Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 9. März 2001
Aktenzeichen: 6 U 127/00
(OLG Köln: Urteil v. 09.03.2001, Az.: 6 U 127/00)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08. Juni 2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 83/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 80.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 20.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Zahnärztekammer ... Sie vertritt die
beruflichen Belange der in ihrem Kammerbereich niedergelassenen
Zahnärzte, zu denen auch der Beklagte zählt. Die Parteien streiten
darüber, ob der Beklagte sich und seine Praxis wie im nachfolgenden
erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegeben im
Internet präsentieren darf. Die Klägerin hat den Beklagten mit der
Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die konkrete
Selbstdarstellung des Beklagten im Internet stelle eine
standesrechtlich unzulässige und im Sinne des § 1 UWG
wettbewerbswidrige Werbung dar.
Der Beklagte ist Mitglied in dem Verein "Deutsches Zentrum für
orale Implantologie" (D.Z.O.I.). Die diesem Verein angeschlossenen
Zahnärzte präsentieren sich im Internet unter einheitlich
gestalteten Internetseiten. Auf die Homepage des Beklagten gelangt
man über die Domain "...". Dort stellt sich das Deutsche Zentrum
für orale Implantologie e.V. vor. Alsdann hat der Internetnutzer
die Möglichkeit, sich nähere Informationen zur Zahn-Implantation
und deren Vorteile zu verschaffen. Außerdem kann der Nutzer Näheres
zu den Beratungsärzten des D.Z.O.I. erfragen. Der Betrachter wird
auf eine Internetseite geführt, auf der sich eine Landkarte der
Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Städtenamen befindet.
Neben einzelnen Städten sind grüne Kugeln abgebildet. Der
Internetnutzer wird alsdann aufgefordert, eine dieser Kugeln in der
Nähe seines Wohnortes "anzuklicken", um so in Erfahrung zu bringen,
von welchem erfahrenen Zahn-Implantologen er in der Nähe seines
Wohnortes beraten werden kann. Für den Bereich K. werden dem
Betrachter zwei Zahnärzte zur Auswahl gestellt, einer davon ist der
Beklagte. Durch das Anklicken des jeweiligen "Buttons" kann der
Informationssuchende Näheres u.a. über die Adresse, die
Sprechzeiten und die Schwerpunkte erfahren. Die Schwerpunkte seiner
Praxis hat der Beklagte wie folgt angegeben:
Zahn-Implantologie:
Knochenaufbau € Implantation € Zahnprothetik
Kieferchirurgie:
Wurzelspitzenresektion €
Weisheitszahnentfernung
Parodontologie:
Chirurgische Zahnerhaltung € Gewebe- und
Knochenregeneration € Laser
Àsthetische Zahnmedizin:
Veneers € Bleaching € Aesthetic Forming and
Contouring € Gewebe- regeneration
Prophylaxe:
Professionelle Zahnreinigung € Mundhygiene
Hochwertiger Zahnersatz:
Hochwertiger Zahnersatz: Inlays € Onlays € Kronen
€ Implantatge- stützte
Moderne Diagnostik:
Einzelkronen Digitale, computergestützte
Gewebevermessung € Intraorale Videoaufzeichnung
Unter dem Button "Persönliches" finden sich folgende
Angaben:
€ Jahrgang 1955
€ Approbation und Promotion 1985
€ Seit 1987 implantologisch tätig
€ Zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den
U.S.A.
€ Bachelor Of Arts
€ Professor der Prothetik an der Universität von
Pittsburgh, U.S.A.
€ Fortbildungs- und Referententätigkeit im In- und Ausland
€ Engagement in namhaften Fachverbänden
€ 1994 weltweite Erstveröffentlichung implantatgestützter
Einzelkronen im augmentierten Bereich der Kieferhöhlen
€ Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie
Die Klägerin hat die Internetpräsentation des Beklagten als
Verstoß gegen § 1 UWG beanstandet. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt
darzustellen:
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten und hierzu im einzelnen
vorgetragen, die konkrete Darstellung im Internet verstoße nicht
gegen das ihn treffende berufsrechtliche Werbeverbot, er habe
lediglich in sachlicher und angemessener Weise auf seine Leistungen
hingewiesen. Im übrigen hat der Beklagte behauptet, die
Zahnärztekammer Berlin beanstande inhaltsgleiche Internetauftritte
ihrer Mitglieder nicht. Deshalb verstoße ein Verbot der konkreten
Internetdarstellung seiner Auffassung nach gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten
verwiesen wird (Blatt 74 ff. d. A.), hat das Landgericht den
Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar sei
einem Zahnarzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige
Werbung verboten, indes handele es sich um eine solche
berufswidrige Werbung, weil die konkrete Selbstdarstellung des
Beklagten im Internet keine bloße Sachinformation des
angesprochenen Publikums beinhalte, sondern darauf abziele, den
interessierten Internetnutzer werblich anzusprechen und ihn als
Patienten zu gewinnen. Namentlich die Darstellung der "Schwerpunkte
der Praxis" und die Angaben zur Person des Beklagten trügen
reklamehafte Züge und überschritten die Grenzen zulässiger
Werbung.
