Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 23. März 2004
Aktenzeichen: 8 W 26/03

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 23.03.2004, Az.: 8 W 26/03)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 13.1.2003

dahin abgeändert,

dass der Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 5.10.02 auf Festsetzung seiner Anwaltsgebühren gemäß § 19 BRAGOzurückgewiesenwird.

2. Der Antragsteller trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Gerichtsgebühren fallen nicht an.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR

Gründe

I.

Der Antragsteller hat als Ergänzungspfleger des jetzigen Antragsgegners gegen dessen Mutter, die Betreuerin, Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Vaters auf Veranlassung des Sozialhilfeträgers gerichtlich geltend gemacht. Dem Antragsgegner ist dafür antragsgemäß Prozesskostenhilfe gewährt worden unter Beiordnung des jetzigen Antragstellers. Der Prozess hat mit einem Vergleich vom 15.1.2001, mit dem ein Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners in Höhe von über 80.000 DM festgestellt und Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, geendet. Der Pflichtteil ist unstreitig bezahlt.

Der Antragsteller hat von dem Vergleichsbetrag seine Anwaltsgebühren einbehalten. Nachdem der Antragsgegner diesen Einbehalt als unzulässig beanstandet hatte, weil der Antragsteller als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt Vergütungsansprüche nicht gegen seine Partei geltend machen könne (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), hat der Antragsteller schließlich im Oktober 2002 einen Vergütungsfestsetzungsantrag gegen den Antragsgegner gemäß § 19 BRAGO gestellt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen hat hierauf mit Beschluss vom 27.11.2002 die dem Antragsteller von dem Antragsgegner gemäß § 19 BRAGO zu erstattenden Kosten auf 3.841,70 EUR festgesetzt, und zwar im Sinne einer Feststellung und nicht als Vollstreckungstitel. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegnervertreter am 5.12.2002 zugegangen.

Mit seiner am 10.12.02 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 27.11.02 und der Zurückweisung des Festsetzungsantrags des Antragstellers weiter. Dem Festsetzungsbegehren stehe bereits § 122 Abs. 1 Nr.3 ZPO entgegen. Daran ändere auch der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 8.7.2002 nichts; er komme in seiner Wirkung einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe gleich, habe keine Rechtsgrundlage und sei deshalb nichtig. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Rechtspflegerin hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 19 Abs. 2 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG). Sie hat auch Erfolg.

a) Dem Gebührenfestsetzungsantrag des Antragstellers steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen. Danach kann ein der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Anwalt Ansprüche auf Vergütung nicht gegen die Partei geltend machen (vgl. auch Zöller / Philippi, ZPO 24. Aufl., § 122 Rn 11; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO 25. Aufl., § 122 Rn 3). Stattdessen steht ihm eine Vergütung aus der Staatskasse zu (§§ 121 ff BRAGO).

b) Der Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 8.7.2002 ändert hieran nichts. Die durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkte Forderungssperre endet nur mit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO, nicht aber durch einen Beschluss nach § 120 Abs. 4 ZPO, mit dem Ratenzahlung angeordnet, abgeändert oder eine Zahlung aus inzwischen erlangtem Vermögen angeordnet wird (Zöller / Philippi aaO § 122 Rn 12). Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 8.7.2002 ordnet aber - entgegen Ihrer Formulierung im angefochtenen Festsetzungsbeschluss - keine Aufhebung, sondern nur eine Änderung der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO an. Dies ergibt sich aus Tenor und Begründung des Beschlusses vom 8.7.2002.

Dass er abweichend von anderen Änderungsbeschlüssen keine (Raten)-Zahlung anordnet, sondern bestimmt: Von der Staatskasse sind dem Kläger keine Kosten zu erstatten, hängt nur damit zusammen, dass der Antragsteller als Ergänzungspfleger für den Rechtsstreit vorgeschossene Gerichtsgebühren nach gewährter Prozesskostenhilfe rückerstattet haben wollte. Dem trat die Rechtspflegerin unter Hinweis auf den inzwischen abgeschlossenen Vergleich und die hernach erfolgten Zahlungen entgegen. Sie sah hierin zu Recht eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO und hielt damit die rechtliche Grundlage für eine Anforderung einer Zahlung auf ausstehende Gerichtskosten für gegeben. Mit jenem Änderungsbeschluss verweigerte sie die verlangte Erstattung des Gerichtskostenvorschusses, weil sie, wäre der Vorschuss nicht bereits geleistet, Zahlung auf diesen Gebührenvorschuss nach § 120 Abs. 4 ZPO hätte verlangen müssen; unter solchen Verhältnissen hat die Rechtspflegerin zutreffend einen Anspruch auf Rückzahlung verneint.

c) Bei dieser Sachlage konnte der Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 27.11.2002 auch in Gestalt eines nicht vollstreckbaren Feststellungsbeschlusses keinen Bestand haben. Vielmehr war der Festsetzungsantrag des Antragstellers nach § 19 BRAGO zurückzuweisen.

d) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Staatskasse dem Antragsteller auf (noch nicht gestellten) Antrag hin Vergütung nach §§ 121 ff BRAGO zu gewähren haben wird. Nachdem der Antragsgegner die Berechtigung zum Einbehalt der Vergütung aus dem bezahlten Vergleichsbetrag wegen § 122 Abs. 1 Nr.3 ZPO mit Grund in Frage stellt, wird die Staatskasse den Antragsteller auf diesen Einbehalt nicht verweisen können. Die Staatskasse ihrerseits wird zu prüfen haben, ob sie - unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 8.7.2002 - vom Antragsgegner gemäß § 120 Abs. 4 ZPO noch Zahlungen auf die dem beigeordneten Anwalt zustehende Vergütung verlangen kann.

e) Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt Nr. 1957 KV/GKG.

Im Hinblick darauf, dass der angegriffene Festsetzungsbeschluss keinen vollstreckbaren Inhalt haben sollte, sondern nur feststellende Wirkung, war für die Bestimmung des Beschwerdewerts vom festgesetzten Betrag ein Abschlag von ca. 30 % vorzunehmen.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 23.03.2004
Az: 8 W 26/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9159e8166683/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_23-Maerz-2004_Az_8-W-26-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share