Landgericht Potsdam:
Urteil vom 13. Februar 2013
Aktenzeichen: 2 O 181/12

(LG Potsdam: Urteil v. 13.02.2013, Az.: 2 O 181/12)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 4.530,15 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger arbeitet hauptberuflich als freier Journalist und war in der Zeit von 2004 bis zum Mai 2011 als Journalist für die Beklagte tätig, die die Tageszeitung €Potsdamer Neueste Nachrichten€ herausgibt. Er übernahm fast die gesamte lokale Sportberichterstattung und verfaßte im Rahmen dieser Tätigkeit in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 14.05.2011 die in der Anlage K 1 aufgelisteten Beiträge. Die Beklagte zahlte dem Kläger als Entgelt jeweils am Ende des Monats ein sogenanntes Anstrichhonorar von 0,40 Euro/Zeile.

Am 01.02.2010 traten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen in Kraft, die für Nachrichten und Berichte in Zeitungen mit einer Auflage von 10.001 bis 25.000 Exemplaren eine Vergütung von 52 - 56 Cent/Zeile festlegen. Wegen ihres weiteren Inhaltes im einzelnen wird auf die genannten Gemeinsamen Vergütungsregeln (im folgenden: VGR) Bezug genommen.

Diese VGR wurden aufgestellt durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. als Vertreter seiner Mitgliedsverbände Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e. V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e. V., Zeitungsverlegerverband Bremen e. V., Zeitungsverlegerverband Hamburg e. V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e. V., Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e. V. und Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e. V. einerseits sowie den Deutschen Journalisten-Verband e. V. -Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten - und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di andererseits. Die Vollmacht des Verbandes Deutscher Zeitungsverleger e. V. erstreckte sich nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

Weder die Satzung des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger noch diejenigen der von ihm bei der Aufstellung der VGR vertretenen Landesverbände sehen eine Befugnis zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen vor. Die vertretenen Landesverbände ihrerseits haben aber Beschlüsse über die Aufnahme der Verhandlungen durch den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger gefaßt und auch das Verhandlungsergebnis jeweils durch Beschlüsse akzeptiert. Eine Beschlußfassung hierzu durch die Mitglieder der einzelnen Landesverbände ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 18.04.2012 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Vergütungsbetrags in Höhe von 3.030,15 € sowie zur Erteilung von Auskunft über weitere von der Beklagten aus den streitgegenständlichen Artikeln gezogene Nutzungen auffordern. Die Beklagte lehnte beides mit Schreiben vom 01.06.2012 ab. Unter dem 11.06.2012 ließ sie dem Kläger mitteilen, daß die Artikel auch im Internet-Auftritt der Beklagten zum Abruf bereitgestellt würden.

Der Kläger ist der Ansicht, die in der VGR enthaltenen Vergütungen gälten unwiderlegbar als angemessene Vergütung im Sinne des § 32 UrhG. Für die streitgegenständlichen Berichte sei ihm von der Beklagten daher eine mittlere Vergütung von 55 Cent zu zahlen, so daß sich die ergänzenden Honorarforderungen für die Zeit von 27.02.2010 bis 14.05.2011 auf insgesamt 3.030,15 € beliefen; für die Berechnung der Klageforderung durch den Kläger wird auf die Seite 5 der Klageschrift verwiesen.

Die VGR stellten wirksame gemeinsame Vergütungsregelungen im Sinne des § 36 UrhG dar. Der Bund Deutscher Zeitungsverleger e. V. sei, abgesehen davon, daß er per se repräsentativ sei, von der Mehrheit seiner Landesverbände mit der Führung der Verhandlungen zur Aufstellung der VGR beauftragt worden, was ausreiche. Er habe durch die tatsächliche Aufnahme der Verhandlungen und durch die Aufstellung der VGR deutlich gemacht, daß er ausreichend ermächtigt sei.

Als einzige Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen bildeten die VGR branchenweit den Maßstab für die Angemessenheit des Honorars. Angesichts des verbindlichen gesetzlichen Verfahrens zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregelungen komme es für die Wirksamkeit der VGR nicht auf Beauftragungen oder Mitgliedschaften an. Wenn sich die ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände der Geltung der VGR auch für sie widersetzen wollen, müßten sie in Zusammenarbeit mit der Urheberseite eigene Vergütungsregelungen aufstellen. Letztlich handele es sich bei der Beklagten eigentlich auch nicht um einen Verlag aus den neuen Bundesländern, denn sie sei Teil der H. Medien GmbH aus München.

Die VGR seien in ihrer Rechtswirkung nicht auf die bei der Aufstellung handelnden oder vertretenen Beteiligten beschränkt, sondern würden als allgemeingültig unmittelbar die Angemessenheit des Honorars definieren und eine unwiderlegliche Vermutung für den gesamten Geltungsbereich des UrhG aufstellen. Eine Beschränkung der Ermächtigung des Bundes Deutscher Zeitungsverleger e. V. zur Aufstellung der VGR auf nur bestimmt Regionen sei auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Rechteübertragung deutschlandweit gelte.