Gegen das ihm am 07.07.2000 zugestellte Urteil der 31.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.2000 hat der Beklagte
am 07.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2000 mit einem am Montag,
dem 09.10.2000, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, seine Darstellung
im Internet sei eine bloße Sachinformation und keine berufswidrige
Werbung.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und verweist darauf, zwischenzeitlich sei die
Berufsordnung geändert und um einen § 20 a ergänzt worden, der es
dem Zahnarzt zwar gestatte, öffentlich abrufbare
Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einzustellen,
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch das
zahnärztliche Berufsbild nicht geschädigt wird und eine werbende
Herausstellung und eine anpreisende Darstellung unterbleibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht aus § 1 UWG
stattgegeben. Auch der tragenden Begründung der angefochtenen
Entscheidung, mit den Angaben zu seinem persönlichen Werdegang und
seinen Tätigkeitsschwerpunkten habe der Beklagte die Grenzen
zulässiger Werbung überschritten, schließt sich der Senat an. Er
macht sie sich zu eigen, nimmt sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur
Vermeidung von Wiederholungen in Bezug und fasst nachfolgend
zusammen, aus welchen Gründen ihm das Berufungsvorbringen keine
Veranlassung zu einer abweichenden Tatsachenfeststellung oder einer
abweichenden rechtlichen Beurteilung gibt:
Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu
verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern
begangen werden. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine
Àrztekammer Zuwiderhandlungen ihrer Mitglieder gegen die jeweilige
Berufsordnung nicht nur mit standesrechtlichen Maßnamen, sondern
auch mit dem Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG verfolgen kann
(vgl. hierzu BGH NJW 1996, 3081, 3082 "Laborbotendienst" sowie BGH
WRP 2001, 28, 29 "dentalästhetica"; BGH WRP 1999, 1136 = GRUR 1999,
1009 "Notfalldienst für Privatpatienten"), weil es sich bei dem
grundsätzlichen Werbeverbot um eine sog. wertbezogene Norm handelt,
deren Verletzung grundsätzlich das Unwerturteil nach § 1 UWG nach
sich zieht.
Auf der Basis des zum Zeitpunkt der Verkündung der angefochtenen
Entscheidung geltenden Satzungsrechts trifft es zu, dass § 20 Abs.
1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer .. vom 19. April 1997 (im
folgenden: "BO ..") seinem Wortlaut nach dem Zahnarzt zwar jede
Werbung und Anpreisung untersagt, dass dieses generelle Werbeverbot
aber verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass nicht jede,
sondern lediglich die berufswidrige Werbung eines Arztes unzulässig
ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information
darstellt. Das folgt daraus, dass dem Arzt neben der auf seiner
Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten
Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt
sein können. Das haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch das
Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. zuletzt:
BVerfG NJW 2000, 2734 "Werbung für eine Zahnklinik"; BGH WRP 2001,
28, 30 "dentalästhetica"; vgl. auch Senat, OLGR 2000, 175, 176/177
= NJWE-WettbR 2000, 286 ff.). Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 der
Berufsordnung der Zahnärztekammer .. trotz seines eindeutigen
Wortlauts verfassungskonform dahin auszulegen, dass es dem Arzt
gestattet sein muss, in angemessener Weise durch interessengerechte
und sachangemessene, nicht irreführende Information auf seine
Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes
Informationsinteresse zu befriedigen (vgl. nur: BGH, a.a.O.
"dentalästhetica" m.w.N.). Wo im einzelnen die Grenze zwischen
angemessener Information und berufswidriger Werbung liegt,
beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für Àrzte und
Zahnärzte gilt, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des
ärztliches Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der
Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen
Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der
Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich
nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen
Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer
gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des
Arztberufes vor (BGH, a.a.O. "dentalästhetica" m.w.N.).
