Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 21. September 2012
Aktenzeichen: 12 U 181/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.09.2012, Az.: 12 U 181/11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2011 teilweise abgeändert.

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist dem Grunde nach berechtigt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist Pilot € und bei der Beklagten privat krankenversichert. Außerdem besteht eine Krankentagegeldversicherung. Grundlage sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten, Stand 2006.

Aufgrund eines fliegerischen Zwischenfalls wurde der Kläger € 200€ arbeitsunfähig und bezog von der Beklagten zunächst bedingungsgemäß Krankentagegeld. Ursache der Erkrankung war eine vorübergehende mangelnde psychische Belastbarkeit des Klägers. Als die Krankschreibung bis € hinein andauerte,stellte die Beklagte Untersuchungen an, um festzustellen, ob der Kläger inzwischen berufsunfähig geworden war.

U.a. forderte sie den Kläger auf, sich einer stationären Untersuchung zu unterziehen und die behandelnden Ärzte gegenüber der von der Beklagten mit der Begutachtung beauftragten A von der Schweigepflicht zu befreien. Da die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 12. April 2006 dem anwaltlich beratenen Kläger als zu weitgehend erschien, wurde sie bis zum 17. Oktober 2006 befristet (Anlage K 1). Andere Schweigepflichtentbindungserklärungen sind auch nach Hinweis des Senats vom 17. Juli 2012 nicht vorgelegt worden.

Als Ergebnis der ärztlichen Untersuchung erhielt die Beklagte das Gutachten der € vom € 2006, in welchem dem Kläger psychisch bedingte Berufsunfähigkeit als Pilot attestiert wurde (Anlage K 6). Das Gutachten enthielt auf der ersten Seite den fett gedruckten Hinweis:

€Vertraulich, Bericht unterliegt der Schweigepflicht und den Datenschutzbestimmungen gemäß der §§ 203 StGB, 76 SGB und darf auch auszugsweise nicht weitergegeben und dem Patienten nicht zugänglich gemacht werden.€

Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung von Krankentagegeld zum 7.11.2006 ein (Schreiben vom 21. August 2006, Anlage K 4).

Der Kläger durchlief (bei seinem Arbeitgeber € geändert,die Red.) eine Maßnahme zur Überprüfung seiner fliegerischen Wiedereingliederung.

Dies war der Beklagten mindestens seit August 2006 bekannt (Anlage K 15). Am € 200€ wurde der Kläger wieder in den fliegerischen Dienst übernommen und sollte nach weiteren Simulatortests zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Pilot eingesetzt werden. (€)

Daraufhin übersandten die Mitarbeiter B und C der Beklagten dem (€) am € 200€ das Gutachten des € vom € 200€ und bezweifelten in dem Schreiben auf der Grundlage des Gutachtens die Arbeitsfähigkeit des Klägers:

(€)

Die Beklagte hat dies Vorgehen mit übergesetzlichem Notstand wegen der Gefährdung von Menschenleben bei einem Flugeinsatz des Klägers gerechtfertigt.

Nach der Übersendung des Gutachtens (€) wurde der Kläger von dieser aus dem fliegerischen Reintegrationsprogramm herausgenommen.

Die Beklagte hat die Ursächlichkeit der Übersendung des Gutachtens hierfür bestritten.

Zum Ursachenzusammenhang hat der Kläger vorgetragen, er sei für Januar 200€ an Platz Nr. 1 der Nachrückerliste für den €lehrgang vorgesehen gewesen. Aufgrund der Weitergabe des Gutachtens durch die Beklagte an die ... sei er von dieser Liste gestrichen worden und ein zweitplatzierter Nachrücker auf den Lehrgang entsandt worden (€).

Der Kläger wurde erst nach dem Ergebnis weiterer Begutachtung durch das ..., Gutachten vom € 2008 (Anlage K8), welches ihm volle Arbeitsfähigkeit und Flugtauglichkeit bescheinigte, die Erkrankung nach den fliegerischen Zwischenfall vom € 2004als überwundene, depressive Anpassungsstörung und nicht als posttraumatische Belastungsstörung einordnete und das Gutachten des € fachlich und flugspezifisch in mehrfacher Hinsicht als fragwürdig qualifizierte (S. 50, 51, 52 der Anlage K8), ab €200€ wieder in den aktiven fliegerischen Dienst aufgenommen (Anlage K9).

