Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 11. Dezember 2009
Aktenzeichen: 11 AR 2/09

(OLG Hamburg: Beschluss v. 11.12.2009, Az.: 11 AR 2/09)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (Landgericht Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. Juni 2009 zu TOP 8 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Änderung von § 5.3 der Satzung und den Ausschluss des Bezugsrechts der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (Landgericht Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. Juni 2009 zu TOP 10 über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit M S GmbH, Rangsdorf, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

3. Die Antragsgegner haben jeweils ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, die Beklagten sind Aktionäre. Am 10. Juni 2009 fand im CCH-Congress Center in Hamburg die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin statt.

Gegenstand der Beschlussfassungen der Hauptversammlung waren u.a. unter TOP 8 die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Änderung von § 5.3 der Satzung sowie der Ausschluss des Bezugsrechts und unter TOP 10 die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der M S GmbH, Rangsdorf, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Antragstellerin. Die Beschlussfassung zu TOP 8 erfolgte mit 98,85 %,diejenige zu TOP 10 mit 99,94 %. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Protokoll der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 (Anl. ASt 2) verwiesen.

Die Antragsgegner haben u.a. gegen die zum TOP 8 und TOP 10 gefassten Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen vor dem Landgericht Hamburg erhoben (Az.: 419 O 55/09 € Klagschrift: Anl. ASt 3).

Die Antragstellerin behauptet, allein der Antragsgegner zu 2) habe an der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 teilgenommen, die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) hätten weder persönlich an der Hauptversammlung teilgenommen noch seien sie entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes vertreten gewesen, wie sich dem Teilnehmerverzeichnis (Anl. ASt 4) entnehmen lasse.

Das Grundkapital der Gesellschaft betrage aktuell 398.088.928,00 € und sei eingeteilt in 398.088.928 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 1 Euro je Aktie. Der Antragsgegner zu 2) sei mit nur zweimal 5 Aktien an dem Grundkapitel beteiligt, d.h. mit nominal 10 Euro und einer Beteiligungsquote von 0,0000025 % - diese Angaben sind unstreitig.

Der Freigabeantrag sei schon gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG begründet, darüber hinaus seien die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet. Wegen der Ausführungen der Antragstellerin zur Unbegründetheit der Anfechtungsklagen wird auf die Antragsschrift vom 14.09.2009 (Seiten 12 ff., Bl. 12 ff.d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (Landgericht Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. Juni 2009 zu TOP 8 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Änderung von § 5.3 der Satzung und den Ausschluss des Bezugsrechts der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (Landgericht Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10. Juni 2009 zu TOP 10 über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit M S GmbH, Rangsdorf, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie halten die neu geschaffene Regelung des § 246a Abs. 2 AktG für verfassungswidrig. Für die nicht im Aufsichtsrat vertretenen Aktionäre müsse ein geeignetes und effektives Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehen. Die Anfechtungsklage sei das Instrument der Aktionäre zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit, ohne eine wirksame Anfechtungsklage wäre auch gerade die Kontrolle von Großaktionären faktisch unmöglich. Infolge dessen seien sowohl die Festlegung eines Quorums in § 246a AktG n.F. als auch die Beschränkung des Rechtszuges auf eine Instanz verfassungswidrig. Die Aktie gewähre dem Aktionär zwei verschiedene geschützte Rechtspositionen, Mitgliedschaftsrechte und Vermögensrechte. Für Aktionäre mit einem Aktienbesitz unterhalb des in § 246a AktG festgelegten Mindestquorums gewähre das Gesetz keine effektive Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle beanstandeter Hauptversammlungsbeschlüsse hinsichtlich Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen, was der im Aktiengesetz getroffenen Entscheidung, nach der Anfechtungsklagen der Aktionäre aufschiebende Wirkung hätten, grundsätzlich widerspreche. Somit verletzten die in § 246a AktG n.F. aufgestellten Regelungen das Grundrecht des Art 14 GG. Darüber hinaus verstießen die Regelungen gegen Art. 3 GG. Die Festlegung eines Quorums in Höhe von 1.000,00 € anteiligen Grundkapitals sei willkürlich gewählt und darüber hinaus nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel, der Eintragung von Kapitalmaßnahmen bzw. Strukturveränderungen in das Handelsregister ohne rechtliche Sachprüfung ungeachtet der Aktionärsrechte von sog. Kleinstaktionären zu ermöglichen, zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Antragsgegner wird auf deren Schriftsatz vom 24.11.2009 (Bl. 43 ff. d.A.) verwiesen.

Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist den Antragsgegnern am 08.10.2009 zugestellt worden.

Ein Nachweis der Aktionärsstellung der Antragsgegner im Sinne des § 246a Abs. 2 AktG ist nicht erfolgt.

