Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 26. März 2015
Aktenzeichen: 2 U 102/14
(OLG Stuttgart: Urteil v. 26.03.2015, Az.: 2 U 102/14)
1. § 20a WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1800, 1803, u.a.).
2. Die Entscheidung, ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, erfordert eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls und keine gestufte Prüfung nach dem Verhalten des Beklagten und des Klägers.
3. In diese Gesamtabwägung ist neben dem Verhalten des Beklagten auch dasjenige des Klägers sowie die Bewertung seines Geschäftsmodells einzustellen.
4. In Fällen falscher formloser Mitteilungen an den Kapitalmarkt sind an eine Haftung aus § 826 BGB strengere Anforderungen zu stellen als im Falle falscher ad-hoc-Mitteilungen.
Tenor
I. Die Berufungen der Berufungsklägerinnen gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 (Az.: 28 O 183/13), berichtigt durch Beschluss vom 01. August 2014, werden,
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungsklägerinnen ihre außergerichtlichen Auslagen je selbst und von den übrigen Kosten
die Klägerin Ziffer 1 7,0 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 2 4,9 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 3 4,6 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 4 0,9 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 5 6,2 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 6 16,0 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 7 2,3 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 8 2,6 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 9 0,2 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 11 1,3 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 16 0,1 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 17 1,9 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 18 2,0 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 20 14,4 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 21 0,5 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 22 9,7 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 23 9,0 Hundertstel,die Klägerin Ziffer 24 0,5 Hundertstel unddie Klägerin Ziffer 25 15,9 Hundertstel.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Berufungsklägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird festgesetzt auf 1.176.856.863,31 EUR.
Davon entfallen auf das Streitverhältnis der Beklagten
zur Klägerin Ziffer 1: 82.490.267,27 EUR;zur Klägerin Ziffer 2: 58.066.296,06 EUR;zur Klägerin Ziffer 3: 54.259.853,43 EUR;zur Klägerin Ziffer 4: 10.214.835,13 EUR;zur Klägerin Ziffer 5: 73.239.084,47 EUR;zur Klägerin Ziffer 6: 188.014.702,09 EUR;zur Klägerin Ziffer 7: 27.049.560,69 EUR;zur Klägerin Ziffer 8: 30.115.715,66 EUR;zur Klägerin Ziffer 9: 2.614.480,11 EUR;zur Klägerin Ziffer 11: 15.580.473,55 EUR;zur Klägerin Ziffer 16: 1.540,905,91 EUR;zur Klägerin Ziffer 17: 22.595.252,33 EUR;zur Klägerin Ziffer 18: 23.334.534,23 EUR;zur Klägerin Ziffer 20: 170.094.075,49 EUR;zur Klägerin Ziffer 21: 5.557.712,45 EUR;zur Klägerin Ziffer 22: 113.924.296,75 EUR;zur Klägerin Ziffer 23: 105.788.281,19 EUR;zur Klägerin Ziffer 24: 5.575.496,79 EUR undzur Klägerin Ziffer 25: 186.811.029,71 EUR.
Gründe
I.
Die Berufungsklägerinnen verlangen Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von V...-Stammaktien im Jahre 2008.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 (Az.: 28 0 183/13), berichtigt durch Beschluss vom 01. August 2014, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 149 ZPO ebenso wie eine Vorlage an den EuGH ablehnend, zur Sache selbst ausgeführt:
Den Klägerinnen stünden keine Ansprüche auf Schadensersatz zu.
Ansprüche der Klägerinnen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a Abs. 1 WpHG in der vom 01.11.2007 bis 29.06.2009 geltenden Fassung (a.F.) schieden aus, weil es sich bei § 20a WpHG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele (s. BGH, NJW 2012, 1800, 1803, u.a.). Eine Vorlage an den EuGH sei aus diesem Gesichtspunkt nicht geboten.
Ansprüche aus § 37b WpHG bzw. § 37c WpHG schieden als Normen der Emittentenhaftung aus. Eine analoge Anwendung sei mangels Hinweises auf eine planwidrige Regelungslücke nicht angezeigt.
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiterten mangels Stoffgleichheit, schon da kein Geschäft der Klägerinnen mit der Beklagten vorliege.
Für einen Anspruch aus § 826 BGB fehle es nach der Gesamtabwägung der Umstände des Falles jedenfalls an der erforderlichen Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten. Der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift reiche allein nicht aus, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu begründen (BGH, NJW 2004, 2971, 2973; BGH, NJW 2012, 1800, 1803; u.a.). Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber bei Vermögensschäden bewusst begrenzte Haftung uferlos ausgeweitet. § 826 BGB erfordere noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben könne (BGH, NJW 2004, 2664, 2668; NJW 2012, 1800, 1803; zum Wertpapierhandelsrecht OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2011 - 1-6 U 7/10, bei juris Rz. 173).
Der Sachvortrag der Klägerinnen trage bei einer Gesamtbetrachtung diesen Verwerflichkeitsvorwurf nicht:
Der Vorwurf, die maßgebenden Personen im damaligen Vorstand der Beklagten, der Vorstandsvorsitzende Dr. W... und der Finanzvorstand H..., hätten bereits im Februar 2008 die feste Absicht gefasst, eine 75%ige Mehrheit an der V... AG zu erwerben, dennoch habe die Beklagte am 10. März 2008 in einer Pressemitteilung und in verschiedenen Telefonaten mit Vertretern der Klägerinnen wahrheitswidrig ausdrücklich oder zumindest konkludent eine derartige Übernahmeabsicht abgestritten, und aus diesem Grund hätten die Klägerinnen in erheblichem Umfang später verlustreiche Leerverkäufe in V...-Stammaktien getätigt, rechtfertige, das klägerische Vorbringen zum Ablauf der Gespräche als richtig unterstellt, den Verwerflichkeitsvorwurf nicht. Es seien eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen, die auch unter dieser Prämisse maßgeblich gegen eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sprächen.
Ein Missbrauch des Rechtsinstituts der Ad-hoc-Publizität stehe nicht im Raum, sondern lediglich einfache Pressemitteilungen bzw. Interview-Äußerungen, denen die Marktteilnehmer am Aktienmarkt ein weitaus geringeres Vertrauen entgegenbrächten als einer förmlichen, speziell an potentielle Anleger gerichteten Ad-hoc-Mitteilung (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2011 - 1-6 7/10, bei juris Rz. 180).
Dies gelte erst Recht für Mitteilungen eines einzelnen Mitarbeiters, sei er auch hochrangig, im Rahmen eines informellen Telefonats. Auch solche Äußerungen könnten im Einzelfall zu einer Haftung aus § 826 BGB führen. Sie sei im Vergleich zu einer falschen Ad-hoc-Mitteilung aber an noch strengere Voraussetzungen geknüpft.
Die Absicht, eine €Übernahmeprämie" nach Möglichkeit zu verhindern, indem die Absicht, eine 75%ige Beteiligung von V... zu erwerben, nach Möglichkeit nicht bzw. möglichst spät habe bekannt werden sollen, sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die möglichst kostengünstige Übernahme eines anderen Unternehmens begegne rechtlich keinen Bedenken.
Die Beklagte sei - unstreitig - nicht verpflichtet gewesen, die bloße Erwerbsabsicht offenzulegen, noch den Erwerb von €cash-settled call options", die gerade keinen Anspruch auf das dem Geschäft zugrundeliegende Wertpapier gäben.
Angesichts vielfältiger entsprechender Spekulationen in der Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit über die angeblich geplante V...-Übernahme Anfang 2008 sei es für die Beklagte faktisch nicht möglich gewesen, wie es die Klägerinnen verlangten, die Absichten hinsichtlich V... unkommentiert zu lassen, ohne dadurch den Spekulationen, eine Übernahme sei geplant, Nahrung zu geben bzw. sie faktisch zu bestätigen. Die einzige realistische Möglichkeit, die Spekulationen und den damit einhergehenden Preisanstieg zu begrenzen, habe darin bestanden, eine Übernahmeabsicht zu dementieren.
Dieses Dementi sei jedenfalls insofern nicht falsch gewesen, als es immerhin der förmlichen Beschlusslage bei der Beklagten entsprochen habe. Die Klägerinnen hätten nicht behauptet, dass vor dem 26. Oktober 2008 ein Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschluss vorgelegen habe, der zur Erlangung einer 75%igen Mehrheit bei V... ermächtigt hätte.
Die aktuellen Beteiligungsverhältnisse seien zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten öffentlich falsch dargestellt worden.
Die Umsetzung einer Erwerbsabsicht bei den Herren Dr. W... und H... wäre noch von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängig gewesen und habe zum Zeitpunkt der angeblichen Fehlinformation sogar relativ unwahrscheinlich erscheinen müssen. Der von Klägerseite behauptete (GA 140 f., Rz. 334 f.) zwischenzeitliche Wechsel der Motivlage bei der Beklagten in Bezug auf den Kurs der V...-Stammaktien verdeutliche eindrucksvoll, wie unsicher der letztlich gescheiterte Erwerbsvorgang gewesen sei. Eine Falschinformation über einen so unsicheren Plan wiege weniger schwer als eine solche über feststehende Tatsachen. Außerdem habe sich der Adressat nicht darauf verlassen können, die Beklagte werde nicht zukünftig einen entsprechenden Übernahmeplan fassen. Eine Negativauskunft habe für den Markt weit weniger Bedeutung als eine Falschinformation über objektive Tatsachen.
Den Klägerinnen sei außerdem kein Schaden aus einer Anlage in Aktien der Beklagten entstanden, sondern in V...-Aktien. Die Sorgfaltspflicht in Ansehung eigener Aktien sei weit größer als eine gegenüber beliebigen Marktteilnehmern über Umstände, die möglicherweise geeignet seien, deren Investitionsentscheidung hinsichtlich einer anderen Aktie zu beeinflussen. Eine Haftung für Transaktionen des Informierten, die dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Information nicht in Aktien des Informationsgebers, sondern in ganz andere Aktien getätigt habe, führe zu der vom Gesetzgeber gerade nicht gewünschten uferlosen Potenzierung der deliktischen Haftung.
Die Kammer könne jedoch auch unter Zugrundelegung der von der Klägerseite behaupteten Tatsachen hinreichende Indizien für einen über den bloßen dolus eventualis hinausgehenden Vorsatz nicht erkennen. Ziel der Beklagten sei nach dem Vortrag der Klägerinnen die möglichst günstige Übernahme einer 75%igen Mehrheit an V..., später dann die Verhinderung eines Kursabsturzes unter die Ausübungsschwelle der eingegangenen €put-options" gewesen.
Die Schädigung sei keinesfalls sicher im Sinne eines direkten Vorsatzes gewesen. Weder habe die Beklagte mit Sicherheit gewusst, dass Leerverkäufe erfolgen würden, noch dass es zu einem €short-squeeze€ kommen würde, noch dass Leerverkäufer €gezwungen" sein würden, während des €short-squeezes€ mit erheblichen Verlusten Aktienpakete zu kaufen. Es könne daher ein Schaden der Klägerinnen allenfalls billigend in Kauf genommene Nebenfolge der behaupteten Falschinformation gewesen sein.
Die Klägerinnen wollten Vorteil ziehen aus ihrem privilegierten, persönlichen Zugang, den sie als Großinvestoren zu dem zuständigen €Investor Relations Manager", Herrn G..., bekommen hätten, während ein €normaler" Privatinvestor Anlageentscheidungen nur aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen treffen könne.
Zum anderen und vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen unstreitig gegenüber Herrn G... gerade nicht offenbart hätten, dass es ihnen bei dem Gespräch, das sie als (potentielle) Investoren erhalten hatten, um eine Investition in V...-Aktien gegangen sei. Herr G... habe also nicht gezielt die Klägerinnen im Verhältnis Emittent-Investor falsch informiert, sondern es allenfalls in Kauf genommen, dass die Klägerinnen im Rahmen des Gesprächs bekannt gegebene Informationen im Rahmen einer ganz anderen Investitionsentscheidung verwerten würden. Zumindest könne der Falschinformation aufgrund der fehlenden Offenlegung der eigentlichen Absichten der Klägerinnen nicht das besondere Verdikt der Sittenwidrigkeit anhaften, selbst wenn man den Klägerinnen nicht den Vorwurf zu machen hätte, sie hätten sich unter einem Vorwand Informationen beschaffen wollen.
Die Klägerinnen hätten auch nicht dargelegt, dass Herr G... von einem etwaigen Übernahmeplan gewusst habe. Konkrete Hinweise für eine derartige Kenntnis fehlten. Seine Stellung allein lasse diesen Schluss nicht zu. Umgekehrt spreche vieles dafür, dass ein solcher geheimer Plan nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt gewesen sei, sofern er bestanden haben sollte.
Der Sittenwidrigkeitsvorwurf könne daher nicht am Verhalten des Herrn G... anknüpfen. Allenfalls könnte gegen die Verantwortlichen der Vorwurf erhoben werden, sie hätten nicht sichergestellt, dass keine Falschinformation nach außen gehe. Gegen die Spekulation der Klägerinnen, die Telefonate seien Teil einer bewusst gesteuerten Informationskampagne der Beklagten gewesen, spreche schon entscheidend, dass es unstreitig die Klägerinnen gewesen seien, die den Kontakt initiiert und um Gespräche gebeten hätten.
Die Höhe der geltend gemachten - in einzelnen Punkten nicht schlüssig dargelegten - Schadenssumme vermöge den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Die Klägerinnen hätten hochspekulative ungesicherte Leerverkäufe getätigt. Im Übrigen sei die Höhe des Schadens allein ohne Relation zu der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerinnen, zu der es an Angaben fehle, ohne Aussagekraft.
Die Klägeririnnen hätten ohne Offenlegung ihrer entsprechenden Absichten gegenüber der Beklagten ganz bewusst hochspekulative, hochriskante und - nach eigenem Vortrag - ungesicherte Kurswetten in einem außerordentlich volatilen Anlageumfeld getätigt, was indiziell gegen die geltend gemachte Sittenwidrigkeit spreche.
Darüber hinaus verblieben erhebliche Zweifel am Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB, insbesondere der haftungsbegründenden Kausalität. Sie sei für eine Vielzahl der Klägerinnen auch auf der Grundlage des eigenen Vortrags zu verneinen.
Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienerwerbers stelle einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis gebe (st. Rspr.; BGH, NZG 2007, 711, 712, m.w.N.). Jede der Klägerinnen müsse also ganz konkret darlegen, dass und wie sie ihre Anlageentscheidung auf der Grundlage welcher (falschen oder irreführenden) Mitteilungen getroffen habe. Schon der sehr allgemeine Vortrag zu der Entscheidung, Leerverkäufe zu tätigen, der für alle Klägerinnen weitgehend identisch sei, lasse Zweifel an der hinreichenden Substantiiertheit der Ausführungen zur behaupteten Kausalität aufkommen.
Mit Ausnahme der Angabe, dass die Pressemitteilung vom 10. März 2008 an Herrn I... übersandt worden sei, fehle Vortrag, dass die Klägerinnen diese konkreten öffentlichen Äußerungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor der Anlageentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn wie sie diese zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung gemacht hätten.
