Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 197/02

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2004, Az.: 26 W (pat) 197/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren

"Rotweine mit geringem Alkoholgehalt, kann durch Attribut näher gekennzeichnet werden, z.B. "Rosso leggero di Toskana". Weitere Kennzeichnung des Weines gemäß den regionalen gesetzlichen Vorschriften".

angemeldete Wortmarke Rosso Leggerozurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine die beanspruchte Ware beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele.

"Rosso leggero" sei, wie sich aus Wörterbüchern der italienischen Sprache sowie aus italienischen Sprachführern entnehmen lasse, die italienische Bezeichnung für "leichter Roter" bzw "leichter Rotwein". Italienische Begriffe, die - wie die angemeldete Bezeichnung - der Charakterisierung eines Weines dienten, fänden sich auf den Etiketten von Weinflaschen, auch auf solchen, die nach Deutschland importiert würden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es treffe zwar zu, dass "Rosso" die Bedeutung "rot" und "leggero" die Bedeutung "leicht" habe. Jedoch werde die Kombination beider Wörter im Italienischen nicht im Sinne von "leichter Rotwein" verstanden. Dies könne daraus entnommen werden, dass eine Auflistung sämtlicher 127 italienischen Weinsorten in einer italienischen Weinfachzeitschrift nicht ein einziges Mal die Beschreibung "Rosso leggero" enthalte. Der Begriff "leggero" sei den Italienern zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Weinen zu ungenau. Es würden stattdessen andere Ausdrücke verwendet. Das Wort "leggero" werde in Deutschland auch nicht verstanden. Die angemeldete Marke sei daher nicht freihaltungsbedürftig und weise auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Doublemint - in Bezug auf die § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke).

Die als Marke angemeldeten Angaben können zur Beschreibung von Weinen dienen. Wie die von der Markenstelle den angefochtenen Beschlüssen beigefügten Auszüge aus italienischdeutschen Wörterbüchern sowie aus italienischen Sprachführern hinreichend belegen, ist "Rosso" nicht nur das italienische Wort für die Farbe "rot", sondern wird auch ohne den Begriff "vino" - wie im Deutschen die Bezeichnung "(ein) Roter" - insbesondere bei mündlichen Bestellungen zur kurzen Bezeichnung eines Rotweins verwendet. Den der Anmelderin übersandten Beschlussanlagen ist ferner zu entnehmen, dass das Wort "leggero" im Italienischen für Weine i.S.v. "leicht" bzw "bekömmlich" benutzt wird. Die Kombination beider Begriffe in der angemeldeten Marke ist sprachlich korrekt und bedeutet "Leichter Roter". In dieser Bedeutung kann die angemeldete Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Beschaffenheit eines Weines dienen.

Die Bezeichnung "leggero" ist entgegen den Ausführungen der Anmelderin auch in den von ihr selbst mit der Beschwerde auszugsweise eingereichten Veröffentlichungen als beschreibende Bezeichnung für einen Rotwein mehrfach enthalten. So wird z.B. der aus der Schiava-Traube erzeugte Wein dort u.a. als "vino leggero", also als leichter Wein gekennzeichnet. Es trifft daher nicht zu, dass die in der Marke enthaltenen Angaben zur Bezeichnung von Weinen ungebräuchlich oder sogar ungeeignet sind.

Angesichts des erheblichen Umfangs, in dem italienische Rotweine nach Deutschland exportiert werden, sowie angesichts der Übung, solche Rotweine auch oder zum Teil sogar ausschließlich mit italienischsprachigen Etiketten zu versehen, die üblicherweise auch Angaben über ihre Beschaffenheit aufweisen, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis, weil sie von italienischen Winzern und Winzergenossenschaften bzw. den entsprechenden deutschen Importeuren zur beschreibenden Kennzeichnung ihrer Exportweine benötigt wird.

Besteht demnach an der angemeldeten Marke ein Freihaltungsbedürfnis, weil sie als Beschaffenheitsangabe für Weine dienen kann, kommt es auf die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht mehr an.

Albert Kraft Reker Na






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2004
Az: 26 W (pat) 197/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/91f898eb50be/BPatG_Beschluss_vom_21-Januar-2004_Az_26-W-pat-197-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share