Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. September 1998
Aktenzeichen: 6 U 25/98
(OLG Köln: Urteil v. 18.09.1998, Az.: 6 U 25/98)
1. Óberläßt ein Wirtschaftsverband (hier: Verband freier KfzSachverständiger) seinen Mitgliedern zur Verwendung gegenüber ihren Auftraggebern einen Rundstempel, durch den die Verbandsmitgliedschaft dokumentiert wird, liegt hierin -auch- ein Handeln des Verbandes im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.
2. Ein Rundstempel mit Doppelrand und der ringförmigen Angabe "Anerkannter Kfz-Sachverständiger" vermittelt einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die -im gegebenen Falle unzutreffende- Vorstellung, der Verwender des Stempels sei öffentlich bestellt und vereidigt. Dieser Fehlvorstellung wirkt nicht signifikant entgegen, wenn sich im Zentrum des Stempels ein stilisiertes Bildmotiv und am unteren Rand der Hinweis befindet "Mitglied im VKS".
3. Zur Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Marktes auf dem sich zwei Sachverständigenverbände betätigen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handels- sachen des Landgerichts Bonn - 14 O 96/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf DM 20.000.- festgesetzt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten in dem angefochtenen Urteil untersagt, den streitgegenständlichen Rundstempel zu verwenden, insbesondere diesen seinen Mitgliedern zum weiteren Gebrauch zu überlassen. Das Unterlassungsbegehren des klagenden Verbandes erweist sich gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG als berechtigt. Denn der vom Kläger angegriffene Rundstempel ist nicht nur seiner konkreten Gestaltung nach im Sinne von § 3 UWG geeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Teil des betroffenen Verkehrs über die geschäftlichen Verhältnisse der ihn gebrauchenden Verbandsmitglieder des Beklagten in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre zu führen. Vielmehr ist darüber hinaus der Kläger auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, den aus diesem Irreführungstatbestand gemäß § 3 UWG folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Daß der Beklagte von vorneherein bei der in dem Angebot der Überlassung des Rundstempels an seine Mitglieder liegenden Verwendung sowie bei der tatsächlichen Überlassung des streitbefangenen Rundstempels an seine Verbandsmitglieder im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, sein Verhalten daher überhaupt dem Anwendungsbereich der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift des § 3 UWG unterfällt, kann dabei ohne weiteres festgestellt werden:
Wirtschaftverbände handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn sie die wirtschaftlichen Interessen ihrer im gewerblichen Bereich tätigen Mitglieder vertreten und fördern. Nicht erforderlich ist dafür, daß der Verband die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder im "Außenverhältnis" gegenüber Dritten wahrnimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verband zwecks Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner im gewerblichen Bereich tätigen Mitglieder mit diesen fortgesetzt in Verbindung tritt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 210 UWG Einl m. w. N.). So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte, zu dessen satzungemäßer Aufgabe es gehört, die u. a. wirtschaftliche Belange umfassenden "berufsständischen Interessen seiner Mitglieder" zu vertreten ( vgl. § 2 Nr. 2 der Satzung des Beklagten i.d.F. 1997 = Bl. 112 d.A. sowie auch § 2 Abs. 2 der Satzung a.F. = Bl. 2 d. A. ), stellt seinen Verbandsmitgliedern die - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - zumindest eine besondere Sachkunde und Erfahrung signalisierenden Rundstempel gerade deshalb zur Verfügung, um deren gewerbliche und wettbewerbliche Position im Verhältnis gegenüber anderen privaten Sachverständigenn, denen ein solches Selbstdarstellungsmittel der Qualifikation als Sachverständiger nicht zur Verfügung steht, möglichst zu verbessern und zu begünstigen. Sein Verhalten dient daher unmittelbar der Förderung der wirtschaftlichen und gewerblichen Belange seiner Verbandsmitglieder, das über die sich auf eine reine Mitgliederbetreuung und -werbung beschränkende Tätigkeit hinausgeht. Der Beklagte hat dabei weiter auch in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, was im Streitfall sogar in zweifacher Hinsicht bejaht werden kann: Denn angesichts des letztgenannten Umstands, wonach die Aushändigung der Rundstempel an die ihm als Mitglieder angehörenden KFZ-Sachverständigen geeignet ist, deren wettbewerbliche Position auf Kosten derjenigen Sachverständigen zu begünstigen, denen kein derartiges Rundsiegel zum Gebrauch überlassen ist, hat der Beklagte objektiv und subjektiv zum einen den ihm fremden Wettbewerb seiner Verbandsmitglieder gefördert. Bereits dies reicht aus, um eine dem Anwendungsbereich des § 3 UWG unterfallende Wettbewerbshandlung annehmen zu können. Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Verhalten darüber hinaus zum anderen aber ebenfalls seinen eigenen Wettbewerb im Verhältnis gegenüber anderen privaten Berufsverbänden für KFZ-Sachverständige gefördert. Denn das Inaussichtstellen des eine Verbesserung der wettbewerblichen Position versprechenden Rundsiegels (nur) für Mitglieder ist geeignet, KFZ-Sachverständige für eine Mitgliedschaft gerade beim Beklagten zu interessieren, um damit u. a. in den Genuß der Berechtigung zu gelangen, eben diesen Rundstempel führen zu dürfen. Dies würdigend, ist das angegriffene Verhalten des Beklagten daher (auch) geeignet, seine eigene Stellung als Wirtschaftverband zum Nachteil anderer, sich um denselben Mitgliederkreis bemühende Verbände, zu verbessern, die ihren Mitgliedern ein Rundsiegel in einer der hier in Rede stehenden konkreten Gestaltungsform entsprechenden Aufmachung nicht in Aussicht stellen.