Eine Kausalität der öffentlichen Äußerungen für die Anlageentscheidung der allermeisten Klägerinnen sei nicht dargelegt; teils schon nicht im zeitlichen Ablauf. Bei Abständen zu einem Gespräch von mehreren Wochen oder Monaten sei sie ohnehin sehr fraglich. Der Umstand, dass Leerverkäufe in nicht näher dargelegtem Umfang vor dem 10. März 2008 durchgeführt worden seien, stelle die Kausalität für die betreffenden Klägerinnen zudem in Frage. Schließlich sprächen die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die E-Mails, die von Klägerseite vorgelegt worden seien, um die Hintergründe für die Anlageentscheidung zu dokumentieren, eher dafür, dass maßgebliche Erwägung für die Klägerinnen die Einschätzung gewesen sei, die Beklagte werde eine beabsichtigte V...-Übernahme nicht finanzieren können.
Ein nicht ausdrücklich angesprochener Anspruch aus § 826 BGB aus der Herausgabe der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 scheitere gleichfalls. Diese Pressemitteilung sei nicht falsch, sondern habe die Beteiligung der Beklagten an V...-Aktien korrekt offengelegt. Sie weise auch auf die €cash-settled-call options" hin, die einen Anspruch nicht auf physische Lieferung der Aktie, sondern lediglich auf Zahlung eines Barausgleichs gäben. Der Vortrag der Klägerinnen hierzu sei in hohem Grade widersprüchlich: Sie argumentierten, dass die Beklagte durch ihre Optionen bereits faktischen Zugriff auf die entsprechenden Aktien erlangt gehabt habe. Dann aber scheide eine Fehlerhaftigkeit der Mitteilung vom 26. Oktober 2008 ebenso aus wie eine Irreführung durch diese. Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei eine Übernahme bereits im Ansatz nicht mehr möglich gewesen, sei nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen enthalte die Pressemitteilung ausdrücklich einen Hinweis auf einen Erwerb unter dem Vorbehalt der (finanziellen) Machbarkeit. Keinesfalls lasse sich bei dieser Mitteilung von einer sittenwidrigen Handlung sprechen. Auch fehle eine Kausalität, da die Leerverkäufe bereits zuvor getätigt worden seien.
Die Kammer habe darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Schadensberechnung, insbesondere insoweit als vor dem 10. März 2008 getätigte Leerverkäufe ausgeblendet würden. Erforderlich sei eine konkrete Zuordnung von Leerverkäufen und korrespondierenden Deckungskäufen. Soweit im Zusammenhang mit Deckungskäufen vor dem 26. Oktober 2008 neue Leerverkäufe getätigt wurden, handele es sich faktisch um bloße €Rollvorgänge". Zudem dürften Gewinne aus den neuerlichen Leerverkäufen entgegen der Auffassung der Klägerinnen schadensmindernd zu berücksichtigen sein.
Eine kartellrechtliche Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV scheide aus, unbeschadet der Frage, ob das kartellrechtliche Missbrauchsverbot auf dem Kapitalmarkt überhaupt anwendbar sei. Der sachlich relevante Markt sei im vorliegenden Fall nach dem 26. Oktober 2008 nicht nur der Markt für V...-Stammaktien gewesen, sondern er werde anhand der jeweiligen Marktgegenseite bestimmt (s. auch Bekanntmachung der EU-Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, Abl. EG Nr. C 372 v. 09.12.1997, S. 5 - 13, Rz. 7). Finanzinstrumente wie börsengehandelte Aktien seien weitgehend austauschbar, weshalb - wie auch die Klägerinnen einräumten - nach herrschender Auffassung alle börsengehandelten Aktien dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen seien. Nicht der Markt habe sich hier verengt, sondern die Austauschbarkeit des gehandelten Gutes sei lediglich für einzelne Marktteilnehmer aufgrund deren eigenverantwortlich und freiwillig eingegangener vertraglicher Verpflichtungen aufgehoben.
Im Übrigen fehle Vortrag der Klägerinnen, dass die Beklagte die marktbeherrschende Stellung ausgenutzt habe, indem sie unmittelbar oder mittelbar unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise gegenüber den Klägerinnen erzwungen habe. Dass die Beklagte selbst während des €short squeeze" am 27./28. Oktober am Markt tätig gewesen sei, werde nicht behauptet. Die Auflösung von €cash-settled call options" im Anschluss sei im Verhältnis zur M... GmbH erfolgt und könne deshalb keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen.
Wegen der Berichtigungen mehrerer Passagen der Entscheidungsgründe wird auf den Berichtigungsbeschluss vom 01. August 2014 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Ziffer 1 bis 9, Ziffer 11, Ziffer 16 bis 18 und Ziffer 20 bis 25 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (vgl. klägerische Schriftsätze vom 22. April 2014 und vom 19. Juni 2014) und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Die Berufungsklägerinnen tragen, verbunden mit dem Vorwurf, die Gerichte suchten nach Argumenten, einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen zu verneinen, statt ein angemessenes Schutzniveau für die einem Fehlverhalten ausgesetzten Anleger anzustreben, vor:
Das Landgericht prüfe (LGU 33 ff.), ob das Verhalten der Beklagten nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung zur Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB sittenwidrig sei. Durch diesen Prüfungsmaßstab habe es das Beklagtenverhalten bereits (stillschweigend) relativiert. Es hätte prüfen müssen, ob eine bewusste Fehlinformation ausnahmsweise nicht sittenwidrig sein könne, weil sie im Kontext einer seinerzeit beabsichtigten Übernahme erfolgt sei. Demgegenüber setze das Landgericht rechtsfehlerhafterweise eine immanente Beschränkung der allgemeinen Deliktshaftung aus dem Kapitalmarktbezug des deliktischen Verhaltens voraus (BB, Rn. 10 ff.).
Der haftungsbegründende Vorwurf liege in der aktiven Täuschung durch falsche Mitteilungen. Diese seien sittenwidrig, es sei denn, sie seien gerechtfertigt. Dazu bedürfe es eines Erlaubnissatzes, der nicht gegeben sei. Somit könnte eine Haftung der Beklagten nur daran scheitern, dass der eingetretene Schaden nicht mehr vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sei.
Der Kapitalmarktbezug führe nicht zu strengeren Anforderungen an eine Haftung aus § 826 BGB als sie bei dieser Ausnahmevorschrift ohnehin bestünden. Die Norm könne nicht, wie faktisch vom Landgericht vorgenommen, auf Insiderinformationen reduziert werden. Das Institut der Ad-hoc-Publizität diene dem Informationsgleichgewicht auf dem Kapitalmarkt. Es greife im Marktinteresse in Geheimhaltungsinteressen eines Emittenten ein und verpflichte diesen, bestimmte Informationen offen zu legen. Täuschungen könnten schon begrifflich nicht der Ad-hoc-Publizität unterfallen, da Tatsachen fehlten. Entscheidend sei der Missbrauch der Marktkommunikation. Das Fehlen einer Veröffentlichungspflicht des Gegenstandes einer Täuschungshandlung führe nicht zu einer geringeren Relevanz der Täuschung für die Anlageentscheidung (zur Grenze der Veröffentlichungspflicht EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - Rs. C-19/11 [Geld]; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 [Geld]).
Verneine man eine Offenlegungspflicht, bedeute dies, ein verständiger Anleger (§ 13 Abs. 1 S. 2 WpHG) habe keinen Anspruch, über die Übernahmepläne informiert zu werden. Einer Positivmitteilung über einen Übernahmeplan komme wegen der verbleibenden Unsicherheit am Markt ein geringeres Gewicht zu als der Verneinung eines Übernahmeplans. Das Landgericht hätte dem Leugnen daher das Sittenwidrigkeitspotential nicht grundsätzlich absprechen dürfen.
Es sei für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass maßgebende Personen im Vorstand der Beklagten spätestens im Februar 2008 die feste Absicht gefasst hatten, eine Mehrheit von 75% der Stammaktien der V... AG zu übernehmen, aber gleichwohl in Pressemitteilungen (insbesondere in der vom 10. März 2008) und in Telefonaten eine derartige Absicht wahrheitswidrig abgestritten hätten.
Auch sei zu unterstellen, dass die Klägerinnen wegen des wahrheitswidrigen Bestreitens einer Übernahmeabsicht in erheblichem Umfang V...-Stammaktien leerverkauft bzw. derartige Leerverkäufe wirtschaftlich nachbildende Derivategeschäfte durchgeführt und hieraus nach Bekanntwerden der Übernahmeabsicht erhebliche Verluste erlitten hätten.
Sofern eine nach dem Maßstab des verständigen Anlegers i. S. v. § 13 Abs. 1 S. 2 WpHG kursrelevante Information verbreitet bzw. über eine solche Information in die Irre geführt werde, spiele es keine Rolle, ob der Geschädigte durch eine Ad-hoc-Mitteilung oder in sonstiger Weise irregeführt werde. Maßstab sei allein die Kursrelevanz der Information. Nicht alle kursrelevanten Informationen seien ad-hoc-publizitätspflichtig.
Die Legitimität des von der Beklagten verfolgten Zieles, eine Übernahmeprämie möglichst zu vermeiden, könne Schädigungen Dritter als notwendige Zwischenziele nicht rechtfertigen. Das Zwischenziel der Beklagten sei gewesen, Anleger zu Transaktionen zu veranlassen, die eine mögliche Übernahme durch die Beklagte nicht berücksichtigten und deshalb schadensträchtig seien. Dies führe zu einem Vorgehen nach dem Motto: €Der Zweck heiligt die Mittel".
Richtig sei, dass das Ausbleiben des Dementi als indirekte Bestätigung der Vermutungen sowohl der allgemeinen wie der Fachöffentlichkeit hätte gewertet werden können. Es sei aber rechtsirrig, das sittenwidrige Verhalten der Beklagten deshalb zu relativieren. Das Landgericht spreche schon zu Unrecht von Spekulationen; das Ziel einer Übernahmeabsicht habe sich später als konkrete Möglichkeit herausgestellt, so dass eine valide Annahme vorgelegen habe. Nur im Hinblick auf Zweifel bei der Realisierbarkeit hätte die Beklagte dennoch keine Mitteilungspflicht haben können. Die Marktgerüchte hätten sich nicht auf die Realisierbarkeit bezogen, sondern auf die vorgelagerte Absicht. Das Landgericht leite aus den Zweifeln an der Realisierbarkeit ein Recht der Beklagten ab, über die sicheren Umstände Falsches zu verbreiten.
Graduelle Abstufungen der Vorwerfbarkeit könnten in einem Vorsatztatbestand nicht eingeführt werden.
Auf die Person des Emittenten der Finanzinstrumente komme es nicht an. Betroffen seien immer das übernommene und das übernehmende Unternehmen. Hier handele es sich noch dazu um Holdings.
Eine Übernahmeabsicht hätte das von der Beklagten gehaltene Unternehmen in besonderem Maße betroffen. Die Beklagte hätte die Übernahme der V... AG durch die von ihr kontrahierten Barausgleichsoptionen in wirtschaftlicher Hinsicht bereits in erheblichem Maße vorweggenommen (s. Klageschrift, Rn. 136 ff.). Dass die Vorschriften über die Beteiligungstransparenz den Optionsbestand der Beklagten nicht erfasst hätten, nehme diesem nicht die Subsumtionsfähigkeit unter den Begriff der Insiderinformation, sperre also nicht die potentielle Verpflichtung zur Anlasspublizität über jene Information. Wahrscheinlich habe die Beklagte nach § 15 Abs. 3 WpHG von einer förmlichen Veröffentlichung absehen können. Entscheidend sei jedoch, dass das grundsätzliche Informationsinteresse des Marktes nicht geleugnet werden könne. Ein verständiger Anleger i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 2 WpHG hätte bezüglich der €cash-settled call options" ein Informationsinteresse gehabt. Die Optionen spielten hier eine noch größere Rolle als die Stammaktien selbst.
Der Schaden sei hier erkennbar gewesen.
Auf die in der Pressemitteilung vom 10. März 2008 genannte förmliche Aufsichtsratsbeschlusslage komme es nicht an. Ihrem Inhalt nach verhalte sich die Erklärung nicht zum Vorliegen eines Aufsichtsratsbeschlusses, sondern sei ein Dementi einer Übernahmeabsicht. Die Auslegung des Landgerichts verstoße gegen Denkgesetze und verletze daher § 286 ZPO.
Die Beklagte habe den Inhalt ihrer Presseerklärung frei bestimmt. Die Ausführungen des Landgerichts, eine Absicht sei für den Markt weniger wesentlich als im Erklärungszeitpunkt feststehende Tatsachen (LGU 37 f.), sei rechtsirrig. Auch Absichten seien Tatsachen und kursrelevant. Das Landgericht lege der Erklärung zudem einen Änderungsvorbehalt bei, den sie nicht enthalte. Dass sich Tatsachen ändern könnten, spiele keine Rolle.
Bereits die Übernahmeabsicht sei eine eminent kursrelevante Information gewesen, zumindest für Leerverkäufer. Hatte die Beklagte es nicht in der Hand, eine Übernahme zu realisieren, habe es doch in ihrer Macht gelegen, davon Abstand zu nehmen oder einen solchen Plan gar nicht zu beginnen.
Die vom Landgericht gesehene €Privilegierung" der Klägerinnen gegenüber Privatanlegern bestehe nicht. Da Herr G... in den Telefonaten stets nur (aber immerhin) die Täuschungsinhalte der Presseerklärung verteidigt und variiert habe, sei nicht erkennbar, welche Privilegien mit dem Zugang zu ihm verbunden gewesen seien. Er habe die Klägerinnen nicht in einen Geheimplan eingeweiht.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines die Klägerinnen schädigenden Verhaltens müsse notwendig (und ausschließlich) auf das Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägerinnen abgestellt werden. Unter welchem Gesichtspunkt die fehlende Exposition Dritter zu vergleichbaren Vermögensrisiken die Beklagte entlasten solle, sei nicht nachvollziehbar. Feststellungen dazu, dass die Klägerinnen tatsächlich einen privilegierten Zugang zu Informationen gehabt hätten, fehlten.
Da das Landgericht die Anteilsaufstockung nicht als Insiderinformation bezeichne, könne in einer Mitteilung darüber auch keine Privilegierung der Großinvestoren liegen. Der Anspruch auf gleiche Informationen über den Markt werde in der Systematik des WpHG durch die Reichweite der Ad-hoc-Publizität und den Begriff der Insiderinformation definiert.
Es sei nicht festgestellt, dass die Klägerinnen von Herrn G... irgend etwas anderes gewollt hätten als wahrheitsgemäße Informationen. Erhalten hätten sie nur Lügen und Halbwahrheiten.
Die Vertreter der Klägerinnen hätten Herrn G... gegenüber nicht zunächst offenlegen müssen, dass sie unter Umständen beabsichtigten, Investitionen in V... Stammaktien zu tätigen. Welche Anlagestrategie die Klägerinnen weiter verfolgen würden, habe gerade von den Auskünften auch des Herrn G... abgehangen. Die Klägerinnen hätten sich an Herrn G... gewandt, um die für sie bedeutsamen Informationen zu erhalten. Teilweise habe auch die Beklagte proaktiv Investoren angesprochen und mit Informationen versorgt. Herr G... hätte jede Information ohne Weiteres verweigern können. Falschinformationen hätte er jedoch keinesfalls erteilen dürfen.
