher aus.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Das Urteil wendet gesicherte Rechtsgrundsätze lediglich auf einen neuen Einzelfall an.






OLG Köln:
Urteil v. 23.06.2006
Az: 6 U 201/05


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