Hat der Beklagte nach alledem im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so liegen im Streitfall weiter auch die übrigen Anwendungsvoraussetzungen des Irreführungstatbestands i. S. von § 3 UWG vor.
Die Verwendung eines Rundstempels durch einen freien Sachverständigen verstößt gegen § 3 UWG, wenn dadurch im Verkehr der irrige Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 417 zu § 3 UWG m. w. N. ). Das vom Kläger angegriffene Verhalten des Beklagten erweist sich nach diesem Maßstab als irreführend.
Dieser Wertung steht dabei von vorneherein der Umstand nicht entgegen, daß der Beklagte den streitgegenständlichen Rundstempel nicht selbst gegenüber den einer Fehlvorstellung im vorbezeichneten Sinn erliegenden Auftraggebern und Vertragspartnern der ihm als Mitglieder zugehörigen KFZ-Sachverständigen benutzt. Das ist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil der Beklagte seine Mitglieder mit der Überlassung der von ihm herausgegeben Rundstempel erst in die Lage versetzt, diese wiederum im Verhältnis gegenüber ihren Auftraggebern zu verwenden, so daß er für die insoweit begründete Irreführungsgefahr jedenfalls als ( Mit- ) Störer haftet ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 325 Einl. UWG m.w.N. ).
Ebenfalls offenbleiben kann die weitere Frage, ob allein die Verwendung eines in Form und Anordnung der Beschriftung an die Rundsiegel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gemahnenden Rundstempels durch "private" Sachverständige (Doppelumrandung mit teilweise ringförmiger und teilweise zeilenförmiger Beschriftung im Inneren des Kreises) das vorstehende Verbot unter dem Gesichtspunkt der Irreführung berechtigt (so OLG Bamberg WRP 1982, 158; OLG München WRP 1981, 483; vgl. auch Mitteilungen der Zentrale in WRP 1986, S. 364, 444 und WRP 1988, S. 278 f) oder ob dies nur bei Hinzutreten weiterer Umstände der Fall sein kann, die eine Fehlvorstellung über die tatsächlich nicht vorhandene öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen durch die nach Maßgabe von § 36 GewO i. V. mit den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen hierzu berufenen Stellen hervorzurufen geeignet sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1988,103; OLG Stuttgart WRP 1987,334/335 f; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1370/1371). Dies bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der vorliegend zu beurteilende Rundstempel seiner konkreten Gestaltung nach derartige, eine öffentliche Bestellung und Vereidigung des ihn verwendenden KFZ-Sachverständigen suggerierende besonderen Merkmale aufweist, so daß auch nach der letztgenannten - höhere Anforderungen an das Vorliegen des Irreführungstatbestands stellenden Meinung - eine Irreführung jedenfalls zu bejahen ist.
