Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Februar 1995
Aktenzeichen: 27 WF 5/95
(OLG Köln: Beschluss v. 20.02.1995, Az.: 27 WF 5/95)
Streitwert des Grundbuchberichtigungsanspruchs
Streitwert eines sich aus § 1368 BGB ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruches nach Verfügung eines Ehegatten über ein Grundstück ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 227.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der
Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer Erhöhung
der Wertfestsetzung.
Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die
Wertfestsetzung nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem
Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist das Interesse an der
einstweiligen Regelung, das in der Regel mit einem Bruchteil des
Hauptsachewertes zu bemessen ist.
In der Hauptsache wird ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach §
1368 BGB zugunsten des früheren Eigentümers geltend gemacht. Die
Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist wiederum nach § 3 ZPO zu
bewerten. Maßgebend ist danach das Interesse des Klägers, das sich
regelmäßig mit dem Recht deckt, das sich für den Kläger aus der
Berichtigung ergibt.
Soll die Berichtigungsklage aber - wie hier - gleichzeitig die
umstrittenen Eigentumsverhältnisse klären und feststellen, so geht
es um das gesamte Grundstück, so daß auch dessen voller
Verkehrswert und nicht das dahinter stehende wirtschaftliche
Interesse für die Bezifferung maßgebend ist. Dabei sind
Grundpfandrechte nicht wertmindern zu berücksichtigen (Schneider,
Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 2256 ff., 2260, 2295). Eine
andere Betrachtung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die
Grundbuchberichtigung nur zugunsten des Ehegatten als Eigentümer
des Grundstücks verlangt werden kann. Die Stellung des nicht
verfügenden Ehegatten ist deshalb nicht der eines Vorbehalts- oder
Sicherungseigentümers oder der eines Pfandgläubigers vergleichbar.
Der Berichtigungsanspruch steht dem nicht verfügenden Ehegatten in
eigenem Namen, auch nach der Scheidung, und unabhängig davon zu,
welches wirtschaftliche Interesse er mit der Klage verfolgt. Allein
die Tatsache, daß dem Dritten weder im Hinblick auf den gezahlten
Kaufpreis noch auf etwaige Schadensersatzansprüche ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht, zeigt die starke Stellung des nicht
verfügenden Ehegatten über das gesamte Grundstück. In einem solchen
Fall sind daher nach Auffassung des Senats die Erwägungen in dem
Beschluß des OLG Köln vom 14. Juni 1994 - 14 WF 89/94 - nicht
einschlägig. Auf das wirtschaftlich mit der Klage verfolgte Ziel
kann daher nicht abgestellt werden.
Der Verkehrswert des Grundstücks ist nach dem Gutachten des
Sachverständigen Sch. mit 680.000,00 DM anzusetzen. Für das hier
vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind hiervon
1/3, also 227.000,00 DM anzusetzen.
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OLG Köln:
Beschluss v. 20.02.1995
Az: 27 WF 5/95
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