Der Kläger hat gegen die Mitarbeiter der Beklagten Strafanzeige wegen Geheimnisverrat erstattet. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht € erhob daraufhin am € Anklage gegen die Mitarbeiter der Versicherung wegen Geheimnisverrat (Bl. 67Beiakten).

Das Amtsgericht € hat die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom € abgelehnt (Bl. 155 Beiakten) und die Bekanntgabe der Daten gem. § 34 StGB als gerechtfertigt angesehen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Dazu hat der Kläger vorgetragen, erst im Verlaufe des Jahres 2008 aufgrund des Gutachtens des € von der Unrichtigkeit des Gutachtens € erfahren zu haben.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten ein Verdienstausfall in Höhe von 41.473,21€ entstanden.

Der Kläger hat deswegen vor dem Landgericht materiellen Schadensersatz, entgangene €vergütung, Feststellung des Zukunftsschadens, Schmerzensgeld und Rückforderung des Gutachtens aus den Personalakten der € durch die Beklagte beantragt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, welches am 31. August 2011 verkündet wurde. Das Landgericht hat den materiellen Ersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Höhe dem Betragsverfahren vorbehalten, die Anträge auf Schmerzensgeld und Rückforderung des Gutachtens aus den Personalakten € aber abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Feststellungen zum Sachverhalt sowie zu den Anträgen, wird auf das Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren selbstständigen und wechselseitigen Rechtsmitteln.

Die Beklagte erstrebt eine vollständige Abweisung der Klage und macht wie in erster Instanz geltend, seine Mitarbeiter hätten sich bei der Besinnung des Gutachtens in einem übergesetzlichen Notstand befunden. Die Beklagte habe lediglich €moderat€ eine Überprüfung der Flugtauglichkeit des Klägers angeregt und ohne eigenes Verschulden angenommen, das Gutachten zur Gefahrenabwehr übersenden zu dürfen; die Beklagte geht insoweit von einem Putativnotstand aus. Zumindest hätten sich ihre Mitarbeiter in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtfertigung der Übersendung befunden.

Die Entscheidung des Landgerichts, die Übersendung des Gutachtens als kausal für die Herausnahme des Klägers aus der fliegerischen Verwendung anzusehen, verstoße gegen § 286 ZPO.

Das Landgericht habe die Entscheidung ohne tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte getroffen und die Beklagte entgegen der klägerischen Beweislast zu Unrecht mit einer unterbliebenen Erschütterung des Kausalzusammenhangs belastet. Ferner habe das Landgericht den Beweisantritt der Beklagten zur inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens € übergangen und ohne ausreichende eigene Sachkunde aus dem Gutachten des € auf die Unrichtigkeit des Gutachtens € geschlossen. Die Beklagte rügt, das Gutachten des € nicht erhalten zu haben (vgl. Anl.K8, vom Kläger nochmals übersandt, Bl. 159). Ferner habe das Landgericht den Beweisantritt auf Vernehmung des Mitarbeiters C der Beklagten zum Nachweis für eine Übersendung des Gutachtens zur Gefahrenabwehr übergangen. Schließlich benennt die Beklagte erstmals (Bl. 162 ff.) zahlreiche neue Zeugen zu den medizinischen Zusammenhängen und zur Versetzung des Klägers in den einstweiligen fliegerischen Ruhestand.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2011teilweise abzuändern

und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 5000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, beim Arbeitgeber des Klägers,€, das dort in der Personalakte befindliche Gutachten des € vom € 2006 in zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zurückzufordern.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger begründet seinen Angriff auf die Abweisung des Schmerzensgeldantrages mit einer erheblichen Persönlichkeitsverletzung des Klägers durch die Übersendung eines unzutreffenden Gutachtens an seinen Arbeitgeber. Dies habe eine langwierige Rehabilitation des Klägers und zahlreiche Präventionsmaßnahmen zur Erhaltung seiner Fluglizenz erforderlich gemacht. Da das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten den Straftatbestand von § 203 StGB erfülle, habe der Kläger Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Beklagte leugne, dass sie von einer laufenden Wiedereingliederungsmaßnahme des Klägers gewusst habe und deshalb aus ihrer Sicht keine Gefährdung Dritter bestanden haben könne. Die Beklagte habe das Gutachten missbräuchlich verwendet, um dem Kläger wegen Berufsunfähigkeit endgültig aus dem Bezug von Krankentagegeld ausgliedern zu können. Weil das Gutachten rechtswidrig an den Arbeitgeber übersandt worden sei, habe der Kläger im Wege der Naturalrestitution Anspruch darauf, dass die Beklagte das Gutachten von der ... zurückfordere.