Denn der vom Beklagten seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellte Rundstempel, der sich bereits hinsichtlich der durch einen Doppelrand eingefaßten Rundform, an deren Rand ringförmig u. a. die Angaben "ANERKANNTER KFZ-SACHVERSTÄNDIGER" gesetzt sind, an das den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige vorgegebene Rundsiegel anlehnt, enthält mit der Angabe
"ANERKANNTER ...." einen Hinweis, der zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs dahin verstanden wird, daß diese "Anerkennung" seitens einer "offiziell" dazu bestimmten Stelle erfolgt ist. Auf diese Weise wird eine Amtlichkeit bzw. Offizialität der Anerkennung suggeriert, die der einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichkommt und die von einem nicht unerheblichen Teil des Personenkreises, demgegenüber der Stempel in Gutachten oder dessen Bestandteilen Verwendung findet, mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgesetzt wird. Denn ein gewichtiger Teil dieses Verkehrskreises, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Auftraggeber privater KFZ-Sachverständigengutachten - z. B. nach Verkehrsunfällen - zugehörig sind, geht davon aus, daß es sich bei KFZ-Sachverständigen, die einen gerade die Angabe " Anerkannter..." in einem der übrigen Formgestaltung nach an die Rundsiegel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erinnernden Stempel auf Gutachten oder dessen Bestandteilen verwenden, um eben solche handelt, die eine entsprechende Beglaubigung erfahren haben.
Die beklagtenseits hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.
Soweit der Beklagte einwendet, der Verkehr habe sich mittlerweile daran gewöhnt, daß neben Behörden oder sonstigen öffentlichrechtlich legitimierten Institutionen auch private Vereinigungen, wie beispielweise privatrechtlich organisierte Automobilklubs, gemeinnützige Organisationen oder Verbrauchervereinigungen, denen eine in den Augen des Publikums ausreichende Sachkompetenz zur Prüfung und Anerkennung von Sachverständigen zukommen kann, die besondere fachliche Kompetenz von Sachverständigen bescheinigende Anerkennungen erteilen, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn selbst unterstellt, der Beklagte genüge hinsichtlich seiner sachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität den Erwartungen, die das Publikum in die Tätigkeit einer die besondere Fähigkeit eines Sachverständigen untersuchenden und testierenden Prüfstelle hegt, geht jedenfalls aus dem in Rede stehenden Rundstempel selbst nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, daß die darin erwähnte "Anerkennung" des KFZ-Sachverständigen gerade vom Beklagten stammt. Zwar ist es richtig, daß in dem Stempel der räumlich abgesetzte Zusatz " Mitglied im VKS" enthalten ist. Ein inhaltlicher Bezug dergestalt, daß daher die "Anerkennung" des KFZ-Sachverständigen vom VKS, also dem Beklagten, stamme, ergibt sich daraus nicht, jedenfalls aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten wird aber keinen Bezug zwischen der Mitgliedschaft des KFZ-Sachverständigen im VKS und der Anerkennung in dem Sinne herstellen, daß der VKS zugleich auch die Anerkennung des Sachverständigen ausgesprochen hat, sondern davon ausgehen, daß die Anerkennung durch eine die öffentliche Bestellung und Vereidigung vornehmende Institution erfolgt ist und unabhängig davon daneben oder gerade deshalb die Mitgliedschaft des KFZ-Sachverständigen beim Beklagten besteht.
Im Ergebnis gleiches gilt hinsichlich des beklagtenseits angeführten weiteren Umstands, daß der von ihm herausgegebene Stempel größer als die den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgeschriebenen Rundsiegel ist und auch im übrigen hinsichtlich seiner grafischen Gestaltung Abweichungen gegenüber diesen Siegeln aufweist. Die größere Dimension des beklagtenseits verwendeten Rundstempels ist bereits deshalb nicht geeignet, dem aufgrund der vorbezeichneten sonstigen Gestaltung hervorgerufenen "offiziellen Anstrich" einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung des KFZ-Sachverständigen entgegenzuwirken, weil dem Verkehr in aller Regel beide Arten des Rundstempels nicht gleichzeitig nebeneinander gegenübertreten. Der angesprochene Verkehr wird seinen Eindruck von dem beklagtenseits herausgegebenen Rundstempel vielmehr regelmäßig aus der Erinnerung an die ihm in anderem Zusammenhang begegnenden Stempel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder der sonstigen, von staatlichen oder anderen amtlichen Stellen verliehenen und verwendeten Rundsiegel gewinnen. Die Abweichung in den Größenverhältnissen zwischen einerseits dem Rundstempel des Beklagten und andererseits diesen, vom Beklagten beispielhaft mit der Anlage B 1 vorgelegten "offiziellen" Rundsiegeln ist jedoch nicht so gravierend, daß sie das aus der erinnernden Beurteilung entstehende Bild der Übereinstimmung verhindern kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Abweichungen, nämlich zum einen dem Bildelemblem in der Mitte des Stempels sowie zum anderen dem die äußere Linie des Kreises durchbrechenden Zusatz "Mitglied im VKS". Auch wenn es zutrifft, daß es sich hierbei um Gestaltungsmerkmale des beklagtenseits herausgegegeben Rundstempels handelt, die den dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgeschriebenen Rundsiegeln nicht eigen ist, reichen auch diese Elemente nicht aus, um der Irreführungseignung im vorbeschriebenen Sinne entgegenzuwirken. Denn zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird diese Elemente als bloße Hinzufügungen und/oder Varianten des im übrigen eine von offizieller Seite ausgesprochene Anerkennung bescheinigenden Rundstempels verstehen, die diesem daher nicht den Charakter eines die öffentliche Bestellung und Vereidigung signalisierenden Darstellungsmittels nimmt.
