Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 16. März 2001
Aktenzeichen: 6 U 46/00

(OLG Köln: Urteil v. 16.03.2001, Az.: 6 U 46/00)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 49/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 400.000,00 DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 100.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 50.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft ei-nes in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs sog. Reifenprüfgeräte. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er war bis September 1997 Angestellter der Klägerin. Reifenprüfgeräte kosten im Schnitt über 300.000,00 DM; zuweilen sind sie - je nach Ausstattung - aber auch wesentlich teurer. Durch ihren Einsatz kann man in eine Prüfkammer eingelegte Reifen auf fehlerhafte Stellen untersuchen. Ihr Einsatzgebiet liegt in der Kfz-, Lkw- und Flugzeugindustrie. Das Prüfsystem der Klägerin besteht u.a. aus einem rechteckigen Unterbau und einem Unterdruckkessel mit Drehvorrichtung, einer Hub- und Schwenkvorrichtung für das Messsystem, einer Vakuumeinrichtung, einem digitalen Bildverarbeitungssystem und einer Maschinensteuerung. Weitere Bestandteile des Geräts sind unter anderem Bedienungssegment, Beschicker und Entschicker sowie Monitor, Tastatur, Rechner und Drucker. Solche Reifenprüfgeräte vertreibt die Klägerin mit stetigem Erfolg seit 1991. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Einreichung der Klage im Juli 1999 hatte die Klägerin insgesamt 65 dieser Geräte verkauft und damit einen Gesamtumsatz von rund 20 Millionen DM erzielt. Der Marktanteil der Reifenprüfgeräte der Klägerin in Deutschland liegt unstreitig bei über 90%.

1997 veränderte die Klägerin das äußere Design ihres Reifenprüfgeräts. Charakteristisch für dieses Gerät ist, dass sich in dem rechteckigen Unterbau ein runder Tisch befindet, der bündig mit dem von der Firma R. hergestellten und dort bezogenen Unterbau abschließt und auf den der zu prüfende Reifen aufgelegt wird. Beim Prüfvorgang wird der haubenförmige, runde Deckel über dem Reifen geschlossen. Das Bedienpult mit einem Monitor ist über einen schwenkbaren Arm seitlich am Unterbau befestigt. Das Design der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Reifenprüfgeräte ist stets gleich. Auf Kundenwunsch werden jedoch zum Beispiel verschiedene Farbvariationen angeboten. Zwei Farbkopien des von der Klägerin vertriebenen Reifenprüfgeräts werden zur Verdeutlichung nachfolgend wiedergegeben:

*** Farbkopien Anlagen K 3 und K 4 einfügen.

Außer der Klägerin und der Beklagten zu 1) gibt es im Markt nur wenige Anbieter von Reifenprüfgeräten, nämlich die Firmen Ro., Be., T. und B.. Nach Maßen, Form und Design unterscheiden sich die Geräte, wegen deren näherer Ausgestaltung auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Anlagen B 3 (Blatt 62 ff. d.A.) und K 16 bis K 20 (Blatt 320 bis 326 d.A.) verwiesen wird, sehr deutlich von den von den Parteien im Markt angebotenen Geräten. Das gilt auch für ein Reifenprüfgerät der Firma G., das erstmals 1972 vertrieben wurde, sich heute aber nicht mehr auf dem Markt befindet, und ein zwischenzeitlich von der Beklagten zu 1) vertriebenes Reifenprüfgerät. Schwarz-/Weißkopien von Abbildungen der vorgenannten Reifenprüfgeräte der Firmen Ro., Be., T., B. (2 x), der Beklagten zu 1) und der Firma G. werden auf der nachfolgenden Seiten zur Verdeutlichung wiedergegeben:

*** jeweils 1 Kopie der Fotografien einfügen, Ro., Be., T., 2 x B. und 1 Mal Beklagte zu 1) ***

*** Blatt 326 und Blatt 233 d.A. einfügen.

Der Beklagte zu 2) war bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin im September 1997 nicht nur deren Angestellter, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt auch Inhaber des Ingenieurbüros De.. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Beklagte zu 2) zur Entwicklung des von der Klägerin seit 1997 vertriebenen, auf Seiten 5 und 6 dieses Urteils abgebildeten Reifenprüfgeräts lediglich in seiner Eigenschaft als Angestellter der Klägerin beigetragen oder ob er das Reifenprüfgerät in seiner Eigenschaft als Inhaber des Ingenieurbüros De. bis zur Serienreife entwickelt hat. Während die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, das konkrete Design, die "äußere Hülle" des Reifenprüfgeräts sei von einem Team von Angestellten, zu denen seinerzeit auch der Beklagte zu 2) gehört habe, in ihrem Betrieb entwickelt worden, nimmt der Beklagte zu 2) für sich in Anspruch, die Entwicklung des Geräts auf Anfrage der Klägerin in seiner Eigenschaft als Inhaber des Ingenieurbüros De. vorgenommen zu haben. Unstreitig hat die Klägerin allerdings von dem Beklagten zu 2) vorgenommene Entwicklungsarbeiten bezahlt. Auch war dem Beklagten zu 2) von Anfang an bewußt, dass die Klägerin das - wie er sagt - von ihm entwickelte Reifenprüfgerät in Serie produzieren wollte und alsdann auch produziert hat. Unstreitig erhielt der Beklagte zu 2) überdies vereinbarungsgemäß für jedes von der Klägerin veräußerte Reifenprüfgerät ein bestimmtes, nach der Anzahl der verkauften Geräte gestaffeltes Entgelt. Zu den Abnehmern solcher Geräte gehörte vornehmlich die Firma M., zu deren Tochtergesellschaften auch die Firma R. zählt.

Einige Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus den Diensten der Klägerin wurde auf der Messe "Autopromotec" in Bologna/Italien das nachstehend im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin in Farbkopie wiedergegebene Reifenprüfgerät den Messebesuchern vorgestellt. Bei diesem im Mai 1999 in Bologna ausgestellten Reifenprüfgerät, das auf dem haubenförmigen, runden Deckel den Schriftzug "R." trägt und auf dessen rechteckigem Unterschrank mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) deren Firmen- und Adressenbezeichnung aufgebracht ist, handelt es sich unstreitig um ein solches der Klägerin. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Firma R. oder aber die Beklagte zu 1) Aussteller dieses Geräts war. Jedenfalls - das hat der Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2000 ausdrücklich zugestanden - wussten die Beklagten, dass das Reifenprüfgerät der Klägerin mit dem aufgedruckten Firmennamen der Beklagten zu 1) in Bologna auf der Messe ausgestellt werden sollte, nachdem der Beklagte zu 2) nach seiner von der Klägerin bestrittenen Darstellung zuvor das "Innenleben" des Reifenprüfgeräts, die vorhandene Technik, nachhaltig verbessert hatte. Unstreitig ist zwischen den Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits aufgrund einer Erklärung des Beklagten zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2001 auch geworden, dass das im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin fotografisch wiedergegebene Gerät von den Beklagten zwischenzeitlich zumindest in einem Fall identisch nachgebaut und alsdann verkauft worden ist.

Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig angegriffen. Sie hat beantragt,

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I.

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die Beklagten zu verurteilen,

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1.

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es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Reifenprüfgeräte wie nachfolgend abgebildet in Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:

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*** Originalfoto einblenden

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2.

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ihr - der Klägerin - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer I.1., und zwar unter Angabe der Empfänger, Mengen, Zeiten und Preise aller Angebote und Lieferungen, der erzielten Umsätze, der hierfür aufgewendeten Kosten, aufgeschlüsselt nach Kostenfaktoren, des erzielten Gewinns sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhen, Verbreitungsgebieten und Erscheinungszeiten sowie der dafür aufgewendeten Kosten, ferner der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,