Die Beklagte könne nicht erwarten, dass Investoren ihr gegenüber ihre Absichten offen legten, nur um Informationen zu erhalten, die prinzipiell jedermann zugänglich sein müssten. Denn eine Insiderinformation hätte Herr G... ohnehin niemandem zugänglich machen dürfen; hierfür habe das Institut der Ad-hoc-Publizität genutzt werden müssen.
Die Klägerinnen hätten vorgetragen (Klageschrift vom 29. April 2013, 108 Rn. 326 ff.; Replik vom 21. Oktober 2013, Rn. 683 ff., 865 ff.), dass Herr G... nach der Lebenserfahrung über die von der Beklagten verfolgte Übernahmestrategie informiert gewesen sein müsse. Das Landgericht gehe demgegenüber ohne Beweiserhebung davon aus, dass Herrn G... ein entsprechender Übernahmeplan nicht bekannt gewesen sei. Damit verletze es § 286 ZPO. Es hätte zunächst den Kenntnisstand des Herrn G... aufklären müssen.
Eine mangelnde Unterrichtung wäre ein Organisationsverschulden, das der Beklagten über deren damalige Vorstandsmitglieder zugerechnet werden müsse (s. Replik vom 21. Oktober 2013, Rn. 876 ff.).
Dass die Kontaktaufnahme von den Klägerinnen ausgegangen sei, spreche nicht gegen eine Haftung. Wenn ein Unternehmen einen Manager für Anlegerbeziehungen beschäftige, müsse es damit rechnen, dass potentielle Investoren zu dieser Auskunftsperson auch Kontakt aufnähmen. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Landgericht der Sache nach unterstelle, die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass Investoren Kontakt zu ihrem Manager Investor Relations aufnehmen würden. Deshalb sei es auch rechtsfehlerhaft, die Kontaktaufnahme durch die Klägerinnen als Indiz gegen eine Desinformationskampagne des damaligen Vorstands der Beklagten zu werten.
Zu weiteren Tatbestandsmerkmalen habe das Landgericht konsequenterweise keine Feststellungen getroffen, sondern nur Zweifel an deren Vorliegen geäußert und hierzu kursorische Ausführungen gemacht (LGU 41 ff.). Die Klägerinnen erklären, sie gingen davon aus, dass diese Feststellungen das landgerichtliche Urteil nicht trügen und nehmen gleichwohl aus Gründen der prozessualen Vorsicht Stellung:
Sie gingen davon aus, dass der Vorhalt fehlender Schlüssigkeit zum Vortrag über den Haftungsgrund nur auf diejenigen Klägerinnen bezogen sei, die kein Rechtsmittel eingelegt hätten. Eine Stellungnahme in der Berufungsinstanz erübrige sich daher.
Es gebe keinen Grundsatz des Haftungsrechts, dass ein Geschädigter Entscheidungen, die zu einem Vermögensnachteil geführt hätten, stets nur nach komplexen Erwägungen treffe. Tatsächlich hätten die Klägerinnen als Hedgefonds ihre Vermögensverwaltung so organisiert, dass sie schnell und flexibel auf Anlagegelegenheiten reagieren könnten. Ein Anlagesignal reiche, und die Klägerinnen könnten ihre Portfolios auf eine von ihnen identifizierte Anlagegelegenheit hin ausrichten. Diesen Ansatz hätten alle Klägerinnen gemein. Deshalb überrasche es auch nicht, wenn die Entscheidungsmechanismen weitgehend parallel ausgelegt seien.
Alle Klägerinnen hätten die Presseerklärung vom 10. März 2008 zur Kenntnis genommen und ihr Verhalten ab diesem Zeitpunkt danach ausgerichtet. Ansprüche wegen Transaktionen in V...-Stammaktien vor dem 10. März 2008 seien nicht Gegenstand der Klage. Indem das Landgericht aus solchen Geschäften Zweifel an der Kausalität ziehe, werde ein nicht streitgegenständlicher Sachverhalt herangezogen, um Schlussfolgerungen für den Klagesachverhalt zu gewinnen. Zu den Motiven für die Leerverkäufe vor dem 10. März 2008 habe das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen. Ohne Feststellungen könne es aber nicht beurteilen, ob diese früheren Transaktionen überhaupt relevant sein könnten.
Die Klägerinnen hätten Anlageentscheidungen stets auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen getroffen. Hierzu gehörten auch die Presseerklärungen, die auch über den Presseverteiler der Beklagten sowie über die üblichen Nachrichtenagenturen (Bloomberg etc.) kommuniziert worden seien.
Soweit Telefonate mit Herrn G... nach der letzten Leerverkaufsentscheidung der betroffenen Klägerin geführt worden seien, schließe dies nicht aus, diese im Rahmen der Sittenwidrigkeitsbewertung als Teil der Gesamtumstände des Beklagtenverhaltens mit zu berücksichtigen. Es gehe um eine Gesamtbewertung.
Die Annahme, es fehle eine konkrete Zuordnung von Leerverkäufen und korrespondierenden Deckungskäufen (LGU 43) trage das Urteil ausdrücklich nicht. Sie sei dennoch rechtsfehlerhaft. Die maßgebende Differenzhypothese verlange einen Gesamtvermögensvergleich und keinen für jeden einzelnen Vermögenswert. Eine Zuordnung einzelner Leerverkäufe zu Deckungsgeschäften sei auch deshalb nicht geboten, weil bereits in der Belastung mit einem Saldo an Leerverkäufen bzw. der Erhöhung eines solchen Saldos ein Schaden liege. Dass eine Zuordnung der Transaktionen fehle, sei nicht festgestellt. Falls der Senat weiteren Sachvortrag für erforderlich halte, bitten die Berufungsklägerinnen um einen richterlichen Hinweis; gegebenenfalls käme auch eine Zurückverweisung an das Landgericht in Betracht.
Leerverkäufe nach dem 26. Oktober 2008 (LGU 43) seien nicht Gegenstand der Klage. Sie beruhten auf einer neuen Anlageentscheidung und seien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Das Landgericht verkenne die Grundsätze des Vorteilsausgleichs. Es habe nicht erläutert, was es mit dem Begriff €bloße Rollvorgänge" meine und welche Transaktionen hiervon betroffen sein sollten.
Auch sei unklar, was das Landgericht meine, wenn es von Geschäften spreche, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Deckungskäufen seit dem 26. Oktober 2008 stehen sollten. Die Klägerinnen hätten laufend Transaktionen getätigt und frühere Transaktionen beendet. Hierfür seien jeweils konkrete Investitionsüberlegungen maßgebend gewesen. Der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Deckungskäufen und neuerlichen Leerverkäufen sei gänzlich unklar. Der Saldo der Leerverkäufe am 26. Oktober 2008 beruhe ursächlich auf den Fehlinformationen der Beklagten. Hierin liege ein zu ersetzender Schaden.
§ 20a Abs. 1 Nr. 1 128 WpHG sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Da die gegenläufige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Literatur nach wie vor umstritten sei, sei die Rechtslage nicht offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Das Landgericht habe die Auslegungszuständigkeit des EuGH verkannt.
Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche könnten nicht mit der Begründung des Landgerichts verneint werden; es verletze § 33 GWB sowie Art. 102 AEUV. In der Literatur werde zurecht vertreten, dass im Einzelfall eine engere Marktabgrenzung geboten sei, als vom Landgericht vorgenommen; insbesondere wenn, wie hier, ein Marktteilnehmer den Basiswert (V...-Stammaktie) faktisch kontrolliere und sich unabhängig von der Marktgegenseite verhalten könne. In Fällen eines €Cornering" lege es das marktbeherrschende Unternehmen gerade darauf an, dass die Marktgegenseite in eine Abhängigkeitssituation gerate und dann zu weit überhöhten Preisen ihre Positionen schließen müsse. So liege der Fall hier.
Nach der Auffassung des Landgerichts wäre ein Marktmissbrauch für alle Fälle ausgeschlossen. Darin läge ein Verstoß gegen Unionsrecht (Art. 102 AEUV).
§ 33 Abs. 3 GWB scheide nicht deshalb aus, weil nicht festgestellt sei, dass die Beklagte selbst am 27./28. Oktober 2008 am Markt aktiv gewesen sei, die Klägerinnen also V...-Stammaktien von der Beklagten erworben hätten (LGU 44). Dies beruhe auf Rechtsirrtum. In Kapitalmarktfällen werde es für den Geschädigten eines Ausbeutungsmissbrauchs strukturell nicht möglich sein, zu belegen, von wem er konkret die durch Marktmachtmissbrauch überteuerten Wertpapiere erworben habe. Damit verweigere das Landgericht Schadensersatzansprüche generell und verstoße so gegen Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 05. Juni 2014, Rs. C-557/12 [Kone]; m.w.N.).
Die Beklagten hätten von dem Kursanstieg der V...-Stammaktien durch ihre Optionen profitiert und daraus auch Gewinne realisiert. Dies rechtfertige eine Haftung der Beklagten auf Ersatz desjenigen Schadens, der den Klägerinnen durch das Glattstellen von Leerverkaufspositionen entstanden sei.
In einem Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, tragen die Berufungsklägerinnen unter umfangreichen Anträgen auf Aktenbeiziehung und Zeugenbeweis, bezugnehmend auf den Beschluss des 1. Strafsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2014, weiter vor:
Spätestens am 03. März 2008 habe eine verdeckte Beschlusslage vorgelegen, die Beteiligung der Beklagten an der V... AG auf mindestens 75% auszuweiten und den Weg für einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag frei zu machen. Der Aufsichtsrat habe am 03. März 2008 einer Beteiligungserhöhung auf mehr als 50% - ohne Begrenzung nach oben - zugestimmt. Im Vorfeld der Beschlussfassung sei auch ein Beteiligungserwerb von bis zu 100% des Grundkapitals der V... AG diskutiert worden. Die Pressemitteilung vom 10. März 2008 sei daher falsch gewesen. Der Vorstand der Beklagten sei spätestens am 03. März 2008 zu einem Beteiligungsaufbau auf mehr als 75% entschlossen gewesen. Zum anderen sei im Strafverfahren nunmehr festgestellt, dass am 23. Juli 2008 der Aufsichtsrat in einem sog. €Vorratsbeschluss" einen Beteiligungsaufbau von mehr als 75% erneut genehmigt habe.
Die Beklagte habe bereits weit vorher eine Anwaltskanzlei beauftragt gehabt, den Plan zu begleiten und eine Kommunikationsstrategie auszuarbeiten. Auch bei Gesprächen in der Staatskanzlei des Landes N... sei das Ziel einer Übernahme, nicht einer bloßen Kapitalbeteiligung, klar zum Ausdruck gekommen und dort auch so verstanden worden.
Ein strafbares Verhalten könne für die Zwecke der Gesamtbewertung des Beklagtenverhaltens nicht als entlastender Umstand eingeordnet werden. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.
Die erst jetzt bekannt gewordenen Tatsachen ergäben ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten.
In einer Replik vertiefen die Berufungsklägerinnen unter weitreichenden Wiederholungen ihre Rechtsausführungen und ihren Sachvortrag:
Der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart habe eine €verdeckte Beschlusslage€, also das Vorliegen von Beschlüssen, die nicht protokolliert worden sind, für wahrscheinlich gehalten. Dies führe dazu, dass im Zivilrechtsstreit darüber zumindest Beweis erhoben werden müsste.
Eine €verdeckte Beschlusslage" sei gesellschaftsrechtlich möglich und keineswegs fernliegend (gegen BE, Rn. 192).
Auf Seite 12 des Eröffnungsbeschlusses erkläre der Strafsenat ausdrücklich, weshalb die 13. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Ermittlungsergebnisse seines Erachtens ungenügend gewürdigt habe:
€Darüber hinaus spricht Einiges dafür, dass am 3. März 2008 auch der Aufsichtsrat der Beteiligungserhöhung de facto bereits €Grünes Licht" erteilte und die anderslautenden Protokollniederschriften ebenso der Verklausulierung der wahren Absichten dienten wie die zuvor beschlossene €Kommunikationsstrategie" . (...)
Insoweit unterliegt die Kammer einem Zirkelschluss, als sie gerade den Inhalt der Sitzungsniederschrift des Aufsichtsrats vom 3. März 2008 als Beleg für eine fehlende Beschlusslage heranzieht."
Eine Falschprotokollierung liege nicht fern, was sich schon aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergebe. Auch weil die Beklagte um jeden Preis eine Übernahmeprämie habe vermeiden wollen.
Eine €verdeckte Beschlusslage" sei eine Insiderinformation (§ 13 Abs. 1 WpHG) und führe zu einer Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 15 Abs. 1 S. 3 WpHG). Diese Pflicht zur Veröffentlichung könne die Beklagte aufgrund Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG zunächst wirksam aufgeschoben haben. Da sie aber am 03. März 2008 eine Ad-hoc-Mitteilung über einen angeblichen Beschluss des Aufsichtsrates veröffentlicht habe, wonach der Aufsichtsrat die Erhöhung der Beteiligung auf über 50% genehmigt habe, und ebenfalls am 03. März 2008 eine Pressemitteilung desselben Inhalts herausgegeben habe, die noch dazu die angebliche Motivation für diesen angeblichen Beschluss des Aufsichtsrates erörtert habe (LGU 8), habe sie die Grenzen des nach § 15 Abs. 3 WpHG zulässigen Verhaltens überschritten. Diese Mitteilung sei falsch gewesen.
Die falschen Mittelungen seien auch deshalb besonders verwerflich, weil sie die Bemühungen von Marktteilnehmern hätten vereiteln sollen, die wahren Absichten der Beklagten herauszufinden. Die Spekulationen am Markt seien Ausdruck eines ausgeprägten Informationsinteresses anderer Marktteilnehmer, das nach den Wertungen des § 15 WpHG höher zu gewichten sei als die Interessen der Beklagten, weil die Beklagte sich des Schutzes des § 15 Abs. 3 WpHG durch ihre falschen Mitteilungen vom 03. März 2008 selbst begeben habe.
Die Klägerinnen hätten bereits erstinstanzlich (Replik vom 21.10.2013, Rn. 137 ff.) substantiiert zur Kausalität der Falschinformation für ihr Anlageverhalten unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie ohne die Irreführung keine V...-Stammaktien leerverkauft und offene Leerverkaufspositionen geschlossen oder durch diese abbildende Derivatgeschäfte beendet hätten. Strengere Anforderungen an den Kausalitätsnachweis könnten rechtlich nicht bestehen.
Eine Obergrenze für die Beteiligung werde, wenn gewollt, üblicherweise in einen Aufsichtsratsbeschluss aufgenommen. Die spätere erneute Beschlussfassung über die gleiche Maßnahme sei kein Grund dafür, dem vorangegangenen Beschluss vom 03. März 2008 einen Inhalt beizumessen, der dem Beschlussgegenstand zuwiderlaufe.