Der Kläger behauptet, die €Potsdamer Neuesten Nachrichten€ erschienen mit einer Druckauflage von ca. 11.000 Exemplaren.

Da die Zusammenarbeit der Parteien beendet sei, müsse nicht zunächst eine Klage auf Anpassung der Vergütung erfolgen, sondern es sei unmittelbar eine Zahlungsklage möglich.

Die Beklagte sei dem Kläger auch zur Auskunft über weitere von ihr aus den streitgegenständlichen Artikeln gezogene Nutzungen verpflichtet, etwa dahingehend, ob diese in andere kommerzielle Datenbanken eingestellt worden seien, und hinsichtlich des Ausmaßes der Internet-Nutzung. Außerdem habe sie dem Kläger die diesem vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Mit der am 28.07.2012 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

1.

die Beklagte zu verurteilen, 3.030,15 Euro nebst Zins in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz

- aus 309,15 Euro seit dem 29.03.2010;- aus 297,15 Euro seit dem 29.04.2010;- aus 27,90 Euro seit dem 30.03.2010;- aus 191,55 Euro seit dem 28.05.2010;- aus 223,80 Euro seit dem 29.06.2010;- aus 6,00 Euro seit dem 02.07.2010;- aus 6,00 Euro seit dem 30.08.2010;- aus 16,50 Euro seit dem 27.09.2010;- aus 168,00 Euro seit dem 29.10.2010;- aus 193,35 Euro seit dem 29.11.2010;- aus 248,10 Euro seit dem 29.12.2010;- aus 272,70 Euro seit dem 31.0.12011;- aus 249,15 Euro seit dem 01.03.2011;- aus 231,00 Euro seit dem 29.03.2011;- aus 188,40 Euro seit dem 02.05.2011;- aus 241,20 Euro seit dem 30.05.2011;- aus 160,20 Euro seit dem 13.06.2011an den Kläger zu leisten,

2.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über weitere Nutzungen der in Anlage 1 genannten Artikel, insbesondere über die Dauer der Online-Nutzung unter pnn.de einschließlich der den Beiträgen zuzuordnenden Klicks und der im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Beiträge erzielten Werbeeinnahmen,

3.

festzustellen, dass die Beklagte vergütungspflichtig ist für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen,

4.

die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten weitere 429,50 Euro nebst Zins in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der intendierte Geltungsbereich der VGR sei nur West-, nicht auch Ostdeutschland. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Bund Deutscher Zeitungsverleger bei der Aufstellung vertretenen Landesverbände über ihren Kompetenzbereich hinaus Regeln für andere Landesverbände hätten aufstellen wollen. Bereits im Eingang der VGR habe der Bund Deutscher Zeitungsverleger auf seine eingeschränkte Verhandlungs- und Abschlußkompetenz hingewiesen.

Die VGR würden für auch deshalb keine Wirkung gegen die Beklagte entfalten, da die Beteiligten, die sie aufgestellt hätten, innerhalb des vom Kläger beanspruchten Geltungsbereiches auch für Ostdeutschland angesichts dessen, daß weniger als 3 % der Verlage, die dem Bundesverband mittelbar angehörten, ostdeutsche Zeitungsverlage seien, und bei der Aufstellung keine ostdeutschen Zeitungsverlage vertreten gewesen seien, nicht repräsentativ seien. Daß nur eine regionale Geltung beabsichtigt gewesen sei, zeige sich auch in dem in einer Fußnote erfolgten Vermerk, daß die Vollmacht des mitwirkenden Verbandes sich nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstrecke.

Für eine Ermächtigung sei im vorliegenden Fall mangels mangels entsprechender Regelungen in den Satzungen der beteiligten Verbände ein Beschluß der Mitglieder nötig, ein solcher der Verbände reiche nicht aus.

Allgemeinverbindlichkeit komme den VGR nicht zu, sie seien in ihrer Wirkung auf Verbandsmitglieder beschränkt. Hierfür spreche auch die Regelung des § 36 III Nr. 1 UrhG, wonach ein Verband die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen erzwingen könne. Außerdem verstoße eine Bindung auch von Nichtmitgliedern gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit.

Letztlich sei aus den VGR nicht im Umkehrschluß zu folgern, daß das von der Beklagten bisher an den Kläger gezahlte, unter den Sätzen der VGR liegende, Honorar unangemessen sei. Die für die Tätigkeit des Klägers angemessene Vergütung sei nach § 32 II 2 UrhG zu ermitteln und liege unter dem von der Beklagten gezahlten Honorar.

Ein evtl. dem Kläger zustehender Auskunftsanspruch sei erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2013 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet; der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für die streitgegenständlichen Artikel.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger allerdings nicht gehalten, die Beklagte nach § 32 I Satz 2 UrhG zunächst auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages in Anspruch zu nehmen. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sind unstreitig beendet, die streitgegenständlichen Zahlungen bereits fällig und das Entstehen weiterer Zahlungsansprüche des Klägers nicht zu erwarten, so daß eine Klage direkt auf Zahlung erhoben werden kann. Den Kläger in dieser Situation auf eine Vertragsanpassungsklage zu verweisen, wäre prozeßunökonomisch und bloßer Formalismus.