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II.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, nach dem Erwerb des ausgestellten Reifenprüfgeräts durch die Firma R. habe die Beklagte zu 1) in deren Auftrag die Mechanik und die Messeinrichtung grundlegend verändert und verbessert. Das in Bologna ausgestellte Gerät habe sich jedenfalls in der technischen Ausführung wesentlich von dem Gerät der Klägerin unterschieden. Von einer insbesondere für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG notwendigen Verwechslungsgefahr könne keine Rede sein. Angesichts der Abnehmer beider Parteien, bei denen es sich unstreitig um wenige Großunternehmen handele, die über die ganze Welt verteilt seien und bei denen es sich um Fachleute handele, denen zudem die Qualität der Arbeit des Beklagten zu 2) und seine vormalige Tätigkeit für die Klägerin zu 1) bekannt seien, sei der optische Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Geräte für den wettbewerblichen Erfolg des Produkts ohne Bedeutung. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei im übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil auf dem in Bologna ausgestellten Gerät der Firmenname der Beklagten zu 1) deutlich lesbar gewesen sei.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 100 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat es die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten die äußere Hülle des Reifenprüfgeräts der Klägerin übernommen, dadurch komme es zwangsläufig zu Verwechslungen hinsichtlich der Herkunft solcher Geräte. Das Reifenprüfgerät der Klägerin sei von wettbewerblicher Eigenart, seine äußere Form unstreitig nicht technisch bedingt. Es bestehe jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass von dem Angebot der Parteien spezielles Fachpublikum angesprochen sei und dass sich das technische Innenleben der Geräte unterscheide. Auch hätten die Beklagten wissen müssen, dass sie nicht ohne weiteres die äußere Hülle des Gerätes der Klägerin hätten übernehmen dürfen, um ein eigenes Reifenprüfgerät auf den Markt zu bringen. Deshalb seien die Beklagten der Klägerin nicht zur Auskunftserteilung, sondern dem Grunde nach auch zum Schadenersatz verpflichtet.

Gegen das ihnen am 25.02.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 23.03.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 24.05.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, rügen den Klageantrag als unzulässig und machen geltend: Zwar sei es richtig, dass Reifenprüfgeräte der in Rede stehenden Art im Markt über Jahre hinweg als Produkt der Klägerin angeboten worden seien. Die maßgeblichen Entwicklungsarbeiten sowohl hinsichtlich der Technik als auch hinsichtlich des mechanischen Grundkonzepts und damit auch im wesentlichen der äußeren Form der Reifenprüfgeräte habe jedoch der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Inhaber des Ingenieurbüros De. und nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Klägerin für die Klägerin entwickelt. Von ihm vorgenommene Entwicklungsleistungen habe er zwar unstreitig in Rechnung gestellt und bezahlt bekommen. Auch sei ihm - dem Beklagten zu 2) - klar gewesen, dass die Klägerin das Gerät alsdann in Serie habe produzieren wollen. Trotz seiner Bezahlung und der Vereinbarung von gestaffelten Entgelten pro verkauftes Gerät habe er aber einen Teil des unternehmerischen Risikos getragen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen der vermeidbaren Herkunftstäuschung verkannt. Namentlich trage die Entscheidung dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Abnehmerkreis solcher Reifenprüfgeräte begrenzt sei. Im übrigen fehle den Reifenprüfgeräten der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart. Außerdem stamme eine angeblich schutzwürdige Leistung nicht von der Klägerin, sondern von dem Beklagten zu 2). Eine Herkunftstäuschung finde namentlich auch deshalb nicht statt, weil die Hauptabnehmerin, die Firma M., die Beklagten kenne und wisse, dass die mit der Klage beanstandeten Prüfgeräte aus dem Hause der Beklagten stammten. Wegen der näheren Einzelheiten des umfangreichen zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 22.05.2000 (Blatt 132 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 10.10.2000 (Blatt 237 ff. d.A.) und 08.01.2001 (Blatt 342 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und behauptet, Reifenprüfgeräte der in Rede stehenden Art einschließlich der äußeren Umhüllung seien in ihrem Betrieb entwickelt worden, und zwar von einem Team von Angestellten, zu denen damals auch der Beklagte zu 2) gehört habe. Käufer solcher hochpreisiger Reifenprüfgeräte legten auch nachhaltigen Wert auf deren äußere Gestaltung. Dass diese äußere Formgestaltung, das Design der Reifenprüfgeräte, herkunftshinweisend wirke, ergebe sich bereits daraus, dass Konkurrenzunternehmen wie die Firmen Be., T. und B. ihre Prüfgeräte in optischer Hinsicht anders gestalteten. Da es sich bei dem in Bologna/Italien ausgestellten Reifenprüfgerät unstreitig um ein Gerät handele, das aus ihrer - der Klägerin - Produktion stamme, handelten die Beklagten - so meint die Klägerin - schon deshalb unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil sie ein fremdes Leistungsergebnis als eigenes deklarierten. Im übrigen seien die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung und auch dem der unlauteren Rufausbeutung im Sinne des § 1 UWG verpflichtet, den in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2001 eingeräumten Nachbau und Verkauf von Reifenprüfgeräten der mit der Klage angegriffenen Art zu unterlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht sie zu Recht zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und ihre grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung festgestellt. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung im Sinne des § 1 UWG, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht rügen die Beklagten, der Urteilstenor entspreche nicht der konkreten Verletzungsform, weil die Klägerin auf der Aufstellung in Bologna nur den angegriffenen "Mittelteil" des Reifenprüfgeräts fotografiert und damit außer acht gelassen habe, dass zu der gesamten Anlage auch das Beschickungssystem und das Bedienterminal mit Monitor, Tastatur, Rechner und Drucker gehöre, wie sich das aus der Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Blatt 34 d.A.) ergebe. Denn mit der Klage angegriffen ist das "Herzstück" einer Reifenprüfanlage, das Beschickungssystem und das Bedienterminal sind lediglich Zubehör, das an dem optischen Gesamteindruck nichts ändert. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, ihrem Unterlassungsantrag eine andere konkrete Verletzungsform, namentlich die von den Beklagten als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Fotografie der vollständigen, in Bologna ausgestellten Reifenprüfanlage einschließlich Zubehör zugrunde zu legen.