Die Optionsstrategie sei ein weiteres Indiz für eine €verdeckte Beschlusslage". Die wirtschaftliche Vorwegnahme der angeblich bloß angestrebten Übernahme sowie die Unumkehrbarkeit der Optionsstrategie der Beklagten stünden einer ungeschmälerten Beweiswirkung der Beschlussprotokolle entgegen (gegen BE Rn. 192).
Die Berufungsklägerinnen beantragen:
I. Das am 17. März 2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Az. 28 0 183/13 - wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin zu 1) EUR 82.490.267,27 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 2) EUR 58.066.296,06 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an die Klägerin zu 3) EUR 54.259.853,43 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. an die Klägerin zu 4) EUR 10.214.835,13 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. an die Klägerin zu 5) EUR 73.239.084,47 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. an die Klägerin zu 6) EUR 188.014.702,09 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
7. an die Klägerin zu 7) EUR 27.049.560,69 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
8. an die Klägerin zu 8) EUR 30.115.715,66 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
9. an die Klägerin zu 9) EUR 2.614.480,11 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
10. an die Klägerin zu 11) EUR 15.580.473,55 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
11. an die Klägerin zu 16) EUR 1540,905,91 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12. an die Klägerin zu 17) EUR 22.595.252,33 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13. an die Klägerin zu 18) EUR 23.334.534,23 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
14. an die Klägerin zu 20) EUR 170.094.075,49 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
15. an die Klägerin zu 21) EUR 5.557.712,45 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
16. an die Klägerin zu 22) EUR 113.924.296,75 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
17. an die Klägerin zu 23) EUR 105.788.281,19 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
18. an die Klägerin zu 24) EUR 5.575.496,79 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
19. an die Klägerin zu 25) EUR 186.811.029,71 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Hilfsweise beantragen die Berufungsklägerinnen,
I. Das am 17. März 2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Az. 28 0 183/13 - wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und zur Entscheidung über die Höhe des jeder Klägerin zustehenden Schadensersatzes an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
II. Der Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz des ihnen durch die unrichtige Pressemitteilung vom 10. März 2008 jeweils entstandenen Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Berufungsklägerinnen haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sich der Hilfsantrag nur auf das landgerichtliche Urteil bezieht, soweit es zum Nachteil der Berufungsklägerinnen ergangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt zunächst erstinstanzlichen Vortrag zur Entwicklung der Absichten der Beklagten in Bezug auf die V... AG seit 2005 und trägt sodann vor:
Die Angriffe der Berufung zum Prüfungsmaßstab in Bezug auf eine Sittenwidrigkeit gingen an den Entscheidungsgründen des Landgerichts und an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei.
Pressemitteilungen seien nicht gesetzlich geregelt und genössen ein geringeres Vertrauen als Ad-hoc-Mitteilungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2011 - 1-6 7/10, bei juris Rn. 180), die jeweils eigens dafür aufgestellten Regeln zu entsprechen hätten (vgl. §§ 15, 5 ff. WpHG). Die Ausführungen zu Literaturmeinungen (BB, Rn. 52; vgl. Klöhn, AG 2012, 345, 348), die über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinausgingen, seien irreführend, da sinnverkehrend zitiert (vgl. BE, Rn. 51). Außerdem seien auch die Pressemitteilungen der Beklagten nicht grob unrichtig gewesen.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften zu Ad-hoc-Mitteilungen auf einfache Pressemitteilungen scheide wegen der zu vermeidenden Überregulierung des Anlegerschutzes aus (BGHZ 192, 90, 96 f. - IKB; auch zur Gesetzgebungsgeschichte).
§ 826 erfordere direkten Vorsatz (BGH, NJW 2008, 76, 77, bei juris Rn. 10); BGH, NJW 2004, 2971, 2973 f., bei juris, Rn. 49).
Der Klagevorwurf (vgl. Klageschrift Rn. 71, 232 ff.) finde in den Verlautbarungen der Beklagten auch inhaltlich keinen Grund. Ihr Kern, eine weitere Nachfrage nach V...-Stammaktien durch die Beklagte, sei in jedem Fall zutreffend gewesen.
Der Markt sei denn auch nach der Pressemitteilung vom 10. März 2008 weiter davon ausgegangen, dass für die Beklagte eine Beteiligung von 75% der V...-Stammaktien durchaus sinnvoll sein und von der Beklagten bei stimmenden Rahmenbedingungen zukünftig angestrebt werden könne. Dies belegten zeitnah erschienene Analystenberichte (B 100; BE, Rn. 66/71).
Auch die Verlautbarungen der Beklagten nach dem 10. März 2008 seien vom Markt nicht als Dementi einer zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise beabsichtigten Aufstockung auf 75% verstanden worden, wie kurze Zeit nach der Pressemitteilung vom 16. September 2008 geschriebene Analystenkommentare belegten (BE, Rn. 72 f.).
Das Landgericht habe die von der Berufung behaupteten Schlussfolgerungen aus der Legitimität des Zieles, eine Übernahmeprämie zu vermeiden, nicht gezogen (dazu schon KE, Rn. 182 ff.).
Falsch und unsubstantiiert sei der Vortrag, es sei "Zwischenziel" der Beklagten gewesen, "Anleger zu schadensträchtigen Transaktionen zu veranlassen" (gegen BB, Rn. 60). Dieser Vortrag sei im Übrigen neu und daher unzulässig.
Eine aktive, bewusst vorgenommene Täuschung habe einen höheren Unwertgehalt als eine nur aufgrund öffentlicher Spekulationen herausgeforderte Äußerung. Die Pressemitteilung vom 10. März 2008 (B 37) wäre, wie schon der Wortlaut zeige, ohne die vorangegangenen Marktspekulationen nicht veröffentlicht worden.
Die für den Emittenten gegeben Rechtsbeziehung zum Aktionär bestehe zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht. Handlungen abseits dieser Rechtsbeziehung wögen nach der Wertung im WpHG weniger schwer.
Die Beklagte bilde ihren Willen als juristische Person ausschließlich durch ihre Organe. Bei Kollektivorganen erfordere dies ein förmliches Beschlussverfahren; auf den Willen einzelner Organmitglieder oder deren Absichten komme es nicht an. Die Presseerklärung vom 10. März 2008 lasse klar und entsprechend der tatsächlichen Beschlusslage die Zielsetzung der Beklagten erkennen. Etwas anderes habe erst gegolten, nachdem der Vorstand am 26. Oktober 2008 einen entsprechenden Beschluss gefasst gehabt habe.
Eine symmetrische Optionsstrategie (vgl. KE, Rn. 110 ff.) bilde wirtschaftlich die Kursschwankungen der referenzierten Aktie nach, vermittele aber weder einen Anspruch noch Zugriff auf die referenzierten Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte und Dividenden.
Das Landgericht deute den Wortlaut der Pressemitteilung vom 10. März 2008 richtig aus. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liege nicht vor.
F... G... habe bei den Telefonaten keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerinnen (potentielle) Investoren (oder vielmehr Leerverkäufer) in V...-Stammaktien gewesen seien. Er sei davon ausgegangen, die angeblichen Vertreter der Klägerinnen seien Investoren der Beklagten und an der Entwicklung der Beklagten interessiert. Zu gezielten Falschaussagen über Absichten mit Blick auf die V... AG habe er daher schon gar keinen Anlass gehabt. Es könne offen bleiben, ob die Gesprächspartner ihrerseits verpflichtet gewesen wären, ihre Absichten zu offenbaren. Sie hätten den Kontakt initiiert. Damit scheide die von der Berufung angeführte Kampagne aus.
Die Behauptungen zu Anlagealternativen seien unsubstantiiert und unbeachtlich (gegen BB, Rn. 104, 105). Schon der eigene Vortrag der Berufungsklägerinnen zum Inhalt der Telefonate spreche gegen sie. Nur pauschal und nicht plausibel sei das Berufungsvorbringen, Herr G... habe nach der Lebenserfahrung in die klägerseits behaupteten Pläne eingeweiht sein müssen (gegen BB, Rn. 108). Zudem fehle ein Beweisantritt hierzu. Herr G... habe ausdrücklich oder durch relativierende Aussagen klargestellt, dass die Verlautbarungen sich auf die jeweils gegebene Beschlusslage bezögen (vgl. KE, Rn. 302 ff.).
Eine Privilegierung von (vermeintlichen) Großinvestoren gegenüber Privatanlegern aufgrund von Kontakten mit dem Leiter Investor Relations eines Unternehmens sei rechtlich nicht zu begründen (LGU 39 f.). Eine solche Privilegierung sei deshalb abzulehnen (gegen BB, Rn. 102).
Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten die Klägerinnen nicht dargelegt, welche Geschäfte kausal auf den vermeintlichen Falschmitteilungen beruht hätten (vgl. BGH, Comroad I bis VIII; BGH, NJW 2004, 2668, 2671 - Infomatec III; BGHZ 160, 134, 143 f., insbes. Rn. 42 - Infomatec I). Ein Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität fehle trotz substantiierten Bestreitens durch die Beklagte (vgl. nur Duplik, Rn. 34 ff.). Auch der Vortrag in der Berufungsbegründung genüge von vornherein nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (gegen BB, Rn. 112 ff.).
Die €erheblichen Zweifel€ des Landgerichts gegen die Schadensberechnung (LGU 43) seien berechtigt (gegen BB, Rn. 120 ff., 124 ff.). Die gebotene Zuordnung (BGH, NJW 2007, 3130, 3132, m.w.N.; vgl. KE, Rn. 437 ff.; Duplik, Rn. 157 ff.) fehle. Eine Zäsur, wie sie die Berufung annehme, sei nicht eingetreten.
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV gebe den Klägerinnen keinen Anspruch, wovon offenbar auch weiterhin selbst die Berufungsklägerinnen ausgingen (vgl. Replik vom 21. Oktober 2013, Rn. 1013; zum Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung Duplik vom 20. Januar 2014, Rn. 771 ff.). Die Auffassung der Klägerin führe zu einer sachwidrigen Fragmentierung des Marktes, zur Kontrolle von Aktienpreisen und sinnwidrigerweise zur Einschränkung des Wettbewerbs.
Auch habe die Beklagte nicht missbräuchlich gehandelt (Duplik, Rn. 779 ff.). Sie sei am Markt nicht aktiv geworden und könne daher keine unangemessenen Preise durch Marktmacht erzwungen haben (Art. 102 AEUV).
Das Vorbringen im Schriftsatz der Berufungsklägerinnen vom 27. Oktober 2014 sei irrelevant, denn das Landgericht habe die Klage schon als unschlüssig abgewiesen. Daran könne der nunmehr zitierte Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart nichts ändern. Dieser Beschluss habe lediglich über die Möglichkeit eines Geschehensablaufs - und falsch - entschieden, nicht aber Feststellungen zur Strafbarkeit getroffen. Im Juli 2008 sei kein bereits bestehender Beschluss bekräftigt worden. Nach § 108 Abs. 1 AktG könne die für die Zustimmung nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG notwendige Willensbildung des Organs nur durch einen förmlichen - nicht konkludent fassbaren - Beschluss (und nicht durch die innere Überzeugung von Organmitgliedern) erfolgen (BGH, NZG 2013, 792, 794; NJW-RR 2013, 485, jeweils m.w.N.). Ein verdeckter Beschluss komme nicht in Frage. Die Beschlüsse seien protokolliert (zur Beweisfunktion der Niederschrift KG, AG 2005, 205, 206; u.a.).
Die von der Berufung herangezogene Kommunikationsstrategie habe die Vorläufigkeit der bestehenden Lage durch Zusätze wie "gegenwärtig", "derzeit" oder "zurzeit" betont und die interne Kommunikation betroffen. Grundlage habe auch hier die jeweils geltende Beschlusslage sein müssen.
Der von der Berufung zitierte Vermerk aus dem Jahr 2006 stehe ersichtlich im Zusammenhang mit der Prüfung eines möglichen öffentlichen Pflichtangebotes. Die Prüfung auf der Arbeitsebene lasse keinen Schluss dahin zu, dass ein solches Angebot bereits beabsichtigt oder gar von den Organen der Gesellschaft beschlossen gewesen sei. Ein zweites öffentliches Angebot sei unstreitig nicht unterbreitet worden. Die Pläne dazu seien damit irrelevant. Auch die weiteren von der Berufung angeführten Hinweise, insbesondere die privaten Einschätzungen von Frau A... und Herrn Dr. Mi... ergäben keine verdeckte Beschlusslage.
Am 23. Juli 2008 habe der Konflikt zwischen dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und Prof. P... unvermindert angedauert. Erst am 26. Oktober 2008 habe der Vorstand beschlossen, von der am 23. Juli 2008 erteilten Ermächtigung im Falle stimmender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen im Laufe des Jahres 2009 Gebrauch zu machen. Erst damit (und mit den Signalen aus Brüssel) hätten die aus Sicht des Vorstands für die verlautbarte Zielsetzung unabdingbar notwendigen Voraussetzungen vorgelegen. Der Beschluss vom 23. Juli 2008 sei nur ein Vorratsbeschluss gewesen, der eine Möglichkeit für den Vorstand eröffnet habe; mehr nicht.
Eine Beiziehung ganzer Strafakten scheide aus, zumal diese Geschäftsgeheimnisse der Beklagten sowie sensible Daten Dritter enthalte (s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11, bei juris Rn. 490; vgl. Duplik, Rn. 488 ff.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2015 Bezug genommen. Beide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Sachvortrag gehalten. Dieser gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit neu, ist er verspätet und daher für die Entscheidung unbeachtlich.
Die V... f... K... e. V., B..., hat ihre Nebenintervention mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 zurückgenommen.II.
Die Berufungen der noch am Rechtsstreit beteiligten Klägerinnen (Berufungsklägerinnen), die jede für sich einen eigenen prozessual gesonderten Anspruch geltend machen, sind zulässig, aber unbegründet.
A
Die Verfahrensrügen der Berufungsklägerinnen haben keinen Erfolg.
1.
Soweit zu mehreren Punkten lediglich gerügt wird, das Landgericht hätte eine Feststellung nicht treffen dürfen, ohne den Sachverhalt aufzuklären, liegt darin schon keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Die Berufungsklägerinnen zeigen nicht auf, welche konkrete Maßnahme zur Sachaufklärung nach dem Parteivorbringen geboten gewesen wäre, noch inwieweit das angegriffene Urteil darauf beruhe.
2.
Soweit die Berufungsklägerinnen andere Verfahrensrügen erheben, insbesondere eine Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO behaupten, sind diese Rügen unbegründet. Das Landgericht hat seine Tatsachenfeststellungen prozessordnungsgemäß getroffen und keine gebotenen Feststellungen unterlassen.
B
Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
1.