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, auf die der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung stützt, sind jedoch auf die Beklagte nicht anzuwenden, da sich ihr Geltungsbereich nur auf West- und nicht auch auf Ostdeutschland erstreckt.

Der Bund Deutscher Zeitungsverleger e. V. hat die VGR nicht im eigenen Namen mitverhandelt und mitaufgestellt, sondern ausweislich des ausdrücklichen Eingangstextes der Regeln (lediglich) als Vertreter der im einzelnen angegebenen Mitgliederlandesverbände, zu denen der Verband, dem die Beklagte zugehörig ist, nicht gehört. Diesen einzelnen Landesverbänden kommt jedoch nur eine Regelungskompetenz für ihr jeweiliges regionales Gebiet zu. Es ist kann nicht davon ausgegangen werden, daß die bei der Aufstellung der VGR vom Bundesverband vertretenen Landesverbände über ihren eigenen Kompetenzbereich hinaus in denjenigen unstreitig existierender anderer Landesverbände, insbesondere der ostdeutschen Mitgliedsverbände unbefugt regelnd eingreifen wollten. Allein die Tatsache, daß eine Mehrheit der dem Bundesverband angehörenden Mitgliedsverbände diesem den Auftrag erteilt hat, als ihr Vertreter die VGR mit aufzustellen, reicht für eine solche Annahme nicht aus.

Für einen lediglich auf die Regionen der vertretenen Landesverbände beschränkten beabsichtigten Anwendungsbereich spricht auch, daß in einer - anderenfalls überflüssigen - Fußnote zum Eingang der VGR ausdrücklich vermerkt ist, daß sich die Vollmacht des Bundesverbandes nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstrecke, ebenso, daß der Verband Sächsischer Zeitungsverleger zwar bei den Verhandlungen der VGR durch den Bundesverband vertreten war, jedoch nicht (mehr) bei deren Aufstellung und Unterzeichnung.

Die Ansicht des Klägers, die an der Aufstellung der VGR nicht beteiligten Landesverbände seien gehalten, gemeinsam mit der Urheberseite eigene Vergütungsregeln aufzustellen, wenn sie sich der Geltung der VGR entziehen wollten, stellt kein Argument für einen im Sinne des Klägers verstandenen Anwendungsbereich dar, weil sie die bundesweite Geltung der VGR nicht begründet, sondern schon als gegeben voraussetzt.

Auf die Darstellung des Klägers, es sei anerkannt, daß nach § 36 UrhG aufgestellte gemeinsame Vergütungsregeln auch für und gegen Nichtmitglieder wirkten, braucht nicht näher eingegangen zu werden, denn dieser Vortrag bezieht sich auf die - hier nicht entscheidende - Frage einer Mitgliedschaft in den aufstellenden Verbänden.

Angesichts dessen, daß unstreitig eigene Landesverbände für Ostdeutschland existieren, kann im übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Bundesverband bei der Aufstellung der BGR vertretenen Landesverbände für ganz Deutschland repräsentativ sind.

Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger bei der Aufstellung der VGR im eigenen Namen und nicht nur als Vertreter einzelner Mitgliedsverbände aufgetreten wäre, kann für die Entscheidung offenbleiben. Ebensowenig kommt es deshalb darauf an, ob der Bundesverband als für ganz Deutschland ermächtigt und repräsentativ im Sinne des § 36 II UrhG anzusehen ist - wie der Kläger meint - und ob die Beklagte Mitglied des Bundesverbandes ist oder nicht.

Daß die Voraussetzungen eines weiteren Vergütungsanspruchs nach § 32 II Satz 2 UrhG vorliegen und die von der Beklagten gezahlte Vergütung deshalb unangemessen ist, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten war, hat der Kläger, der sich allein auf die VGR stützt, nicht ausreichend vorgetragen. Auf seine Einwände gegen die Frankfurter Honorarliste 2011 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, daß diese nicht heranzuziehen ist, hätte der Kläger damit seine Darlegungslast nicht erfüllt.

Mangels Bestehen eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Auskunft über weitere von ihr aus den streitgegenständlichen Artikeln gezogene Nutzungen und ist auch der Feststellungsantrag abzuweisen.

Die vorprozessual aufgewandten Rechtsanwaltskosten könnte der Kläger - abgesehen vom nicht bestehenden Hauptanspruch - ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens erstattet verlangen. Daß sich die Beklagte in Verzug befand, als die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entstanden, hat der Kläger schon nicht vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte unter Berücksichtigung von § 3 ZPO; hierbei wurde der Klageantrag zu 2. mit 500 € und derjenige zu 3. mit 1.000 € bemessen.






LG Potsdam:
Urteil v. 13.02.2013
Az: 2 O 181/12


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