In materiellrechtlicher Hinsicht ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung, nachdem der Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.2001 ausdrücklich zugestanden hat, das von der Klägerin stammende, in Bologna ausgestellte Reifenprüfgerät wie in der Klageschrift abgebildet nachgebaut und verkauft zu haben, mithin insoweit nicht nur Begehungs-, sondern Wiederholungsgefahr besteht.

Bei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz steht, grundsätzlich von jedermann nachgeahmt und solche Nachahmungen auch vertrieben werden dürfen, dass das aber dann nicht gilt, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und über die Tatsache der bloßen Nachahmung oder des bloßen Nachbaus hinaus besondere Umstände hinzutreten, die das nachschaffende Werken als unlauter erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. etwa BGH, WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung" m.w.N. und für technische Erzeugnisse BGH GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 "Modulgerüst"; BGH MD 1999, 786, 788 "Güllepumpen" und BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen"). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH, a.a.O. "Messerkennzeichnung" und BGH GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 "Rollstuhlnachbau" sowie BGH WRP 1976, 370, 371 "Ovalpuderdose"). Ein solches, die wettbewerbliche Unzulässigkeit der Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung ergebendes Unlauterkeitsmoment ist dann gegeben, wenn die Nachahmung bzw. der Nachbau (die Begriffe werden im Folgenden synonym verwendet) unter Übernahme von Merkmalen geschieht, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und nicht alles Erforderliche und Zumutbare unternommen wird, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu beseitigen oder zu verringern (BGH, a.a.O., "Güllepumpen" und "Vakuumpumpen" sowie BGH GRUR 1981, 517, 519 "Rollhocker" und BGH GRUR 1986, 673, 675 "Beschlagprogramm"). Eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft ist nur zu befürchten, wenn der Gegenstand des Nachbaus Merkmale aufweist, die wettbewerblich eigenartig sind. Das wiederum bedeutet, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sein müssen, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, a.a.O., "Messerkennzeichnung" und "Modulgerüst" sowie BGH GRUR 1995, 581, 583 "Silberdistel" m.w.N.). Dabei kann die wettbewerbliche Eigenart auch in der Kennzeichnung des Produkts liegen (BGH, a.a.O. "Messerkennzeichnung" und BGH GRUR 1977, 614, 615 "Gebäudefassade" m.w.N.).

