Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. März 2009
Aktenzeichen: 312 O 722/08
(LG Hamburg: Urteil v. 24.03.2009, Az.: 312 O 722/08)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,--€, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre und zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) verurteilt, es zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
das Produkt €F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere€ wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, nämlich dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, gehört.
Die Beklagte bringt einen so genannten Smoothie, ein Mehrfruchtprodukt namens €F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere€ auf den Markt. Die Frontseite der Flasche präsentiert sich wie aus dem Antrag zu 1) ersichtlich. Auf der Rückseite der Flasche sind als Zutaten angegeben: Apfelsaft aus Konzentrat, Traubensaft aus Konzentrat, Himbeerpüree (20%), Bananenpüree, Birnenpüree, Heidelbeerpüree (5%) (Anlage K 2).
Der Kläger meint, die Frontetikettgestaltung sei irreführend und verstoße somit gegen §§ 3, 5 UWG bzw. gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I Nr. 1 LFGB. Der durchschnittliche Verbraucher müsse den Eindruck gewinnen, dass Heidelbeere und Himbeere die wesentlichen, wertbestimmenden Bestandteile des Produktes seien in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils bzw. sogar, dass das Produkt zu 100% aus Heidelbeere und Himbeere bestehe. Dieser Eindruck werde erweckt durch den Text €F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere€, die Abbildung von Heidelbeeren und einer Himbeere sowie durch die dunkle, lila Farbe des Getränks. Tatsächlich betrage der Anteil an Himbeeren aber nur 20% und der an Heidelbeeren nur 5%, während das Produkt hauptsächlich aus Apfel- und Traubensaft bestehe. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Etikett auch nicht so verstehen, dass lediglich die Geschmacksrichtung Heidelbeere und Himbeere im Vordergrund stünde.
Überdies sei das Verbraucherpublikum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 LMKV sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 FruchtsaftV, Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/13/EG vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelee, Marmelade und Maronencreme für die menschliche Ernährung daran gewöhnt, dass die wertbestimmenden Bestandteile des Produktes in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils benannt werden. Der durchschnittliche Verbraucher werde daher aus der Bezeichnung €heidelbeere & himbeere" schlussfolgern, dass diese auch den Hauptbestandteil des Produktes ausmachen. Dieser Irreführung könnte nur entgegengewirkt werden, indem der Verbraucher auch die Rückseite des Produktes und das dort aufgeführte Zutatenverzeichnis zur Kenntnis nehme. Hierzu werde sich indes ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht veranlasst sehen, da sie ihr Fehlverständnis nicht kennten und daher kein weiteres Aufklärungsbedürfnis hätten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass sich das streitbefangene Produkt an das breite Publikum, mithin insbesondere aufgrund der poppigen Aufmachung auch an Kinder und Jugendliche wende. Zielgruppe des Produktes seien Verbraucher jeglichen Alters.
Der Kläger hat € das ist unstreitig € die Beklagte abgemahnt, diese hat aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Der Kläger hatte im Jahr 2007 an seinen Gesamtkosten einen Kostenanteil für Abmahnungen von € 237.676,95 für 1.580 ausgesprochene Abmahnungen.
Der Kläger meint, er könne wegen des Wettbewerbsverstoßes Aufwendungsersatz in Höhe von € 166, 60 nach § 12 I 2 UWG bzw. nach §§ 683, 670, 677 BGB verlangen.
Der Kläger beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
das Produkt €F. 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere€ wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.Juli 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte hält die Frontetiketten nicht für irreführend und meint, dass außerdem auf dem Rücketikett die genaue Zutatenliste für ausreichende Klarheit sorge.
Das Frontetikett sei mit der Angabe € 100% pure fruit smoothie € sachlich richtig, das Produkt bestehe zu 100% aus Frucht, das darunter stehende €Heidelbeere & Himbeere€ bezeichne nur die Geschmacksrichtung. Aufgrund der graphischen Gestaltung des Etiketts würden die Verbraucher das Etikett auch genauso verstehen und nicht etwa meinen, dass das Produkt im Wesentlichen oder nur aus Heidelbeeren und Himbeeren bestehe. Eine solche Fehlvorstellung könne sich schon deshalb nicht bilden, weil die Verbraucher sich aufgrund der Neuheit der Smoothies noch kein bestimmtes Verständnis des Begriffes gebildet hätten. Dies habe auch das OLG Köln festgestellt.
