Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 8 E 567/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.06.2009, Az.: 8 E 567/09)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. April 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. März 2009 insoweit aufgehoben, als für das Verfahren 10 K 1806/06 eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.707,65 € nebst Zinsen festgesetzt worden ist.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die von ihm eingelegte Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. März 2009 zurückgewiesen wurde, hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Entgegen der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung unterliegt die Beschwerde gegen Beschlüsse über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Anwaltsvergütung nicht dem Vertretungszwang.

Ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 2003 - 12 S 2675/02 -, NVwZ-RR 2003, 689; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 67 Rn. 28; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 67 Rn. 78; zur Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -, NVwZ 2009, 123, und vom 8. Mai 2009 - 7 A 562/09 -; a.A. Hamb.OVG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 So 212/08 -, juris; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 67 Rn. 57.

Zwar müssen sich die Beteiligten nach § 67 Abs. 4 VwGO unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine allgemeine Bestimmung, die von Spezialregelungen über kostenrechtliche Beschwerden verdrängt wird.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 2003 - 12 S 2675/02 -, NVwZ-RR 2003, 689; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 67 Rn. 28.

§ 11 RVG, der die Festsetzung der Anwaltsvergütung durch das Gericht betrifft, ist eine solche Spezialregelung. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG können Anträge und Erklärungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Regelung in § 78 Abs. 5 ZPO sind die Vorschriften über den Vertretungszwang auf Prozesshandlungen nicht anwendbar, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können.

Davon ausgehend gilt ein Vertretungserfordernis hier nicht. Die Erhebung einer Beschwerde mit dem Begehren, einen Festsetzungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern, ist als Antrag und zugleich (Prozess-) Erklärung von § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG erfasst und kann deshalb ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts vorgenommen werden.

Nichts anderes folgt daraus, dass Beschwerden in der bis zum Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz am 1. Juli 2004 geltenden Regelung über die Festsetzung der Anwaltsvergütung in § 19 Abs. 6 BRAGO neben Anträgen und Erklärungen ausdrücklich erwähnt worden sind. Aus dieser Änderung des Wortlauts ist nicht zu schließen, dass Beschwerden nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können. Hintergrund ist vielmehr, dass Erinnerungen und Beschwerden ohnehin erfasst werden, weil unter die Begriffe "Anträge und Erklärungen" wie bei § 129 a Abs. 1 ZPO jede wie immer geartete Äußerung fällt, die ein Verfahrensbeteiligter abgegeben möchte oder muss, insbesondere auch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 2009, § 129 a Rn. 5.

Eine inhaltliche Änderung beabsichtigte der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf eine gesonderte Erwähnung der Beschwerde in den kostenrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich nicht.

Vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 157 (zu § 5 Abs. 3 GKG n.F.).

Soweit es in der Begründung zur Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, heißt, künftig bestehe Vertretungszwang auch für Streitwert- und Kostenbeschwerden,

vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 97,

hat dies im Hinblick auf die unverändert fortbestehenden Sonderregelungen für kostenrechtliche Rechtsbehelfe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen wird die hier vertretene Auslegung an anderer Stelle derselben Gesetzesbegründung für die neue Rechtslage ausdrücklich bestätigt: Dort heißt es, ein Anwaltszwang gelte in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht, was durch den unveränderten § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG klar gestellt werde.

Vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 100.

Vor diesem Hintergrund kann sich ein Anwaltszwang auch nicht aus der im Zuge der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eingefügten Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 RVG ergebenen, wonach "für die Bevollmächtigung" die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren maßgeblichen Verfahrensordnung entsprechend gelten. Da ein Anwaltszwang nach Satz 1 nicht besteht, ist hiermit lediglich bestimmt, durch welche Bevollmächtigten sich die Beteiligten im kostenrechtlichen Verfahren vertreten lassen können, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

Vgl. zur Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts: OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -, NVwZ 2009, 123; a.A. Hartung, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 67 Rn. 48, wonach unter "Bevollmächtigung" auch die Regelungen über den Vertretungszwang zu verstehen sein sollen.

b) Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben.

Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151, 147 VwGO geregelte Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses findet hier keine Anwendung, weil die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts, in der über ein Vertretungserfordernis belehrt wurde, nach den vorstehenden Ausführungen unrichtig war. Es gilt deshalb die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die der Antragsgegner gewahrt hat.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der für die Vertretung des Antragsgegners im Verfahren 10 K 1806/06 angesetzte Betrag von 1.707,65 € hätte in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt werden dürfen.

Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs - im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit: durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - festgesetzt, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RVG. Die Festsetzung der Anwaltsvergütung ist gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Es genügt die bloße Erhebung einer solchen (zivilrechtlichen) Einwendung.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 10 C 07.2693 -, NJW 2008, 2203.

Nur solche außergebührenrechtlichen Einwendungen bleiben außer Betracht, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie nach dem Vortrag des Vergütungsschuldners handgreiflich, geradezu ins Auge springend, unrichtig oder ganz offensichtlich frei aus der Luft gegriffen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 12 E 1232/08 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 2. Juni 2006 - 1 O 13/06 -, NJW 2007, 2204; BayVGH, Beschluss vom 2. April 2009 - 13 M 09.322, juris.

Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat der Antragsgegner eine die Festsetzung hindernde Einwendung erhoben.

Allerdings trifft es zu, dass Rechtsanwalt Dr. T. C. nach dem Inhalt des Terminsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007 im Beisein des Antragsgegners auch in dem Verfahren 10 K 1806/06 als dessen Vertreter aufgetreten ist. Der Antragsgegner beruft sich aber im Schriftsatz vom 19. Januar 2009 auch darauf, der Rechtsanwalt habe im April 2008 - also nach Abschluss des im August 2007 durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens 10 K 1806/06 - erklärt, dass Kosten für dieses Verfahren nicht berechnet würden. Diese, im Übrigen von den Antragstellern als solche nicht bestrittene Behauptung, erscheint jedenfalls angesichts des ergänzenden Vortrags des Antragsgegners nicht völlig aus der Luft gegriffen: Hintergrund für die zitierte Erklärung des Rechtsanwalts sei, dass eine Vertretung in dem Verfahren 10 K 1806/06 ausdrücklich nicht beabsichtigt gewesen sei, wie er - der Antragsgegner - mit Schriftsatz vom 29. April 2007 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich hervorgehoben habe. Tatsächlich haben sich die Antragsteller in dem Verfahren 10 K 1806/06 nicht ausdrücklich als Prozessbevollmächtigte des Klägers bzw. Antragsgegners bestellt, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 20. November 2006 kommentarlos ein Schriftstück übersandt. Die im Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgelegte Vollmacht vom 4. Oktober 2006 nennt in der Betreffzeile lediglich das Sachgebiet "Immissionsschutz", lässt sich aber einem bestimmten gerichtlichen Verfahren nicht zuordnen.

Ob die telefonische Erklärung, auf die sich der Antragsgegner beruft, einen wirksamen Verzicht darstellt bzw. ob dem Antragsgegner, der in dem Verfahren 10 K 1806/06 ausweislich des Schreibens vom 29. April 2007 aus Kostengründen gerade keine anwaltliche Vertretung wünschte, wegen eines etwaigen anwaltlichen Hinweis- oder Beratungsfehlers Gegenansprüche zustehen, ist der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren entzogen. Darüber hat ggf. das zuständige Zivilgericht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
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Az: 8 E 567/09


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