Mit ihrem Recours auf das Kartellrecht (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV) dringen die Berufungsklägerinnen nicht durch. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, um Wiederholungen zu vermeiden. Ergänzend sei ausgeführt:
a)
Das Landgericht konnte offen lassen, ob das Kartellrecht auf den Wertpapiermarkt überhaupt anwendbar ist. Wäre, was nach Auffassung des Senats dem Wesen des Wertpapiermarktes widerspräche, die Anwendbarkeit zu bejahen, so wäre das Landgericht doch von einem zutreffenden Marktbegriff ausgegangen. Der von den Berufungsklägerinnen hiergegen ins Feld geführte engere Marktbegriff würde letztlich weite Teile des Börsenhandels stilllegen. Bei allen marktschwachen Titeln, bei denen es zu einer Kursfeststellung aufgrund eines einzigen Angebotes oder einer einzigen Nachfrageorder kommen könnte, müsste ein Handel regelmäßig unterbleiben. Dasselbe würde gelten, wenn eine Order das momentan überwiegende Marktvolumen abdeckte. Hält ein Unternehmen eine deutlich über 50% liegende Mehrheitsbeteiligung an einem anderen, so könnte ein Börsenhandel faktisch nach der Auffassung der Berufungsklägerinnen nur noch sehr eingeschränkt stattfinden, was das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Anteilseigner verletzte. Dass der Gesetzgeber dies gewollt habe, kann nicht angenommen werden.
b)
Aber selbst von ihrer Prämisse ausgehend übergehen die Berufungsklägerinnen, dass sie nicht geltend machen können, gezwungen gewesen zu sein, einen unangemessenen Preis für V...-Stammaktien zu bezahlen.
Ein solcher Vorwurf geht am Streitgegenstand ihrer Klagen vorbei. Denn bei dem Erwerb von V...-Stammaktion durch die Berufungsklägerinnen handelte es sich nur um die Eindeckung von Positionen, die sie wegen ihrer vorangegangenen Leerverkäufe durchführen mussten. Gegenstand der Klagen ist demgegenüber der Vorwurf, die Berufungsklägerinnen hätten, veranlasst durch Fehlinformationen der Beklagten, Leerverkäufe vorgenommen. Die Entscheidung, Leerverkäufe vorzunehmen, war aber von der Frage unabhängig, ob es später zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten in Bezug auf V...-Stammaktien oder zu einer durch die Beklagte hervorgerufene Marktverengung gekommen sei; zu Leerverkäufen wurden die Berufungsklägerinnen nicht durch Marktmacht der Beklagten in Bezug auf V...-Stammaktien gezwungen. Solches behaupten sie auch nicht.
Darüber hinaus hätte ein überhöher Kurs von V...-Stammaktien, wie ihn die Berufungsklägerinnen bezogen auf einen späteren Zeitpunkt behaupten und dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuschreiben, im Zeitpunkt der Leerverkäufe noch keine Rolle spielen können. Dass die Beklagte darauf abgezielt habe, die Berufungsklägerinnen in eine Zwangslage zu bringen, in der sie überteuert V...-Stammaktien würden kaufen müssen, machen selbst die Berufungsklägerinnen nicht geltend. Solches fände auch weder in den landgerichtlichen Feststellungen eine Grundlage, noch im Berufungsvorbringen. Unterstellt man, die Beklagte habe schon frühzeitig die Absicht gehabt, die V... AG vollständig zu übernehmen, so wäre es von der Warte der Beklagten aus sogar kontraproduktiv gewesen, darauf hinzuarbeiten, dass Dritte als Nachfrager und damit als Konkurrenten am Markt aufträten.
Unangegriffen ist außerdem im zweiten Rechtszug der Ausgangspunkt des Landgerichts geblieben, dass die Beklagte an den fraglichen Tagen gar nicht mit V...-Stammaktien gehandelt hat. Unstreitig hat nicht die Beklagte an den fraglichen Tagen Ende Oktober 2008 den Kurs der V...-Stammaktien in die Höhe getrieben, sondern es waren auf der einen Seite diejenigen, die - wie die Berufungsklägerinnen - am Markt als Kaufinteressenten aufgetreten sind und auf der anderen Seite die Eigentümer derartiger Aktien, die nicht bereit waren, ihre Aktien überhaupt oder zu einem geringeren Preis zu verkaufen. Die Klägerinnen sind also nicht einer auf Marktmacht beruhenden Kursmanipulation durch die Beklagte zum Opfer gefallen, sondern ihrer eigenen Spekulation.
c)
Die Rechtsauslegung des Landgerichts entwertet auch nicht, wie von den Berufungsklägerinnen behauptet, das Gesetz. Nach ihr wäre nicht ein Marktmissbrauch für alle Fälle ausgeschlossen. Die Berufungsklägerinnen bedienen sich hier eines Kunstgriffs, indem sie eine bestimmte Konstellation aufzeigen und aus der Unanwendbarkeit des Kartellrechts auf diese konkrete Konstellation auf ein Leerlaufen der Norm im Ganzen schließen. Dieser Schluss geht offensichtlich fehl.
B
Ansprüche der Klägerinnen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a Abs. 1 WpHG in der vom 01.11.2007 bis 29.06.2009 geltenden Fassung hat das Landgericht zurecht und mit zutreffender Begründung verneint. Auf diese Begründung, der rechtlich nichts hinzuzufügen ist, wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden (vgl. insbes. BGHZ 192, 90, bei juris Rz. 19 ff. - IKB).
C
Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, die die Berufungsklägerinnen nicht heranziehen, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint.
D
Dasselbe gilt für Ansprüche aus § 37b WpHG bzw. § 37c WpHG (analog; gegen eine analoge Anwendung BGHZ 192, 90, bei juris Rz. 17 - IKB).
E
Eine Haftung aus der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Mitteilungen (vgl. § 15 WpHG) ist nicht Streitgegenstand.
1.
Das Landgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass die Klägerinnen weder eine inhaltlich falsche Ad-hoc-Mitteilung vorgetragen haben (das tun sie auch zweitinstanzlich nicht), noch sich darauf stützen, eine solche Mitteilung hätte gegeben werden müssen. Eine Gehörsrüge hiergegen erheben die Berufungsklägerinnen nicht.
2.
Die Berufungsklägerinnen tragen zur Frage, ob die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung pflichtwidrig unterlassen habe, zweitinstanzlich widersprüchlich vor, indem sie noch in der Berufungsbegründung erklären, eine Pflicht zu einer Ad-hoc-Mitteilung habe nicht bestanden gehabt und die Klage werde auf den Vorwurf der bewussten Fehlinformation durch Leugnen eines bestehenden Übernahmeplans durch die damaligen Vorstandsmitglieder Dr. W... und H... gestützt, während sie in einem späteren Schriftsatz nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nunmehr eine Mitteilungspflicht der Beklagten aus § 15 WpHG behaupten.
3.
Der Senat kann offen lassen, ob das Vorbringen der Berufungsklägerinnen, sie hätten den Vortrag, den sie hierzu zweitinstanzlich neu halten, erst nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2014 halten können, angesichts der erstinstanzlich vorgelegten Anlagen glaubhaft ist. Jedenfalls liegt darin keine Klageänderung. Die Berufungsklägerinnen tragen dies nur vor, um ihren Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu untermauern. Eine Klageänderung wäre nach Maßgabe des § 533 ZPO auch nicht zulässig.
In der Sache könnte eine dahin gehende Klageänderung zudem keinen Erfolg haben, weil die Mitteilungspflichten des WpHG jedenfalls nicht dem Schutz von solchen Leerverkäufern dienen, die mit Aktien anderer Unternehmen als des Veröffentlichungspflichtigen spekulieren, wie bei den Berufungsklägerinnen der Fall.
F
Auch Ansprüche aus § 826 BGB stehen den Berufungsklägerinnen nicht zu; dies aus vier, je für sich die Klageabweisung tragenden Gründen.
1.
Die Beklagte hat die Berufungsklägerinnen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB geschädigt.
a)
Das Landgericht hat den Maßstab für die Beurteilung, ob eine schädigende Handlung als sittenwidrig anzusehen sei, nicht verkannt. Dabei kann offen bleiben, ob die Pressemitteilung vom 10. März 2008 oder die Angaben des F... G..., wie von den Berufungsklägerinnen behauptet, inhaltlich falsch waren.
aa)
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144, Rn. 14; vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200, Rn. 25). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGHZ 102, 68, 77 f.; BGH, Urteile vom 19. November 2013 - VI ZR 411/12, und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670).
bb)
Daran geht der Berufungsangriff vorbei, das Landgericht habe ein Verhalten der Beklagten stillschweigend relativiert und dadurch einen Rechtsfehler begangen, da es hätte prüfen müssen, ob eine bewusste Fehlinformation ausnahmsweise nicht sittenwidrig sein könne. Diese Auffassung setzt an die Stelle der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen Gesamtbetrachtung ein zweistufiges Prüfungsschema, demzufolge zunächst ein einzelnes Verhalten isoliert und auf seine Sittenwidrigkeit geprüft werden soll, wonach sodann auf einer zweiten Ebene es der Beklagten obliege, Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich dann im Wege einer Gesamtbetrachtung ergeben könnte, dass das zunächst festgestellte, an sich sittenwidrige Verhalten ausnahmsweise nicht sittenwidrig wäre. Damit zerteilen die Berufungsklägerinnen die Gesamtbetrachtung und verschieben zudem die Darlegungs- und Beweislast.
Zu Unrecht meinen die Berufungsklägerinnen auch, zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit dürfe allein auf das Verhalten der Beklagten ihnen gegenüber abgestellt werden. Dies widerspricht schon dem Wesen einer Gesamtbetrachtung und wird auch dem Umstand nicht gerecht, dass das sittliche Werturteil, welches zu treffen ist, auch vom Verhalten des - unterstellt - Geschädigten abhängen kann. Insoweit ist auch der Rechtsgedanke des § 254 BGB zu beachten.
cc)
Diesen Prüfungsmaßstab hat das Landgericht erkannt. Insbesondere hat es nicht, wie in der Berufung behauptet, dem Leugnen einer Übernahmeabsicht das Sittenwidrigkeitspotential grundsätzlich abgesprochen. Es hat im Gegenteil die Möglichkeit einer Sittenwidrigkeit solchen Leugnens gerade vorausgesetzt und, in Übereinstimmung mit den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes prüfend, eine Sittenwidrigkeit im Ergebnis einer Abwägung mit den anderen Umständen des Geschehens verneint.
b)
Das Landgericht hat die maßgebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall richtig angewendet. Vorab nimmt der Senat auch hierzu auf die eingehende Begründung in dem landgerichtlichen Urteil Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Weder die dagegen geführten Angriffe der Berufung noch das zweitinstanzliche Vorbringen zu einer €verdeckten Beschlusslage€ können das landgerichtliche Ergebnis erschüttern.
aa)
Erheblichen neuen Sachvortrag haben die Berufungsklägerinnen nicht gehalten. Ihr zweitinstanzlich neues Vorbringen zu einer €verdeckten Beschlusslage€ und zu einer Ad-hoc-Mitteilungspflicht Anfang März 2008 ist nicht zu berücksichtigen (§§ 529, 531 Abs. 2 ZPO). Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn sowohl auf der Grundlage des demnach maßgebenden Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, als selbst unter Berücksichtigung des zweitinstanzlich neuen Vortrages der Berufungsklägerinnen zu diesen beiden Punkten erweist sich das Urteil des Landgerichts als richtig.
bb)
Auch außerhalb von Prospekten und Ad-hoc-Mitteilungen dürfen Informationen, die ein Marktteilnehmer dem Kapitalmarkt gibt, keinen falschen Tatsacheneindruck beim Anleger entstehen lassen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt allerdings weder der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens. Es ist vielmehr eine Prüfung anhand der oben genannten Kriterien geboten. Verwerflichkeit kann bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch eine grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilung - an der es vorliegend fehlt - indiziert sein (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157 f. und II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1730) und ist auch bei einer sonstigen Mitteilung an den Kapitalmarkt nicht ausgeschlossen, jedoch bedarf es auch im Bereich der Kapitalmarktinformation immer einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände (BGHZ 192, 90, bei juris Rz. 28; Staudinger/Oechsler, 2014, § 826 BGB, Rz. 382i und 58c, bei juris).
Formlose Mitteilungen an den Kapitalmarkt können indes keinem strengeren Haftungsmaßstab unterworfen werden als fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen. Denn wie vom Landgericht ausgeführt wird formlosen Mitteilungen am Kapitalmarkt geringeres Gewicht beigemessen als Ad-hoc-Mitteilungen. Der Gesetzgeber hat diese Form der Mitteilungspflicht geschaffen, um einem besonderen Mitteilungsbedürfnis des Marktes Rechnung zu tragen. Durch diese Vorgabe begründen Ad-hoc-Mitteilungen ein besonderes Marktvertrauen in die Richtigkeit des Verlautbarten. Ebenso zutreffend hebt das Landgericht hervor, niemand habe sich darauf verlassen können, die Beklagte werde nicht zukünftig einen entsprechenden Übernahmeplan fassen, eine Negativauskunft habe also für den Markt weit weniger Bedeutung als eine Falschinformation über objektive Tatsachen wie z.B. den gehaltenen Aktienanteil.
Auch dass ein Unternehmen an einem einmal gefassten Übernahmeplan festhalten werde, kann nicht per se als sicher gelten. Eine Mitteilung über eine solche Absicht gibt daher grundsätzlich nur den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Dahinstehen kann vorliegend, inwieweit über die Aufgabe einer mitgeteilten Absicht wiederum informiert werden müsste.
cc)
Dass es wegen der Spekulationen in der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit über die angeblich geplante V...-Übernahme Anfang 2008 für die Beklagte faktisch nicht möglich gewesen sei, die Absichten hinsichtlich V... unkommentiert zu lassen, ohne dadurch den Übernahmespekulationen Nahrung zu geben bzw. sie faktisch zu bestätigen, führt nicht zu einem Recht zur Lüge. Der Umstand, dass in der Öffentlichkeit Spekulationen aufgekommen sind, die einem Unternehmen ungelegen kommen, weil sie Kosten verursachen können, gibt dem Unternehmen keine Legitimierung dafür, der Öffentlichkeit gegenüber grob falsche Erklärungen abzugeben und so Marktteilnehmer zu nachteiligen Vermögensdispositionen zu veranlassen. Dieser Gesichtspunkt ist in der gebotenen Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Verzerrend ist jedoch die Darstellung der Berufungsklägerinnen, das Landgericht habe aus einer so gearteten Marktlage und aus der grundsätzlichen Anerkennung des Ziels, eine Übernahmeprämie nach Möglichkeit zu vermeiden, abgeleitet, es seien auch alle diesem Ziel dienenden Mittel zu billigen. Das Landgericht hat nur ausgeführt, die Absicht, eine Übernahmeprämie zu vermeiden, sei für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 19. September 2012 - 5 0 1110/11, bei juris Rz. 98). Dies zieht auch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel. Ob die Verlautbarungen der Beklagten, welche die Berufungsklägerinnen behaupten, falsch waren und ob sich daraus eine sittenwidrige Schädigung ergeben könne, hat das Landgericht gerade nicht für infolge dessen grundsätzlich unerheblich gehalten, sondern das erstere dahinstehen lassen, da aus anderen Gründen unerheblich und das zweite nach einer Gesamtabwägung verneint.
dd)
Eine grob falsche und erst recht eine wiederholt grob falsche Auskunft an die Öffentlichkeit, wie sie die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst für eine Haftung aus § 826 BGB nach Ad-hoc-Mitteilungen verlangt, hat das Landgericht zutreffend verneint. Auch die sonstigen Umstände hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Nur ergänzend ist daher auszuführen:
(1)
In Bezug auf die Pressemitteilung vom 10. März 2008 legen auch die Berufungsklägerinnen eine grobe Falschdarstellung nicht dar. Sie rügen letztlich nur, die Pressemitteilung vom 10. März 2008 sei bewusst missverständlich gewesen, um bei den Adressaten den - unterstelltermaßen - falschen Eindruck zu erwecken, die Beklagte plane keine Übernahme der V... AG. Selbst wenn seinerzeit bereits eine rechtlich verfestigte Absicht bestanden haben sollte, die V... AG vollständig zu übernehmen, wofür die von den Berufungsklägerinnen vorrangig ins Feld geführten Pläne einzelner Vorstandsmitglieder nicht ausreichen, ist die Presseerklärung vom 10. März 2008 ihrem Inhalt nach nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grob falsch; dies unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat der Beklagten vor dem 10. März 2008 beschlossen haben sollte, die V... AG solle durch die Beklagte vollständig übernommen werden und unabhängig davon, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine solche €verdeckte Beschlusslage€ gesellschaftsrechtlich überhaupt möglich wäre.
