Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. August 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 6/09

(BPatG: Beschluss v. 17.08.2011, Az.: 7 W (pat) 6/09)

Tenor

Der Beschluss der Prüfungsstelle B 60 R des Deutschen Patentund Markenamts vom 2. Mai 2005 wird aufgehoben.

Auf die Anmeldung wird ein Patent mit den folgenden Unterlagen erteilt:

-Patentansprüche 1 bis 7 mit geänderter Beschreibung laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag -Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) laut Offenlegungsschrift.

Gründe

I Die am 14. Juli 2003 eingereichte Patentanmeldung 103 31 845.3-42 betrifft eine Fahrzeugkarosserie mit Aktuatoren zur Anhebung eines Karosserieelements.

Die Anmeldung ist vom Deutschen Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse B 60 R durch Beschluss vom 2. Mai 2005 aus den Gründen des Bescheids vom 13. Mai 2004 zurückgewiesen worden.

Der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegende, ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet:

1. Karosserie (1) mit einem durch wenigstens einen ersten Aktuator um eine Achse aufwärts schwenkbaren Karosserieelement (2), gekennzeichnet durch wenigstens einen zweiten Aktuator (13) zum Anheben der Achse.

Hieran schließen sich auf den Anspruch 1 direkt und indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an, zu deren Wortlaut im Einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Die Prüfungsstelle war in dem dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Bescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähige Erfindung nicht vorliegen würde, da insbesondere Patentanspruch 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei. Als einschlägigen Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle die im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift

[1] DE 101 52 621 A1 herangezogen.

Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik außerdem genannt Mit Fax vom 16. August 2011 hat der Senat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Anmelderin auf die folgende Druckschrift (Bezeichnung D5 hinzugefügt)

[2] DE 199 46 408 A1,

[3] DE 101 02 760 A1 und

[4] DE 100 33 126 A1.

D5 DE19721565A1 hingewiesen. Die genannte Druckschrift war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die am 19. Mai 2005 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung. Mit der Beschwerde legt die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 bis 9 vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung auf der Grundlage dieser mit dem Beschwerdeschriftsatz eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 verteidigt. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag vor. Sie macht geltend, der Gegenstand der Anmeldung in jeder antragsgemäßen Fassung der Patentansprüche sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentund Markenamtes vom 2. Mai 2005 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Patentansprüche 1 bis 9 laut Anlage zum Schriftsatz vom 13. Mai 2005

-ggf. noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) laut Offenlegungsschrift.

Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentund Markenamtes vom 2. Mai 2005 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Patentansprüche 1 bis 7 mit geänderter Beschreibung laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag -Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) laut Offenlegungsschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

1. Karosserie (1) mit einem Unterbau (3), einem durch wenigstens einen ersten Aktuator um eine Achse aufwärts schwenkbaren Karosserieelement (2) und einem zweiten Aktuator (13), dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Aktuator (13) zum Anheben der Achse dient und dass die Achse definiert ist durch einen Eingriff von das Karosserieelement (2) am Unterbau (3) verriegelnden Verriegelungsteilen (16; 20) ineinander.

Hieran schließen sich auf den Anspruch 1 direkt und indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 an, zu deren Wortlaut im Einzelnen auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

1. Karosserie (1) mit einem Unterbau (3), einem durch wenigstens einen ersten Aktuator um eine Achse aufwärts schwenkbaren Karosserieelement (2) und einem zweiten Aktuator (13), der zum Anheben der Achse dient, wobei die Achse definiert ist durch einen Eingriff von das Karosserieelement (2) am Unterbau (3) verriegelnden Verriegelungsteilen (16; 20) ineinander, wobei der zweite Aktuator (13) über einen festen, am Unterbau (3) befestigten Teil (14) und einen zweiten, beweglichen Teil (15) zum Anheben der Achse verfügt, der ein erstes der Verriegelungsteile (20) trägt, und wobei der zweite Teil (15) am Unterbau (3) über ein Element mit einer Sollbruchstelle (19) gehalten ist.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schließen sich direkt und indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an, zu deren Wortlaut ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Ausgehend von bekannten Karosserien mit aufwärts schwenkbaren Karosserieelementen liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Karosserie mit einem anhebbaren Karosserieelement zum Schutz von Fußgängern bei einem Aufprall zu liefern, bei der die notwendige Zeit zum Anheben des Karosserieelementes verkürzt ist bzw. die einen auch für Kinder wirksamen Aufprallschutz gewährleistet, vgl. jeweils die geltende Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift laut Hauptantrag, resp. gemäß geänderter Beschreibung laut Hilfsantrag, Seite 2/7, Abschnitt [0006].

II Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Umfang des Hilfsantrages auch begründet.

