Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. April 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 9/12

(BGH: Beschluss v. 02.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 9/12)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. November 2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag, mit dem die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt und insoweit in der Sache, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Der Vermögensverfall indiziert nach der gesetzlichen Wertung die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Auch wenn dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können; die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11).

Hierbei ist nach der - von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder, wenn - wie hier - das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist, auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

2. Zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 29. Juni 2011 lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Die Klägerin hatte am 4. April 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts S. (5 M 2403/10) die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daraufhin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Diese Eintragung bestand auch noch zum Zeitpunkt des Widerrufs, woran sich im Übrigen bis heute nichts geändert hat. Die hieran anknüpfende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens nicht widerlegt. Gegenüber der Beklagten hat sie sich zum angekündigten Widerruf überhaupt nicht geäußert. Soweit sie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im Zulassungsverfahren auf persönliche beziehungsweise familiäre Belastungen hingewiesen hat, sind diese bedauerlich, jedoch rechtlich unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht. Der weitervorgebrachte Umstand, dass die Klägerin mit der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin, dem Sch. Versorgungswerk für Rechtsanwälte, wegen der Beitragsrückstände der Jahre 2009 bis inzwischen 2011 in Verhandlungen stehe, wobei die festgesetzten Beiträge erheblich zu hoch seien und es ihr möglich sein werde, die Forderungen nach Reduzierung auf das richtige Maß aus ihren Kanzleieinkünften (die die Klägerin allerdings im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung mit zur Zeit nur ca. 600 € netto pro Monat bezeichnet hat) zu begleichen, sodass dann auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht werden könne, ist ebenfalls unerheblich. Insoweit handelt es sich um eine zukünftige Entwicklung, die nach der eingangs erwähnten Senatsrechtsprechung lediglich für ein Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung ist. Dass zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung einer der seltenen Ausnahmefälle vorgelegen hat, in dem trotz des vermuteten Vermögensverfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag, ist nicht ersichtlich; hierfür reicht es auch nicht aus, wenn es - wie die Klägerin behauptet - keine weiteren Schulden und keine weitere die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin gegeben hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 14.11.2011 - 2 AGH 6/11 - 7






BGH:
Beschluss v. 02.04.2012
Az: AnwZ (Brfg) 9/12


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