(1.1)
Der Verweis in der Pressemitteilung auf eine beabsichtigte deutliche Aufstockung einer Unternehmensbeteiligung auf über 50% musste bei den seinerzeit von der Beklagten gehaltenen weit unter 50% am Kapitalmarkt (vgl. zum Verständnismaßstab § 13 WpHG) und erst recht bei den als besonders fachkundig anzusehenden Berufungsklägerinnen als die Absicht der Beklagten verstanden werden, ihren Anteil deutlich aufzustocken, Auch eine als glattweg falsch zu bezeichnende Angabe darüber, bei welchem Kapitalanteil der Zukauf von Aktien vorübergehend oder endgültig enden sollte, enthält die Erklärung nicht. Ihre abschließende Passage gibt sogar ausdrücklich einen Hinweis darauf, dass die Marktlage eine vollständige Übernahme der V... AG durch die Beklagte nicht erlaube, was impliziert, dass anderenfalls ein darauf zielendes Verhalten durchaus nicht ausgeschlossen wäre.
Die Erklärung vom 10. März 2008 ist zwar missverständlich formuliert, möglicherweise auch gewollt missverständlich. Aber sie lässt auch die Interpretation offen, die Beklagte werde zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es die Verhältnisse erlauben, auf eine über 75% hinausgehende Beteiligung an der V... AG hinwirken und damit auf deren vollständige Übernahme. Nach der damaligen Beschlusslage sei aber eine so weitgehende Aufstockung noch nicht gewollt.
(1.2)
Gegen eine Einstufung als grob unrichtig spricht auch, dass andere Analysten und Kommentatoren, wie in der Berufungserwiderung aufgeführt und unstreitig, der Pressemitteilung vom 10. März 2008 entnommen hatten, die Beklagte plane eine vollständige Übernahme der V... AG.
(1.3)
Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht (m.w.N.) den Erwerb von €cash-settled call options" als nicht mitteilungspflichtig angesehen hat und auch nicht den Umstand, dass diese im Rahmen der Beurteilung der Pressemittelung vom 10. März 2008 - wie auch bei späteren Erklärungen - keinen adäquaten Niederschlag gefunden hätten, weil es sie nicht dem Eigentum an Stammaktien gleichgesetzt hat.
Diese Optionen sind keine Anteilsscheine. Sie gaben unstreitig keinen Anspruch auf Übereignung des dem Geschäft zugrundeliegenden Wertpapiers. Außerdem geben sie auch kein Stimmrecht in einer Hauptversammlung. Selbst über die Ausübung der Option wird ein solches nicht erworben. Damit stehen diese Optionen rechtlich dem Eigentum an Aktien in Bezug auf den Einfluss auf ein Unternehmen nicht gleich.
Erst wenn es dem Optionsinhaber gelingt, für das erhaltene Geld die entsprechenden Aktien (Basiswert) zu erwerben, hat er eine Beteiligung inne. Da die Abrechnung der Optionen Zeit in Anspruch nimmt, regelmäßig mit Kosten verbunden ist und der Erwerb von Aktien voraussetzt, dass solche am Markt in der fraglichen Menge zu dem verbleibenden Betrag angeboten werden, kann eine derartige Option schon wirtschaftlich nicht dem Eigentum an der Aktie gleichgesetzt werden, worauf es aber für eine Informationspflicht nicht entscheidend ankommt. Zurecht hat das Landgericht ausgeführt, die Abläufe zeigten ex post eindrucksvoll, wie unsicher der letztlich gescheiterte Erwerbsvorgang gewesen sei.
Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von den Berufungsklägerinnen thematisierten Folgegeschäfte, mit denen sich Leerverkäufer ihrerseits im Markt absichern, wenn sie €cash settled call options€ verkauft haben, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Solche Eindeckungsvorgänge oder auch Absicherungsgeschäfte des Leerverkäufers könnten allenfalls im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bzw. der Schadenshöhe Bedeutung erlangen, nicht aber für die Einschätzung eines Informationsverhaltens, das die Berufungsklägerinnen unstreitig nicht zum Verkauf eben jener Optionen an die Beklagte veranlasst hat (die Optionen hat die Beklagte bei einem anderen Unternehmen gekauft), sondern zu von diesen Optionen völlig unabhängigen Leerverkäufen. Die Berufungsklägerinnen vermengen hier zwei ganz unterschiedliche, rechtlich auseinander zu haltende Lebenssachverhalte.
Dass die Beklagte gerade darauf abgezielt habe, die Berufungsklägerinnen zu derartigen Eindeckungskäufen zu zwingen, behaupten die Berufungsklägerinnen selbst nicht. Ein solches Verhalten wäre, worauf es aber nicht ankommt, auch sinnwidrig gewesen, weil die Beklagte damit eine Marktverengung betrieben hätte, die ihrem von den Berufungsklägerinnen vorgetragenen Bestreben zuwider gelaufen wäre, eine Übernahmeprämie zu vermeiden. Außerdem läge darin ein anderer Streitgegenstand.
(2)
Den Auskünften des F... G..., wie sie die Berufungsklägerinnen behaupten, hat das Landgericht, eine Übernahmeabsicht möge jenen jeweiligen Tages bestanden haben oder nicht, zurecht keine Sittenwidrigkeit beigemessen.
(2.1)
Ohne Erfolg wehren sich die Berufungsklägerinnen gegen die Erwägung des Landgerichts, die Klägerinnen hätten aus dem Umstand, dass sie als professionelle Großinvestoren privilegierten Gesprächszugang zur Beklagten über den zuständigen €Investor Relations Manager", Herrn G..., bekommen hatten, gegenüber einem €normalen" Privatinvestor, der seine Anlageentscheidungen nur aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen treffen könne, einen entscheidenden Vorteil gehabt. Ihre Betrachtung setzt schon zeitlich zu spät an; nämlich erst bei den Auswirkungen der Aussagen des Herrn G...
Dass nicht jedermann in gleicher Weise wie die Berufungsklägerinnen Zugang zu Herrn G... als Informationsgeber gehabt habe, also ihren privilegierten Zugang als solchen, ziehen die Berufungsklägerinnen nicht in Zweifel. Dass in diesem Zugang eine Privilegierung gegenüber Privatanlegern gelegen hat, wird schon daraus ersichtlich, dass die Berufungsklägerinnen sich an ihn gewandt haben, um Informationen zu erhalten, die sie aus allgemein zugänglichen Quellen nicht erlangt hatten.
(2.2)
Soweit das Landgericht auf die Initiative der Klägerinnen zur Kontaktaufnahme mit Herrn G... abgestellt hat, verzerren die Berufungsklägerinnen seine Argumentation ein weiteres Mal. Das Landgericht ist - zurecht - davon ausgegangen, im Falle einer gezielten Desinformationskampagne der Beklagten hätte es nahe gelegen, dass der Kontakt von der Beklagten ausgegangen wäre, wohingegen Anrufe bei der Beklagten nicht als Anzeichen für eine solche Kampagne, wie sie die Berufungsklägerinnen geltend machen, anzusehen sind.
Das Berufungsvorbringen, die Beklagte habe teilweise provokativ Investoren angesprochen und mit Informationen versorgt, bleibt substanzlos, ohne Bezug zu einer bestimmten Berufungsklägerin und deshalb für die Haftungsfrage belanglos.
(2.3)
Unbeschadet der Frage, ob die Mitarbeiter der Berufungsklägerinnen Herrn G... hätten offenlegen müssen, dass sie Leerverkäufe in V...-Stammaktien zu tätigen planten, verfangen die formalen Einwände der Berufungsklägerinnen gegen die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht. Nicht erst für die Vorsatzfrage, sondern schon für die Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig ist die Asymmetrie zu beachten, die darin liegt, dass die Berufungsklägerinnen einerseits von der Beklagten Informationen zu erlangen suchen, die diese - unstreitig - nicht in weiterem Umfang preisgeben wollte, als sie es in ihren Erklärungen an den Markt zuvor getan hatte, während sie ihrerseits aber nicht offen legen, wofür sie diese Informationen suchten. Der Vortrag, sie hätten von den Auskünften des Herrn G... weitere Anlageentscheidungen abhängig machen wollen, führt daran vorbei, dass sie genau diese Absicht - in Bezug auf Leerverkäufe - nicht offengelegt haben.
(2.4)
Darüber hinaus übergehen die Berufungsklägerinnen bei ihrer eigenen Würdigung des Geschehens das andererseits von ihnen selbst bestätigte Umfeld und die daraus resultierenden Auswirkungen eines Verhaltens der Beklagten im Zeitpunkt der Anrufe bei Herrn G...
(2.4.1)
Wie vom Landgericht ausgeführt wäre schon ein Schweigen der Beklagten dahin verstanden worden, sie plane eine Übernahme der V... AG. Dieser Umstand war den Berufungsklägerinnen zweifelsfrei bekannt. Allein dass ihre Mitarbeiter bei Herrn G... anriefen, um eine Klärung zu erhalten, belegt ihre Kenntnis von den unstreitig im Markt kursierenden Vermutungen. Ein Zweifel daran wäre auch lebensfremd.
(2.4.2)
Wer, wie die Mitarbeiter der Berufungsklägerinnen, in Kenntnis einer solchen Marktsituation den mutmaßlich Übernahmewilligen anruft, um ihn zu einer Stellungnahme zu veranlassen, wohlwissend, dass er ihn damit dazu zwingt, eine - hier nur unterstellt - gegebene Absicht ausdrücklich oder durch Schweigen gegen seine eigenen Interessen offen zu legen oder aber die Unwahrheit zu sagen, der fordert eine Falschauskunft geradewegs heraus.
Eine unter diesen Umständen gegebene falsche Auskunft bleibt gleichwohl eine Lüge. Sie ist in ihrem Unwertgehalt aber weit entfernt von einer (wiederholt) grob falschen Auskunft in einer Ad-hoc-Mitteilung, wie sie der Bundesgerichthof in der oben zitierten Rechtsprechung zu beurteilen hatte und gefordert hat, um die Haftung aus § 826 BGB nicht systemwidrig ausufern zu lassen.
Dies schließt, wie auch das Landgericht erkannt hat, eine Einordnung solcher Mitteilungen als sittenwidrig zwar nicht aus, eine solche erfordert aber um so schwerwiegendere Begleitumstände. Solche aber fehlen hier.
(2.4.3)
Faktisch läuft der Vortrag der Berufungsklägerinnen darauf hinaus, sie dürften Unternehmen dazu zwingen, Unternehmensgeheimnisse ihnen gegenüber offen zu legen. Sie stellen damit ihre eigenen Geschäftsinteressen über die berechtigten Interessen jener Unternehmen an einer Geheimhaltung von betriebsinternen Informationen.
Diese berechtigten Interessen finden ihre Grenze aber erst in den gesetzlich normierten Informationspflichten gegenüber dem Kapitalmarkt, die gerade darauf zielen, allen Marktteilnehmern einen gleichen Informationsstand über die mitteilungspflichtigen Tatsachen zu verschaffen und an die dann das vom Bundesgerichtshof ausformulierte Haftungsregime anknüpft.
(2.4.4)
Dass die Berufungsklägerinnen von Herrn G... nur wahrheitsgemäße Informationen hätten erhalten wollen, kann als wahr unterstellt werden. Einfluss auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hat aber ihr tiefer liegendes Bestreben:
(2.4.4.1)
Ziel der Anrufe war es, sich Informationen zu verschaffen, die andere Marktteilnehmer nicht hatten (und mangels Zugangs zu Herrn G... auch nicht hätten erhalten können). Daraus wollten die Berufungsklägerinnen nach eigenem Vortrag im Zusammenspiel mit anderen Informationen die künftige Preisentwicklung der V...-Stammaktien besser einschätzen können. Besser als ohne diese Information, was legitim ist, aber auch besser als diejenigen Marktteilnehmer, die unmittelbar danach V...-Stammaktien (gleich läge der Fall insoweit beim Handel mit Derivaten) von ihnen kauften. Denn das Geschäftsmodell der Leerverkäufe basiert darauf, dass die Berufungsklägerinnen Marktteilnehmer suchen, die in der betreffenden Aktie steigende Kurse erwarten, wohingegen der Leerverkäufer nur dann einen Gewinn machen kann, wenn diese Erwartung seines Vertragspartners sich später als falsch erweist (der Käufer also später hätte billiger kaufen können) und der Leerverkäufer sich auch unter Berücksichtigung seiner anteiligen Betriebskosten später billiger mit den Aktien eindecken kann, die er verkauft hatte, ohne sie zu halten (dem entspricht im Prinzip ein anderweitiges Schließen der offenen Position).
Mit anderen Worten: Das Geschäftsmodell der Berufungsklägerinnen beruht bei Leerverkäufen darauf, dadurch Gewinn zu machen, dass sie Marktteilnehmer finden, welche die künftige Marktentwicklung falsch einschätzen. Je ungünstiger in der unmittelbaren Folge die Kursentwicklung für den Käufer, desto billiger kann sich der Leerverkäufer eindecken und desto größer ist sein Gewinn. Dabei handelt es sich, anders als beim gewöhnlichen Aktienhandel, bei dem mit Kauf und Verkauf einer Aktie ein Eigentumsanteil verbunden ist, beim Leerverkauf nicht um eine Begleiterscheinung eines Handels mit Firmenanteilen (Anteilscheinen), sondern um einen für das Geschäftsmodell des Leerverkäufers unabdingbares Wesensmerkmal, das den Leerverkauf einer Wette nahesteht.
(2.4.4.2)
Um diesen Geschäftszweck zu fördern, haben die Berufungsklägerinnen versucht, durch Nachfragen bei Herrn G... Informationen zu erlangen, die ihnen eine bessere Einschätzung der künftigen Kursentwicklung ermöglichen sollten, als sie ihre potentiellen Kontrahenten aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten konnten (anderenfalls hätte es eines Anrufes gar nicht bedurft). Sie wollten nach ihrem eigenen Vortrag dieses Wissen also ausnutzen, um damit Gewinn zu Lasten von Marktteilnehmern zu machen, die zu diesen Informationen keinen Zugang hatten. An Verwerflichkeit steht dieses Geschäftsmodell dem Verhalten desjenigen, der dem Markt gegenüber ein überlegenes Wissen verschleiert, um dadurch eine Übernahmeprämie zu vermeiden, jedenfalls nicht nach.