Eine Fehlvorstellung der Verbraucher könne auch deshalb nicht entstehen, weil es eine konstruktive Eigenart der Smoothies sei, dass sie neben den geschmackgebenden so genannte Basis-Früchte enthielten.
Der Begriff Smoothie stamme aus dem Englischen, smooth bedeute fein, gleichmäßig, cremig . Smoothies seien so genannte Ganzfruchtgetränke. Im Gegensatz zu herkömmlichen Fruchtsäften werde bei Smoothies die ganze Frucht außer Schale und Kernen verarbeitet. Basis der Smoothies sei das Fruchtmark oder Fruchtpüree, das je nach Rezept mit Säften gemischt werde, um eine cremige, sämige Konsistenz zu erhalten. Das niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit habe kürzlich Smoothies untersucht. In der Veröffentlichung des Landesamtes vom 03.11.2008 (Anlage B 1) heiße es:
€ Ein Vergleich der Zutatenverzeichnisse zeigt, dass alle Produkte, die als, Smoothie' in den Verkehr gebracht werden, Bananenmark bzw. -püree enthalten. Der maximale deklarierte Bananenanteil beträgt 33%, beim Großteil der Produkte liegt er um die 20%. Der Grund ist der hohe natürliche Pektingehalt der Bananenfrucht, der sowohl die sämige Konsistenz der Produkte unterstützt als auch zur physikalischen Stabilität beiträgt. Das gleiche gilt für den Apfel, ebenfalls eine Frucht mit Pektinanteil, der in der überwiegenden Anzahl der Erzeugnisse als naturtrüber Apfelsaft oder Apfelmark enthalten ist. Weitere Früchte, die verarbeitet werden, sind Trauben, Beerenfrüchte wie Himbeere und Erdbeere, Zitrusfrüchte wie Orange und Zitrone und exotische Früchte wie Maracuja, Mango und Ananas. Einige Produkte enthalten zusätzlich zu den Früchten Karottensaft als Gemüseanteil. "
Dass die Smoothies zu einem erheblichen Teil Früchte wie Äpfel, Trauben und Bananen enthielten, sei also keine Irreführung der Verbraucher, sondern schlicht eine Eigenart des Smoothies, bedingt durch den Produktionsprozess. Jeder Smoothie enthalte diese Basisfrüchte.
Bei Naturprodukten wie Smoothies, die sich an jüngeren Menschen richteten, sei davon auszugehen, dass die Verbraucher sich z.B. in Internetforen wie www.das-ist-drin.de über das Produkt unterrichteten.
Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.03.2009 beantragt, ihr eine Aufbrauchfrist bis 30.06.2009 zu gewähren. Sie hat vorgetragen, sie produziere das Getränk mit den angegriffenen Aufklebern nicht mehr und wolle die noch vorhandenen 15 Paletten zu je 1.512 Flaschen verkaufen. Der Kläger hat diesem Antrag widersprochen, da die Beklagte seit dem 11.06.2008 um den Wettbewerbsverstoß wisse. Die Beklagte habe keinen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung unternommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 5 UWG bzw. aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I Nr. 1 LFGB zu.
Es besteht die Gefahr der Irreführung eines erheblichen Anteils der angesprochenen Verbraucher. Ob Teile der angesprochenen Verbraucherkreise die Angabe €heidelbeere & himbeere€ tatsächlich nur auf die Geschmacksrichtung des Getränkes beziehen, kann dahinstehen. Denn zumindest ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher könnte die Etikettierung € 100% pure fruit smoothie heidelbeere & himbeere € dahin missverstehen, dass es sich um ein Produkt aus 100% Heidelbeere und Himbeere handelt.
Eine Irreführungsgefahr kann angenommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer erheblichen Anzahl getäuscht werden ( BGH, GRUR 2004, 162 , 163; OLG Köln, Az. 6 U 144/07, Rz. 15 zit.n.juris =MD 2008, 288, 290). Die Mitglieder der Kammer können das Verständnis der Verbraucher beurteilen, weil sie selbst zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehören. Ausgegangen wird vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher.