Der Gegenstand der Patentanmeldung in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag sind dagegen nicht patentfähig, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der mit der Konstruktion von Kraftfahrzeugen und insbesondere Karosserieteilen und den damit verbundenen sicherungstechnischen Vorrichtungen befasst ist.

1. Zum Hauptantrag:

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 5 und 6, und ist somit zulässig.

Sein Gegenstand beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift DE 101 52 621 A (Entgegenhaltung [1]), vgl. die Figuren 1 und 2 und die zugehörige Beschreibung, ist eine Karosserie mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als bekannt entnehmbar. So weist die Karosserie (5) einen Unterbau, bspw. einen Motorraum, und wenigstens ein durch einen ersten Aktuator (6) um eine Achse aufwärts schwenkbares Karosserieelement (Frontklappe (1)) auf. Dabei verschwenkt der Aktuator 6 den hinteren Teil der Frontklappe 1 auf einer Kreisbahn mit einem Zentrum (4), wobei das Verschwenken um eine -bewegliche Achse -erfolgt, die definiert ist durch den Auflagepunkt eines Gleiters 7, der beim Verschwenken eine Translationsbewegung entlang einer Kulissenbahn 8 durchfährt, vgl. Abschnitt [0019] der Druckschrift [1]. Des Weiteren kann alternativ zur mechanischen Kopplung ein zusätzlicher -zweiter -Aktuator zum Anheben der Frontklappe im vorderen Bereich vorgesehen sein, vgl. den Patentanspruch 12 i. V. m. den Abschnitten [0013] und [0005] der Druckschrift [1]. Aktuatoren zum Anheben der Frontklappe im vorderen Bereich sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus geläufig, letzteres belegt bspw. durch die Druckschrift DE 197 21 565 A1 (vom Senat als D5 eingeführt), vgl. die Figuren 1 bis 6 und die Figurenbeschreibung. Der Einsatz eines solchen, aus der Druckschrift D5 bekannten Aktuators bietet sich dem Fachmann an, um zusätzlich die Frontklappe in ihrem vorderen Bereich anzuheben, wie dies in der Druckschrift [1] vorgeschlagen ist. Die solcherart bekannten Aktuatoren umfassen außerdem die Verriegelungsteile eines Fronthaubenschlosses, vgl. insbesondere die Figuren 2 und 3 und die Beschreibung Spalte 4, Zeile 18, bis Spalte 5, Zeile 5. Der Einsatz eines solchen, aus der Druckschrift D5 bekannten Aktuators im Sinne eines zweiten Aktuators, wie in der Druckschrift [1] alternativ als zusätzlicher Aktuator zum Anheben der Frontklappe im vorderen Bereich beschrieben, definiert somit auch die Achse, um die das Karosserieelement durch den ersten Aktuator aufwärts schwenkbar ist, durch den Eingriff der Verriegelungsteile des Fronthaubenschlosses und damit durch einen Eingriff von das Karosserieelement am Unterbau verriegelnden Verriegelungsteilen ineinander, wie im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gefordert.

Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangt.

Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, dass der Anmeldungsgegenstand durchgängig ein -rotatorisches -Verschwenken und auch ein -translatorisches -Anheben des Karosserieelements umfasse. Im vorliegenden Stand der Technik werde aber jeweils nur eines dieser grundlegenden Bewegungsprinzipien für sich beschrieben. Aus dem Stand der Technik sei für den Fachmann keine Veranlassung ersichtlich, die beiden Grundprinzipien der Bewegung zu kombinieren. Auch lasse ein Aktuator, wie aus der Druckschrift D5 bekannt, ein Verschwenken nicht zu und könne somit keine Schwenkachse definieren. Mit der in der Druckschrift [1] beschriebenen Karosserie sei ebenfalls keine Schwenkachse i. S. d. Anmeldungsgegenstandes definierbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass die in D5 beschriebenen Aktuatoren konstruktionsbedingt ein Verschwenken der Verriegelungsteile zueinander zumindest im aktivierten Zustand zulassen, wie aus den Figuren 3 und 5 für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, auch sind zu den Größen des Verschwenkens und des Anhebens der Achse dem Anspruch 1 keine näheren Angaben zu entnehmen, der Fachmann ist somit nicht gehindert, die genannten Größen entsprechend der Geometrie der involvierten Teile zu wählen, entsprechend dieser Wahl ergibt sich dann auch eine Kombination aus einer Verschwenkbewegung und einer Hubbewegung des Karosserieelements.

Mit dem Fortfall des Patentanspruchs 1 kann dem Hauptantrag insgesamt nicht stattgegeben werden, da die weiteren Ansprüche einen gewährbaren Hauptanspruch voraussetzen.