Die Strafakten waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

II.

A.

Die Berufungen sind rechtzeitig eingelegt, ausreichend begründet worden und daher zulässig, § 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Parteien sind durch das Urteil jeweils mit mehr als 600,00 €beschwert.

B.

Die Berufung der Beklagten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher zurückzuweisen. Der Senat hat lediglich wegen der besonderen Bedeutung der Sache für den Kläger von einer Beschlusszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO abgesehen. Das Landgericht hat zulässigerweise und zu Recht erkannt, dass dem Kläger wegen der Übersendung des Gutachten des € vom € 2006 an den Flugmedizinischen Dienst der ... dem Grunde nach materielle Schadensersatzansprüche zustehen.

Der Erlass eines Grund- und Teilurteils steht im Einklang mit den §§ 301, 304 ZPO. Das Landgericht hat den Streitstand ausgeschöpft und sämtliche Ansprüche, teils abweisend, teils dem Grunde nach zusprechend, beschieden. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen € auch im Instanzenzug € die den Erlass eines Teilurteils hindern würde (vgl. BGH VIII ZR 378/04, juris Rn.10), besteht daher nicht. Der Höhe nach war der materielle Schadensersatzanspruch im Rechtszug vor dem Landgericht nicht zur Entscheidung reif, weil u.a. die Entwicklung der tariflichen Vergütung und deren Auswirkung auf die Rentenansprüche des Klägers zwischen den Parteien umstritten ist, so dass das Landgericht isoliert über den ebenfalls streitigen Grund einer Haftung entscheiden konnte.

Die Überprüfung des Ausspruchs über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für materielle Schäden des Klägers infolge der Übersendung des Gutachtens hat im Berufungsrechtszug weder fehlerhafte Tatsachenfeststellungen, noch eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beklagten ergeben, § 513 ZPO.

Die von dem Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen; da sie auch im Übrigen nicht zweifelhaft sind, waren sie für die Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Schlussfolgerungen, die das Landgericht aus dem Gutachten des € vom 22. Februar 2008gezogen hat, sind für die Entscheidung des Senats nicht von Bedeutung. Insoweit wird vorab auf die Ausführungen unter II.1.j)hingewiesen.

Die Beklagte haftet dem Kläger sowohl wegen Vertragsverletzung,als auch deliktisch auf den Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens.

1. Der vertragliche Ersatzanspruch ist aus § 280 Abs. 1 BGBi.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien begründet. Gegen die sich daraus ergebenden Pflichten haben die Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft verstoßen, was sich die Beklagte gem. §§ 276,278 wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Denn sie hat sich ihrer angestellten Mitarbeiter C und B zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger bedient.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das VVG und die MB/KTi.d.F. von 2006 anwendbar, weil sich die behauptete Vertragsverletzung vor der Novelle des VVG zum 1.1.2008 ereignet haben soll, Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Der Sachverhalt einschließlich der Entstehung eines Schadens war noch im Jahr 2008 mit der Begutachtung durch das € vom € 2008 und der Wiederaufnahme des Klägers in den fliegerischen Einsatz am 10. März 2008 (Anl. K9) abgeschlossen.

Die Reichweite der Berechtigung der Beklagten zur Erhebung,Verarbeitung und Weiterleitung von Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen des Versicherungsverhältnisses. Gegen die hieraus folgenden Verpflichtungen haben die Mitarbeiter der Beklagten mit der Übersendung des Gutachtens des € vom € 2006 an den ... verstoßen.

a) Nach § 34 VVG aF kann die Beklagte die Auskünfte verlangen,die für die Feststellung eines Versicherungsfalles oder den Umfang ihrer Leistungspflicht erforderlich sind. Die Befragung des Klägers und eine Aufforderung zur Vorstellung für eine ärztliche Untersuchung waren grundsätzlich zulässig. Für eine Übermittlung der Daten an Dritte bedurfte es hingegen einer wirksamen Einwilligung des Klägers und eines Prüfungszwecks, der noch im Rahmen der versicherungsvertraglichen Aufgabenerfüllung der Beklagten lag. Aufgrund einer wirksamen Einwilligung wäre es daher zulässig gewesen, das Gutachten an einen externen Dritten zu übersenden, wenn dieser ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet und für die Beurteilung der Versicherung, ob Leistungen zu gewähren sind, herangezogen werden musste. Vorliegend hat die Beklagte zwar versucht, vom medizinischen Dienst der ... weitergehende Auskünfte zum Gesundheitszustand des Klägers zu erhalten, wie ihre Fragen im Anschreiben vom 25. Oktober 2006 belegen. Der medizinische Dienst des Arbeitgebers des Klägers war hierfür jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht der falsche Adressat,weil er zur Offenlegung seiner Erkenntnisse gegenüber der ...zumindest berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet war.