Selbst wenn daher - wie der Beklagte dies ebenfalls vorbringt - die ihm als Mitglieder angehörigen Sachverständigen, denen er den Rundstempel in der streitbefangenen Gestaltung zur Verfügung stellt, ihrer fachlichen Qualifikation nach den Standard konkurrierender Sachverständiger in besonderer Weise übertreffen, vermag das die Irreführungseignung des Rundstempels in seiner konkreten Aufmachung, die gerade eine von staatlich legitimierter Stelle herrührende Anerkennung suggeriert, nicht zu entkräften.
Liegen infolgedessen die Voraussetzungen des Irreführungstatbestands i. S. von § 3 UWG insgesamt vor, so ist der Kläger schließlich auch in formaler und sachlicher Hinsicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG befugt, den daraus folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Die Klägerin bietet als Wirtschaftverband, der unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG verwendeten Begriff der "Gewerbetreibenden" zu subsumieren ist ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 12 UWG m.w. N. ), Leistungen auf demselben räumlichen Markt an, die der Art nach denjenigen des Beklagten zumindest verwandt sind. Denn beide Parteien vertreten bundesweit u. a. die wirtschaftlichen und im weitesten Sinne berufsständischen Interessen der ihnen als Mitglieder angehörigen Sachverständigen. Daß der Beklagte sich dabei auf die Wahrnehmung der Interessen gerade von KFZ-Sachverständigen spezialisiert hat, wohingegen der Kläger sich auch um die Belange von in anderen Sachgebieten tätige Sachverständige kümmert, ändert nichts daran, daß die von beiden jeweils im Rahmen der Wahrnehmung ihrere satzungemäßen Aufgaben angebotenen und wahrgenommen Leistungen für die ihnen als Mitglieder angeghörigen Sachverständigen zumindest verwandter Art sind.
Die vom Klager angegriffene Handlung des Beklagten ist weiter auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt, in dem beide Parteien tätig sind, wesentlich zu beeinträchtigen. Denn der beklagte Verband stellt seinen Mitgliedern mit den angegriffenen Rundstempeln ein Selbstdarstellungsmittel in Aussicht, welches - u. a. infolge der vorbeschrieben Eignung zur Irreführung - ein attraktives Selbstdarstellungsmittel der ihm als Mitglieder zugehörigen Sachverständigen ist. Die Erwartung, bei Eintritt in den beklagten Verband einen solchen Rundstempel erhalten zu können, der eine besondere Fachkunde und Qualifikation bescheinigt, kann daher einen nicht unbeträchtlichen Anreiz darstellen, sich für eine Mitgliedschaft gerade beim Beklagten zu entscheiden. Dies würdigend, ist der in Rede stehende Stempel aber geeignet, den Wettbewerb der einschlägigen Wirtschafts- und Berufsverbände um Mitglieder in einem die bloße Bagatellgrenze übersteigenden Maße im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10. 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten in diesem Rechtsstreit.
Der Senat sah dabei schließlich keinen Anlaß für die beklagtenseits angeregte Zulassung der Revison. Die Voraussetzungen der hier allein unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach Maßgabe von § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommenden Revisionszulassung liegen nicht vor. Denn allein der Umstand, daß der Bundesgerichtshof, der im übrigen eine Wettbewerbssituation zwischen Verbänden grundsätzlich für möglich hält (vgl. BGH GRUR 1972, 427/428 - "Mitgliederwerbung"), über die Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation eines Verbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Verhältnis gegenüber einem anderen Verband, der seinen Mitgliedern zur Irreführung geeignete Utensilien zur Verwendung im Geschäftsverkehr überläßt, noch keine Entscheidung getroffen hat, vermag dieser Frage keine grundsätzliche, über den konkret entschiedenen Fall hinausreichende und auch in künftigen Rechts-
streitgkeiten virulent werdende Bedeutung zu verleihen ( vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, Rdn. 31 zu § 546 ZPO m.w.N.).
OLG Köln:
Urteil v. 18.09.1998
Az: 6 U 25/98
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