II.

Der Freigabeantrag ist zulässig.

Der Antrag ist statthaft.

Bezüglich der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Antragstellerin zu TOP 8 ist das Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG statthaft, da es sich um eine Maßnahmen der Kapitalbeschaffung im Sinne der §§ 281 bis 240 AktG handelt und die beschlossene Satzungsänderung gemäß § 181 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist.

Auch bezüglich des Zustimmungsbeschlusses gemäß TOP 10 ist der Freigabeantrag statthaft. § 246a AktG betrifft Klagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über einen Unternehmensvertrag. Beschlüsse über Unternehmensverträge gibt es € entgegen dem Wortlaut des § 246 a AktG € allerdings nicht. Gemeint sind Beschlüsse der Hauptversammlung, die nach §§ 291 ff. AktG erforderlich sind, so dass prinzipiell das Freigabeverfahren eröffnet ist (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 246a Rn. 3). Allerdings ist streitig, ob der Unternehmensvertrag auch in das Handelsregister am Sitz der Obergesellschaft eingetragen werden muss, denn § 294 AktG betrifft eigentlich die Eintragung im Register der Untergesellschaft (zum Streitstand zur Frage der Eintragung: Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 294 Rn. 2 und Langenbucher in K.Schmidt/M.Lutter, AktG § 294 Rn. 2 € Veil und Langenbucher lehnen die Eintragung im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft ab). Da die Frage der Notwendigkeit der Eintragung des Unternehmensvertrages auch im Register der herrschenden Gesellschaft streitig ist, hält der Senat insoweit einen Freigabeantrag für statthaft. Die Statthaftigkeit eines Freigabeantrages kann nicht in Abhängigkeit von der Praxis des jeweiligen Registergerichtes beantwortet werden. Auf die von der Antragstellerin zur Statthaftigkeit angeführte weitere Argumentation, das Handelsregister am Sitz der Untergesellschaft prüfe die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages einschließlich derjenigen des Zustimmungsbeschlusses, so dass auch aus diesem Grund ein Freigabeverfahren bezüglich des Zustimmungsbeschlusses der Obergesellschaft zulässig sein müsse, kommt es demzufolge nicht an.

Da alle drei Antragsgegner Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben haben, ist der Antrag auch gegenüber ihnen allen statthaft, auf die Frage, ob alle Antragsgegner wirksam auf der Hauptversammlung vertreten waren, kommt es insoweit nicht an.

Das Oberlandesgericht ist nach § 246a AktG sachlich und örtlich zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz in Hamburg hat.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Antragsgegner verfügen weder seit Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung jeweils über einen anteiligen Betrag in Höhe von mindestens 1.000,00 € vom Nennbetrag noch haben sie demzufolge innerhalb der in § 246a Abs. 2 AktG n.F. aufgestellten Wochenfrist einen entsprechenden Anteilsbesitz durch Urkunden nachgewiesen.

Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 246a Abs.2 Nr.2 AktG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zwar ist der Gesetzeswortlaut der vorgenannten Vorschrift knapp formuliert, wenn dort lediglich von einem gehaltenen €anteiligen Betrag von mindestens 1.000,00 Euro€ die Rede ist. Gleichwohl ist damit jedoch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit in hinreichendem Maße Genüge getan. Diesem Gebot steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nicht entgegen, sofern und soweit diese - wie hier - mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann. Dass es sich nämlich bei dem Betrag i.H. von 1.000,00 € um einen anteiligen Nennbetrag des Grundkapitals und nicht etwa des Börsenwertes handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der Börsenwert von Aktien marktabhängigen Schwankungen unterworfen ist und aus diesem Grund für ein Quorum nicht herangezogen werden kann. Nicht zuletzt erschließt sich dies auch aus dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009 zu dessen Beschlussempfehlung im Gesetzgebungsverfahren des ARUG, der zufolge eine Schwelle von 1.000,00 € €bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen€ etwa 10.000,00 bis 20.000,00 € Anlagevolumen ergebe.