b) Die Übersendung des Gutachtens verfolgte vertragswidrige Zwecke, weil sie nicht einer den Vertragsregeln entsprechenden Überprüfung des Gesundheitszustandes des Klägers diente. Die Pflichtverletzung der Beklagten unter Verstoß gegen die vertraglichen Grundlagen einer Datenübermittlung ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit der Übersendung des Gutachtens nicht dem Sinn ihrer Ermächtigung zur Datenerhebung und Datenverarbeitung entsprechend, sondern zu anderen Zwecken gehandelt hat. Dies entnimmt der Senat dem Anschreiben vom 25. Oktober 2006. Die von der Beklagten gestellten Fragen zur gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung des Klägers hätten auch ohne eine Übersendung des Gutachtens erhoben werden können. Die für die Beantwortung der Fragen überflüssige Übersendung des Gutachtens lässt erkennen, das der Beklagten nicht in erster Linie an Aufklärung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, sondern an dessen Herausnahme aus dem fliegerischen Reintegrationsprogramm und infolgedessen an einer Überleitung in eine dauerhafte, für sie leistungsfreie Berufsunfähigkeit gelegen war. Offenkundig ist der flugmedizinische Dienst des Arbeitgebers des Klägers für eine Unterstützung bei der Prüfung der Ansprüche der denkbar ungeeigneteste Ansprechpartner, weil er nicht zur Verschwiegenheit,sondern dem Arbeitgeber zur Offenbarung verpflichtet war. Dieser Zusammenhang lag für die Mitarbeiter der Beklagten auf der Hand.Auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens kommt es dafür nicht an. Schon die bloße Übersendung eines vom fliegerischen Einsatz des Klägers abratenden Gutachtens an den medizinischen Dienst des Arbeitgebers hatte die vorhersehbare Folge einer vorbeugenden Suspendierung des Klägers aus Sicherheitsgründen, lag außerhalb des Vertragszwecks und war ohne ausreichende Einwilligung vertragswidrig.

c) Zudem fehlte es an einer ausreichenden Einwilligung des Klägers. Der Kläger hatte die Erklärung vom 12. April 2006 zeitlich bis zum 17. Oktober 2006 befristet abgegeben. Die Übersendung des Gutachtens an den medizinischen Dienst ... erfolgte danach, nämlich am 25. Oktober 2006. Die befristet erteilte Einwilligung war bereits erloschen, als die Beklagte davon Gebrauch machte. Für den Inhalt der Einwilligungserklärung maßgeblich ist das Schreiben vom 5. April 2006 (Anl. K3), wonach eine erneute körperliche Untersuchung des Klägers nicht beabsichtigt gewesen sei. Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2006 (Anl. K2) hat die Beklagte dem Kläger entgegen ihrer Mitteilung vom 5. April 2006 eine erneute körperliche Untersuchung unter Androhung der Entziehung der Leistungen abverlangt und die Einwilligungserklärung vom 12. April 2006 über die vereinbarte Reichweite hinaus absprachewidrig für eigene Zwecke benutzt.

d) Die dem Kläger abverlangte Schweigepflichtentbindung entsprach überdies schon vom Umfang her nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie generalisiert und viel zu weit gehend war (vgl. Beckmann VersR Hdb. 2. Aufl. 2008 §44 Rn. 292, 293). Insbesondere fehlt es an einer Beschränkung der Berechtigung zur Datenerhebung und Datenübermittlung auf versicherungsrechtlich relevante Zwecke. Der Hinweis auf eine €Begutachtung im Rahmen des AU-Fallmanagements€ bewirkt weder die notwendige Beschränkung auf versicherungsrechtlich relevante Zwecke, noch eine Klarstellung, weil der Umfang der hierfür zu erhebenden Daten nicht deutlich wird.