(3)
In Bezug auf die Information der Beklagten vom 26. Oktober 2008 ist eine sittenwidrige Falschinformation nicht im Ansatz zu erkennen.
(4)
In der Gesamtschau dieser Gesichtspunkte und derjenigen auf die das Landgericht darüber hinaus abgestellt hat, ist das von den Berufungsklägerinnen angegriffene Informationsverhalten der Beklagten selbst dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn bei deren Vorstand schon vor dem 10. März 2008 die Absicht bestanden haben sollte, die V... AG komplett zu übernehmen. Unabhängig davon, ob von der rechtlichen Möglichkeit und dem tatsächlichen Vorliegen einer €verdeckten Beschlusslage€ auszugehen wäre, machte ein solcher die Pressemitteilung vom 10. März 2008 nicht grob falsch, und auch die übrigen vom Landgericht und oben aufgeführten Gesichtspunkte behielten ihre Bedeutung.
2.
Darüber hinaus fehlt es, eine sittenwidrige Schädigung unterstellt, an dem Schädigungsvorsatz, den § 826 BGB erfordert.
a)
Das sittenwidrige Verhalten muss mit dem zumindest bedingten Vorsatz der Schadenszufügung verbunden sein, damit es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann (BGHZ 8, 387, 393; 175, 276, bei juris Rz. 29, m.w.N.). Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Er braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen (BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 9; bei juris Rz. 26, u.H. auf BGHZ 147, 269, 278 [bei juris Rz. 21]; BGHZ 148, 175, 182, u.a.; s. schon BGHZ 59, 1, 2; BGHZ 108, 134, 143 f., bei juris Rz. 13; G. Schiemann, in: Erman, BGB, 14. Aufl. [2014], § 826 BGB, Rn 14).
b)
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Davon hat der Senat auszugehen. Denn er kann sie nach dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Parteien nicht feststellen, was zum Nachteil der darlegungsbelasteten Berufungsklägerinnen durchschlägt. Dabei bedarf es für die Entscheidung keiner rechtlichen Erörterungen zur Willensbildung oder zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen; der Einfachheit halber wird daher im Folgenden auf eine Ausdifferenzierung abgesehen.
aa)
Feststellungen des Landgerichts, die eine vorsätzliche Schädigung einer der Berufungsklägerinnen durch die Beklagte, die - was aber keines näheren Eingehens bedarf - als juristische Person keinen natürlichen Willen, noch eigenes Wissen haben kann, begründen könnten, sind dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil hat das Landgericht Zweifel daran erkennen lassen, dass die maßgebenden Handelnden auf Seiten der Beklagten, insbesondere gilt dies für Herrn F... G..., einen Schaden auf Seiten einer der Berufungsklägerinnen vorsätzlich herbeigeführt hätten.
bb)
Das Berufungsvorbringen reicht ebenfalls nicht aus, dahingehende Feststellungen zu treffen.
(1)
Es mag noch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch ihre verfahrensgegenständlichen Pressemitteilungen und durch die Äußerungen des Herrn G..., die der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen sind, billigend in Kauf genommen habe, dass Inhaber von V...-Stammaktien - immer noch einen festen Übernahmeplan unterstellt - einen Schaden daraus erleiden würden, dass sie ihre Papiere zu einem Preis verkauften, zu dem sie sie ohne die betreffende Mitteilung nicht verkauft hätten. Denn dies ist der mit der Vermeidung einer Übernahmeprämie zwangsläufig einhergehende wirtschaftliche Nachteil der Altaktionäre.
(2)
Davon zu trennen ist aber der Schaden den ein Leerverkäufer erleidet. Denn es kann nach dem Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der für einen Vorsatz erforderlichen Genauigkeit gewusst habe, dass mit den von den Berufungsklägerinnen angegriffenen Mitteilungen Entscheidungen für die Durchführung von Leerverkäufen in V...-Stammaktien herbeigeführt würden.
Es kann dahinstehen, ob man nach der Lebenserfahrung davon auszugehen habe, die Beklagte habe aufgrund ihrer Kenntnisse vom Kapitalmarkt gewusst, dass ständig solche Geschäfte gemacht würden.
Denn ein so allgemeines Wissen über Marktgegebenheiten ist ohne Bezug auf den konkreten Schadenseintritt. Es bedeutet gerade nicht, dass der Wissensträger dadurch schon die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens kennt oder doch für möglich hält. Eine solche Kenntnis, wie sie der Bundesgerichtshof fordert, setzt zumindest die grobe Einsicht in die kommenden Geschehensabläufe voraus, darunter auch diejenige in einen Bezug zwischen einer bestimmten falschen Mitteilung und daraus erwachsenden Leerverkäufen.
(3)
Die dafür erforderliche Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen erlaubt auch der Berufungsvortrag nicht.
(3.1)
Zu der Pressemitteilung vom 10. März 2008 stellen die Berufungsklägerinnen schon keinen konkreten Bezug zwischen den Entscheidungsträgern der Beklagten und den Berufungsklägerinnen her.
(3.2)
Soweit es die Auskünfte des Herrn G... angeht, kommt hinzu, dass die Anrufer unstreitig ihre Absichten in Bezug auf Leerverkäufe in V...-Stammaktien nicht offengelegt haben. Solche Absichten lagen auch nicht auf der Hand. Ebensogut hätte es ihnen aus der Sicht des Herrn G... darum gehen können, die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten besser einschätzen zu können, also die Informationen als Aktionär der Beklagten oder als deren potentieller Aktionär zu suchen, ein Neuengagement in V...-Aktien bewerten zu wollen oder auch nur ihrerseits Kunden zu beraten, ohne selbst aufgrund der erteilten Auskünfte in den Wertpapierhandel einzutreten. Diese Ungewissheit schließt einen Vorsatz in Bezug auf den Schaden aus Leerverkäufen und den zugehörigen Deckungsgeschäften aus.
(3.3)
Auch insoweit ist auf die nach wie vor tragenden tatsächlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils zu verweisen, demzufolge die Beklagte weder mit Sicherheit gewusst hat, dass aufgrund ihrer Äußerungen Leerverkäufe erfolgen würden, noch im Voraus, dass es zu einem €short-squeeze€ kommen würde, noch dass Leerverkäufer €gezwungen" sein würden, während des €short-squeeze€ mit erheblichen Verlusten Aktienpakete zu kaufen. Dies allerdings schließt eine Feststellung eines bedingten Vorsatzes aus.
(4)
Ohne dass es darauf noch ankäme, sind Feststellungen zu der bei einer billigenden Inkaufnahme unabdingbaren inneren Einstellung des Schädigers zum Schaden gleichfalls nicht möglich.
3.
Auch eine Kausalität zwischen den streitgegenständlichen Marktinformationen und den haftungsbezogen geltend gemachten Leerverkäufen ist nicht feststellbar.
a)
Ein kausal auf den von den Berufungsklägerinnen als sittenwidrig angesehenen Informationen beruhendes schädigendes Verhalten haben die Berufungsklägerinnen nicht konkret vorgetragen.
Bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen nur in allgemeiner Form vorgetragen haben, sie hätten aufgrund der von ihnen als sittenwidrig eingestuften Informationen Leerverkäufe vorgenommen.
Dem haben die Berufungsklägerinnen unter Hinweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag entgegengesetzt, sie hätten hierzu ausreichend vorgetragen. Ihr Vortrag reiche angesichts der Gleichartigkeit der Entscheidungsprozesse aus. Damit gehen sie fehl.
aa)
Täuschungshandlungen im Rahmen von Kapitalmarktinformationen führen unter dem Blickwinkel des § 826 BGB nicht ohne den - auch insoweit - von den Berufungsklägerinnen als Anspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 160, 134, 145, m.w.N. - Infomatec I) der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06, NJW-RR 2008, 1004, bei juris Rz. 13).
Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der Fallgruppe der sogenannten Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-qua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249, Rn. 58 ff., 62, m.w.N.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - je m.w.N.). Geschützt wird sowohl im Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers (so zu einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt- oder Ad-hoc-Publizität BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06, NJW-RR 2008, 1004, bei juris Rz. 15 - ComROAD VIII, u.H. auf BGH, Urteile vom 04. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; und vom 07. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und VII).
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers ist selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht zu verzichten und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06, NJW-RR 2008, 1004, bei juris Rz. 16, m. zahlr. w.N. - ComROAD VIII).
Hinter den zu fehlerhaften Prospekten und Ad-hoc-Mitteilungen vom Bundesgerichtshof judizierten Anforderungen in Bezug auf die Darlegung der Kausalität ist zum einen aufgrund des darin enthaltenen Rückgriffs auf allgemeine, aus der Haftungsnorm selbst entnommene Erwägungen und zum anderen aufgrund des aus der Kodifizierung der Ad-hoc-Publizität gebotenen Erst-recht-Schlusses bei sonstigen Schadensersatzansprüchen nach falschen Marktinformationen nicht zurückzubleiben.
Was schon für eine Anlageentscheidung in Aktien gilt, muss in noch strengerem Maße für eine Entscheidung gelten, Leerverkäufe durchzuführen. Zum einen in zeitlicher Hinsicht. Denn schon auf der Grundlage des Vortrages der Berufungsklägerinnen ist die Entscheidung über Leerverkäufe in besonderem Maße von dem Marktumfeld und dabei auch von schnell auftretenden Veränderungen durch kursrelevante Meldungen abhängig. Dies schließt es regelmäßig aus, eine Kausalität eines Umstandes für einen Leerverkauf anzunehmen, wenn jener schon längere Zeit zurückliegt. Die Bedeutung einer Meldung bemisst sich eher nach Stunden, allenfalls nach wenigen Tagen als nach Wochen. Einer schematische Abgrenzung ist aber nicht möglich.
Zum anderen sind unstreitig auch im engen zeitlichen Umfeld der verfahrensgegenständlichen Pressemitteilungen und Telefonate eine Vielzahl einander widerstreitender Ansichten über die Absichten der Beklagten in Bezug auf die V... AG veröffentlicht worden. Auch diese Informationsfülle lässt nicht ohne detaillierten Vortrag zur Entscheidungsfindung eine Feststellung dahin zu, eine Entscheidung zu einem Leerverkauf beruhe auf einer bestimmten Meldung oder Aussage.
Schließlich hat das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass durch die Verflechtung von alten und neuen Leerverkäufen im Deckungsbereich auch insoweit eine genaue Zuordnung erforderlich wäre, um eine Kausalität feststellen zu können.
bb)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten grundsätzlich nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Genügt das Parteivorbringen den Anforderungen an die Substantiierung, so ist einem ordnungsgemäßen Beweisantritt nachzugehen, also in die Beweisaufnahme einzutreten (BGH, Beschlüsse vom 06. Februar 2014 - VII ZR 160/12, bei juris Rz. 12; und vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9, bei juris Rz. 12; je m.w.N.; BGH, Urteile vom 18. April 2012 - IV ZR 147/10, VersR 2012, 1113, Rn. 17; vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, VersR 2011, 1550, Rn. 55).
Ein Vortrag genügt den zivilprozessualen Vorgaben nur dann, wenn er so präzise ist, dass er es dem Beklagten ermöglicht, sich zu entscheiden, ob er sich gegen die Klage bzw. das einzelne Vorbringen verteidigen will und wenn er ihm erlaubt, sich sachgerecht zu verteidigen. Dieser Gesichtspunkt gewinnt insbesondere an Gewicht, wenn der Beklagte keine eigene Kenntnis über die in Rede gestellten Vorgänge hat, sondern seinerseits erst Erkundigungen einholen muss (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 27. März 2014 - 2 U 25/14). Von einem Tatsachenvortrag im Sinne der zivilprozessualen Obliegenheit kann hingegen nicht mehr gesprochen werden, wenn das Vorbringen so allgemein gehalten ist, dass der Beklagte nicht erkennen kann, ob er zurecht oder zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Dies ist, ebenso wie der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz, Ausfluss des Rechtsstaatsgebots in Gestalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Welcher Grad an Substantiierung zu fordern ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, MDR 2014, 155, bei juris Rz. 23, a.E.). Jedenfalls unzulässig ist ein formelhafter Vortrag, verbunden mit einem Beweisantritt, der erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Beweisaufnahme zu ersetzen (vgl. OLG Köln, VersR 1973, 130).
b)
Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die Berufungsklägerinnen gehalten gewesen wären, vorzutragen, welche Information sie wann zur Kenntnis genommen hatten und welche geschäftliche Disposition sie daraufhin in Bezug auf V...-Stammaktien getroffen haben. Denn es kann nicht angenommen werden, dass alle Geschäftsvorgänge mit Bezug auf V...-Stammaktien aufgrund der Pressemitteilung vom 10. März 2008 oder aufgrund eines Gespräches mit Herrn F... G... erfolgt wären. Die Berufungsklägerinnen haben nach dem Parteivortrag auch vorher schon Leerverkäufe in V...-Stammaktien angeboten und solches auch danach wieder getan. Dies spricht dafür, dass sie auch ohne die von ihnen als schadensstiftend vorgetragenen Informationen solche Geschäfte vorgenommen hätten.
c)
Eine Feststellung dahin, dass alle in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen derartigen Geschäftsvorgänge auf diesen Informationen beruht hätten, ginge daran vorbei und kann daher nicht getroffen werden. Ihr allgemeiner und noch dazu schematisierter Vortrag lässt also in Verbindung mit der Norm des § 826 BGB keinen bestimmten Anspruch als in ihrer Person entstanden erscheinen.
Zudem tragen die Berufungsklägerinnen zur Kausalität auch widersprüchlich vor, indem sie einerseits ausführen, es gebe keinen Grundsatz des Haftungsrechts, wonach ein Geschädigter Entscheidungen erst nach komplexen Abwägungen treffe; sie hätten als Hedgefonds ihre Vermögensverwaltung so organisiert, dass sie schnell und flexibel auf Anlagegelegenheiten reagieren könnten. Ein Anlagesignal reiche, und die Klägerinnen könnten ihre Portfolios auf eine von ihnen identifizierte Anlagegelegenheit hin ausrichten.
Die schnelle, flexible Reaktion auf Anlagegelegenheiten setzt gerade eine eingehende Marktbeobachtung und wegen der Vielzahl der täglich aufkommenden, teils widersprüchlichen Informationen die Abwägung voraus, die die Berufungsklägerinnen zunächst in Abrede gestellt haben. Dem entspricht hingegen der weitere Berufungsvortrag, demzufolge die Berufungsklägerinnen Anlageentscheidungen stets auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen getroffen hätten. Hierzu gehörten auch die Presseerklärungen, die auch über den Presseverteiler der Beklagten sowie über die üblichen Nachrichtenagenturen (Bloomberg etc.) kommuniziert worden seien.