Auf der Basis dieser Kriterien kann im Ergebnis zunächst an der wettbewerblichen Eigenart der Reifenprüfgeräte, die die Klägerin seit Jahren und - wie die unstreitigen Absatzzahlen und die unstreitige Marktführerschaft zeigen - sehr erfolgreich vertreibt, kein Zweifel bestehen. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob sich - wie das Landgericht meint, der Senat allerdings in Zweifel zieht - die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin allein schon aus der Farbgestaltung und der Figuration des von der Firma R. zugelieferten Schaltschrankes ergeben kann. Das ist zweifelhaft, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Farbwahl von dem jeweiligen Abnehmer eines Reifenprüfgerätes nach dessen individuellen Vorstellungen bestimmt wird und der Schaltschrank, allerdings ohne Knöpfe und Taster, von der Firma R. geliefert wird und auf dem Markt frei erhältlich ist. Diese aufgeworfenen und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2000 ausführlich diskutierten Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, nachdem die Klägerin im Anschluss an diese Verhandlung das wettbewerbliche Umfeld durch Vorlage von Katalogen, Farbfotografien etc. präsentiert hat. Dabei zeigt der bloße Vergleich des Produkts der Klägerin mit denen der Konkurrenz, dass sich das Reifenprüfgerät der Klägerin in optischer und designerischer Hinsicht augenfällig von den Konkurrenzprodukten unterscheidet.

Charakteristisch für das Produkt der Klägerin ist der rechteckige Unterbau des Reifenprüfgeräts mit Kontrolllampen sowie Schaltknöpfen bestimmten Aussehens und bestimmter Anordnung an bestimmter Stelle mit dem darauf befindlichen runden Tisch, der bündig mit dem Unterbau abschließt und auf dem sich eine runde Fläche befindet, auf dem der zu prüfende Reifen aufgelegt wird, sowie der um eine horizontale Drehachse am hinteren oberen Rand des Unterbaus schwenkbar gelagerte, haubenförmige runde Deckel. Ein weiteres Charakteristikum, das das Reifenprüfgerät der Klägerin auch in optischer Form ansprechend gestaltet, sind die seitlich angebrachten, in etwa dreieckig wirkenden Teile des Geräts, an denen links ein Monitor angebracht ist und sich rechts eine Einrichtung befindet, mit der der zu prüfende Reifen zu dem sich auf dem rechteckigen Unterbau befindlichen runden Tisch geführt wird, damit er alsdann auf Verformungen in der Lauffläche etc. überprüft werden kann. Dieses Design ist, wie der Blick auf das von den Parteien in Form von Katalogen und Fotografien vorgelegte wettbewerbliche Umfeld zeigt, willkürlich gewählt; es ist im Markt einzigartig geblieben und nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien technisch nicht vorgegeben.

Das auf Seite 8 dieses Urteils in Schwarz-/Weißkopie abgebildete Reifenprüfgerät der Firma Ro. hat einen zylinderförmigen Unterbau und unterscheidet sich auf den ersten Blick sehr deutlich von dem Gerät der Klägerin. Ähnliches gilt für das Reifenprüfgerät der Firma Be. (Seite 9 des Urteils), das diese seit 1998 vertreibt: Hier wird der Reifen nicht auf einen horizontalen Tisch flach aufgelegt, sondern seitlich auf eine Achse montiert. In optischer Hinsicht wirkt das Gerät wesentlich "gedrungener" als das mit einer Unterdruckkammer versehene Gerät der Klägerin. Das im Tatbestand dieses Urteils auf Seite 10 ebenfalls in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegebene Reifenprüfgerät "Magic Eye" der Firma T. zeichnet sich durch das Vorhandensein einer Unterdruckkammer aus, die allerdings nicht als schwenkbarer, runder Teil ausgebildet ist, sondern als feststehendes Gehäuse mit einer seitlichen Klappe, durch die der zu prüfende Reifen eingeschoben wird. Die äußeren Maße dieses Reifenprüfgeräts unterscheiden sich - das gilt im übrigen für alle von den Parteien präsentierten Konkurrenzprodukte - nach Höhe, Breite und Tiefe deutlich von dem Gerät der Klägerin. Das Reifenprüfgerät "7400" der Firma B. (Seite 11 des Urteils) hat zwar einen zylinderförmigen Unterbau, an dem eine ebenfalls zylindrische Haube schwenkbar gelagert ist. Dieses Gerät unterscheidet sich von dem Gerät der Klägerin auf den ersten Blick aber bereits dadurch, dass die Steuerung nicht im Unterbau des Gerätes integriert ist, sondern sich in einem Schaltschrank seitlich neben dem Gerät befindet. Ähnliches gilt für das in Form und Maß im Vergleich zu dem klägerischen Reifenprüfgerät völlig anders konzipierte Reifenprüfgerät "7110 NDI" der Firma B., das auf Seite 12 dieses Urteils in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegeben ist. Auch das zwischenzeitlich von der Beklagten zu 1) vertriebene Reifenprüfgerät, von dem die Klägerin ein Foto als Anlage K 13 zu den Akten gereicht hat, das sich in Schwarz-/Weißkopie auf Seite 13 dieses Urteils befindet, hat in optischer Hinsicht mit dem von der Klägerin vertriebenen Reifenprüfgerät keine nennenswerten Gemeinsamkeiten. Erst recht weist das von der Firma G. früher im Markt angebotene Reifenprüfgerät (Seite 14 des Urteils) mit dem Produkt der Klägerin keinerlei signifikante Übereinstimmung auf.