e) Da die Daten für das Gutachten des € unter absprachewidriger Verwendung einer insgesamt zu weitreichenden Einwilligungserklärung erhoben wurden, durfte die Beklagte die hierauf aufbauende Begutachtung grundsätzlich nicht verwenden. Dies folgt aus den §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG in der Fassung vom 14.Januar 2003, gültig bis 31. August 2009. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSGkonkretisiert die Verarbeitungsrechte auf die Zweckbestimmung des Vertrages. Demnach war die Datenübermittlung nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen zulässig, unter anderem im Falle einer Einwilligung des Versicherungsnehmers oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. hierzu nachfolgend unter Lit.g]). Im Übrigen war eine Datenübermittlung gem. § 4 Abs. 1 BDSGverboten.

f) Etwas anderes ergibt sich weder aus § 9 Abs. 2 MB/KT, noch aus § 9 I (2) AVB/KT, die die die Auskunftsverpflichtung aus § 34VVG in Bezug auf die Krankentagegeldversicherung konkretisieren.Inhaltlich erweiterte Erhebungs- oder Verarbeitungsrechte des Versicherers ergeben sich dadurch nicht.

g) Mit der Übersendung des Gutachtens haben die Mitarbeiter der Beklagten schuldhaft und rechtswidrig gehandelt, weil die Verfristung der Einwilligungserklärung, der Verstoß gegen das ausdrückliche Weitergabeverbot und die Übersendung zu vertragswidrigen Zwecken bei sorgfältiger Prüfung, § 276 BGB,erkennbar waren. Eine Entlastung wegen fehlenden Verschuldens gem.§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Beklagten nicht gelungen.Angesichts der guten Vorbildung der Mitarbeiter C und B der Beklagten - beide sind Versicherungskaufleute -, des deutlichen Hinweises auf das Verbot der Weitergabe auf dem Gutachten, der Kenntnis der Sachbearbeiter von einer laufenden Reintegration und flugärztlichen Überwachung des Klägers, der Überschreitung der Rechte aus der Einwilligungserklärung und deren Verfristung konnten sie die Widerrechtlichkeit ihrer Handlung erkennen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Notstand bzw. Putativnotstand zur Rechtfertigung des Handelns ihrer Mitarbeiter berufen. Eine solche Rechtfertigung, die die Beklagte darzulegen und nachzuweisen hat, ist weder gem. § 34 StGB, noch gem. § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3BSDG in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 14.1.2003 gegeben.Denn der Kläger war - wie sich aus der Bescheinigung des Luftfahrtbundesamtes ergibt (Bl. 54 der Beiakten) € seit dem 18. Oktober 2006 wieder medizinisch uneingeschränkt flugtauglich mit der Folge, dass keine gegenwärtige Gefahr iSd §§ 34 StGB, 28Abs. 3 BDSG vorhanden war. Die von den Mitarbeitern der Beklagten aus der Bescheinigung der ... vom 20. Oktober 2006 hergeleitete Annahme, es liege eine Gefährdung vor, war bei sorgfältiger Prüfung vermeidbar und rechtfertigt die Übersendung des Gutachtens vom ...2006 ebenfalls nicht. Der Bruch der Schweigeverpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bleibt stets ultima ratio (vgl. BGH NJW 1968, 2288). Dass die Mitarbeiter der Beklagten vor dem Bruch der Schweigeverpflichtung andere Maßnahmen auch nur erwogen hätten, ist nicht vorgetragen. Eine Rückversicherung über die Zulässigkeit einer Mitteilung der Gesundheitsdaten an Dritte ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hatten die Mitarbeiter der Beklagten positive Kenntnis von der vorab durchgeführten fliegerischen Erprobung des Klägers unter flugärztlicher Kontrolle. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 21. August 2006 an den Kläger (Anl. K. 15, S. 2), mit dem eine Überprüfung der Entscheidung über die Berufsunfähigkeit für den Fall einer erfolgreichen Teilnahme am Reintegrationsprogramm der ... bis zum 31.10.2006 angekündigt wurde. Demnach bestand auch bei Eingang der Bescheinigung der ... vom 20. Oktober 2006 vor einem Bruch der Schweigeverpflichtung die Notwendigkeit für die Mitarbeiter des Beklagten, sich über den Stand der ihnen bekannten fliegerischen Reintegration zu unterrichten. Eine solche Rückfrage,die die Mitarbeiter des Beklagten unterlassen haben, hätte die volle Flugtauglichkeit des Klägers auf der Grundlage der Bescheinigung des Luftfahrtbundesamtes ergeben. Eine sofortige Übersendung des Gutachtens war vor einer Rückfrage nicht erforderlich, um eine mutmaßlich bestehende, tatsächlich aber nicht vorliegende Gefahr abzuwenden. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kommt wegen einer unterlassenen Rückversicherung über die Zulässigkeit der Übersendung des Gutachtens ebenfalls nicht in Betracht.