Soweit die angesprochenen Verbraucher des Englischen mächtig sind, entnehmen sie dem Frontetikett, dass das Produkt €F.€ €100% reine Frucht€ enthält. Da auf dem Etikett außerdem zwei Heidelbeeren und eine Himbeere abgebildet sind und €heidelbeere & himbeere€ angegeben ist, ferner das Getränk von dunkelvioletter Farbe und das Etikett in himbeerrot und violett gestaltet ist, ist, erfährt die Angabe €100% reine Frucht€ beim ersten Lesen ihre Auflösung dahin, dass das Getränk zu 100% aus Heidelbeeren und Himbeeren besteht.
Dass die Verwendung des Begriffes €Smoothie€ dazu führte, dass das Zutaten-Rücketikett genau gelesen wird, ist nicht ersichtlich. Denn die Angabe €100% Frucht€ im Zusammenhang mit der Angabe €heidelbeere & himbeere€ ist hinsichtlich der Angabe des Inhaltes eindeutig. Das Frontetikett enthält auch keinen Hinweis auf die Rückseite etwa in Form eines Sternchens oder eines anderen Verweises auf das Rücketikett. Auch dass die Zeile €heidelbeere & himbeere€ farblich abgesetzt und in kleinerer Schrift gestaltet ist, macht nicht ausreichend deutlich, dass es sich nur um Geschmacksangaben handeln soll.
Soweit die angesprochenen Verbraucher des Englischen nicht oder nur unzureichend mächtig sind, besteht die Gefahr, dass sie nur €100 % Heidelbeere und Himbeere€ verstehen. Denn der Textteil € F. 100% pure fruit smoothie € ist ganz in Englisch gefasst, während die Worte € heidelbeere & himbeere € auf dem Frontetikett auf Deutsch stehen und von der Abbildung von zwei Heidelbeeren und einer Himbeere begleitet werden. Aus dem englischen Text erschließt sich dem Verbraucher, der Englisch nicht oder wenig versteht, nur die Angabe €100 %€. Damit tritt diesem des Englischen nicht oder wenig kundigen Verbraucher auf den ersten Blick verständlich der Text €100% himbeere & heidelbeere€ mit der Abbildung dieser Früchte entgegen. Diese Angabe entspricht aber nicht dem Inhalt der Flasche.
Dass auf der Rückseite der Flasche auf dem Rücketikett die präzisen Inhaltsstoffe vollständig angegeben werden, verhindert eine Irreführung nicht. Denn auf dem Vorderseitenetikett weist nichts auf die Auflistung auf der Rückseite hin und gerade angesichts der Angabe €100% Heidelbeer und Himbeer€, aber auch dieser Angabe im Zusammenhang mit der Angabe €100% pure fruit€, soweit es verstanden wird, stellen sich hinsichtlich der Zusammensetzung gar keine Fragen. Dieser Eindruck von dem Produkt wird gefestigt durch die Farbe des Produktes, die mit dunklem Violett, welches durch das klare Glas der Flasche zu sehen ist, zu der Angabe € Heidelbeere und Himbeere € passt.
Die vorstehenden Erwägungen gelten gerade, weil die Verbraucher € worauf die Beklagte hinweist (S. 3 der Klageerwiderung vom 22.12.2008 = Bl 22 d.A.) € aufgrund der Neuheit der so genannten Smoothies im Markt noch kein bestimmtes Verständnis des Begriffes entwickelt haben. Denn ohne ein bestimmtes Vorverständnis eines Produktes kommt es für den Eindruck, den der Verbraucher von einem Produkt, das er im Geschäft vorfindet, gewinnt, gerade auf die Packungs- oder Etikettgestaltung an, wie sie dem Verbraucher zuerst entgegentritt. Da das Frontetikett wie erläutert jedenfalls die Aussage €100 % heidelbeere & himbeere€ oder eben die Aussage €100% reine Frucht heidelbeere & himbeere€ trifft und es sich ersichtlich um ein Getränk in einer Flasche handelt, stellen sich dem Verbraucher nicht zwingend weitere Fragen, die ihn in jedem Fall veranlassen müssten, die Flasche umzudrehen und das Rücketikett zu studieren.