2. Zum Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist einteilig abgefasst und umfasst die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und zusätzlich die Merkmale der ursprünglich eingereichen Ansprüche 7 und 8 und damit insgesamt die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 5, 6, 7 und 8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit zulässig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag fordert zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, dass der zweite Aktuator (13) über einen festen, am Unterbau (3) befestigten Teil (14) und einen zweiten, beweglichen Teil (15) zum Anheben der Achse verfügt, der ein erstes der Verriegelungsteile (20) trägt, und wobei der zweite Teil (15) am Unterbau (3) über ein Element mit einer Sollbruchstelle (19) gehalten ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Im entgegengehaltenen Stand der Technik ist keine Karosserie mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag geforderten Merkmalen beschrieben.

So mag zwar der aus der Druckschrift D5 als bekannt entnehmbare -zweite -Aktuator über einen festen, am Unterbau befestigten Teil und einen zweiten, beweglichen Teil zum Anheben der Achse verfügen, vgl. die Fig. 2 und 3 und 4 bis 6, und die zugehörige Beschreibung, insbesondere das aufbauseitige Schlossgehäuse 12 und den mit der Spiralfeder 17 zusammenwirkenden beweglichen Schließbolzen 15, jedoch trägt der bewegliche Teil der bekannten Vorrichtung kein erstes der Verriegelungsteile, auch ist der zweite Teil am Unterbau nicht mit einer Sollbruchstelle gehalten.

Auch der in der Druckschrift [3] (DE 101 02 760 A1) beschriebene Aktuator mag -für sich betrachtet -über einen festen, am Unterbau befestigten Teil und einen zweiten, beweglichen Teil verfügen, vgl. die Figuren 1 bis 4 und die Figurenbeschreibung, insbesondere Fahrzeugaufbau 10, Halterungsplatte 8 und Kolben-Zylinder-Einheit 15, wobei die Halterungsplatte 8 auch ein Verriegelungsteil trägt, vgl. den Schließmechanismus 9, jedoch ist der zweite, bewegliche Teil nicht zum Anheben einer Achse vorgesehen, sondern zum Anheben der Fronthaube an sich. Das in der Druckschrift [3] weiter beschriebene alternative Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 2, vgl. dazu die Beschreibung Spalte 5, Abschnitt [0024], weist zwar eine Sollbruchstelle (Sollbruchverbindung Klebeleiste S) auf, der dabei zum Einsatz gelangende Aktuator dient aber nicht zum Anheben eines Karosserieelements i. S. d. Erfindung, sondern zum Anheben eines Oberbleches einer Fronthaube, auch geht es nicht um das Anheben einer Achse.

Die weiters im Verfahren befindlichen Druckschriften [2] (DE 199 46 408 A1) und

[4] (DE 100 33 126 A1) liegen weiter ab und bringen hinsichtlich der mit nunmehr mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beanspruchten Merkmalskombination nicht mehr als die vorstehend Abgehandelten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Wie zum Hauptantrag ausgeführt, hat sich für den Fachmann eine Karosserie mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere belegt durch die Druckschrift [1] und D5, ergeben. Bzgl. der zusätzlich mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag geforderten Merkmale, mag der Fachmann, wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt, zwar dem Stand der Technik auch noch das eine oder andere Merkmal als bekannt entnommen haben, eine Veranlassung für den Fachmann, diese Merkmale, ausgehend von einer Karosserie, wie in Druckschrift [1] beschrieben, zu einer Merkmalsgesamtheit zusammenzuführen, wie sie mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gefordert ist, ist jedoch nicht ersichtlich.

Die zusammenwirkenden und insbesondere im Hinblick darauf, eine Karosserie mit einem anhebbaren Karosserieelement zum Schutz von Fußgängern bei einem Aufprall zu liefern, bei der die notwendige Zeit zum Anheben des Karosserieelementes verkürzt ist, bzw. die einen auch für Kinder wirksamen Aufprallschutz gewährleistet, aufeinander abgestimmten Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag überschreiten somit insgesamt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem Handeln erwartet werden kann. Ob ihm die eine oder andere Maßnahme, für sich genommen, erfinderisches Zutun nicht abverlangte, darauf ist -losgelöst von den übrigen Maßnahmen -bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insgesamt Beanspruchten nicht abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fachmann sie aus dem Stand der Technik heraus in naheliegender Weise gemeinsam gemäß der beanspruchten Merkmalsgesamtheit in Betracht zieht (BGH in Mitt. 2002, 176 -179 -Gegensprechanlage, vorausgehend BPatG in GRUR 2000, 408, insbes. S. 414 linke Spalte -Gegensprechanlage).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit gewährbar und mit ihm die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7.

Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Höppler Dr. Hartung Schwarz Maile Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.08.2011
Az: 7 W (pat) 6/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/91284ec0e306/BPatG_Beschluss_vom_17-August-2011_Az_7-W-pat-6-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share