h) Für den Erlass eines Grundurteils ist der überwiegend wahrscheinliche Eintritt eines Schadens ausreichend (vgl. BGH NJW1977, 1538). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Kläger nach der Übermittlung des Gutachtens von der ... aus dem fliegerischen Reintegrationsprogramm herausgenommen wurde und deshalb erst später als ursprünglich geplant wieder fliegerische Bezüge erhalten hat.Die Frage, ob der Kläger neben den Einschränkungen im Grundgehalt zusätzlich dadurch geschädigt wurde, dass er später als geplant zum Flugkapitän befördert worden sein soll, was streitig ist, geht über den oben festgestellten Mindestschaden hinaus und kann deshalb dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

i) Der Senat sieht ebenso wie das Landgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als gegeben an. Dafür spricht insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang, mit dem der Adressat des Gutachtens,Professor €, die Herausnahme des Klägers aus der Reintegration verfügt hat, obwohl dem Kläger wenige Tage zuvor noch volle Flugtauglichkeit durch das Luftfahrtbundesamt bescheinigt worden war. Es war nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass der ärztliche Direktor des flugmedizinschen Dienstes der ... mit einer vorläufigen Suspendierung des Klägers vom Flugdienst tätig werden musste, nachdem sich aus dem Gutachten des € Anhaltspunkte für eine möglicherweise bestehende Fluguntauglichkeit ergaben. Was die Beklagte demgegenüber mit der Berufungsbegründung als hypothetische Alternativursachen vorgetragen hat, wird nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte erhärtet.

j) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es weder für die Frage der Pflichtverletzung, noch für die Rechtswidrigkeit oder den Ursachenzusammenhang darauf an, ob das Gutachten vom ...2006zutreffende Feststellungen und Schlussfolgerungen enthielt. Auch die Übersendung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens mit sensiblen persönlichen Daten an einen nicht empfangsberechtigten Dritten außerhalb des Vertragszwecks und ohne wirksame Einwilligung des Versicherungsnehmers stellt eine Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag dar, die nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann. Eine solche Rechtfertigung wäre auch bei zutreffendem Inhalt des Gutachtens nicht eingetreten, weil die Beklagte weder vorgetragen hat, noch nachgewiesen ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übersendung des Gutachtens als Pilot im Einsatz war und es daher an einer tatsächlichen Gefährdung fehlte.Die Annahme ihrer Mitarbeiter, der Kläger fliege bereits wieder,hätte sich bei einer notwendigen Rückfrage als falsch herausgestellt und dann auch von der Übersendung eines zutreffenden Gutachtens abhalten müssen. Auf die Beweisantritte der Beklagten zur Richtigkeit des Gutachtens vom €.2006 (S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 16.4.2012) kommt es daher nicht an.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger auch gem. § 823 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden einzustehen.

