Amtsgericht Heidelberg:
Urteil vom 9. Mai 2006
Aktenzeichen: 61 C 20/06

(AG Heidelberg: Urteil v. 09.05.2006, Az.: 61 C 20/06)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte-Kanzlei vertrat die D T AG und machte in dieser Funktion gegenüber der Klägerin außergerichtlich eine streitige Forderung geltend. Im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.11.05 heißt es unten: "Hinweis gem. § 33 BDSG: Schuldnerdaten werden gespeichert." Die Klägerin hat die Beklagte daraufhin aufgefordert, über die gespeicherten Daten, deren Herkunft und deren Empfänger Auskunft zu erteilen, was von der Beklagten verweigert wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gem. § 34 Bundesdatenschutz-Gesetz. Zuletzt beantragt die Klägerin deshalb: Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die zu der Klägerin gespeicherten Daten und deren Empfänger.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf ihre aus dem Mandatsverhältnis folgende Geheimhaltungspflicht, die bei Anwendung des § 34 Bundesdatenschutz-Gesetz verletzt würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin aus § 34 BDSG kollidiert mit der Geheimhaltungspflicht der Beklagten aus § 43 a Abs. 2 BRAO. Letztlich handelt es sich um eine Kollision des Grundrechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) mit dem Grundrecht der Beklagten auf ungestörte Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz). Die Grundrechtskollision ist durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der beiden Parteien zu lösen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist, dass die Klägerin die Beklagte nicht auf Auskunft in Anspruch nehmen kann. Hierfür ist in entscheidungserheblicher Weise maßgeblich, dass sich die Klägerin die von ihr verlangten Informationen ohne weiteres, notfalls im Wege der Klage, von der T selbst verschaffen kann, weshalb eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme der Beklagten mit der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Problematik nicht besteht. Die Klägerin kann ihr Grundrecht also auf andere leichte Weise durchsetzen, während das Grundrecht der Beklagten im Fall der Bejahung eines Auskunftsanspruches schwer beeinträchtigt würde. Der Klägerin ist es deshalb zuzumuten, sich unmittelbar an denjenigen zu wenden, der ihre Daten gespeichert hat, während die Klage gegen die Beklagte-Rechtsanwaltskanzlei abgewiesen werden musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Heidelberg:
Urteil v. 09.05.2006
Az: 61 C 20/06


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