Landgericht Hamburg:
Urteil vom 27. Mai 2011
Aktenzeichen: 308 O 343/09

(LG Hamburg: Urteil v. 27.05.2011, Az.: 308 O 343/09)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Einbindung mehrerer von ihm getätigter Interviewäußerungen in den Internetauftritt des Beklagten.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.b...de auf der er sich u.a. kritisch mit der presserechtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. In der Berliner Zeitung vom 10.4.2007 erschien ein Interview, in dem sich der Kläger zu Fragen des Presserechts äußerte (Anlage K 4). Der Beklagte kopierte Teile dieses Interviews auf seine Internetseite und fügte eigene Kommentare hinzu, wie aus folgenden Screenshots ersichtlich: (Anlage K 3):

Bild

Der Kläger sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er erwirkte nach erfolgloser Abmahnung des Beklagten eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.12.2008 (Az.: 308 O 625/08), mit der dem Beklagten verboten worden ist, die aus obigen Screenshots ersichtlichen Interviewäußerungen des Klägers zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen (Anlage K 1). Der Beklagte hat dem Kläger daraufhin eine Frist zur Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage setzen lassen.

Der Kläger ist der Auffassung, seine streitgegenständlichen Interviewäußerungen genössen Werkcharakter im Sinne des § 2 UrhG. Die Grenzen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG habe der Beklagte überschritten. Insbesondere zeige er in seinen Ausführungen selbst, dass es problemlos möglich gewesen wäre. die maßgeblichen Kernaussagen der zitierten Interviewäußerungen in jeweils einem Satz zusammenzufassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte ihn seit Jahren in rechtlich unzulässiger Weise auf seiner Homepage vorführe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachstehenden Interviewäußerungen des Antragstellers aus der B... Z... vom 10.04.2007 zu vervielfältigen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich machen zu lassen:

"Dr. C... S...:

Wir hatten bisher eine Rechtsprechung, die im Interesse der Pressefreiheit das sogenannte Privileg der Deutungsmehrheit vorsieht. Dieses Privileg besagt, dass im Falle einer strittigen Aussage stets von der für die Frage der Haftung günstigsten Deutung auszugehen ist. Wenn es also in einem Bericht hieß, die Zahlen eines Unternehmens seien schlecht, und diese Aussage mit dem Verhältnis von Umsatz und Gewinn begründet wurde, hatte das betroffene Unternehmen keine rechtliche Handhabe, selbst wenn alle anderem Firmenzahlen positiv waren. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Wenn die Aussage eines Journalisten mehrere Deutungen zulasst, muss jede mögliche Deutung wahr sein, sonst kann der Journalist zur Unterlassung verurteilt werden.

Dr. C... S...:

Journalisten können künftig zur Rechenschaft gezogen werden für Deutungen ihrer Aussagen, die sie möglicherweise überhaupt nicht beabsichtigt haben. Das heißt, Journalisten werden künftig sorgfältiger formulieren müssen.

Der Chefredakteur einer Boulevardzeitung sagte unlängst; "Wer mit uns hochfährt, fährt auch mit uns runter." Ich kann diese Einstellung nur mit erheblichen Einschränkungen nachvollziehen. Es gibt Prominente, die ihr Privatleben immer vor der Öffentlichkeit geschützt haben, nehmen Sie etwa Harald Schmidt, Günther Jauch oder Herben Grönemeyer. Die haben ihr Privatleben eben nicht vermarktet, sind eben nicht mit den Medien hochgefahren, sondern verdanken ihren Erfolg ihren individuellen Leistungen - als Künstler, Moderator oder Kabarettist. Diese Prominenten haben selbstverständlich ein Recht darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt bleibt."

2. an den Kläger € 228,34 als vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die streitgegenständlichen Interviewäußerungen hätten keinen Werkcharakter, jedenfalls seien allenfalls die Interviewer und nicht der Kläger als Urheber anzusehen. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.4.2011 verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, namentlich nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

a) Die letzte der streitgegenständlichen Interviewäußerungen, in der sich der Kläger zu der Frage äußert, ob einige Prominente heute gegenüber den Medien "zu empfindlich" seien, ist bereits nicht als Werk im Sinne des § 2 UrhG anzusehen, insbesondere nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG. Zwar gelten nach den Grundsätzen der "Kleinen Münze" (auch) insoweit geringe Anforderungen (vgl. dazu: Schutz, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2, Rn. 85). Die fragliche Interviewäußerung des Klägers beschränkt sich jedoch im Wesentlichen auf den weder in sprachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als schöpferisch anzusehenden schlichten Hinweis, dass es durchaus auch Prominente gebe, die Ihren Erfolg nicht der Vermarktung ihres Privatlebens in den Medien, sondern allein ihren individuellen Leistungen verdankten.