a) Die Übermittlung des medizinischen Gutachtens hat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers bewirkt. Angaben über den Gesundheitszustand einer Person gehören zu deren Privatsphäre (vgl. BGH VI ZR 272/06, NJW 2009, 754), die einem weitreichenden Schutz unterliegt. Die zahlreichen Einzelheiten zum Gesundheitszustand und zur Anamnese des Klägers,die sich aus dem Gutachten vom ...2006 ergeben, können auch dessen Intimsphäre berühren, die einem uneingeschränkten, keiner Abwägung unterworfenen Schutz unterliegt (vgl. BGHZ 73, 120; BGH NJW 1988,1984). Die genaue Zuordnung kann der Senat offen lassen, weil schon die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch Übersendung des vollständigen medizinischen Gutachtens ohne dessen Einwilligung nicht vorliegen.Die Mitteilung des Gutachtens war schuldhaft und nicht gerechtfertigt. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen (II.1.g) verwiesen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB € anders als bei einer Verletzung von Vertragspflichten € der Kläger auch ein Verschulden der Beklagten nachzuweisen hat. Diesen Nachweis sieht der Senat als geführt an, weil die Mitarbeiter der Beklagten die Rechtswidrigkeit der Übersendung des Gutachtens aufgrund ihrer Vorbildung und des eindeutigen Hinweises auf dem Gutachten erkennen konnten. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten vor der Übersendung des Gutachtens die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und den von ihnen nunmehr geltend gemachten öffentlichen Belangen vorgenommen haben. Aus dem Schriftsatz vom 16.4.2012 (S. 2) ergibt sich eine solche Abwägung nicht, sondern lediglich die behauptete Absicht des Mitarbeiters,Gefahren aus einer fehlenden Flugtauglichkeit des Klägers abzuwenden. Für die erforderliche, sorgfältige Abwägung hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihre Annahme überprüfen müssen, der Kläger werde als Pilot eingesetzt. Es ist nicht vorgetragen, dass sie dies unternommen haben. Anderenfalls hätten sie festgestellt,dass ihre Hypothese unzutreffend war. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers und der Kenntnisse der Mitarbeiter über die laufende fliegerische Reintegration hält der Senat eine Aufklärung der mutmaßlichen Gefahrenlage vor Übersendung des Gutachtens für geboten. Im Falle einer erfolgten Aufklärung hätte die Übersendung des Gutachtens unterbleiben müssen.

b) Die Übermittlung des Gutachtens an den flugmedizinischen Dienst ... war rechtswidrig. Der von der Beklagten gehaltene Rechtfertigungsvortrag entlastet nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verschuldens, eines Mindestschadens und des Kausalzusammenhangs zwischen beidem.

3.

Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Sie verjähren in der Regelfrist des §195 BGB binnen drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Dazu ist es erforderlich, dass der Kläger die schadensstiftende Handlung, den Eintritt eines Schadens und den Ursachenzusammenhang wenigstens in groben Zügen kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dass dem Kläger aus der Übersendung des Gutachtens vom ...2006 ein Schaden entstehen würde, war für ihn erst nach dem Ergebnis der Begutachtung durch das € im Jahr 2008 erkennbar, mit welchem ihm erneut volle Flugtauglichkeit bescheinigt wurde und weitreichende Einwände gegen die inhaltlich Verlässlichkeit des Gutachtens vom 8.8.2006 erhoben wurden.

Der Beginn der dreijährigen Verjährung war somit der 31.Dezember 2008, die Klage vom 22. Juni 2010, zugestellt am 3.September 2010, hat zu einer rechtzeitigen und fortdauernden Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt.

Für den Lauf der Verjährung kommt es ebenfalls nicht darauf an,ob das Gutachten vom ...2006 richtig war, sondern nur darauf, ab welchem Zeitpunkt der Kläger Grund zu der Annahme hatte, die vorübergehende Suspendierung sei fehlerhaft und beruhe auf einer rechtswidrigen Übersendung des Gutachtens vom €2006.

C.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1. Der Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die rechtswidrige Übermittlung des Gutachtens mit Einzelheiten zur Lebens- und Krankheitsgeschichte des Klägers stellte einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Er hat das berufliche Fortkommen des Klägers beeinträchtigt, der deswegen aus einer laufenden fliegerischen Reintegration ausgegliedert wurde. Danach sah sich der Kläger der zweifelsfrei erheblich belastenden Unsicherheit gegenüber, seinen anspruchsvollen, mit hohem persönlichen Ansehen und hohem Einkommen verbundenen Beruf möglicherweise dauerhaft nicht mehr ausüben zu können. Dies erfordert zur Genugtuung den Ausspruch eines nicht unerheblichen Schmerzensgeldes. Dabei wird das Landgericht auch zu prüfen haben,ob unter dem Gesichtspunkt einer hartnäckigen Regulierungsverweigerung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzubilligen sein wird. Zur Höhe ist die Sache wegen des noch nicht abschließend geklärten Umfangs der Beeinträchtigungen noch nicht entscheidungsreif.

2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutachten-Herausgabe ist die Berufung des Klägers unbegründet. Der Klage fehlt insoweit das Rechtschutzbedürfnis, weil der Kläger einen eigenen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Bereinigung seiner Personalakten wegen rechtswidrig dorthin gelangter Unterlagen hat. Dass der Kläger sich bei seinem Arbeitgeber um die Bereinigung der Personalakten bemüht hat, ist nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Teilunterliegen des Beklagten mit dem Herausgabeanspruch ist relativ geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gem. der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 21.09.2012
Az: 12 U 181/11


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