Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Februar 1995
Aktenzeichen: 27 WF 5/95

(OLG Köln: Beschluss v. 20.02.1995, Az.: 27 WF 5/95)

Streitwert des Grundbuchberichtigungsanspruchs

Streitwert eines sich aus § 1368 BGB ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruches nach Verfügung eines Ehegatten über ein Grundstück ohne Zustimmung des anderen Ehegatten.

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 227.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der

Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer Erhöhung

der Wertfestsetzung.

Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die

Wertfestsetzung nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem

Ermessen vorzunehmen. Maßgebend ist das Interesse an der

einstweiligen Regelung, das in der Regel mit einem Bruchteil des

Hauptsachewertes zu bemessen ist.

In der Hauptsache wird ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach §

1368 BGB zugunsten des früheren Eigentümers geltend gemacht. Die

Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist wiederum nach § 3 ZPO zu

bewerten. Maßgebend ist danach das Interesse des Klägers, das sich

regelmäßig mit dem Recht deckt, das sich für den Kläger aus der

Berichtigung ergibt.

Soll die Berichtigungsklage aber - wie hier - gleichzeitig die

umstrittenen Eigentumsverhältnisse klären und feststellen, so geht

es um das gesamte Grundstück, so daß auch dessen voller

Verkehrswert und nicht das dahinter stehende wirtschaftliche

Interesse für die Bezifferung maßgebend ist. Dabei sind

Grundpfandrechte nicht wertmindern zu berücksichtigen (Schneider,

Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 2256 ff., 2260, 2295). Eine

andere Betrachtung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die

Grundbuchberichtigung nur zugunsten des Ehegatten als Eigentümer

des Grundstücks verlangt werden kann. Die Stellung des nicht

verfügenden Ehegatten ist deshalb nicht der eines Vorbehalts- oder

Sicherungseigentümers oder der eines Pfandgläubigers vergleichbar.

Der Berichtigungsanspruch steht dem nicht verfügenden Ehegatten in

eigenem Namen, auch nach der Scheidung, und unabhängig davon zu,

welches wirtschaftliche Interesse er mit der Klage verfolgt. Allein

die Tatsache, daß dem Dritten weder im Hinblick auf den gezahlten

Kaufpreis noch auf etwaige Schadensersatzansprüche ein

Zurückbehaltungsrecht zusteht, zeigt die starke Stellung des nicht

verfügenden Ehegatten über das gesamte Grundstück. In einem solchen

Fall sind daher nach Auffassung des Senats die Erwägungen in dem

Beschluß des OLG Köln vom 14. Juni 1994 - 14 WF 89/94 - nicht

einschlägig. Auf das wirtschaftlich mit der Klage verfolgte Ziel

kann daher nicht abgestellt werden.

Der Verkehrswert des Grundstücks ist nach dem Gutachten des

Sachverständigen Sch. mit 680.000,00 DM anzusetzen. Für das hier

vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind hiervon

1/3, also 227.000,00 DM anzusetzen.

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OLG Köln:
Beschluss v. 20.02.1995
Az: 27 WF 5/95


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