Kann demgemäß in Anbetracht des wettbewerblichen Umfeldes kein Zweifel daran bestehen, dass die konkrete Ausgestaltung des Reifenprüfgeräts der Klägerin geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und auch auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, folgt im übrigen aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten, dass der Verkehr Wert auf die konkrete äußere Gestaltung des Reifenprüfgeräts der Klägerin legt. Denn die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung, dort Seiten 6 und 7 (Blatt 137/138 d.A.) selbst ausdrücklich vorgetragen, das mechanische Grundkonzept und damit auch die äußere Form seien von ihnen beibehalten worden, weil namentlich die Firma M. bzw. deren Tochtergesellschaft R. gerade darauf Wert gelegt habe.

In tatsächlicher Hinsicht kann der Sachvortrag des Beklagten zu 2) als richtig unterstellt werden, nicht als Angestellter der Klägerin, sondern als Inhaber des Ingenieurbüros De. habe er nicht nur die Technik des Geräts entscheidend (mit-) entwickelt, vielmehr sei er auch derjenige gewesen, der die die optische Gesamtanmutung des Geräts maßgeblich bestimmende "äußere Hülle" geplant, entworfen und gebaut habe. Denn selbst wenn es so sein sollte, dass die Idee zu der später vorgenommenen Gestaltung des Reifenprüfgeräts der Klägerin ausschließlich von dem Beklagten zu 2) stammte und die Umsetzung dieser Idee auch ausschließlich durch ihn erfolgt wäre, handelt es sich bei dem von der Klägerin vertriebenen Reifenprüfgerät dennoch um ein Leistungsergebnis, das der Klägerin zuzurechnen ist und das allein ihr Schutz vor unlauteren Nachahmungen auch dann gewährt, wenn der Nachbau nicht durch einen sonstigen Dritten, sondern durch den Beklagten zu 2) erfolgt. Denn auch auf der Basis des Sachvortrags der Beklagten hat der Beklagte zu 2) die Entwicklungsarbeiten und deren Umsetzung in Form der Gestaltung, Fertigung und Lieferung der "äußeren Hülle" des Reifenprüfgeräts der Klägerin jedenfalls im Auftrag der Klägerin vorgenommen. Hierfür ist er, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2001 auf Befragen ausdrücklich zugestanden hat, vergütet worden, außerdem war er aufgrund einer Staffelpreisvereinbarung finanziell an jedem Gerät beteiligt, das die Klägerin im Markt abzusetzen vermochte. Dann macht es aber rechtlich keinen Unterschied, ob der Beklagte zu 2) als bezahlter Angestellter oder als selbständiger, hierfür gesondert vergüteter Unternehmer für die Klägerin tätig geworden ist.