Die von§ 20 Abs. 4 EGAktGzugelassene Anwendung von§ 246a Abs.2 Nr.2 AktGauf den hier gegebenen Fall verstößt auch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip, welches auch im Schutzbereich desArtikel 14 Abs. 1 GGzu berücksichtigen ist. Denn, da die Vorschrift des§ 246a Abs.2 Nr.2 AktGauf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt, entfaltet sie lediglich eine zulässige so genannte unechte Rückwirkung (vgl.BVerfGE 101, 239, 263). Zwar kann auch die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung an Grenzen stoßen, welche sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wie auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind jedoch nur dann überschritten, wenn die Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Beides ist hier nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Die Geeignetheit der Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gesetzgeberische Zweck dahin geht, das €Aufspringen von Trittbrettfahrern€ mit sehr geringem Aktienbesitz zu erschweren und die faktische Kassationsmöglichkeit nur solchen Aktionären zu gewähren, die ein nicht unwesentliches Investment in eine Gesellschaft getätigt haben; zu diesem Zweck ist die Rückwirkung auch erforderlich. Wenn ein Aktionär nachhaltig an der Entwicklung eines Unternehmens interessiert ist, lässt er sich beim Beteiligungserwerb nicht primär von taktischen Erwägungen zum Erreichen eines Quorums für das dem Beschlussanfechtungsverfahren erst €nachgeschaltete€ Freigabeverfahren leiten, sondern tätigt von vornherein ein Investment über die Schwelle i.H. von 1.000,00 € vom Grundkapital hinaus (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009, BT-Drucks. 16/13098). Überwiegende Bestandsinteressen der Minderheitsaktionäre sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegner verstößt die Regelung in § 246a Abs.2 Nr.2 AktG auch nicht gegen das Willkürverbot. Denn nach dem bereits zitierten Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009 ist bei einer Schwelle von 1.000,00 € bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen ein Anlagevolumen von ca. 10.000,00 bis 20.000,00 € gegeben. Dieser Wert erscheint im Hinblick auf den Gesetzeszweck - nämlich die faktische Kassationsmöglichkeit bei Aktionären mit sehr geringem Aktienbesitz auszuschließen € angemessen. Dass dies im Einzelfall zu einem erforderlichen Investment von über 1 Million € führen mag (vgl. das von den Antragsgegnern aufgeführte Beispiel der Fa. Camera Work AG), spricht nicht gegen die grundsätzliche Ausgewogenheit des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schwellenwertes; dass eine Aktie bei einem rechnerischen Nennwert von 2,56 € einen Kurswert von 4.500,- € aufweist, ist ein Ausnahmefall, der nicht als Beleg für eine gesetzgeberische Willkürmaßnahme herangezogen werden kann.

Die Vorschrift des § 246a Abs.2 Nr.2 AktG ist auch mit der Eigentumsgarantie ausArt. 14 Abs. 1 GGvereinbar, welche das Anteilseigentum des Aktionärs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt. Denn über § 246a Abs.2 Nr.2 AktG fordert der Gesetzgeber das Innehaben eines Mindestquorums nicht für die Erhebung der Anfechtungsklage selbst, wogegen sich verfassungsrechtliche Bedenken erheben würden, sondern lediglich für das Freigabeverfahren. Zwar führt das Nichterreichen des Quorums dazu, dass ein Übertragungsbeschluss auf Grund eines erwirkten Freigabebeschlusses in das Handelsregister eingetragen wird, weswegen die Minderheitsaktionäre selbst im Falle der Begründetheit ihrer Hauptsacheklage lediglich auf Schadensersatz beschränkt bleiben (vgl. § 246a Abs.4 AktG). Dies stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. vonArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GGdar (vgl. etwa Grunewald,NZG 2009, 967). Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zweck des Squeeze-out (vgl.§§ 327 a ff. AktG), nämlich die Behinderungen des Hauptaktionärs bei der Unternehmensführung durch die Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, für legitim erachtet hat (vgl. BVerfG ZIP 2007, 1261) muss dies erst recht für den gesetzgeberischen Zweck des Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren gelten. Dieser geht dahin, zwar die Anfechtungsmöglichkeit auch bei Kleinstbeteiligungen nicht abzuschneiden, wohl aber die faktische Möglichkeit der Kassation eines Hauptversammlungsbeschlusses nur solchen Aktionären zu gewähren, die ein nicht unwesentliches Investment in eine Gesellschaft getätigt haben und dadurch auch Interesse an der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens vermuten lassen (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009, BT-Drucks. 16/13098).

Schließlich verletzt die Neuregelung des § 246a AktG auch insoweit nicht das Grundgesetz, als der Beschluss gemäß § 246a Abs.3 S.4 AktG unanfechtbar ist. Der im Grundgesetz verankerte Justizgewährungsanspruch garantiert nicht in jedem Fall die Möglichkeit, richterliche Entscheidungen anfechten zu können. Vorliegend erfordert der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Eilcharakter der Freigabeverfahren (vgl. auch § 246a Abs.3 S.7 AktG) eine baldige rechtskräftige Entscheidung, um im Falle der Begründetheit des Freigabeantrages eine rasche Behebung der Registersperre herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Senat bemisst den Streitwert der beiden Feststellungsanträge mit jeweils 50.000,00 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 246a Abs. 3 S. 4 AktG.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 11.12.2009
Az: 11 AR 2/09


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