Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. August 2005
Aktenzeichen: 17 Ta 392/05
(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 26.08.2005, Az.: 17 Ta 392/05)
kein Leitsatz
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte X. u.a. gegen den Streit-
wertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.05.2005
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss - i.d.F.
des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.07.2005 - der Bemessung des Gegenstandswertes des Ausgangsverfahrens zu Recht nicht den von den Beschwerdeführern eingeforderten Wert von 180.000,00 € zugrundegelegt und sich mit 4.000,00 € am Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert.
1.Im Ausgangsverfahren beantragte der Arbeitgeber (Beteiligte zu 1) die Bestellung des Direktors des Arbeitsgerichts Dr. G. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über einen Interessenausgleich im Hinblick auf die Reorganisationsmaßnahme "Intelligente Restrukturierung" entscheiden sollte. Zudem sollte die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf jeweils drei festgesetzt werden.
2.Seit dem von den Beschwerdeführern bereits angeführten Beschluss vom 21.09.1990 (7 Ta 348/90 - DB 1991, 184) bewertet die Beschwerdekammer das Einigungsstellenbesetzungsverfahren im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 BRAGO) grundsätzlich mit dem einfachen Hilfs- bzw. Auffangwert von derzeitig 4.000,00 € - vgl. zuletzt LAG E., Beschluss vom 05.01.2004 - 17 Ta 699/03 - AE 2004, 208.
a)Mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG ist sowohl der Streit über die Person des Vorsitzenden als auch über die Beisitzerzahl der Einigungsstelle
hinlänglich bewertet. Anders verhält es sich nur dann, wenn im Einigungsstellenbesetzungsverfahren zudem anderweitige Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle ausgetragen werden, etwa über die Frage gestritten wird, ob für die arbeitgeberseits angestrebte mitbestimmungspflichtige Regelung der Gesamtbetriebsrat oder der Einzelbetriebsrat zuständig ist. Die sich insoweit nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugleich aufwerfende Frage einer möglichen offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann es geboten erscheinen lassen, eine Erhöhung des Gegenstandswertes über den Hilfswert hinaus vorzunehmen; abzustellen ist insoweit auf die allgemeinen Bewertungskriterien der Bedeutung dieses zusätzlichen Streits für das Unternehmen sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Einzelfall.
b)Gemessen an diesen Grundsätzen konnte den Bewertungsvorstellungen der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Betriebsparteien stritten ausschließlich über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Nicht einmal die Zahl von je drei Beisitzern war seitens des Gesamtbetriebsrats in Frage gestellt. Erst recht bestand zwischen den Beteiligten kein Streit über die Mitwirkungskompetenz des Gesamtbetriebsrats. Rechtlich unbeachtlich ist es, dass der örtliche Betriebsrat der Zentrale des Unternehmens vor Einleitung des hier zur Bewertung anstehenden Beschlussverfahrens den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach Maßgabe von § 50 BetrVG nicht vorlägen. Der Gesamtbetriebsrat selbst hat im Ausgangsverfahren diesen Standpunkt nicht eingenommen. Ebenso wenig für die Bemessung des Gegenstandswertes
unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache relevant ist es, ob und mit welchem Volumen als "Reflexwirkung" des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens möglicherweise neben dem Interessenausgleich ein Sozialplan zustande kam. Die hier streitige Einsetzung der Einigungsstelle diente allein dem Abschluss eines Interessenausgleichs.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben - § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
gez. Grigo
LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.08.2005
Az: 17 Ta 392/05
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