Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Januar 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 221/05
(BPatG: Beschluss v. 31.01.2006, Az.: 27 W (pat) 221/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. September 2005 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Bezeichnung OPHTALMIC soll als Wortmarke eingetragen werden für "Kontaktlinsen, Pflegemittel".
Mit Beschluss vom 15. September 2005 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als freihaltungsbedürftigen beschreibenden Hinweis auf Produkte zur Verwendung am Auge zurückgewiesen, wobei sie die Frage der Unterscheidungskraft dahinstehen ließ.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine in Frankreich - trotz der dort existierenden Bezeichnung "ophthalmique" - eingetragene Marke handele. Die aus dem englischen "ophthalmic" ableitbare Verbindung zu dem deutschen "ophthalmologisch" sei den maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreisen im Inland nicht bekannt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die angemeldete Marke stellt sich nicht als eine merkmalsbeschreibende Angabe dar, an der im Interesse der Mitbewerber ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) anzunehmen wäre; auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) in Bezug auf die beanspruchten Waren ist gegeben.
Die Bezeichnung "OPHTALMIC" weist zwar eine phonetische Übereinstimmung mit dem französischen "ophthalmique" ebenso wie mit dem englischen "ophthalmic" und teilweise auch mit dem deutschen "ophthalmisch" auf. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass es sich bei "OPHTALMIC" um eine rein beschreibende Angabe handelt, die jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart entbehrt und zugunsten der Mitbewerber freigehalten werden muss.
Der in zahlreichen Fachausdrücken, vor allem des (augen-)medizinischtechnischen Bereichs als Bestimmungsangabe mit der Bedeutung "zum Auge gehörend" enthaltene Wortbestandteil "ophthalm-" mag zwar in den entsprechenden Fachkreisen bekannt und gebräuchlich sein. Bei Produkten, die sich - wie die vorliegend beanspruchten - an das allgemeine Publikum wenden, ist ein solches Verständnis dieser Bezeichnung dagegen nicht zu erwarten, da dieser Fachbegriff nicht allgemein üblich sind. Unter den üblicherweise gegenüber dem Publikum verwendeten Bezeichnungen für medizinische Fachgebiete finden sich ausweislich einer Übersicht der Bundesärztekammer, veröffentlicht im Internet unter http://www.bundesaerztekammer.de /30/Weiterbildung/05MWBO/MWBO006.html, zwar die Fachärzte für Orthopädie, Pädiatrie, Chirurgie; der "Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt" wird dagegen nur in dieser Weise bezeichnet, also nicht als "Ophthalmologe". Da die Fachärzte diejenigen sind, über die das Publikum am ehesten mit umgangssprachlich nicht geläufigen medizinischen Fachbegriffen in Kontakt kommt, besteht kein Grund zu der Annahme, der im medizinischwissenschaftlichen Bereich verwendete Begriff "ophthalmisch, ophthalmologisch" werde allgemein verstanden. Jenen aber, die im betreffenden Bereich kundig und/oder tätig sind, wird die Abweichung von der korrekten Schreibweise durch das Weglassen des zur Wiedergabe des griechischen Buchstabens "Theta" in lateinischen Buchstaben gehörenden "h" auffallen. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, dass die angemeldete Bezeichnung "OPHTALMIC" in dieser konkreten orthographisch unkorrekten Schreibweise von den Mitbewerbern zur Kennzeichnung der beanspruchten Produkte benötigt werden könnte.
Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise keinen erkennbaren Sachbezug aufweist - sei es, dass sie den der Abwandlung zugrunde liegenden Begriff nicht kennen, sei es, dass sie die ungewöhnliche Schreibweise wahrnehmen und deshalb eine Eigenständigkeit der Wortbildung erkennen -, bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen.
BPatG:
Beschluss v. 31.01.2006
Az: 27 W (pat) 221/05
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