Wiederum an anderer Stelle, zur Kausalität, bringen sie vor, jeweils aufgrund einer gesonderten Investitionsentscheidung gehandelt zu haben.
d)
Auch in der Berufungsinstanz fehlt zudem - wie vom Landgericht ausgeführt - ein ausreichender Vortrag, wann und durch wen die Berufungsklägerinnen jeweils die Presseerklärung der Beklagten vom 10. März 2008 zur Kenntnis genommen und ihr Verhalten ab diesem Zeitpunkt danach ausgerichtet hätten. Gerade die von den Berufungsklägerinnen selbst hervorgehobene hohe Flexibilität bei ihren Anlageentscheidungen gebietet hierzu eine genaue Feststellung. Denn diese Flexibilität steht der Annahme entgegen, eine Einzelinformation präge über einen längeren Zeitraum Anlageentscheidungen, zumal wenn - wie vorliegend im Streit - der Markt sich in einer besonders labilen Situation befindet, weil Spekulationen über grundstürzende Veränderungen bei dem betreffenden Unternehmen über Monate hinweg im Markt sind.
Eine Beweisaufnahme hierzu stellte eine Ausforschung der für eine Feststellung unabdingbaren Tatsachen dar.
e)
Soweit Telefonate mit Herrn G... nach dem letzten streitgegenständlichen Leerverkaufsgeschäft stattgefunden haben, könnten seine dortigen Äußerungen nur dann in die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einfließen, wenn sie einen Rückschluss auf früheres Verhalten oder frühere Gesinnung zuließen. Jedenfalls aber, und darauf hat das Landgericht insoweit zu Recht abgehoben, können solche Äußerungen nicht für bereits zuvor getätigte Geschäfte kausal geworden sein.
Der Umstand, dass ein Hedge-Fonds bereits vor einer von ihm als haftungsbegründend angesehenen Information Leerverkäufe in Aktien derselben Gattung (hier: V... Stammaktien) vorgenommen hat, ist - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen - bei der Kausalitätsbeurteilung zu berücksichtigen. Dass sie selbst nicht streitgegenständlich sind, nimmt diesen Geschäften nicht ihre indizielle Bedeutung für das fiktive Geschäftsgebaren des Leerverkäufers ohne die inkriminierten Informationen. Feststellungen zu den Motiven, die diese Geschäfte vor dem 10. März 2008 hervorgebracht oder nicht verhindert haben, musste das Landgericht nicht treffen. Denn die Kausalität zwischen der - hier unterstelltermaßen - sittenwidrigen Falschinformation und den schadenbringenden Geschäften steht zur Darlegungs- und Beweislast der Berufungsklägerinnen. Allein der Umstand, dass solche Geschäfte auch vor der beanstandeten Presseerklärung eingegangen wurden, spricht dagegen, dass spätere nur aufgrund des Inhalts jener Erklärung zustande gekommen seien. Bestärkt wird diese Erwägung dadurch, dass die Berufungsklägerinnen auch nach dem 26. Oktober 2008 unstreitig in demselben Titel neue Leerverkäufe vorgenommen haben.
4.
Die Berufungsklägerinnen haben auch einen Schaden nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
a)
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGHZ 173, 169, Rn. 21; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, MDR 2015, 89, bei juris Rz. 17, u.H. auf BGH, Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217 f., 223 f., m.w.N.).
Im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können (BGHZ 160, 149, 153; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, MDR 2015, 89, bei juris Rz. 19, m.w.N.; und vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, VersR 2014, 210, Rn. 28).
b)
Da im Falle von Leerverkäufen als Folge einer schädigenden Handlung die Herstellung des gleichen Zustandes, der vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hatte, regelmäßig nicht zu erreichen wäre, kommt es für die Bestimmung des Schadens darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadenstiftende Ereignis stünde, mithin so, als ob er die kausal durch eine sittenwidrige Handlung verursachten Leerverkäufe nicht getätigt hätte (vgl. zum Grundsatz BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, MDR 2015, 89, bei juris Rz. 23, m.w.N.).
c)
Da Leerverkäufe keinen Eigentumsverlust bewirken, sondern nur eine schuldrechtliche Verbindlichkeit begründen, wird der Schadensausgleich in derartigen Fällen, abgesehen von der hier nicht in Rede stehenden Konstellation eines Freistellungsanspruches, grundsätzlich dadurch erreicht, dass der Geschädigte Leerverkäufer die von ihm für die Deckungskäufe aufgewendeten und dafür objektiv erforderlichen Beträge unter Gegenrechnung zweier Positionen geltend machen kann, deren Anrechnung dem Geschädigten weder unzumutbar ist (ihr Geschäftsmodell erfordert ohnehin eine entsprechende Kalkulation und deren Überprüfung), noch unbillig (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Juni 2010 - VI ZR 346/08, VersR 2010, 1324 Rn. 17 und BGHZ 30, 29, 33; je m.w.N.). Je nach den Umständen des Einzelfalles können noch besondere Schadenspositionen hinzutreten.
Bei den Abzugsposten handelt es sich um folgende:
Zum einen hat er die erhaltenen Gegenleistungen, also den Kaufpreis, den seine Vertragspartner bezahlt haben anzurechnen. Dies beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Ein Anspruch ist daher von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die aus den aufgrund des Verhaltens der Beklagten geschlossenen Verträgen erwachsen sind, an den Schuldner herausgegeben bzw. verrechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, MDR 2015, 89, bei juris Rz. 39, u.H. auf BGH, Urteile vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, bei juris Rn. 14 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, MDR 2005, 322; je m.w.N.). Diese Gegenleistung stellt sich nicht als rechtlich gesonderter Vorteil dar, sondern ist dem als schadenbringend anzusehenden Rechtsgeschäft immanent.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen unstreitig eine Absicherung über Gegengeschäfte am Markt suchen. Diese auszublenden bedeutete, die schädigende Entscheidung, die bei lebensnaher Betrachtung als einheitlich anzusehen ist, aufzuspalten, was eine verfälschte wirtschaftliche Betrachtung nach sich zöge.
d)
Infolge dessen hat der Geschädigte, der die am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu bemessende Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Schadens trägt, umfassend vorzutragen, welche Geschäfte und welche Absicherungsgeschäfte er aufgrund einer schadensersatzbegründenden Handlung vorgenommen hat und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus jeweils ergeben haben. Dieser Vortrag über Tatsachen aus ihrer jeweiligen Sphäre erfordert aufgrund der laufenden gleichartigen Geschäftstätigkeit der Berufungsklägerinnen, die sie selbst vortragen, eine genaue Zuordnung einzelner Geschäfte. Hierbei sind die Auswirkungen auf zeitlich gesondert abgeschlossene, aber gleichgelagerte Geschäfte zu berücksichtigen, da anderenfalls ein verzerrtes Bild entstünde. Diesem Umstand sucht das Landgericht über den Begriff der €Rollgeschäfte€ gerecht zu werden.
e)
Solchen Vortrag haben die Berufungsklägerinnen nicht gehalten. Ihnen war hierzu kein förmlicher rechtlicher Hinweis mehr zu geben, da bereits das Landgericht in seinem Urteil und die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung diesen Punkt exakt angesprochen haben, so dass ein Übersehen im Sinne des § 139 ZPO ausscheidet.
Auch dass die Berufungsklägerinnen dieses Erfordernis ohne Verstoß gegen ihre Prozessförderungspflicht - schuldlos - verkannt hätten, namentlich dass ein offensichtliches Missverständnis oder Fehlverständnis über den Inhalt des Hinweises vorläge, kann nicht festgestellt werden. Die Berufungsklägerinnen haben sich darauf beschränkt, vorzutragen, sie gingen davon aus, dass ihr erstinstanzlicher Vortrag zu Kausalität und Schaden ausreichend sei. Ein derartiger autosalvatorischer Hinweis ist aber nicht geeignet, eine Pflicht des Gerichts zu einem weiteren Hinweis zu begründen. Denn eine auf Prozessförderung bedachte Partei hätte sich in der gegebenen Lage nicht so verhalten wie die Berufungsklägerinnen, sondern ihren Vortrag zum Schaden in dem erforderlichen Maße ergänzt oder erläutert.
5.
Angesichts dessen hat der Senat keinen Anlass, die Rechtsfrage zu erörtern, ob Verluste aus Rechtsgeschäften, die Spiel und Wette ähneln, während des hier in Rede stehenden Zeitraums überhaupt in den Schutzbereich der Haftung aus § 826 BGB fielen und ob die Norm, sofern jenes der Fall wäre, auch vor Verlusten aus Leerverkäufen schütze, die in einer Aktie erfolgen, deren Wertschätzung durch eine Falschauskunft nur mittelbar berührt wird.III.
Der Rechtsstreit ist nicht auszusetzen, weder nach § 149 ZPO, noch nach Art. 267 AEUV.
A
Eine Aussetzung nach § 149 ZPO kommt nicht in Betracht.
1.
Das Gericht kann nach § 149 Abs. 1 ZPO, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Ob das Gericht einen Zivilrechtsstreit aussetzt, liegt demnach in seinem Ermessen. Voraussetzung einer Aussetzung ist jedoch, dass die streitigen Umstände, auf die es im Zivilverfahren ankommt, im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können. Dies setzt im Ansatz voraus, dass die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf strafbare Handlungen gestützt werden, die Gegenstand des Strafverfahrens sind.
Letztlich sind die Nachteile einer Verzögerung gegen die Vorteile besserer Sachaufklärung abzuwägen (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, MDR 2010, 280, bei juris Rz. 6 ff. und 10, m.w.N.). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof, die Vorgabe des § 149 Abs. 2 ZPO über dessen Wortlaut hinaus erweiternd, statuiert, dass eine Aussetzung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn davon auszugehen ist, dass das Strafverfahren nicht innert Jahresfrist abgeschlossen sein wird (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, MDR 2010, 280, bei juris Rz. 10).
2.
Vorliegend geht der Streitstoff des Zivilverfahrens über denjenigen des Strafverfahrens hinaus. Denn die Klage wird nicht nur auf die im Strafverfahren zu prüfenden Tatbestände gestützt, sondern insbesondere auch auf § 826 BGB, was dem Zivilgericht einen abweichenden Prüfungsmaßstab vorgibt. Dies allein müsste einer Aussetzung allerdings noch nicht im Wege stehen.
Aber da die Vorwürfe, die im Strafverfahren zu klären sind, wie oben ausgeführt, nicht auf Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden, fehlt schon der erforderliche Zusammenhang.
3.
Zudem ist nicht absehbar, wann das von den Klägerinnen in Bezug genommene Strafverfahren enden wird. Der Senat geht davon aus, dass eine Hauptverhandlung ansteht, die zu einer umfangreicheren Beweisaufnahme in Folgeterminen führen kann.
Von daher kann dahinstehen, dass der Verdacht einer Straftat auch nicht im vorliegenden Zivilrechtstreit entstanden ist, sondern bereits zuvor bestanden hatte, was bei der Schutzwürdigkeit des Klägers in der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen wäre.
B
Eine Aussetzung nach Art. 267 AEUV ist nicht angezeigt.
1.
Art. 267 AEUV regelt das Vorabentscheidungsverfahren. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Abs. 2). Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist in einem solchen Fall zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Abs. 3).
Liegt zu einer nicht eindeutig zu beantwortenden entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so ist den nationalen Gerichten verwehrt, das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich zu bejahen (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, bei juris, Rn. 183).
Jedoch wird Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, bei juris Rz. 8, u.H. auf BVerfGE 129, 78, 106 f., m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a., bei juris, Rn. 181 ff.; zur Pflicht des letztinstanzlichen Gerichts, sich europarechtlich sachkundig zu machen BVerfG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, bei juris Rz. 9, u.H. auf BVerfGE 129, 78, 107; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, u.a., bei juris, Rn. 184).
2.
Der Senat ist nicht letztinstanzliches nationales Gericht. Gegen sein Urteil ist, da die Erwachsenheitssumme für jede der Berufungsklägerinnen erreicht ist, jedenfalls das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben (§ 543 ZPO).
3.
Es besteht kein Grund zu einer Ermessensvorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV. Auch in Anlehnung an die oben wiedergegebenen Maßstäbe zu Art. 267 Abs. 2 AEUV, die bei der Abwägung über die Zweckmäßigkeit einer Vorlage in Rechnung zu stellen sind, hängt die hier zu treffende Entscheidung nicht von einer in diesem Sinne klärungsbedürftigen europarechtlichen Frage ab. Es liegt eine eindeutige, schon vom Landgericht wiedergegebene und auch von der Berufung erkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, durch welche die Schutzgesetzeigenschaft des § 20a WpHG auch im Lichte der von den Berufungsklägerinnen ins Feld geführten europarechtlichen Bestimmungen und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH verneint wird. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat; nicht aufgrund rechtlicher Bindung, aber da sie ihn überzeugt.
Auf die Rechtsausführungen des Landgerichts hierzu und auf die dort zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Neuere Judikate des EuGH, die davon abzuweichen geböten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht dargetan. Dass in der Literatur Bedenken gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes erhoben werden, macht die Rechtsfrage nicht im Sinne des Art. 267 AEUV vorlagebedürftig. Sähe man vereinzelte Stimmen in der Literatur als ausreichend an, eine ansonsten als klar oder geklärt zu beurteilende Rechtslage für klärungsbedürftig anzusehen, so hätte es jede Partei in der Hand, durch entsprechende Veröffentlichungen eine Vorlage zu erzwingen und - was vorliegend aber von untergeordneter Bedeutung ist - den Rechtsstreit längerfristig zu verzögern.
Von daher kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Senates überhaupt von der durch die Berufungsklägerinnen aufgeworfenen europarechtlichen Fragestellung zum Schutzrechtscharakter des § 20a WpHG abhängt und ob der von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des § 20a WpHG liegt.
Auch im Hinblick auf das Kartellrecht bedarf die Sache nicht der Vorlage an den EuGH. Hierzu hat das Landgericht gleichfalls die grundlegenden Ausführungen gegeben.IV.
A
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
B
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
Dem Hilfsantrag kommt kein gesonderter Wert zu. Er ist bei jeder Berufungsklägerin auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet wie ihr Hauptantrag und betrifft denselben Streitgegenstand.
Der Senat sieht davon ab, die Kappungsgrenze auf 30 Mio. EUR auszusprechen, da anderenfalls die Streitwertanteile der Berufungsklägerinnen zueinander verzerrt dargestellt würden und da nicht absehbar ist, ob die höheren Streitwerte für Kostenerstattungsansprüche nach einem möglicherweise im Verhältnis der Berufungsklägerinnen zueinander maßgebenden ausländischem Recht von Bedeutung sind. Bei der Kostenfestsetzung wird diese Grenze gleichwohl zu beachten sein.
C
Die Revision zuzulassen, besteht kein Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Zwar ist die Abstufung zwischen Ad-hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen, über die die Parteien streiten, vom Bundesgerichtshof noch nicht ausdrücklich entschieden worden.
Darauf kommt es aber schon nicht entscheidend an, und die Rechtssache ist, wenn auch von großer wirtschaftlicher Bedeutung, so doch rechtlich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu entscheiden.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 26.03.2015
Az: 2 U 102/14
Link zum Urteil:
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