Diesem Verständnis eines den Zahnarzt treffenden Werbeverbots
trägt nunmehr die im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom
31.07.2000 (MBl NRW 2000, 776) veröffentlichte und seit dem
01.08.2000 geltende geänderte Berufsordnung der Zahnärztekammer ..
Rechnung. Denn nach § 20 a Satz 1 der Berufsordnung der
Zahnärztekammer .. neuer Fassung ist es dem Zahnarzt ausdrücklich
gestattet, öffentlich abrufbare Praxisinformationen in
Computerkommunikationsnetzen einzustellen, wobei die Gestaltung und
die Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen dürfen (§
20 a Satz 2 BO Nordrhein n.F.) und werbende Herausstellung und
anpreisende Darstellung unzulässig sind (§ 20 a Satz 3 BO
Nordrhein). Damit greift § 20 a BO Nordrhein inhaltlich die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 18, 28;
BVerfG NJW 1993, 2988 f.) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR
1999, 1009, 1010 "Notfalldienst für Privatpatienten") auf, wonach
zwar einerseits für eine interessengerechte und sachangemessene,
nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben muss, andererseits aber angebotene
zahnärztliche Behandlungen nicht ungefragt wie gewerbliche
Leistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden
dürfen.
Diese Grenze zwischen angemessener Information und
berufswidriger Werbung ist im Streitfall überschritten. Die
konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet beinhaltet
keine bloße Sachinformation des angesprochenen Verkehrs, sondern
soll die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums erregen und es
von der Sachkompetenz des Beklagten und der Leistungsfähigkeit
seiner Praxis überzeugen. Die konkrete Selbstdarstellung des
Beklagten weist, was die Mitglieder des Senats ebenso wie die
Mitglieder der Kammer als Teil der von der Internetdarstellung des
Beklagten angesprochenen potentiellen Patienten aus eigener
Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind,
reklamehafte Züge auf und zielt eindeutig darauf ab, Patienten zu
gewinnen. Dabei kann offen bleiben, ob allein die Tatsache, dass
der Beklagte dem potentiellen Patienten sich und sein Praxisteam
durch die Wiedergabe von Fotografien in bestimmter Form vorstellt,
bedenklich sein könnte. Denn die Grenze zur unzulässigen Werbung
ist, was das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits
zutreffend herausgestellt hat, jedenfalls wegen der konkreten
Darstellung der Schwerpunkte der Praxis und des persönlichen
Werdegangs des Beklagten überschritten. Der Beklagte preist sich
und seine Praxis aus der maßgeblichen Sicht des Betrachters seiner
Internetwerbung als Spezialist in allen oder doch nahezu allen
Bereichen der Zahnmedizin an. Wenn es in der Werbung des Beklagten
heißt, Schwerpunkte der Praxis seien die Zahn-Implantologie, die
Kieferchirurgie, die Parodontologie, die ästhetische Zahnmedizin,
die Prophylaxe, die Herstellung von Zahnersatz und die moderne
Diagnostik, und dem Betrachter der Internetseite dann noch an die
Hand gegeben wird, der aus seiner Sicht in praktisch allen
Bereichen der Zahnmedizin spezialisierte, da schwerpunktmäßig
tätige Beklagte habe zahlreiche Studien- und
Fortbildungsaufenthalte in den U.S.A. absolviert, bilde sich im In-
und Ausland fort und gebe sein Wissen in Form von
Referententätigkeit im In- und Ausland weiter, überdies engagiere
er sich in namhaften Fachverbänden und nehme Zertifizierungen zum
Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie vor, dann preist der Beklagte
sich und seine Fähigkeiten in einer Art und Weise an, die
reklameähnliche Züge hat, mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht
zu vereinbaren und folglich zu unterlassen ist.
Hat das Landgericht demgemäß zu Recht angenommen, die konkrete
Internetdarstellung des Beklagten erweise sich nicht mehr als
angemessene Information, kann in tatsächlicher Hinsicht offen
bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die
Zahnärztekammer Berlin toleriere vergleichbare
Internetpräsentationen ihrer Mitglieder. Namentlich stellt es
entgegen der Auffassung des Beklagten keine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes dar, wenn eine
Zahnärztekammer berufswidrige Werbung ihrer Mitglieder duldet, die
andere hingegen ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrnimmt und
berufswidrige Werbung unterbindet. Die Berufung des Beklagten gegen
das angefochtene Urteil war deshalb mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 09.03.2001
Az: 6 U 127/00
Link zum Urteil:
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