Ein Werkschutz lässt sich insoweit auch nicht aus dem Zusammenhang mit den beiden ersten streitgegenständlichen Interviewäußerungen des Klägers ableiten, denn diese betreffen einen inhaltlich gänzlich eigenständigen Kontext, nämlich die sogenannte "Stolpe"-Rechtsprechung.

b) Den beiden Interviewäußerungen zur "Stolpe"-Rechtsprechung ist zwar als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz zuzubilligen. Gemessen am Maßstab der "Kleinen Münze" liegt eine hinreichende persönliche geistige Schöpfung insoweit darin, dass der Kläger die Kernaussage der - in ihren Verästelungen hoch komplexen - "Stolpe"-Rechtsprechung in einer für Laien verständlichen Sprache prägnant zusammengefasst hat.

Der Kläger ist auch als alleiniger Schöpfer dieses Teils des Interviews als Urheber im Sinne des § 7 UrhG anzusehen.

Das Vervielfältigen (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) dieser Interviewäußerungen war jedoch im angegriffenen Kontext vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zitatzweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist ein Zitat gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UrhG u.a. dann, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die angegriffene Kommentierung genießt ihrerseits Werkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Die von dem Beklagten geäußerte Auffassung, der Kläger müsse nach den von ihm dargelegten Grundsätzen der "Stolpe"-Rechtsprechung nunmehr selbst befürchten, abgemahnt zu werden, nämlich von schon zuvor "sorgfältig arbeitenden" Journalisten der "B... Z...", mag man als juristisch unzutreffend oder gar als abwegig ansehen. Die in mehreren gedanklichen Schritten vollzogene Herleitung dieser These erfüllt aber jedenfalls aufgrund der in ihr auf die Spitze getriebenen Rabulistik die (geringen) Anforderungen der "Kleinen Münze", so dass offen bleiben kann, ob § 51 UrhG die Schaffung eines neuen (übernehmenden) Werkes voraussetzt (zum Streitstand: Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, § 51, Rn. 6).

In welchem Umfang zitiert werden darf, hängt stets von einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ab. Danach hat der Beklagte den Rahmen eines zulässigen Zitats vorliegend nicht überschritten. Er greift in seiner Kommentierung zwar zunächst nur den letzten Satz der zitierten Äußerungen des Klägers auf ("Das heißt, Journalisten werden künftig sorgfältiger formulieren müssen"). Die daran anknüpfenden Ausführungen wären aber für den Leser nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte nicht zuvor auch die eigenen Erläuterung des Klägers zur "Stolpe"-Rechtsprechung im Wortlaut zitiert hätte, denn dem Beklagten geht es ja gerade darum, den Nachweis zu führen, dass diese Erläuterungen nach den vom Kläger selbst dargestellten Grundsätzen rechtlich angreifbar seien, was der Kläger offenbar verkenne ("Begreift Herr Dr. C... S... nicht oder ... möchte er nicht begreifen, dass die Stolpe-Entscheidung jeder beliebigen richterlichen Entscheidung Tür und Tor öffnet€").

In die Gesamtabwägung nach § 51 UrhG hat ferner einzufließen, dass sich der Kläger mit seinen Interviewäußerungen aus freien Stücken gezielt an eine unbestimmte Öffentlichkeit gewandt hat und an einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Form der Selbstdarstellung eines Anwaltes ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, so dass sich der Beklagte insoweit auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Hätte der Beklagte - wie vom Kläger gefordert - nur den letzten Satz aus den beiden in Rede stehenden Interviewäußerungen des Klägers zitiert, hätte dies im Übrigen leicht eine sinnentstellende Verkürzung zur Folge haben können. Hinzu kommt, dass sich die Schöpfungshöhe der beiden in Rede stehenden Interviewäußerungen des Klägers eher am unteren Ende des für den Werkschutz erforderlichen Spektrums bewegt. Auch dies fahrt dazu, dass die Schutzbedürftigkeit des Klägers in urheberrechtlicher Hinsicht als gering anzusehen ist und im Ergebnis hinter dem öffentlichen Interesse an der angegriffenen Publikation zurückzutreten hat.

Darauf, ob der Beklagte an anderer Stelle durch seine Publikationen Rechte des Klägers verletzt hat, kommt es nicht an, denn auch wenn dies der Fall sein sollte, würde dadurch die Freiheit des Beklagten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu berichten, nicht beschränkt.

2. Damit fehlt es auch für den geltend gemachten Gebührenerstattungsanspruch an einer rechtlichen Grundlage.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 27.05.2011
Az: 308 O 343/09


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