Die Kammer meint entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Verbraucher, der sich noch kein bestimmtes Verständnis des Begriffes €Smoothie€ gebildet hat, in seinen Erwartungen deshalb nicht enttäuscht werden kann, weil er zu dem Produkt €Smoothie€ eben noch keine Erwartungshaltung hat. Der Verbraucher wird bei der Betrachtung des Etiketts vielmehr von seinen üblichen Konsumgewohnheiten ausgehen. Insofern gelten die oben stehenden Erwägungen (dazu bezüglich Fruchtgetränken auch: OLG Köln, Az. 6 U 144/07 =MD 2008, 288, 290).
Die Irreführung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verbraucherkreise wird auch nicht dadurch verhindert, dass es Informationsmöglichkeiten zum Begriff €Smoothie€ im Internet gibt. Zwar mag ein Teil der Verbraucher sich auch im Internet zu Lebensmitteln informieren. Dass der überwiegende Teil der angesprochenen Verbraucher aber Informationsseiten im Internet konsultiert, bevor er ein ihm bis dahin nicht bekanntes Produkt im Geschäft erwirbt, ist durch nichts belegt und nicht ersichtlich.
Nach der von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichung des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Anlage B 1) sind Smoothies Ganzfruchtgetränke, die überwiegend aus Fruchtmark und €püree hergestellt werden und die regelmäßig wegen des hohen Pektingehalts einen hohen Anteil an Bananenmark oder €püree oder an Apfelsaft oder Apfelmark enthalten. Die Veröffentlichung belegt, dass diese beiden Früchte wegen des Pektins regelmäßig die Basis der Smoothies sind. Dass sich daraus schon ein Verbraucherverständnis gebildet hätte, das einkalkuliert, dass diese Basisstoffe in jedem Smoothie enthalten sind und sich deshalb die Angabe anderer Früchte auf dem Etikett nur auf Fruchtanteile oder sogar nur die Geschmacksrichtung beziehen kann, ergibt sich aus der Veröffentlichung nicht und ist im Übrigen von der Beklagten auch gar nicht vorgetragen worden, die ja selbst meint, dass ein Verbraucherverständnis zum Begriff €Smoothie€ noch nicht existiere.
Dass die Vorgaben des § 6 I LMKV auf dem Rückseitenetikett erfüllt sein mögen, bedeutet nicht, dass die Frontetikettgestaltung nicht dennoch irreführend sein könnte. Insofern gelten vielmehr die oben stehenden Erwägungen. Dass, wie die Beklagte vorträgt, andere Hersteller von Smoothies ihre Etiketten in ähnlicher Weise gestalten wie die Beklagte, besagt ebenfalls nicht, dass eine Irreführung der Verbraucher nicht vorliegen würde.
Eine Aufbrauchfrist war nicht zu gewähren. Denn der Beklagten war unstreitig mit der Abmahnung vom 11.07.2008 der Wettbewerbsverstoß bekannt gegeben worden. Mehr als acht Monate später besteht keine Veranlassung mehr, eine Aufbrauchfrist zu gewähren.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I 2 UWG.
Die geforderte Abmahnkosten-Pauschale war dem Kläger zuzusprechen. Der Betrag kann der Höhe nach als unstreitig dem berechtigten Forderungsinteresse entsprechend angesehen werden. Die von dem Kläger angegebenen Zahlen zur Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und die dadurch verursachten Kosten im Verhältnis zum Gesamtgeschäft sind nicht bestritten worden, seine Berechnung der Durchschnittskosten pro Abmahnung ist zutreffend. Ein Verzugseintritt gemäß § 286 BGB ist dagegen nicht erkennbar, weshalb die Zinsen gemäß § 291 BGB i.V.m. § 188 I BGB analog ab Rechtshängigkeit zuzusprechen und der Antrag im Übrigen abzuweisen war.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 24.03.2009
Az: 312 O 722/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/92689b1445c1/LG-Hamburg_Urteil_vom_24-Maerz-2009_Az_312-O-722-08