Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 27/01

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2001, Az.: 33 W (pat) 27/01)

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.

Gründe

I.

Die am 8. August 1995 angemeldete Wortbildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist am 11. Oktober 1995 für die Waren

"Startwinden für Segelflugzeuge (Klasse 7);

technische Geräte für die Flugsicherheit (Klasse 9)"

eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Wort-Bildmarke Nr 395 35 802 siehe Abb. 2 am Endedie am 31. August 1995 angemeldet und am 14. Juni 1996 für die Waren

"Luftfahrzeuge und deren Teile (Klasse 12)"

eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat den Widerspruch mit Beschluß vom 12. Mai 1999 als unzulässig verworfen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, daß der Widerspruch, soweit er sich auf §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG stütze, unzulässig sei, da die Widersprechende nur Inhaberin eines rangniedrigeren Rechts sei und ihr daher die Widerspruchsberechtigung fehle. Soweit der Widerspruch auf die §§ 42 Abs 2 Nr 3, 11 MarkenG gestützt eingelegt worden sei, sei er ebenfalls unzulässig, da die Widerspruchsführerin nicht dargetan habe, Inhaberin einer ähnlichen älteren Marke zu sein. Die Marke Nr 395 35 802.7 komme hierzu nicht in Frage, da sie später als die angegriffene Marke angemeldet worden sei. Daß die Widersprechende Inhaberin einer älteren durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr 2 MarkenG sei, sei von ihr nicht dargelegt worden.

Auch diesbezüglich fehle es daher an der Widerspruchsberechtigung. In diesem Punkt sei der Widerspruch jedoch auch unbegründet, da der Inhaber der angegriffenen Marke kein Agent oder Vertreter der Widersprechenden sei.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 1999 aufzuheben.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie sich nicht zur Sache geäußert und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ebenfalls nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch rechtlich zutreffend als unzulässig verworfen.

Soweit der Widerspruch sich auf §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG stützt, ist er unzulässig, da die Widersprechende Inhaberin eines rangniederen Rechtes ist und ihr daher die Widerspruchsberechtigung fehlt. Die angegriffene Marke wurde am 8. August 1995 angemeldet, die Widerspruchsmarke am 31. August 1995.

Der Widerspruch ist weiterhin unzulässig, soweit er auf §§ 42 Abs 2 Nr 3, 11 MarkenG gestützt wird. Auch insoweit wäre Voraussetzung, daß die Widerspruchsführerin Inhaberin einer ähnlichen älteren Marke ist. Die Marke Nr 395 35 802 wurde, wie bereits ausgeführt, später als die angegriffene Marke angemeldet. Die Widersprechende hat ferner nicht dargelegt, daß sie Inhaberin einer älteren durch Verkehrsgeltung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr 2 MarkenG ist.

Diesbezüglich wäre der Widerspruch jedoch auch unbegründet, da nicht dargetan ist, daß der Inhaber der angegriffenen Marke ein Agent oder Vertreter der Widersprechenden war, bzw noch ist. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im Beschluß vom 12. Mai 1999 Bezug genommen, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert hat. Soweit die Widersprechende im Verfahren vor dem Patentamt die Auffassung vertreten hat, daß der Inhaber der angegriffenen Marke die Markenanmeldung in sonstiger Weise bösgläubig getätigt habe, könnte sie allenfalls einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG stellen.

Es entspricht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Die Beschwerde der Widersprechenden hatte von Anfang an keinerlei Erfolgsaussichten, da sie auf eine prioritätsjüngere Marke gestützt war. Hinsichtlich der Agentenstellung des Inhabers der angegriffenen Marke fehlt es an einem substantiierten, schlüssigen Vortrag.

Winkler Richter von Zglinitzki ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Winkler Dr. Hock Wf/Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/33W(pat)27-01.1.3.gif Abb. 2 Grafik der Marke 39535802.7






BPatG:
Beschluss v. 03.04.2001
Az: 33 W (pat) 27/01


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