Was die für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG nötige Verwechslungsgefahr angeht, kann dahinstehen, ob der von den Produkten der Parteien angesprochene Verkehr in Anbetracht der - soweit nicht das technische Innenleben der Produkte in Rede steht - wenn nicht völligen, so jedoch weitestgehenden Identität beider Produkte die Reifenprüfgeräte gegebenenfalls unmittelbar miteinander verwechselt. Das ist deshalb nicht unzweifelhaft, weil auf beiden Reifenprüfgeräten jeweils optisch hervorgehoben und faktisch nicht überlesbar die jeweilige Firmenbezeichnung der Klägerin bzw. der Beklagten zu 1) angebracht sind. Die Fachkreise, an die sich die Parteien mit ihren Angeboten richten, dürften aber wahrnehmen und erkennen, dass es sich zwar um äußerlich identische, gleichwohl aber aus zwei verschiedenen Betrieben stammende Geräte handelt. Der Rechtsverteidigung der Beklagten verhilft das gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn eine nach § 1 UWG unzulässige vermeidbare Herkunftstäuschung kann auch vorliegen, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine Zweitmarke des Originalherstellers (BGH GRUR 1998, 477, 480 "Trachtenjanker") oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (BGH, a.a.O., "Messerkennzeichnung m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Auch und gerade unter Berücksichtigung der vorgetragenen Marktbesonderheiten, dass nämlich sehr hochpreisige Reifenprüfgeräte nur von relativ wenigen Unternehmen angeboten und auch nur von relativ wenigen Unternehmen abgenommen werden, die überdies die Marktverhältnisse im Zweifel kennen, besteht im Streitfall zumindest - das hat das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben - eine solche Verwechslungsgefahr im vorbezeichneten Sinne. Denn in dem hier vorliegenden Fall, dass in einem überschaubaren Markt äußerlich identische Reifenprüfgeräte von zwei verschiedenen Unternehmen angeboten werden, von denen das eine erst kurze Zeit im Markt tätig und das andere seit Jahren souveräner Marktführer ist, liegt für den angesprochenen Verkehr die Schlussfolgerung, dem zeitlich erst einige Jahre nach dem Marktzutritt des Marktführers erstmals in Erscheinung tretenden weitere Anbieter sei der Vertrieb äußerlich baugleicher Produkte gestattet, weil er hierzu in irgendeiner Form, namentlich durch Erteilung einer Lizenz, autorisiert worden sei, außerordentlich nahe. Die Annahme einer solchen vertraglichen und/oder wirtschaftlichen/organisatorischen Verbundenheit drängt sich im Streitfall für den Verkehr im übrigen dann besonders auf, wenn er - wie insbesondere der Hauptabnehmer M. der Klägerin, was die Beklagten selbst vortragen, - darüber informiert ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) früher Mitarbeiter der Klägerin und an der Entwicklung von Reifenprüfgeräten der vorliegenden Art zumindest beteiligt war.

Den Beklagten ist es auch zuzumuten, dieser Verwechslungsgefahr dadurch zu begegnen, dass sie für das von der Beklagten zu 1) vertriebene Reifenprüfgerät eine andere optische Gestaltung wählen. Das von den Parteien präsentierte wettbewerbliche Umfeld zeigt dabei, dass es insoweit mannigfache Gestaltungsmöglichkeiten gibt und keinerlei Notwendigkeit besteht, das Reifenprüfgerät der Klägerin- soweit nicht der Namenszug der jeweiligen Firmen in Rede steht - in optisch identischer Form nachzubauen.

Ist damit das Wettbewerbsverhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung als unlauter zu beanstanden, kommt es im übrigen nicht mehr darauf an, ob die Ausstellung des konkreten, von der Klägerin erworbenen Reifenprüfgeräts auf der Messe in Bologna bereits deshalb im Sinne des § 1 UWG als unlauter zu beurteilen ist, weil es sich unstreitig um ein Gerät der Klägerin gehandelt hat und die Beklagten durch das Aufbringen ihres Firmennamens auf das fremde Gerät vorgetäuscht haben, dieses Reifenprüfgerät stamme aus der Produktion der Beklagten zu 1). Im übrigen sieht der Senat mit Rücksicht auf die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Anlass zu dem Hinweis, dass die Klägerin das Wettbewerbsverhalten der Beklagten seiner Auffassung nach selbst dann nicht hinzunehmen verpflichtet wäre, wenn eine Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft nicht stattfände. Denn in diesem Fall müssten sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, sie nutzten den Ruf einer fremden Ware und die damit verbundenen Gütevorstellungen wettbewerbsfremd für die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke aus (zu den Voraussetzungen der nicht durch Täuschung über die Herkunft, sondern durch Anlehnung an fremde Waren bewirkten Rufausbeutung vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 1 UWG, Rdnr. 552 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Hat das Landgericht die Beklagten demgemäß zu Recht zur Unterlassung verurteilt und ist es mit zutreffenden (§ 543 Abs. 1 ZPO) Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass und aus welchen Gründen die Beklagten schuldhaft gehandelt haben und deshalb auch zur Auskunftserteilung und im Grundsatz zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind, war ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 16.03.2001
Az: 6 U 46/00


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